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Urteil

L 37 SF 197/19 EK AS

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0526.L37SF197.19EK.AS.00
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Leitsätze
Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung im Wesentlichen um Erstattungsansprüche, kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hinauszuzögern. Letzteres dürfte in der Regel als widerlegt anzusehen sein, wenn ein Kläger im Ausgangsverfahren zumindest einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielt und/oder selbst keine Verfahrensverzögerungen verursacht hat. (Rn.27) Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5 = juris RdNr 39), weil ggf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R = BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9 = juris RdNr 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. (Rn.27) In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht. (Rn.34) Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat. (Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht P unter den Aktenzeichen S 26 AS 994/16 und S 26 AS 995/16 geführten Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 5.000,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04. Oktober 2019 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung im Wesentlichen um Erstattungsansprüche, kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hinauszuzögern. Letzteres dürfte in der Regel als widerlegt anzusehen sein, wenn ein Kläger im Ausgangsverfahren zumindest einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielt und/oder selbst keine Verfahrensverzögerungen verursacht hat. (Rn.27) Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5 = juris RdNr 39), weil ggf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R = BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9 = juris RdNr 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. (Rn.27) In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht. (Rn.34) Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat. (Rn.37) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht P unter den Aktenzeichen S 26 AS 994/16 und S 26 AS 995/16 geführten Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 5.000,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04. Oktober 2019 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der nach § 201 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie § 202 Satz 2 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu unter dem 30. April bzw. 05. Mai 2020 ihr Einverständnis erteilt hatten. A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht P unter den Aktenzeichen S 26 AS 994/16 und S 26 AS 995/16 geführten Verfahren gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Denn nachdem das Verfahren S 26 AS 994/16 am 20. Februar 2019 durch Annahme eines Teilanerkenntnisses geendet hatte und im Verfahren S 26 AS 995/16 das am selben Tage erklärte Anerkenntnis letztlich am 21. März 2019 angenommen worden war, haben die Kläger am 16. August 2019 beim Landessozialgericht Entschädigungsklage erhoben, die dem Beklagten nach vollständigem Eingang des Kostenvorschusses am 26. September 2019 letztlich am 04. Oktober 2020 zugestellt worden ist. B. Die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg richtende Entschädigungsklage ist auch begründet. I. Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung sowohl wegen des erlittenen immateriellen Nachteils als auch zum Ausgleich des ihnen entstandenen Vermögensschadens. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben in beiden Ausgangsverfahren Ende November 2018 nach damals gut 29monatiger Verfahrensdauer Verzögerungsrügen erhoben. Auch weisen die sich ab Klageerhebung jeweils am 06. Juni 2016 bis zur Erledigung durch Annahme der (Teil)Anerkenntnisse im Februar bzw. März 2019 über zwei Jahre und acht bzw. neun Monate hinziehenden Verfahren jeweils eine unangemessene Dauer auf. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. 1. Die Ausgangsverfahren, in denen die Kläger sich gegen die Höhe der im Rahmen endgültiger Leistungsfestsetzungen gewährten Leistungen und insbesondere die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen in einem der Verfahren in Höhe von 1.147,44 € je Kläger, im anderen in Höhe von 72,64 € bzw. 72,66 € wandten, waren von durchschnittlicher Schwierigkeit und Komplexität. Ebenso ist zur Überzeugung des Senats die Bedeutung der Verfahren als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Soweit der Beklagte meint, die Bedeutung des Verfahrens sei unterdurchschnittlich gewesen, da im Mittelpunkt im Wesentlichen die Abwehr von Erstattungsforderungen eines Leistungsträgers gestanden habe und daher davon auszugehen sei, dass die Kläger kein Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung gehabt, sie vielmehr angesichts des Suspensiveffekts ihrer Klagen mit deren Erhebung ihr Ziel bereits vorläufig erreicht gehabt hätten, folgt der Senat ihm nicht. Zwar trifft es zu, dass in Verfahren, die streitige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zum Gegenstand haben, Kläger oftmals durchaus Interesse an einer längeren Verfahrensdauer haben, weil sie dies (zunächst) von der anstehenden oder zumindest drohenden Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen befreit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R –, Rn. 26, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS -, Rn. 46, zitiert jeweils nach juris). Dies rechtfertigt es zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, Klagen, die – sei es im Zusammenhang mit Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidungen, sei es im Rahmen endgültiger Leistungsfestsetzungen – im Wesentlichen Erstattungsforderungen zum Gegenstand haben, pauschal als unterdurchschnittlich bedeutsam einzustufen. Denn auch der Suspensiveffekt einer Klage vermag an der Ungewissheit, ob die Forderung berechtigterweise durch die Behörde geltend gemacht worden ist, nichts zu ändern; das Damoklesschwert der möglicherweise gebotenen Rückzahlung eines erheblichen Betrages schwebt damit auch während eines anhängigen Klageverfahrens über einem Kläger. Bei vernünftig Handelnden dürfte dies mit dem Bestreben einhergehen, Rücklagen für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu bilden, und damit andere Ausgaben zu vermeiden, was auf die Lebensgestaltung durchaus Einfluss hat. Zur Überzeugung des Senats sind daher ergänzend jedenfalls auch die Forderungshöhe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob im Verfahren eine realistische Aussicht zumindest auf einen Teilerfolg bestand oder dieses ersichtlich im Wesentlichen eingeleitet wurde, um die Rückzahlung der – eigentlich von Anfang an als berechtigt erkannten - Forderung hinauszuzögern. Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 39), weil ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris, Rn. 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf. aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. Gemessen daran kann vorliegend nicht angenommen werden, die Verfahren seien von nur unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Dies gilt auch für das Verfahren S 26 AS 995/16, in dem es letztlich um Erstattungsforderungen in Höhe von (nur) gut 72,00 € je Kläger gegangen ist. Denn gerade in diesem Verfahren haben die Kläger letztlich in vollem Umfang mit ihrem Begehren Erfolg gehabt, was bereits gegen die Annahme spricht, es wäre ihnen im Wesentlichen um ein Hinauszögern der Rückzahlung gegangen. In dem Parallelverfahren standen hingegen Erstattungsforderungen von knapp 1.450,00 € je Kläger im Raum, was insbesondere für einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen einen durchaus substantiellen Betrag bedeutet. Auch hier haben die Kläger zumindest einen Teilerfolg erreicht. Auch im Übrigen lassen sich dem Verhalten der Kläger in den beiden Prozessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es ihnen bei der Erhebung der Klagen im Wesentlichen um ein Hinauszögern der Rückzahlung gegangen wäre. Für die Allgemeinheit hatten die Verfahren hingegen keinerlei Bedeutung. 2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f.). Bedeutsam ist dabei zudem, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57). Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43). Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Unstreitig und insoweit zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es in den beiden streitgegenständlichen Ausgangsverfahren jeweils in der Zeit von März 2017 (Monat nach Korrektur der Prozesskostenhilfe-Bewilligung) bis November 2018 (Monat vor Anberaumung des Termins), mithin im Umfang von 21 Kalendermonaten, zu Phasen gerichtlicher Inaktivität gekommen ist. Darüber hinaus ist den Klägern zu folgen, soweit sie auch die Monate August und September 2016 als Verzögerungsmonate bewerten. Denn nachdem die Bevollmächtigten in ihren Klageschriften vom Juni 2016 um Akteneinsicht gebeten und eine anschließende ausführlichere Klagebegründung in Aussicht gestellt hatten, hat das Sozialgericht den damaligen Beklagten Mitte Juni gebeten, die Akten den Bevollmächtigten zur Akteneinsicht zuzuleiten, und dafür eine Frist von vier Wochen gesetzt. Zugleich hat es aber auch den damaligen Beklagten um Erwiderung binnen sechs Wochen gebeten. Während eine Aktenübersendung unterblieben war, sind die Erwiderungen noch im Juni 2016 eingegangen und wurden Anfang Juli 2016 an die Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Weder aber hat das Sozialgericht – ggf. in der Annahme, die Verwaltungsakten wären aufforderungsgemäß an die Bevollmächtigten geschickt worden – diese an die Klagebegründung erinnert, noch hat es umgekehrt den damaligen Beklagten an die Übersendung erinnert. Stattdessen hat das Sozialgericht die Akten in das Sitzungsfach verfügt und damit zum Ausdruck gebracht, die Sache als entscheidungsreif einzustufen. Dies hatte letztlich zur Folge, dass den Verfahren erst im Oktober 2016 Fortgang gewährt wurde, als die Bevollmächtigten Begründungen vorlegten, ohne inzwischen Akteneinsicht gehabt zu haben. Insgesamt ist es damit in beiden Verfahren in 23 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. 3. Dies bedeutet indes nicht, dass den Klägern jeweils eine Entschädigung für 23 Monate in zwei Verfahren zustehen würde. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist schließlich im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG weiter zu prüfen, ob und inwieweit eine mögliche Verletzung der Hinweispflicht eines Klägers nach § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG zu einer Verkürzung der entschädigungsrelevanten Überlänge beitragen kann (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Anlass, von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für die beiden Klageverfahren abzuweichen, besteht zur Überzeugung des Senats weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten. Insbesondere sieht er es nicht als gerechtfertigt an, von der vom Beklagten geforderten Verdoppelung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit auszugehen, weil die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren Erstattungsbescheide im Rahmen endgültiger Leistungsfestsetzungen zum Gegenstand hatten. Abgesehen davon, dass die jeweiligen Streitgegenstände – wie oben ausgeführt - hier nicht dazu führen können, den Rechtsstreitigkeiten eine nur sehr geringe Bedeutung zuzusprechen, ist zu beachten, dass es bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer letztlich um den Justizgewährleistungsanspruch geht und in den Ausgangsverfahren Verfahrensbeteiligte nicht nur die - jetzt eine Entschädigung begehrenden - Kläger waren, sondern auch die beklagte Behörde, um deren Erstattungsbescheide es ging. Auch diese Behörde, die ihre Leistungen aus Mitteln der Steuerzahler finanziert, hat ein Interesse an einer zügigen Entscheidung und ggf. der Rückerstattung überzahlter Leistungen. Die Gebietskörperschaften sind daher gehalten, für eine Personalausstattung der Gerichte zu sorgen, die es nicht nötig macht, Verfahren, in denen es im Wesentlichen – sei es im Zusammenhang mit Aufhebungs- oder Rücknahmebescheiden, sei es im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung - um Erstattungsforderungen geht, länger als zwölf Monate zurückzustellen. Umgekehrt sieht der Senat jedoch auch keinen Anlass, zugunsten der Kläger von einer Verkürzung der üblichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auszugehen, sodass die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren eine Überlänge von jeweils elf Kalendermonaten aufweisen. 4. Durch diese überlange Verfahrensdauer haben die Kläger jeweils einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. 5. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat vorliegend nicht als ausreichend an (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 52 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 43, alle zitiert nach juris). Namentlich kann dies dann der Fall sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, ist mit Blick auf die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren weder von geringer Bedeutung auszugehen noch den Klägern vorzuwerfen, sie hätten zu deren Verlängerung beigetragen. 6. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge von jeweils elf Kalendermonaten und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich damit die den Klägern zustehende angemessene Entschädigung auf 1.100,00 € je Verfahren. Soweit § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG für atypische Sonderfälle (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 37 ff., vgl. auch Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 50, 52 und – B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris) die Möglichkeit eröffnet, von der Entschädigungspauschale abzuweichen, wenn sich nämlich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., jeweils zitiert nach juris), besteht dafür vorliegend kein Raum. Weder hatten die Ausgangsverfahren eine außergewöhnlich geringe Bedeutung für die Kläger noch wiesen die Verfahren jeweils eine nur kurzzeitige Verzögerung auf (vgl. zu diesen Varianten: BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 39). 7. Darüber hinaus steht den Klägern eine Entschädigung für den erlittenen Vermögensschaden in Form der für die vorprozessuale Geltendmachung des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -, juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/3802, S. 19; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 198 GVG, Rn. 108) zu. Diese Kosten belaufen sich bei einem Wert von 4.400,00 € auf insgesamt 600,71 € [= 303,00 € (Geschäftsgebühr § 13 Nr. 2300 VV RVG) x 1,6 (Erhöhungsgebühr für außergerichtliche Vertretung, Nr. 2300 VV RVG und für zweite Person, Nr. 1008 VV RVG) + 20,00 € (Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG) zzgl. 95,91 € (19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG)]. II. Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter in analoger Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind ab Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 Satz 2 SGG ab Zustellung der Klage, hier ab dem 04. Oktober 2019 zu zahlen. III. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. V. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht P unter den Aktenzeichen S 26 AS 994/16 und S 26 AS 995/16 geführten Verfahren. Den abgeschlossenen Ausgangsverfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde: Am 06. Juni 2016 erhoben die Kläger Klagen gegen das Jobcenter Brandenburg an der Havel, das nach zunächst vorläufiger Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) mit Bescheiden vom 01. Februar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04. bzw. 06. Mai 2016 endgültige Leistungsfestsetzungen vorgenommen und in deren Rahmen Erstattungsansprüche gegen die Kläger in Höhe von insgesamt 2.440,18 € geltend gemacht hatte. Zugleich beantragten sie Akteneinsicht vor ausführlicher Klagebegründung. Beim Sozialgericht P wurden zwei Verfahren registriert, von denen sich das unter dem Aktenzeichen S 26 AS 994/16 geführte auf den Leistungszeitraum April bis September 2015 und das unter dem Aktenzeichen S 26 AS 995/16 geführte auf den Leistungszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 bezog. Am 15. Juni 2016 bestätigte das Sozialgericht in beiden Verfahren den Klageeingang, forderte den damaligen Beklagten auf, die Verwaltungsakten innerhalb von vier Wochen den Bevollmächtigten zur Einsicht zu übersenden und sich innerhalb von sechs Wochen zu äußern. Am 24. Juni 2016 trafen in beiden Verfahren die Erwiderungen des damaligen Beklagten ein und wurden jeweils am 07. Juli 2016 an die Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die Vorgänge wurden in das Sitzungs-Fach verfügt. Am 04. bzw. 07. Oktober 2016 gingen die Klagebegründungen ein, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Anrechnung eines Durchschnittseinkommens fehlerhaft sei. Im Verfahren S 26 AS 995/16 wurde darüber hinaus eine Erstattung bei endgültiger Leistungsfestsetzung schon deshalb als nicht möglich angesehen, weil am 22. November 2014 Änderungsbescheide ergangen seien, denen kein Vorläufigkeitsvorbehalt zu entnehmen gewesen sei. Der damalige Beklagte wurde am 07. bzw. 12. Oktober 2016 jeweils zur Stellungnahme aufgefordert. Während sich das Gericht im Verfahren S 26 AS 994/16 zunächst intern eine Frist von zwei Wochen zur Überprüfung des Rücklaufs der Verwaltungsakten von den Prozessbevollmächtigten gesetzt hatte, verfristete es letztlich beide Verfahren am 12. Oktober 2016 um fünf Wochen. Am 21. Oktober und 01. November 2016 gingen im Verfahren S 26 AS 994/16 die Klageerwiderung und eine ergänzende Stellungnahme vom damaligen Beklagten ein, im Verfahren S 26 AS 995/16 am 01. November 2016. Am 01. bzw. 02. November 2016 erfolgte jeweils eine Weiterleitung an die Bevollmächtigten zur Stellungnahme. Zugleich wurden von diesen im Verfahren S 26 AS 994/16 die Verwaltungsakten zurückgefordert. Mit jeweils am 17. November 2016 bei Gericht eingehenden Schriftsätzen nahmen die Bevollmächtigten Stellung. Die Schreiben wurden jeweils am 21. November 2016 an den damaligen Beklagten zur Stellungnahme weitergeleitet. Zugleich wurde bei diesem im Verfahren S 26 AS 994/16 angefragt, ob die Verwaltungsakten zwischenzeitlich an die Bevollmächtigten übersandt worden seien. Am 02. Dezember 2016 beantragten die Bevollmächtigten, den Klägern in Höhe der Selbstbeteiligung sowie nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckter Kostenanteile Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Erwiderungen gingen in beiden Verfahren am 05. Dezember 2016 ein. Zugleich teilte der damalige Beklagte im Verfahren S 26 AS 994/16 mit, dass die Übersendung der Verwaltungsakten versehentlich unterblieben sei, und kündigte eine baldige Erledigung an. Die jeweiligen Schriftsätze wurden dem bzw. den jeweils anderen Beteiligten am 07. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugeleitet. Im Verfahren S 26 AS 994/16 wurden ferner am 22. Dezember 2016 Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angefordert, nachdem diese nur einmal übersandt worden waren. Nachdem der damalige Beklagte mit am 14. Dezember 2016 eingehenden Schreiben die Übersendung der Verwaltungsakten an die Prozessbevollmächtigten angezeigt hatte, die angeforderten Prozesskostenhilfeunterlagen am 12. Januar 2017 eingegangen waren, und die von den Prozessbevollmächtigten weitergeleiteten Verwaltungsakten am 19. Januar 2017 bei Gericht eingegangen waren, bewilligte das Sozialgericht den Klägern in beiden Verfahren jeweils mit Beschluss vom 24. Januar 2017 – korrigiert durch Beschlüsse vom 07. Februar 2017 - Prozesskostenhilfe im begehrten Umfang. Weiter verfügte es die Verfahren in das Sitzungs-Fach. Mit am 29. bzw. 28. November 2018 eingehenden Schriftsätzen rügten die Kläger jeweils die Verfahrensdauer. Am 12. Dezember 2018 bestimmte das Gericht in beiden sowie einem dritten Verfahren jeweils einen Termin zur Erörterung der Sache auf den 20. Februar 2019. In diesem Termin gab der damalige Beklagte im Verfahren S 26 AS 994/16 ein Teilanerkenntnis ab (Reduzierung des Erstattungsanspruchs von 1.147,44 € auf 918,54 € je Kläger), in der Sache S 26 AS 995/16 erkannte er den Klageanspruch vollständig an. Die Kläger nahmen das Anerkenntnis im Verfahren S 26 AS 995/16 an. In der Sache S 26 AS 994/16 behielten sie sich die Annahme für vier Wochen zum Zwecke der Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter vor. Mit am 21. März 2019 bei Gericht eingehendem Schriftsatz nahmen die Kläger auch im Verfahren S 26 AS 994/16 das Teilanerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Nachdem der Beklagte es im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens abgelehnt hatte, den Klägern ihrem Antrag vom 14. Juli 2019 entsprechend die von ihnen dort im Umfang von insgesamt mindestens 4.400,00 € geforderte Entschädigung zu gewähren, haben die Kläger am 16. August 2019 eine Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, bei den streitgegenständlichen Ausgangsverfahren, die sich jeweils über zwei Jahre und acht Monate hingezogen hätten, habe es sich um Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit und Komplexität gehandelt. In beiden Verfahren sei es in den Monaten August und September 2016 sowie von März 2017 bis November 2018 zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. Dass das Gericht im August und September 2016 eine Klagebegründung abgewartet habe, rechtfertige keine andere Entscheidung. Weder sei dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Pflicht zur Klagebegründung noch der Eingangsbestätigung eine entsprechende Aufforderung zu entnehmen. Im Übrigen wäre diese Zeit bereits von der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maximal einzuräumenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten umfasst. Von den mithin jeweils relevanten mindesten 23 Monaten gerichtlicher Inaktivität seien mindestens elf als entschädigungsrelevant anzusehen. Allein der Suspensiveffekt einer Klage rechtfertige keine Überschreitung der mit zwölf Monaten bereits großzügig bemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit. Im Übrigen hätten sich die Klagen nicht nur gegen die Erstattungsbescheide, sondern auch gegen die Bewilligungsbescheide gerichtet, mit denen die Leistungen endgültig festgesetzt worden seien. Schließlich habe der Beklagte sie von den für das vorprozessuale Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht P unter den Aktenzeichen S 26 AS 994/16 sowie S 26 AS 995/16 geführten Verfahren Entschädigungen in Höhe von mindestens 1.100,00 € je Verfahren und Person nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von den für die außergerichtliche Geltendmachung der Entschädigungsansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, dem die Klage am 04. Oktober 2019 zugestellt worden ist, meint, die Kläger hätten keinen Entschädigungsanspruch. Den streitgegenständlichen Verfahren sei jeweils eine allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit und Komplexität zuzuschreiben, während die Bedeutung der Verfahren für die Kläger unterdurchschnittlich gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Kläger sich mit ihren streitgegenständlichen Klagen nur gegen die jeweiligen Erstattungsbescheide oder auch gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide gewandt hätten. Entscheidend für die Annahme einer unterdurchschnittlichen Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Kläger sei vielmehr, dass sie sich ausschließlich gegen eine Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen gewandt und gerade nicht zusätzliche Leistungen begehrt hätten. Der Suspensiveffekt ihrer Klagen habe sie vorläufig vor der strittigen Rückzahlung bewahrt. Es liege insofern auf der Hand, dass ihr Interesse an einer schnellen Beendigung des Klageverfahrens geringer sei als z.B. bei Klägern, die mit der Klage höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einklagten. Entgegen der Ansicht der Kläger habe die gerichtliche Inaktivität in beiden Verfahren auch lediglich von März 2017 bis November 2018, insgesamt mithin jeweils 21 Kalendermonate, gedauert. Vorliegend sei angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung des Ausgangsverfahrens eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen. Angesichts des Suspensiveffekts und des damit vorläufigen Erreichens des Klagezieles allein mit der Klageerhebung sei kein Interesse der Kläger an einer raschen Entscheidung durch das Gericht erkennbar. Es erscheine daher angemessen, mindestens von einer doppelten Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz auszugehen. Es verbleibe damit vorliegend kein entschädigungspflichtiger Verzögerungszeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.