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Urteil

L 37 SF 161/21 EK AS

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0317.L37SF161.21EK.AS.00
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Leitsätze
1. Eine Verzögerungsrüge erweist sich jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Ausgangsgericht bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und den Beteiligten darüber hinaus einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der von der Gegenseite bereits angenommen worden ist und kurz darauf auch vom Kläger selbst angenommen wird. (Rn.41) 2. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (hier: Übersendung der Gerichtsakte an Vorinstanz wegen eines dort anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens). (Rn.56) 3. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 52) hält er hieran nicht mehr fest (Anschluss an BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R = BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21 RdNr 38). (Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verzögerungsrüge erweist sich jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Ausgangsgericht bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und den Beteiligten darüber hinaus einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der von der Gegenseite bereits angenommen worden ist und kurz darauf auch vom Kläger selbst angenommen wird. (Rn.41) 2. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (hier: Übersendung der Gerichtsakte an Vorinstanz wegen eines dort anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens). (Rn.56) 3. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 52) hält er hieran nicht mehr fest (Anschluss an BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R = BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21 RdNr 38). (Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entschädigungsklage hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Beurteilung des Begehrens des Klägers sind § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 198 ff. GVG, da um eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer sozialgerichtlicher Verfahren gestritten wird. I. Streitgegenstand des Entschädigungsklageverfahrens sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche wegen überlanger Dauer des unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 geführten Berufungsverfahrens. Die von ihm im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (vgl. § 123 SGG) vorgenommene Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich des ihm infolge der Dauer des Berufungsverfahrens entstandenen Nachteils ist prozessrechtlich zulässig. Das Berufungsverfahren stellt entschädigungsrechtlich einen abtrennbaren Teil eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2020 – B 10 ÜG 4/19 R – juris Rn. 11 m. w. N.). II. Anders als der Kläger meint, fallen Ansprüche wegen überlanger Dauer des ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1055/18 (später: L 31 AS 1055/18) geführten Berufungsverfahrens nicht – gewissermaßen „automatisch“ – deshalb unter den an den Senat mit der am 01.07.2021 eingereichten Klageschrift herangetragenen Streitgegenstand, weil dieses Verfahren durch Beschluss des 32. Senats vom 10.11.2020 mit dem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 verbunden worden war. Eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG führt lediglich dazu, dass Verhandlung und Entscheidung gemeinsam erfolgen. Prozessrechtlich bleibt jedes der verbundenen Verfahren selbständig (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – juris Rn. 41). Infolgedessen ist auch entschädigungsrechtlich von eigenständigen Streitgegenständen auszugehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2017 – L 37 SF 6/16 EK AS – juris Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 – L 37 SF 55/21 EK AS – zur Veröffentlichung vorgesehen). Soweit der Kläger durch den in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 gestellten Klageantrag sinngemäß (auch) Ansprüche wegen überlanger Dauer des ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 32 bzw. L 31 AS 1055/18 geführten Berufungsverfahrens geltend gemacht hat, ist die (erweiterte) Klage unzulässig, weil insoweit die Klagefrist von 6 Monaten nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ersichtlich nicht gewahrt ist. Im Übrigen hätte die erweiterte Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Ansprüchen des Klägers stehen insoweit dieselben Gesichtspunkte entgegen, die zur Unbegründetheit der Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des (von Anfang an) unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 geführten Berufungsverfahrens führen (siehe hierzu die Ausführungen unter III.). Beide Verfahren waren bereits vor Erlass des Verbindungsbeschlusses im Wesentlichen parallel geführt worden. III. Die Entschädigungsklage ist, soweit es um Ansprüche wegen überlanger Dauer des (von Anfang an) unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 geführten Berufungsverfahrens geht, zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen des erlittenen immateriellen Nachteils. Ebenso wenig ist die von ihm begehrte gerichtliche Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, zu treffen. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). § 198 Abs. 4 GVG regelt darüber hinaus verschiedene Fälle, in denen das Entschädigungsgericht (anstelle oder neben der Geldentschädigung) die Feststellung treffen kann, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Unter anderem kann eine solche Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind, namentlich also dann, wenn es an einer (wirksamen) Verzögerungsrüge fehlt. 1. Dem Anspruch auf Entschädigung in Geld steht vorliegend bereits entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge fehlt. Die vom Kläger am 14.01.2021 erhobene Verzögerungsrüge ist unwirksam (dazu unter a). Die vor diesem Tag beim LSG eingegangenen anwaltlichen Schriftsätze enthalten inhaltlich keine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (dazu unter b). a) Eine zu einem späten Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – juris Rn. 25 ff.) und des erkennenden Senats (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 – L 37 SF 133/20 EK AS WA – juris Rn. 21 ff.) im Einzelfall unwirksam sein, wenn sie sich nach Würdigung aller Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die Verzögerungsrüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist oder wenn die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt nur noch deshalb eingelegt wird, um künftig entschädigt zu werden. Beide Tatbestände sind hier einschlägig. Die Gesamtumstände des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sind dadurch geprägt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge (14.01.2021) bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.01.2021 anberaumt worden war. Des Weiteren hatte der Berichterstatter den Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 13.01.2021 – also am Tag vor Erhebung der Verzögerungsrüge – einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der vom JC mit Schriftsatz vom selben Tag auch bereits angenommen worden war. Die Annahmeerklärung war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Morgen des 14.01.2021 übermittelt worden. Am Abend des 14.01.2021 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge, um dann am Morgen des 15.01.2021 ebenfalls die Annahme des Vergleichsvorschlags zu erklären. Bei einer derartigen Sachlage erweist sich die Verzögerungsrüge eindeutig als rechtsmissbräuchlich. Sie verfolgte allein den Zweck, künftig einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, diente aber nicht mehr dazu, eine Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen. Eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Gerichts war zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht mehr möglich, da bereits für den 22.01.2021 die mündliche Verhandlung anberaumt worden war. Hierbei handelte es sich um den ersten Termin zu einer mündlichen Verhandlung, nachdem am 06.08.2019 lediglich ein Erörterungstermin stattgefunden hatte. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem LSG nicht gelingen würde, den Rechtsstreit in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zum Abschluss zu bringen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger von einer früheren Erhebung der Verzögerungsrüge deshalb abgesehen hat, weil er das „Prozessklima“ nicht belasten wollte. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass sich die dann doch kurz vor der absehbaren Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Verzögerungsrüge als rechtsmissbräuchlich erweist. Abgesehen davon ist bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten, dass sich die Erhebung einer Verzögerungsrüge nachteilig auf das „Prozessklima“ auswirkt. Auch die Tatsache, dass der Kläger ein dringendes Interesse am zügigen Fort- und Ausgang des Rechtsstreits hatte, vermag nicht zu erklären, weshalb er am Abend des 14.01.2021 noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Es ist offenkundig, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum ging, das LSG dazu anzuhalten, seine Prozessförderungspflicht zu erfüllen. Selbst wenn er sich tatsächlich erst am Morgen des 15.01.2021 entschlossen haben sollte, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, so war ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge bereits bekannt, dass für den Fall, dass er dem Vergleichsvorschlag nicht zustimmt, rund eine Woche später der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden würde. b) Mit den vor dem 14.01.2021 beim LSG eingegangenen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Dauer des Verfahrens nicht im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt worden, insbesondere enthält der anwaltliche Schriftsatz vom 28.07.2020 keine Erklärung, die als Verzögerungsrüge zu werten wäre. In dem genannten Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er „zur gegebenen Zeit – wohl nach dem 3. Oktober 2020 – die […] Untätigkeitsrüge zu erheben haben“ werde. Rund 5 Wochen später ergänzte er, dass er seinem Mandanten raten werde, von Verzögerungsrügen „vor dem 2. Quartal des Jahres 2021 abzusehen“ (Schriftsatz vom 02.09.2020). Zwar sind an den Inhalt einer Verzögerungsrüge nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringe Anforderungen zu stellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien muss der Beteiligte lediglich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung des Verfahrens verlangt (BT-Drucks. 17/3802 S. 21 zu Abs. 3 Satz 3; vgl. ferner BSG, Urteil vom 27.03.2020 – B 10 ÜG 4/19 R – juris Rn. 28). Es liegt jedoch auf der Hand, dass in der Ankündigung eines rechtskundig vertretenen Klägers, er werde zukünftig eine Verzögerungsrüge erheben, selbst noch keine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge gesehen werden kann. 2. Dem Anspruch auf Entschädigung in Geld steht ferner entgegen, dass das Ausgangsverfahren – soweit es streitgegenständlich ist – keine unangemessene Dauer aufgewiesen hat. Aus eben diesem Grund ist auch die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung nicht zu treffen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. a) Den Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Das Ausgangsverfahren wurde mit Erhebung der Klage vor dem SG F am 24.11.2011 eingeleitet und wurde durch den Abschluss eines Vergleichs vor dem LSG Berlin-Brandenburg am 15.01.2021 beendet. Streitgegenständlich ist hier jedoch – wie bereits ausgeführt – nur das Berufungsverfahren, welches vom 04.06.2018 (Einlegung der Berufung) bis zum 15.01.2021 andauerte und sich mithin über 2 Jahre und rund 7 Monate erstreckte. b) Das Ausgangsverfahren wies eine überdurchschnittliche Bedeutung und zugleich eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und Komplexität auf. Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse der Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 23). Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die im Streit stehenden Leistungszeiträume erstreckten sich über insgesamt mehrere Jahre. Durch einen weiteren Zeitablauf drohten dem Kläger zwar bei objektiver Betrachtung keine weitergehenden Nachteile, da die Leistungszeiträume schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen waren – der Kläger verfolgte Ansprüche im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) –, gleichwohl ist dem Ausgangsverfahren mit Blick auf die Zweckrichtung der im Streit stehenden Leistungen (Sicherung des Existenzminimums) und den Umfang des Streitzeitraums eine schon überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen. Das Verfahren war überdurchschnittlich schwierig und komplex. Wegen weiterer Klage- bzw. Berufungsverfahren, die der Kläger führte, war zu klären, ob und ggf. inwieweit sich Streitgegenstände überschnitten. Materiell-rechtlich war für einen Zeitraum von mehreren Jahren darüber zu befinden, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht. In erster Linie wurde um die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gestritten. Es stellten sich nicht nur rechtliche, sondern auch schwierig aufzuklärende tatsächliche Fragen (Aufenthaltszeiten der Töchter des Klägers in dessen Wohnung). Insgesamt erforderte es deshalb einen erheblichen Aufwand, das Ausgangsverfahren zu überblicken, zu durchdringen und zu bearbeiten. c) Über die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannten Kriterien hinaus hängt die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher die aktiven Bearbeitungszeiten den Phasen der Inaktivität gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 34 und 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Zu beachten ist dabei, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – juris Rn. 36). aa) Mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass dieses zunächst in der Zeit von Juni 2018 (Eingang der Berufung) bis einschließlich März 2019 (Rückgabe der dem SG vorübergehend zur Verfügung gestellten Gerichtsakte an das LSG) verzögerungsfrei betrieben worden ist. Eine Verfahrensverzögerung ist insbesondere nicht im Monat Januar 2019 eingetreten. Das LSG hatte dem JC die am 04.12.2018 eingetroffene klägerische Stellungnahme am Folgetag zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis eröffnet stets die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung; sie ist – mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten – durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 43 und 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist das in den Monat Januar 2019 hineinreichende Zuwarten des LSG weder unvertretbar noch schlechthin unverständlich. Es war nicht auszuschließen, dass sich das JC zu dem ihm im Dezember 2018 übermittelten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dieser unter anderem eine aus seiner Sicht einschlägige sozialgerichtliche Entscheidung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zitiert hatte, äußern würde. Auch die Monate Februar und März 2019, in denen das LSG dem SG die Gerichtsakten wegen des dort noch offenen Kostenfestsetzungsantrags zur Verfügung gestellt hatte, sind nicht als Verzögerungsphase einzustufen. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 59 ff.). Derartige Aktenanforderungen sind in der sozialgerichtlichen Praxis alltäglich und dienen letztlich der Rechtspflege. Insofern muss dem Ausgangsgericht zugestanden werden, einem entsprechenden Ersuchen in angemessenem Umfang zu entsprechen. Dabei trifft das Ausgangsgericht mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch allerdings die Pflicht zu überwachen, wie lange die Akten versendet werden. Mit zunehmender Dauer des Ausgangsverfahrens wird das Ausgangsgericht zudem die Häufigkeit und auch den zeitlichen Umfang der Versendung der Gerichtsakte an Dritte zu begrenzen und ggf. zu prüfen haben, ob ggf. die Fertigung von Aktendoppeln geboten ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 62). Gemessen daran ist die hier durch das LSG verfügte Übersendung der Gerichtsakte an das SG als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Das streitgegenständliche Berufungsverfahren wies zum Zeitpunkt der Aktenübermittlung (21.02.2019) eine Dauer von gerade einmal 8 Monaten auf. Die Akte wurden dem SG zudem nur für kurze Zeit, nämlich für rund 2 Wochen, zur Verfügung gestellt. Sie wurde zur Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers benötigt. Dass das LSG davon abgesehen hat, ein Aktendoppel zu erstellen, ist nicht zu beanstanden. Das Anfertigen von Kopien ist sowohl kosten- als auch zeitintensiv und führt wieder dazu, dass die Akten eine gewisse Zeit dem normalen Geschäftsgang entzogen werden. bb) Zu einer ersten, dem Staat zurechenbaren Verzögerung ist es von April bis Juni 2019 (3 Kalendermonate) gekommen. Die Gerichtsakte weist in diesem Zeitraum keinerlei Bearbeitungsspuren auf. cc) Dem schloss sich eine Aktivitätsphase an, die von Juli 2019 bis einschließlich April 2020 andauerte. Im Juli 2019 hat das LSG einen Erörterungstermin für den 06.08.2019 anberaumt. In diesem Termin hat der Berichterstatter den Kläger persönlich angehört, rechtliche Hinweise erteilt und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens einen (allerdings nur vom Kläger angenommenen) Vergleichsvorschlag unterbreitet. Im September 2019 hat das LSG das Verfahren dadurch gefördert, dass es das JC an die Erledigung der im Erörterungstermin erteilten Auflage erinnert hat. Offen bleiben kann, ob die erneute Übersendung der Gerichtsakte an das SG vom 26.08.2019 bis 10.09.2019 als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist, denn – wie zuvor dargelegt – sind die Monate August und September ohnedies als Aktivitätszeit zu werten. Auch in der Folgezeit ist das Verfahren engmaschig bearbeitet worden. Den am 14.10.2019 eingegangenen Schriftsatz des JC (vom 10.10.2019) hat das LSG wenige Tage später zur Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet, verbunden mit einem richterlichen Hinweis. Die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2019 und 10.12.2019 hat das LSG jeweils kurz darauf dem JC zur Stellungnahme übermittelt. Dass das LSG im November 2019 und Januar 2020 keine konkreten Verfahrensförderungsschritte vorgenommen hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass es sich hierbei um Verzögerungszeiten handelt. Vielmehr durfte das LSG in diesen Monaten zuwarten, ob die anstehenden Stellungnahmen des JC zu den jeweiligen klägerischen Schriftsätzen eintreffen würden. Im Übrigen hatte das LSG dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Eingang des Schriftsatzes vom 22.10.2019 Ende Oktober 2019 einen kurzen rechtlichen Hinweis erteilt, der durchaus erwarten ließ, dass dieser – wie dann auch geschehen – ergänzend vortragen würde. Am 07.02.2020 ist schließlich ein Schriftsatz des JC beim LSG eingegangen, gefolgt von einem weiteren, am 13.02.2020 eingetroffenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Klägers, der wiederum wenige Tage später dem JC mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wurde. Im Monat März 2020 waren weitere Verfahrensförderungsschritte schon deshalb nicht geboten, weil das LSG erneut die anstehende Stellungnahme des JC abwarten durfte. Diese ist dann Mitte April 2020 eingegangen. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch einmal mit Schriftsatz vom 21.04.2020 geantwortet. Der Vortrag des Klägers, das LSG sei im Jahr 2020 bis auf den Erlass des Verbindungsbeschlusses (vom 10.11.2020) praktisch nicht mehr in erkennbarer Weise prozessleitend und -fördernd tätig geworden, ist schon mit Blick auf den oben geschilderten Verfahrensablauf nicht nachvollziehbar. In der Weiterleitung von Schriftsätzen an die jeweilige Gegenseite zur Stellungnahme ist selbstverständlich eine aktive Bearbeitung des Verfahrens durch das Gericht zu erblicken. Sowohl im Februar als auch im April 2020 war noch Vortrag in der Sache an das LSG herangetragen worden, zuletzt durch Schriftsatz des JC vom 07.04.2020, in welchem dieses dargelegt hatte, zu welchen Punkten seines Erachtens noch Nachweise fehlen würden. Die Entscheidung des LSG, zu den eingegangenen Schriftsätzen jeweils eine Stellungnahme von der Gegenseite anzufordern, ist ohne weiteres von seinem prozessualen Gestaltungsermessen gedeckt. Erst mit Schriftsatz vom 21.04.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch seinen Hinweis, dass ihm die „Ideen ausgegangen“ seien, deutlich gemacht, dass er nicht weiter vortragen werde. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte der durch das LSG geförderte Schriftsatzwechsel seinen Abschluss gefunden. dd) Der Monat Mai 2020 ist ebenfalls nicht als Verzögerungsphase zu werten. Zwar ist das Verfahren tatsächlich nicht gefördert worden; etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen jedoch keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar. Für diesen Zeitraum ist regelmäßig davon auszugehen, dass Verzögerungen der Corona-Pandemie geschuldet sind, ohne dass sich dies unmittelbar den Akten entnehmen lassen muss. Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023 – L 37 SF 298/21 EK AS, L 37 SF 71/22 EK SO und L 37 SF 83/22 EK R – jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X K 5/20 – juris Rn. 53 f.). ee) Demgegenüber sind die Monate Juni und Juli 2020 (2 Kalendermonate) als Verzögerungszeiten zu werten. Das LSG war in diesen Monaten inaktiv, namentlich stellt das richterliche Schreiben vom 24.07.2020 keinen Verfahrensförderungsschritt dar. Das LSG hat die Beteiligten des Ausgangsverfahrens mit diesem Schreiben lediglich über den Sachstand informiert. Das beklagte Land kann sich nach der bereits oben zitierten Senats-Rechtsprechung für Phasen der gerichtlichen Inaktivität ab Juni 2020 auch nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass diese auf pandemiebedingten Ursachen beruhen würden. ff) Von August bis einschließlich November 2020 hat das LSG das Verfahren wieder aktiv gefördert. Unter anderem hat es die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur beabsichtigten Verfahrensverbindung angehört (August 2020) und die daraufhin eingehenden Stellungnahmen bearbeitet (September und Oktober 2020). Der Verbindungsbeschluss ist im November 2020 ergangen. Ebenfalls noch im November 2020 hat das LSG den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.01.2021 bestimmt. gg) Der Monat Dezember 2020 (1 Kalendermonat) ist als Verzögerungszeit einzustufen. Die Monate zwischen der Ladung zum Termin und der Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen nicht ohne weiteres eine Aktivitätszeit dar, sondern nur dann, wenn in diesen „Zwischen-Monaten“ selbst noch eine nach außen erkennbare konkrete verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts (z. B. rechtliche Hinweise oder Vergleichsvorschläge) erfolgt (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 38). Eine solche Aktivität ist hier nicht ersichtlich. Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom 25.02.2016 – L 37 SF 128/14 EK AL – juris Rn. 52), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. hh) Im Januar 2021 ist das Ausgangsverfahren sodann zum Abschluss gebracht worden. Dieser Monat ist wieder als Aktivitätszeit zu werten. Mithin ist es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zu dem Staat zurechenbaren Verzögerungszeiten im Umfang von insgesamt 6 Kalendermonaten gekommen. d) Dies bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 33). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zuzubilligen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (ständige Rechtsprechung, siehe jüngst etwa BSG, Urteile vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R und B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 32 ff. bzw. Rn. 21). Es besteht zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall kein Anlass, von der im Regelfall anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten abzuweichen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass sich das erstinstanzliche Verfahren bereits über einen sehr langen Zeitraum erstreckt hatte. Es stand dem Kläger indes frei, auch insoweit einen entsprechenden Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Hiervon hat er abgesehen. Er hat sich dazu entschlossen, die Entschädigungsklage im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (§ 123 SGG) zu beschränken und eine Entschädigung allein wegen der Dauer des Berufungsverfahrens geltend zu machen. Bei einer solchen Sachlage besteht kein Grund, nunmehr die der Berufungsinstanz zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verkürzen oder diese auf das nicht streitgegenständliche Klageverfahren anzurechnen. Anders als der Kläger meint, war die dem LSG zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zum Zeitpunkt der Durchführung des Erörterungstermins am 06.08.2019 nicht bereits aufgebraucht. Zwar dauerte das Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rund 14 Monate an, die Verfahrensgestaltung war jedoch – mit Ausnahme des Zeitraums von April bis Juni 2019 – durchweg durch konkrete Verfahrensförderungsschritte unterlegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Keiner Klärung bedarf die Frage, ob das SG seinerseits die ihm für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit voll ausgeschöpft hat. Zwar können Verzögerungen in einer nachfolgenden Instanz durch eine in der Vorinstanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden (sog. instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten; vgl. ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 23 ff.). Hierfür besteht allerdings ersichtlich kein Bedarf, wenn die nachfolgende Instanz (hier: das LSG) die ihm selbst zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit gar nicht voll aufgezehrt hat. Nach allem wies das streitgegenständliche Ausgangsverfahren keine unangemessene Dauer auf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 6, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG (i. V. m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) vorliegen. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 geführten Berufungsverfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sacherhalt zugrunde: Am 24.11.2011 erhob der Kläger, bereits seinerzeit vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, Klage vor dem Sozialgericht (SG) F gegen das für ihn zuständige Jobcenter (JC). Mit der Klage, die beim SG zuletzt unter dem Aktenzeichen S 20 AS 2837/11 geführt wurde, begehrte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der vollständigen Bruttowarmmiete für die von ihm angemietete Wohnung nebst Verzinsung der hieraus resultierenden Nachzahlung. Im Streit stand – mit Ausnahme einzelner Teilzeiträume – im Wesentlichen der Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2010. Das SG gab der Klage mit Urteil vom 16.04.2018, dem Kläger zugestellt am 03.05.2018, teilweise statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Am 04.06.2018 – einem Montag – legte der Kläger Berufung gegen das Urteil des SG ein. Hilfsweise erhob er Nichtzulassungsbeschwerde. Das LSG bestätigte am 20.06.2018 den Eingang der – unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 registrierten – Berufung und forderte das JC zur schriftlichen Äußerung binnen eines Monats auf. Außerdem gab es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16.07.2018 auf, einen hinreichend konkreten Sachantrag zu stellen, und wies ihn darauf hin, dass die hilfsweise Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht zulässig sei. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde Mitte August 2018 wieder zurückgenommen hatte, erinnerte das LSG ihn am 29.08.2018 an die Konkretisierung des Streitgegenstands. Im September 2018 gingen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vom 19. bzw. 26.09.2019) beim LSG ein, mit denen dieser einen aus seiner Sicht gegebenen Verfahrensmangel (Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter) im erstinstanzlichen Verfahren rügte, die Beiziehung der Akten zum Berufungsverfahren L 10 AS 2991/15 anregte und sich näher zu dem mit der Berufung verfolgten Begehren äußerte. Das LSG leitete die klägerischen Schriftsätze im September 2018 bzw. Anfang Oktober 2018 jeweils zur Stellungnahme an die Gegenseite weiter. Ebenfalls Anfang Oktober 2018 erteilte es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Hinweis zu dem von diesem geltend gemachten Verfahrensmangel. Am 16.11.2018 ging die Berufungserwiderung des JC beim LSG ein, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wenige Tage später zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Die erbetene klägerische Stellungnahme traf am 04.12.2018 ein und wurde dem JC am Folgetag zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Am 21.02.2019 übermittelte das LSG die Gerichtsakte an das SG, nachdem dieses kurz zuvor mit Hinweis auf einen dort noch offenen Kostenfestsetzungsantrag und eine entsprechende Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers hierum ersucht hatte. Am 06.03.2019 gelangte die Gerichtsakte wieder zurück zum Berufungsverfahren. Am 12.07.2019 bestimmte das LSG einen Erörterungstermin für den 06.08.2019. In diesem Termin hörte der Berichterstatter den Kläger persönlich zu den Aufenthaltszeiten seiner (der des Klägers) Töchter in der von ihm bewohnten Mietwohnung an, erteilte rechtliche Hinweise und unterbreitete den Beteiligten des Ausgangsverfahrens einen Vergleichsvorschlag. Der Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger – nicht aber vom JC – sogleich angenommen. Dem JC wurde aufgegeben, sich zu den rechtlichen Hinweisen zu äußern. Der Kläger wurde gebeten, ggf. seinen Antrag anzupassen. Am 21.08.2019 übermittelte das LSG die Gerichtsakte erneut an das SG, welches das dort anhängige Kostenfestsetzungsverfahren schließlich Ende August 2019 zum Abschluss brachte und die Gerichtsakte sodann wieder zurücksandte (Eingang beim LSG: 10.09.2019). Am 11.09.2019 erinnerte das LSG das JC an die Erledigung der im Erörterungstermin erteilten Auflage. Daraufhin ging am 14.10.2019 ein Schriftsatz des JC (vom 10.10.2019) ein, den das LSG wenige Tage später zur Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weiterleitete, verbunden mit dem Hinweis, dass es hilfreich sein könnte, Erklärungen der Töchter des Klägers sowie der Kindsmutter zu den Aufenthaltszeiten der Töchter in der Wohnung des Klägers ab Januar 2006 vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers äußerte sich zu den Ausführungen des JC sowie zu dem richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 22.10.2019 und reichte – nachdem ihm am 29.10.2019 ein kurzer richterlicher Hinweis zur Frage der Beweislast erteilt worden war – mit Schriftsatz vom 10.12.2019 weiteren Vortrag ein. Das LSG übermittelte die genannten Schriftsätze am 29.10.2019 bzw. am 17.12.2019 jeweils dem JC zur Stellungnahme. Das JC trug mit Schriftsatz vom 04.02.2020, eingegangen 3 Tage später, weiter zur Sache vor und unterbreitete dem Kläger zugleich einen Vorschlag für eine unstreitige Beilegung des Rechtsstreits. Hierauf folgte Mitte Februar 2020 weiterer Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der wiederum dem JC mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wurde. Das JC erwiderte Mitte April 2020, dass Nachweise zu bestimmten – vom JC näher bezeichneten – Punkten fehlen würden (Schriftsatz vom 07.04.2020). Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass ihm nun die „Ideen ausgegangen“ seien, wie auf die „sture Verzögerungstaktik“ des JC noch weiter reagiert werden könne; das Gericht möge nun „bitte prozessleitend tätig werden“ (Schriftsatz vom 21.04.2020). Im Juli 2020 verfügte der Berichterstatter den Vorgang in das „E-Fach“ (Entscheidungsfach). Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, wann mit einem Verfahrensfortgang zu rechnen sei. Hierauf teilte das LSG mit Schreiben vom 24.07.2020 mit, dass die Sache angesichts der erheblichen Arbeitsbelastung des Gerichts noch nicht terminiert werden könne, zumal ältere Verfahren vorrangig zu berücksichtigen seien. Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er „zur gegebenen Zeit – wohl nach dem 3. Oktober 2020 – die […] Untätigkeitsrüge zu erheben haben“ werde (Schriftsatz vom 28.07.2020). Am 14.08.2020 übersandte der Berichterstatter die Gerichtsakte an den 31. Senat zum Verfahren mit dem Aktenzeichen L 31 AS 1055/18 und kündigte seine Absicht an, das dortige Verfahren zum hiesigen Ausgangsverfahren zu verbinden; zugleich bat er um Zustimmung zu diesem Vorgehen. Der 31. Senat erteilte die erbetene Zustimmung am 26.08.2020. Das zuvor erwähnte Verfahren zum Aktenzeichen L 31 AS 1055/18 war durch eine ebenfalls am 04.06.2018 erhobene Berufung eingeleitet und bis Ende Juli 2020 zunächst unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1055/18 geführt worden – im Wesentlichen parallel zum hiesigen Ausgangsverfahren. Aufgrund einer Neuregelung der Geschäftsverteilung war es zum 01.08.2020 in die Zuständigkeit des 31. Senats überführt worden. Am 31.08.2020 wies der Berichterstatter des 32. Senats die Beteiligten auf den zuvor beschriebenen Zuständigkeitswechsel hin. Zugleich hörte er sie zu der Absicht an, das Verfahren zum Aktenzeichen L 31 AS 1055/18 zum hiesigen Ausgangsverfahren zu verbinden. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gaben an, dass die angestrebte Verbindung als sinnvoll zu erachten sei (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.09.2020) bzw. keine Einwände hiergegen bestünden (Schriftsatz des JC vom 14.09.2020). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug mit dem Schriftsatz vom 02.09.2020 darüber hinaus vor, dass der Kläger gerne noch immer in beiden Verfahren einen ähnlichen Vergleich schließen würde, wie er im gemeinsamen Protokoll vom 06.08.2019 angedacht worden sei, natürlich lieber mit einer günstigeren Kostenquote sowie mit einer Regelung über eine Zinszahlung. Er werde seinem Mandanten raten, von Verzögerungsrügen in beiden Verfahren „vor dem 2. Quartal des Jahres 2021 abzusehen.“ Den Schriftsatz vom 02.09.2020 leitete das LSG dem JC am 14.09.2020 zur Stellungnahme zu. Das JC bekräftigte Ende Oktober 2020 seine ablehnende Haltung gegenüber dem Vergleichsvorschlag vom 06.08.2019. Mit Beschluss des 32. Senats vom 10.11.2020 wurden das hiesige Ausgangsverfahren und das Verfahren zum Aktenzeichen L 31 AS 1055/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren wurde unter dem gemeinsamen Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens (L 32 AS 1088/18) fortgeführt. Am 26.11.2020 bestimmte das LSG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.01.2021. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung unterbreitete es den Beteiligten des Ausgangsverfahrens einen Vergleichsvorschlag, der die vollumfängliche Erledigung des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand hatte (richterliches Schreiben vom 13.01.2021). Das JC nahm den Vergleichsvorschlag noch am selben Tag an. Die Annahmeerklärung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Morgen des 14.01.2021 per Fax übermittelt. Am Abend des 14.01.2021 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge. Er trug vor, dass für den Kläger Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren trotz der sich nun anscheinend eröffnenden Möglichkeit zu einem kurzfristigen und nicht völlig unattraktiven Vergleich nicht in angemessener Dauer abgeschlossen sein würde. Am Morgen des 15.01.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte „nach nun erfolgter Rücksprache“ mit dem Kläger das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Daraufhin wurden der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Ausgangsverfahren als erledigt ausgetragen. Am 01.07.2021 hat der Kläger seine Entschädigungsklage eingereicht, gerichtet auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.200,- € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie auf die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Die Klage ist dem Beklagten am 10.08.2021 zugestellt worden. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, dass das Ausgangsverfahren im Umfang von mindestens 12 Monaten als verzögert anzusehen sei. In der Folge des Erörterungstermins vom 06.08.2019 seien zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens noch diverse, dann (wohl auch mangels geeigneter / erkennbarer gerichtlicher Prozessleitung) zunehmend inhaltsarme Schriftsätze ausgetauscht worden, wobei der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2019 wohl der letzte sein dürfte, dem sich in der Sache neue Erkenntnisse oder (Sach-)Argumente entnehmen ließen. Im Jahr 2020 sei das LSG bis auf den Erlass des Verbindungsbeschlusses (vom 10.11.2020) praktisch nicht mehr in erkennbarer Weise prozessleitend und -fördernd tätig geworden. Da zwischen dem Eingang der Berufung und dem Erörterungstermin (vom 06.08.2019) bereits über 14 Monate gelegen hätten, seien bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Erörterungstermins sämtliche Vorbereitungs- und Bedenkzeiten des Gerichts vollständig oder zumindest überwiegend aufgebraucht gewesen. Die Zeiten, in denen die Akten an das SG zur Bearbeitung der dortigen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zurückgereicht worden seien, hätten nicht wirklich zur Verlängerung des Ausgangsverfahrens beigetragen. Sie wären in der Zeit der jeweiligen Aktenübersendung ohnehin nicht vom LSG bearbeitet worden. Leider habe sich offenbar noch nicht das „Geheimnis“ bei den hiesigen Gerichten herumgesprochen, dass man von Akten auch Kopien anfertigen könne, wenn diese gleichzeitig an verschiedenen Stellen benötigt würden. Das LSG habe bei der Bearbeitung die Gesamtdauer des Verfahrens nicht im Blick behalten. Insofern sei zu beachten, dass bereits in dem sehr lange andauernden erstinstanzlichen Verfahren eine Verzögerungsrüge erhoben, auf ein Entschädigungsverfahren dann aber verzichtet worden sei. Womöglich führe dieser Umstand zu einer Verkürzung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit. Außerdem sei durchaus eine Anhebung des Regelbetrags von 1.200,- € für jedes Jahr der Verzögerung möglich, wenn nicht gar angezeigt. Die Verzögerungsrüge (vom 14.01.2021) sei nicht zu spät erhoben worden. Es sei systemwidrig, in einem laufenden Verfahren pauschal einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem dann regelmäßig keine wirksame Verzögerungsrüge mehr erhoben werden könne. Ausgehend von den Umständen des konkreten Falls stelle sich die hier erhobene Verzögerungsrüge nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Anders als in dem vom LSG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 37 SF 133/20 EK AS WA entschiedenen Fall sei die Verzögerungsrüge vorliegend erst für einen zweiten (und damit ja leider wohl nicht notwendig letzten) Termin erfolgt, womit auf das Gericht dahingehend habe eingewirkt werden sollen, dass das Verfahren nun endlich abgeschlossen werde. Mangels einer nennenswerten, für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens erkennbaren Prozessleitung durch das LSG zwischen den beiden Terminen sei auch unmittelbar vor dem zweiten Termin nicht erkennbar gewesen, dass und ggf. wie das Verfahren streitig entschieden werden würde. Anders als in dem zum Aktenzeichen L 37 SF 133/20 EK AS WA entschiedenen Fall habe er (der Kläger) zudem ein ernsthaftes, ja sogar dringendes Interesse am zügigen Fort- und Ausgang des Verfahrens gehabt. Die am 14.01.2021 erhobene Verzögerungsrüge sei letztlich so etwas wie ein notwendiges, zumindest potentielles Druckmittel gegenüber Gericht und Verfahrensgegner gewesen, den für ihn (den Kläger) doch ziemlich ungünstigen Vergleichsvorschlag noch einmal in seinem Sinne nachzubessern, zumindest aber die Möglichkeit dafür offen zu lassen bzw. zu eröffnen. Er habe sich bei der Auswahl des Zeitpunkts der Erhebung der Verzögerungsrüge (auch) von prozess- und verfahrenstaktischen Gründen leiten lassen, insbesondere hätten er und sein Anwalt vermeiden wollen, das „Prozessklima“ durch eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge zu belasten. Zum Abschluss des Vergleichs habe er sich erst am Morgen / Vormittag des 15.01.2021 entschlossen, während er am Nachmittag / Abend des 14.01.2021 noch unschlüssig gewesen sei. Schließlich sei zu beachten, dass er seinen „Unmut“ über die überlange Verfahrensdauer nicht erstmalig am 14.01.2021 kundgetan habe, sondern bereits zuvor durch mehrere Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (Hinweis auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 25.03.2020, 21.04.2020, 20.07.2020 und 28.07.2020). Insofern sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben vom 14.01.2021 nicht um die erste Verzögerungsrüge gehandelt habe. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag zunächst nur das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 als aus seiner Sicht überlanges Verfahren erwähnt. In der mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass auch das ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 32 bzw. L 31 AS 1055/18 geführte Berufungsverfahren streitgegenständlich sei. Es habe durch den Verbindungsbeschluss jedoch seine Eigenständigkeit verloren. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 verbundenen Berufungsverfahren eine unangemessene Dauer aufgewiesen haben, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen unangemessener Dauer der vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 32 AS 1088/18 verbundenen Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von 1.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass dem Entschädigungsanspruch bereits das Fehlen einer wirksamen Verzögerungsrüge entgegenstehe. Eine Verzögerungsrüge, die – wie hier die am 14.01.2021 erhobene – erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingehe, zu dem dieses bereits die Ladungen zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung abgesandt habe, sei als verspätet erhoben und damit bedeutungslos anzusehen. Darüber hinaus weise das Ausgangsverfahren keine unangemessene Dauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf. Nach Durchsicht der Akten seien nur vereinzelte „Liegezeiten“ zu erkennen, die jedoch insgesamt nicht die den Gerichten regelmäßig je Instanz zustehende und von den Betroffenen entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten überschritten. In den Zeiträumen von Juni bis Dezember 2018, Juli 2019 bis April 2020 und August bis September 2020 habe ein reger Schriftsatzaustausch zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und dem Gericht stattgefunden, nebst Ladung und Durchführung eines Erörterungstermins. In den Zeiträumen von Februar bis März 2019 und August bis September 2019 habe das Ausgangsgericht die Akten aufforderungsgemäß an das SG übersandt wegen des dort zu bearbeitenden Kostenantrags des Klägers. Diese Zeiträume seien nicht als „Liegezeiten“ anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.