Urteil
L 4 BA 99/19
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0513.L4BA99.19.00
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Leitsätze
1. Eine Berechtigung zur Schätzung der Künstlersozialabgabe nach § 27 Abs 1 S 3 KSVG kann auch bestehen, wenn ein Unternehmen seine gesetzliche Pflicht verletzt, Geschäfts- bzw Handelsbücher zu führen bzw die Grundsätze ordnungsgemäße Buchführung missachtet. (Rn.59)
(Rn.64)
2. Anlass zur Aufforderung, eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 73 Abs 6 S 1 SGG), kann bestehen, wenn Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu ihrer Mandantschaft haben, sodass nicht gewährleistet ist, ob noch Interesse an einer Fortführung des Rechtsstreits - und gerade unter Beteiligung dieser Prozessbevollmächtigten - besteht. (Rn.52)
(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berechtigung zur Schätzung der Künstlersozialabgabe nach § 27 Abs 1 S 3 KSVG kann auch bestehen, wenn ein Unternehmen seine gesetzliche Pflicht verletzt, Geschäfts- bzw Handelsbücher zu führen bzw die Grundsätze ordnungsgemäße Buchführung missachtet. (Rn.59) (Rn.64) 2. Anlass zur Aufforderung, eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 73 Abs 6 S 1 SGG), kann bestehen, wenn Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu ihrer Mandantschaft haben, sodass nicht gewährleistet ist, ob noch Interesse an einer Fortführung des Rechtsstreits - und gerade unter Beteiligung dieser Prozessbevollmächtigten - besteht. (Rn.52) (Rn.55) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. A. Es spricht schon einiges für die Unzulässigkeit der Berufung. Sie dürfte nicht wirksam eingelegt worden sein, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Aufforderung des Senats keine Vollmacht der Klägerin vorgelegt hat. I. Eine Prozesshandlung – hier: die Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt Bl –, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BSG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 76/21 B –, Rn. 9, juris, m.w.N.). Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). Daraus folgt, dass bei einer fehlenden Rüge durch den Prozessgegner das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten zur Vorlage einer konkret auf das Berufungsverfahren bezogenen Prozessvollmacht nur auffordern darf, wenn i.S.v. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG von Amts wegen ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Ob ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, wenn in einer Gesamtwürdigung aller Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist. Solche Anhaltspunkte verlangen stets die Berücksichtigung der Umstände im konkreten Einzelfall (BSG, Beschluss vom 11. November 2021 – B 14 AS 273/21 B –, Rn. 10 - 12, juris, m.w.N.). II. Hieran gemessen dürften im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtsanwalt B nicht mehr bevollmächtigt ist. 1. Diesbezügliche Anhaltspunkte ließen sich zunächst dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. April 2019 an das Sozialgericht entnehmen. Der dortige Hinweis der Klägerin, "dass die Kanzlei Blechschmidt ausschließliche Zustellungsbevollmächtigte für hiesiges Verfahren" sei, dürfte zwar bei genauer Betrachtung so zu verstehen sein, dass nur diese Kanzlei (und keine andere) für Zustellungen in diesem Verfahren bevollmächtigt sei. Aber auch ein Verständnis, dass diese Kanzlei nur zu Zustellungen bevollmächtigt sei (nicht aber für sonstige Verfahrenshandlungen), könnte in Betracht gezogen werden. 2. Insbesondere jedoch der Umstand, dass die Klägerin für Rechtsanwalt Bl in keiner Form mehr erreichbar ist und auf seine Korrespondenz nicht reagiert, wäre nach Auffassung des Senats ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie an einer Fortführung des Rechtsstreits nicht mehr interessiert ist, auch und gerade nicht unter dessen Beteiligung. III. Es spricht daher viel dafür, dass der Senat Rechtsanwalt Bl zur Einreichung einer Vollmacht unter Fristsetzung (drei Wochen) auffordern (Schreiben vom 9. September 2024) und ihm hierzu nach Mitteilung der Wohnanschrift des derzeitigen gesetzlichen Vertreters der Klägerin unter erneuter Fristsetzung (ein Monat) nochmals Gelegenheit geben durfte. Gleichwohl wurde bis zuletzt keine Vollmacht "zu den Gerichtsakten" (§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG) gereicht. Eine nur in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandene Vollmacht dürfte – zumindest ohne ausdrückliche Bezugnahme durch die Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren (wie hier) – insofern nicht genügen, auch wenn sie sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.A., § 73 Rn. 64; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. November 1999 – L 4 KA 4/99 –, juris, Rn. 19). Der Senat kann indes offenlassen, ob die Berufung zulässig ist. B. Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. I. In der noch streitigen Höhe von 2.109 € ist die Nachforderung von KSA nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, insoweit die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) zu schätzen, lagen vor. 1. Gemäß § 27 Abs. 1 KSVG gilt: "1Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. […] 3Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. 4Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Gemäß § 28 Sätze 1 und 2 KSVG haben die "zur Abgabe Verpflichteten […] fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können." 2. Dass die Klägerin ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28 Satz 1 KSVG nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 4 erfüllt hat, kann der Senat nicht positiv feststellen. Sollte die Behauptung der Klägerin, sie habe keine Eigenwerbung betreffenden Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben, zutreffen, wäre sie nicht zu Aufzeichnungen verpflichtet. Der Senat muss indes nicht aufklären, ob die Einlassung der Klägerin, sie habe wegen nur geringen Geschäftsbetriebs außer der Erstellung einer Website und Eintragungen in Buchungsportalen keine Eigenwerbung betrieben, glaubhaft ist. Zweifel hieran bestehen, weil Eigenwerbung typischerweise – worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – auch in anderen Bereichen stattfindet, etwa in der Gestaltung eines Corporate Design und der Hotelzimmer, von Briefköpfen, Visitenkarten, Aushängen, Plakaten oder Außenwerbung. Hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert. Der Glaubhaftigkeit der o.g. Behauptung der Klägerin muss der Senat aber insbesondere deshalb nicht nachgehen, weil der Gesetzgeber für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben wurden, einen anderen Regelungsmechanismus vorgesehen hat. 3. Denn Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 28 KSVG sind – wie der Gesetzgeber durch die Einleitung des letzten Halbsatzes von § 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG ("insbesondere") zum Ausdruck gebracht hat – nicht die einzige Fallgruppe, in der die KSK bzw. die Träger der Rentenversicherung "die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können" und sie aufgrund dessen zu einer Schätzung berechtigt sind. Behauptet etwa ein potentiell zur KSA verpflichtetes Unternehmen – wie die hiesige Klägerin –, es habe keinerlei Eigenwerbung durch Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten betrieben, lässt sich dies durch die hierzu berufenen Behörden und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur prüfen, wenn sie sich aufgrund sonstiger Unterlagen dieses Unternehmens einen Überblick über sämtliche innerhalb eines Prüfzeitraums in Auftrag gegebenen (Fremd-)Leistungen verschaffen können. Dies ist im Falle der Klägerin ausgeschlossen, weil sie ihre Buchführungspflicht nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) verletzt hat. a. Gemäß § 7 KSVG-BÜVO haben die zur Abgabe Verpflichteten bei der Prüfung auf Verlangen u.a. 1. die Aufzeichnungen nach § 28 KSVG sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen, 3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben, b) die dafür gezahlten Entgelte, vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist. Ähnliche Vorlagepflichten für Arbeitgeber und vergleichbare Stellen bezüglich Geschäftsbüchern und sonstigen sachbezogenen Unterlagen enthalten z.B. § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X, § 60 Abs. 5 SGB 2, § 179 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB VI. Näheres zum Begriff "Geschäftsbücher" ist diesen Vorschriften (und den jeweiligen Gesetzesmaterialien) nicht zu entnehmen. Im allgemeinen Rechtsverkehr – vgl. etwa § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 104 Abs. 2 Satz 2 AO – gehören zu den Geschäftsbüchern nicht nur die handels- und steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen, sondern auch nicht kaufmännisch geführte Rechnungen und die Geschäftskorrespondenz, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnlisten, Kunden- und Lieferantenverzeichnisse, Frachtbriefe, Belege und Quittungen (Henckel, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1.A., § 36, Rn. 10; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Lieferung, 4/2025, § 104 AO 1977, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Zur (professionellen) Führung solcher Unterlagen und Bücher war die Klägerin verpflichtet. Als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) ist sie – wie jede GmbH – Adressatin jener Rechnungslegungspflichten, die durch das Dritte Buch des HGB (§§ 238 ff HGB) jedem Kaufmann auferlegt sind (§ 6 Abs. 1 HGB); darauf, ob die Gesellschaft ein Gewerbe oder gar ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt, kommt es nicht an (Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21.A., § 41 GmbHG, Rn. 1). Bei der ihr somit obliegenden Pflicht, Handelsbücher zu führen, hatte die Klägerin die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung – GoB – einzuhalten (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Einige deren grundlegenden Prinzipien finden sich in § 239 HGB (BeckOK HGB/Merk, 45. Ed. 1.1.2025, HGB § 239 Rn. 1). Nach dessen Abs. 2 müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Klägerin musste ferner gewährleisten, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB), und zwar zügig, ohne weitere Auskünfte und ohne Schwierigkeiten (a.a.O., § 238 Rn. 19 m.w.N.). Dies dient den vielfältigen Zwecken der Buchführungspflicht, u.a. der Beweissicherung und -führung bzw. der Rechenschaft und Information gegenüber Dritten (a.a.O., § 238 Rn. 1 m.w.N.). b. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie offenkundig ihre o.g. Buchführungspflichten verletzt und nur Belege gesammelt hat. Aufgrund dessen konnte sie der Beklagten keine Einsicht in die von dieser angeforderten Buchführungsunterlagen (u.a. der Finanzbuchhaltung sowie Summen- und Saldenlisten, z.B. bezüglich Fremdarbeiten und -leistungen) gewähren. Der Einwand der Klägerin, aus den vorgelegten Belege ließen sich eine Buchhaltung und hieraus resultierend die Summen-/Saldenlisten, die Bilanzen und auch die einzelnen Buchungskonten erstellen, sie hätten demnach mindestens die Aussagekraft wie die von der Beklagten verlangten buchhalterischen Unterlagen, überzeugt nicht. Die Klägerin verkennt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Buchführung ihre originäre Aufgabe war, die sie nicht durch die Einreichung gesammelter Belege auf die Beklagte oder die Gerichte abwälzen kann. Zwar können gemäß § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Die hiernach zulässige sog. Lose-Blatt-Buchhaltung, bei der eine feste Bindung der Bücher fehlt, erfordert gleichzeitig zusätzliche organisatorische Vorkehrungen und/oder die Einrichtung zusätzlicher Kontrollen, die Fehler ausschließen, die auf das Verschwinden einzelner Seiten zurückzuführen sind, etwa durch die Übertragung des Saldos auf das Folgeblatt. Bei der sog. Offene-Posten-Buchführung werden die Rechnungsbelege in der Form abgelegt, dass nach erledigten und nicht erledigten Geschäftsvorfällen unterschieden wird und auf dem Beleg dann jeweils die Entstehungs- und Tilgungsbuchung vorgenommen werden (Ebenroth/Boujong/Böcking/Gros/Heise, 5. Aufl. 2024, HGB § 239 Rn. 13, 14). Dass die klägerseitig eingereichte Sammlung an Belegen diesen Anforderungen genügt, ist nicht ersichtlich. c. Die Rechtsauffassung der Klägerin wäre im Übrigen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie liefe darauf hinaus, dass sie aus Rechtsverstößen (hier im Bereich ihrer handelsrechtlichen Pflichten) Vorteile (hier im Bereich des KSVG) ziehen könnte. Dem wollte der Gesetzgeber indes mit den o.g. umfangreichen Vorlagepflichten gerade entgegenwirken. Zwar mag die Beweislast für die KSA begründende Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten bei der prüfenden Behörde – KSK bzw. RV-Trägerin – liegen. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung ausgeschöpft sind. Daran fehlt es, wenn potentiell zur KSA verpflichtete Unternehmen ihren gesetzlichen Buchführungspflichten nicht nachkommen. Hätte die Klägerin eine ordnungsgemäße Buchführung betrieben, würde sich die von ihr aufgeworfene Frage, wie sie den Nachweis erbringen solle, keine Aufträge an selbständige Künstler erteilt zu haben, nicht stellen, weil sich die Antwort aus ihren Unterlagen ergäbe. II. Soweit im Berufungsverfahren noch Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen bezüglich insgesamt sieben Beschäftigter im Streit stehen, werden diese durch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht mit Erfolg entkräftet. Nach wie vor fehlen Entgeltunterlagen i.S.v. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) i.V.m. § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Soweit § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden, hier nach dem Geltungszeitraumprinzip noch anzuwendenden Fassung den Begriff "Lohnunterlagen" verwendet, wurde diese Formulierung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze von 29. Dezember 2011 (BGBl. I 3057) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Behebung von Missverständnissen an die in § 8 BVV verwendete Formulierung "Entgeltunterlagen" angeglichen (BT-Drs. 17/6764, 7, 19). 1. Bezüglich der Beschäftigten B, C, S und St fehlt es an Nachweisen, dass deren Beschäftigung vor dem 31. Dezember 2011 endete; bezüglich der Beschäftigten Ca (ehemals K) gilt dies für ein Ende der Beschäftigung vor dem 30. November 2011. Dass und ggf. wann diesen Beschäftigten die von der Klägerin eingereichten Kündigungen zugegangen sind, ist in keiner Weise belegt. Insofern fehlt es an den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BVV von der Klägerin zu führenden Entgeltunterlagen über das Ende der Beschäftigung. 2. Bezüglich der Beschäftigten A bzw. Se (ehemals M) fehlt es für deren jeweilige gesamte Beschäftigungsdauer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 bzw. vom 10. bis 31. März 2009 mangels Arbeitsverträgen an einem Nachweis, dass sie nur geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV beschäftigt waren, mithin an einem Nachweis über die Beschäftigungsart bzw. die Versicherungsfreiheit i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 9 BVV. 3. Bezüglich der – im Januar 2020 verstorbenen – Beschäftigten N fehlt es an einem Nachweis, dass die offensichtlich im Juli 2008 erfolgte rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts auf die Zeit ab April 2008 beschränkt war. Ein solcher Nachweis hätte durch Vorlage des ursprünglichen Arbeitsvertrags und des die rückwirkende Entgelterhöhung betreffenden Änderungsvertrags erbracht werden können. Diese Unterlagen musste die Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Nachweisgesetz zu den Entgeltunterlagen nehmen. III. Der Senat hat davon abgesehen, den Tenor des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den aus dessen Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechenfehler zu korrigieren. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 in der Fassung des Teilanerkenntnis-Umsetzungsbescheides vom 11. Juli 2019 aufgehoben, soweit für die Beschäftigte Ca (ehemals K) Beiträge zur Sozialversicherung aus einem höheren Einkommen als insgesamt 680,69 € erhoben wurden. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils darf die Beklagte jedoch nur Beiträge aus einem Arbeitsentgelt von 668,69 € erheben. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte, die als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3, 2. Hs. GG), sich rechtmäßig verhält und keine den materiell-rechtlichen Rahmen übersteigenden Beiträge festsetzt, Beiträge somit nur nach einer Bemessungsgrundlage von 668,69 € erhebt. Gleiches gilt für die für diese Beschäftigte zuständige Einzugsstelle. Einer Tenorkorrektur bedarf es angesichts dessen nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Die Klägerin wendet sich gegen eine die Jahre 2007 bis 2011 betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 6) ist Unternehmensgegenstand der 1998 gegründeten Klägerin das "Betreiben, Errichten von Hotels und Pensionen, Erteilung der erforderlichen Erlaubnis" und fungierten jeweils als alleinige Geschäftsführer bis zum 31. Juli 2018 T und seither H. Die Klägerin pachtete ab Januar 2003 im Gebäude Fstraße, B Geschäftsräume im ersten bis dritten Geschoss (insgesamt 731 qm) "zur Nutzung als Hotelbetrieb mit 36 Doppelzimmern", 60 qm Kellerräume sowie den Eingangsbereich im Erdgeschoss des Vorderhauses und einen kleineren Raum unter der Treppe im Erdgeschoss (zwecks Nutzung als Empfangshalle für die Hotelgäste). In dem seitens der Beklagten spätestens im September 2012 eingeleiteten Betriebsprüfungsverfahren, das auch die Zahlungspflichten nach der Künstlersozialabgabe (KSA) umfasste, wirkte die Klägerin zunächst nicht bzw. nur unzureichend mit. Die Beklagte erließ daher mehrere Bescheide, mit denen sie die Klägerin zur Übersendung bzw. Vorlage relevanter Unterlagen zu drei Terminen verpflichtete bzw. wegen fehlenden Eingangs dieser Unterlagen Zwangsgelder bis zu 1.000 € festsetzte. Im August 2014 reichte die Klägerin erstmals Unterlagen bei der Beklagten ein, nicht jedoch die – Lohnunterlagen für das Jahr 2008 sowie August bis Dezember 2011, – Unterlagen zur Berufsgenossenschaft, – Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung (Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2007 - 2011 sowie diese Jahre betreffende Kontenblätter für die Kasse, Fremdarbeiten und -leistungen, Werbung, Internetkosten oder ähnliche), die sie auch in der Folgezeit nicht übermittelte. Während des Prüfverfahrens teilte die Künstlersozialkasse (KSK) der Beklagten mit, dass sie bei Eigenwerbern die Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten auf 80.000 € pro Kalenderjahr (zzgl. 10 % für jedes darauf folgende Kalenderjahr) schätze. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 18. Februar 2015 bezüglich aller o.g. Prüfbereiche) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 eine Nachforderung i.H.v. 11.143,93 € für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass und auf welcher Grundlage sie wegen fehlender prüfrelevanter Unterlagen Arbeitsentgelte von Beschäftigten der Klägerin geschätzt habe. Mit weiterem Bescheid vom 18. März 2015 setzte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 als Nachforderung der KSA einen Betrag von 21.371,91 € fest. Da keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien – so die Begründung –, werde nach branchenüblichen Werten geschätzt und im jeweils folgenden Jahr um 10 % erhöht. In den Widerspruchsverfahren behauptete die Klägerin, nicht "zu den typischen Verwertern des KSVG" zu gehören, da sie im Hotelgewerbe tätig sei. Im Prüfungszeitraum habe sie keine Werbung für unternehmenseigene Zwecke durch Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten betrieben, sodass sie auch nicht als Eigenwerber anzusehen sei. Der Internetauftritt und sonstige Werbung sei durch ihren Geschäftsführer gestaltet worden. Daher seien keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden. Tatsachen, die eine andere Einordnung rechtfertigen würden, seien nicht vorhanden und würden in den angefochtenen Bescheiden nicht festgestellt. Für einige ihrer Beschäftigten machte die Klägerin ferner abweichende Angaben zur Höhe des Arbeitsentgelts und reichte Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2009 ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 18. April 2016 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die beiden o.g. Bescheide vom 18. März 2015 zurück, u.a. weil die für die versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse notwendigen Arbeitsverträge und Personalfragebögen, die Meldungen nach § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) für das Jahr 2011 sowie die Summen- und Saldenlisten mit den entsprechenden angeforderten Konten aus der Finanzbuchhaltung weiterhin nicht vorlägen. Mit ihrer gegen alle o.g. Nachforderungsbescheide gerichteten Klage vom 18. Mai 2016 hat die Klägerin Lohnbuchhaltungsunterlagen für die Monate Januar 2007 bis Juli 2011 vorgelegt und Angaben und Unterlagen zu etlichen Beschäftigten und Umsätzen nachgereicht. Außerdem hat sie vortragen: Die obigen Angaben zur Durchführung der Eigenwerbung könne ihr Geschäftsführer (Herr T) bezeugen. Er habe auch selbst die Eintragungen in einschlägigen Branchenbüchern und Reiseportalen vorgenommen. Die Grundlage der auf die KSA bezogenen Schätzung sei überhöht. Im Übrigen sei ihre Heranziehung zur KSA verfassungswidrig. Die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten sei "ausschließliche Zustellbevollmächtigte für hiesige Verfahren". Ihre Geschäftstätigkeit ruhe seit einiger Zeit. Seit Jahren sei ihr Gewerbe abgemeldet und ruhe. Sie habe – so Herr T in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht – für ihr sehr kleines Hotel (mit nur 14 Zimmern und ohne Gastronomie) auf "booking.com, hrs, expedia oder hostelworld.de" geworben. Das Unternehmen sei nicht gut gelaufen. Sie habe "eine ewige Baustelle" gehabt und umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Vermieter. Die von ihr geführte eigene Website habe ihr o.g. Geschäftsführer "selber erstellt aus einem Baukasten von Strato". Die Klägerin hat eine – inhaltlich ihre Eigenwerbung betreffende – eidesstattliche Versicherung ihres früheren o.g. Geschäftsführers vom 1. Juli 2019 eingereicht. Die Beklagte hat aufgrund der erst im Klageverfahren eingereichten Unterlagen der Klägerin die Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen auf 7.947,07 € reduziert (Bescheid vom 11. Juli 2019). Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der KSK zu ihren Schätzgrundlagen bezüglich der an die Beklagte übermittelten o.g. Werte veranlasst. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 hat das Sozialgericht – den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 betreffend die Nacherhebung von Beiträgen zur Künstlersozialversicherung aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als insgesamt 2.109 € erhoben wird, – den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 in der Fassung des Teilanerkenntnis-Umsetzungsbescheides vom 11. Juli 2019 aufgehoben, soweit für die Mitarbeiterin K Beiträge zur Sozialversicherung aus einem höheren Einkommen als insgesamt 680,69 € erhoben werden, – die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 S. 1, Abs. 1a SGB IV und § 24 Abs. 2 KSVG sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass auch für das von der Klägerin betriebene Hostel Eigenwerbung betrieben und für die Gestaltung von Internetauftritten, eines Corporate Designs, von Tischkarten, Zimmermappen und Werbeflyern sowie für die Werbung im Außenbereich und am Eingang eine entgeltliche Zusammenarbeit mit selbstständigen Künstlern und Publizisten branchenüblich sei. Daher habe für die Klägerin eine Abgabepflicht bestanden. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers werte die Kammer nicht als ausreichenden Nachweis, dass die Klägerin keine Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt habe. Dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin folge die Kammer nicht, weil er nur teilweise glaubhaft und erkennbar von einer Entlastungstendenz getragen sei, ohne zugleich selbstkritisch eine Reflexion hinsichtlich der fehlenden Buchführung und des damit verbundenen Verstoßes gegen unternehmerische Grundsätze zu beinhalten. Mangels einer ordnungsgemäßen oder auch nur ansatzweise geführten Buchhaltung zu Fremdleistungen genüge die Behauptung, Künstler habe man nicht beauftragt, zur Entlastung der Klägerin nicht. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Steuerberaterin sei unverständlich, wie diese mangels vorhandener Unterlagen zur Aussage gelangen könne, die Klägerin habe keine eigene Werbung für Künstler betrieben und keine Künstler beauftragt. Die von der Klägerin angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass ihre Umsätze die Beauftragung von Künstlern und Publizisten nicht zugelassen hätten, sei nicht nachzukommen gewesen. Dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet gewesen. Um aus – unterstellt aussagekräftig belegten – Umsätzen den rechtlichen Schluss auf die wirtschaftliche (Un-)Möglichkeit bestimmter Ausgaben zu ziehen, bedürfe es keines Sachverständigengutachtens. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, ihre Umsätze vollständig gegenüber dem Gericht offen zu legen, um diesem Rückschlüsse zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 1 S. 3 und 4, § 25 KSVG sowie § 7 Nr. 3 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO) habe die Beklagte wegen klägerseitig verletzter Aufzeichnungspflichten die Höhe der Bemessungsgrundlage schätzen dürfen. Die Höhe der Schätzung durch die Beklagte sei jedoch zu beanstanden. Die von der KSK angegebenen Werte für die streitigen Jahre beruhe auf Honoraren von eigenwerbenden Großauftraggebern und beziehe erst seit 2013 mittlere und kleine Unternehmen ein. Die Kammer folge dem Vortrag der Klägerin, dass der Geschäftsführer die Internetseite selbst betrieben und aktualisiert und sich um die Werbung in einschlägigen Branchenbücher und Reiseportalen gekümmert habe. Ein Teil des durchschnittlichen Honorarvolumens der Eigenwerber sei bei der Klägerin nicht angefallen. Die Kammer schätzte daher die Höhe des jährlich anfallenden Honorars auf die Hälfte des von der KSK mitgeteilten Durchschnittsbetrages, d.h. auf 9.500 € jährlich, ohne Berücksichtigung der von der KSK vertretenen jährlichen Erhöhung. Es seien daher nur "Beiträge" von insgesamt 2.109 € angefallen. Hinsichtlich der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen seien die diesbezüglichen o.g. Bescheide nur insoweit zu beanstanden, als für die Beschäftigte K kein höheres Arbeitsentgelt als 668,69 € – der im Tenor genannte Betrag von 680,69 € sei aufgrund eines Additionsfehlers um 12 € überhöht – zugrunde gelegt werden dürfe. Im Übrigen habe die Beklagte unter Anwendung von § 28p Abs. 1, § 28f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB IV eine nicht zu beanstandende Schätzung vorgenommen. Dies gelte insbesondere für die geschätzten Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer B, S, C und St. Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien der Kündigungen seien nicht unterschrieben, es seien keine Empfangsbekenntnisse oder Ab-Vermerke notiert. Ferner wiesen die Kündigungen nicht die Adresse der Klägerin aus. Bezüglich des an die Mitarbeiterin A gezahlten Entgelts fehlten eine Meldung zur Sozialversicherung sowie ein Arbeitsvertrag. Ab August 2011 fehle eine Buchhaltung gänzlich. Allein die vorgelegte Buchhaltung (bis Juli 2011) könne die Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Buchhaltung nicht entkräften. Die Arbeitnehmerin N habe im Juli 2008 eine rückwirkende Lohnerhöhung erhalten bzw. sei der abgerechnete Lohn um den tatsächlich gezahlten Lohn rückwirkend ab April 2008 korrigiert worden. Die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, welche Zweifel an der der Schätzung zugrunde liegenden Annahme begründen könnten, die rückwirkende Erhöhung bzw. Korrektur habe auch die Monate Januar bis März 2008 erfasst. Die Korrektur der Beitragsforderung für die Arbeitnehmerin Se sei ebenso nicht zu beanstanden. Belege, welche die Korrektur anzweifeln könnten, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Verjährung sei für beide Nachforderungsbereiche nicht eingetreten. Gegen dieses ihr am 4. November 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 3. Dezember 2019, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt: In der erstinstanzlichen Entscheidung seien die von ihr eingereichten Belege, die die Basis der Buchhaltung darstellten, unzureichend berücksichtigt worden. Diese Belege gäben ihre Ausgaben vollständig wieder. Nur anhand dieser Belege könne eine Buchhaltung und hieraus resultierend die Summen-/Saldenlisten, die Bilanzen und auch die einzelnen Buchungskonten erstellt werden. Sie hätten demnach mindestens die Aussagekraft wie die von der Beklagten verlangten buchhalterischen Unterlagen. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Kündigungen "für die relevanten Arbeitnehmer" seien ebenfalls nur unzureichend gewürdigt worden. Ihr Hostel sei im Low-Budget-Bereich angesiedelt gewesen. Werbung sei nur über die eigene Internetseite erfolgt sowie über die gängigen Buchungsportale. Es habe kein Corporate Design oder eine aufwändig gestaltete Zimmerausstattung gegeben. Die Zimmer seien einfach ausgestattet gewesen "mit Betten und Schränken, zum Teil auch Mehrbettzimmer". Aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten und der fortwährenden Streitigkeiten mit dem Vermieter sei es für sie kaum zu beurteilen gewesen, wie viele Zimmer ihr tatsächlich in den einzelnen Zeiträumen zur Verfügung gestanden hätten. Teilweise hätten nur einige Zimmer zur Verfügung gestanden. Vor diesem Hintergrund habe es für sie keinen Sinn gehabt, aufwändige Werbung zu betreiben. Wenn das Sozialgericht nun auf andere Werbemöglichkeiten abstelle, hätte es bei der Anhörung des Zeugen diesen hierzu befragen müssen. Dass sie keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Wieso den Buchhaltungsunterlagen mehr Gewicht beigemessen werde als der Aussage des Zeugen T, erschließe sich nicht. Der Beweis, dass Werbung nicht in einer Form betrieben worden sei, die eine Abgabepflicht an die KSK nach sich ziehe, sei schlechterdings nicht möglich. Sie – die Klägerin – habe ihre Büroräume nicht im Hostel gehabt, sondern sich Büroräume mit weiteren Unternehmungen der Familie T geteilt. Dies erkläre, wieso die in der mündlichen Verhandlung übergebenen, von Herrn T gefertigten und versandten Kündigungen eine andere Anschrift als das Hostel aufwiesen. Die Kündigungen seien nur in den versandten Originalen unterschrieben gewesen, von denen sie keine Kopien angefertigt habe. Es sei nicht verständlich, "wieso die Kopie einer Kündigung mit Unterschrift und die Kopie einer Kündigung ohne Unterschrift eine andere Beweiskraft zukommen soll". Ein "Ab.-Vermerk" sei in der Privatwirtschaft nicht die Regel. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2019 zu ändern und - den eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe betreffenden Bescheid vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2016 sowie - den eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen betreffenden Bescheid vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2016, beide in der Fassung des Bescheids vom 11. Juli 2019, insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzunehmen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretende Anwaltskanzlei darauf hingewiesen, dass die Klägerin sie "in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2019 nur als Zustellungsbevollmächtigte angesehen" habe und aufgrund dessen Zweifel bestünden, ob sie (noch) umfassend zur Vertretung der Klägerin befugt sei. Der Senat hat diese Anwaltskanzlei gebeten, daher binnen drei Wochen eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Rechtsanwalt Bl hat daraufhin mitgeteilt, dass seine aktuelle Bevollmächtigung nicht nachgewiesen werden könne, da die Klägerin für ihn nicht erreichbar sei. Alle Kontaktaufnahmen mittels der bei ihm vorhandenen Informationen seien gescheitert bzw. es sei keine Reaktion erfolgt. Der neue Geschäftsführer der Klägerin lebe wohl in Luxemburg, eine Anschrift sei nicht bekannt. Auf Anforderung des Senats hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Auszug aus der die Klägerin betreffenden Handelsregisterakte übersandt, der die Anschrift des Geschäftsführers H in Luxemburg sowie eine mit der Zustellanweisung "c/o" versehene Berliner Anschrift eines Unternehmens, das gewerbsmäßig Bürodienstleistungen nebst Geschäftsadresse anbietet (vgl. https://b.de/), enthält. Diesen Auszug hat der Senat der o.g. Anwaltskanzlei übersandt und Gelegenheit gegeben, seine bereits geäußerten Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung durch die Klägerin auszuräumen. Hierauf hat die Anwaltskanzlei nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.