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Urteil

L 7 RJ 232/03

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger ist trotz orthopädischer und neuropsychologischer Einschränkungen nicht erwerbs- oder berufsunfähig, weil er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann. • Die Qualifikation als Berufskraftfahrer begründet keinen Berufsschutz als Facharbeiter; reine Tarif- oder längere Berufstätigkeit begründen ohne entsprechende Ausbildungs- und Qualitätsmerkmale keinen höheren Berufsstatus. • Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verweisungen auf geeignete Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sind; eine Ausnahme wegen "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" kommt nur bei schwerwiegenden, vielfältigen oder spezifischen Leistungseinschränkungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit • Der Kläger ist trotz orthopädischer und neuropsychologischer Einschränkungen nicht erwerbs- oder berufsunfähig, weil er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann. • Die Qualifikation als Berufskraftfahrer begründet keinen Berufsschutz als Facharbeiter; reine Tarif- oder längere Berufstätigkeit begründen ohne entsprechende Ausbildungs- und Qualitätsmerkmale keinen höheren Berufsstatus. • Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verweisungen auf geeignete Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sind; eine Ausnahme wegen "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" kommt nur bei schwerwiegenden, vielfältigen oder spezifischen Leistungseinschränkungen in Betracht. Der 1950 geborene Kläger war langjährig als Kraftfahrer tätig und später Mitgesellschafter/Geschäftsführer einer Speditions-GmbH. Er beantragte 1998 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Medizinische Gutachter stellten orthopädische Befunde (u.a. Zustand nach Talusfissur, Gonarthrose, Adipositas) sowie Opiatabhängigkeit und neuropsychologische Leistungseinschränkungen fest. Orthopädische Gutachter sahen den Kläger noch zu leichten und mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig; ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten attestierte erhebliche Einschränkungen der Konzentration unter Medikation, aber weiterhin mögliche vollschichtige leichte Tätigkeiten mit Aufsichtsbedarf. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Streitpunkt war insbesondere, ob der Kläger berufsunfähig als Facharbeiter zu qualifizieren ist oder auf andere Tätigkeiten zu verweisen ist. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen sind § 44 SGB VI a.F. (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), § 43 SGB VI a.F. (Rente wegen Berufsunfähigkeit) und die ab 01.01.2001 geltenden Regelungen zur Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.). • Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, dass Versicherte wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit erzielen können; hier liegen nach übereinstimmender ärztlicher Bewertung noch zumutbare leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vor, sodass keine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. • Die Kriterien zur Prüfung einer behaupteten Verschlossenheit des Arbeitsmarktes greifen nur ausnahmsweise bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit; es fehlt an der erforderlichen Summierung ungewöhnlicher oder schwerer Leistungseinschränkungen (z. B. erhebliche Anpassungsschwierigkeiten, häufige Fieberschübe, Einarmigkeit). • Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist auf den bisherigen Beruf abzustellen; maßgeblich ist die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Nach dem Mehrstufenschema des BSG ist die Tätigkeit des Klägers keine Facharbeitertätigkeit. • Weder die Teilnahme an Weiterbildungen noch eine tarifliche Eingruppierung rechtfertigen hier eine Facharbeitergleichstellung; die neue Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV 2001) ist nicht rückwirkend relevant, da der Kläger keine entsprechende Ausbildung absolvierte. • Als angelerntem Kraftfahrer im oberen Bereich ist der Kläger auf andere qualitätsmäßig passende leichte Tätigkeiten (z. B. Poststelle, Pförtner, Bürohilfskraft in Registratur/Ablage) verweisbar; diese Tätigkeiten sind medizinisch und sozial zumutbar. • Nach der ab 2001 geltenden Gesetzeslage zur Erwerbsminderung ist der Kläger nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, weil seine Leistungsfähigkeit nicht unter 6 Stunden täglich liegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die medizinischen Gutachten lassen volle Schichtfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten erkennen, sodass der Kläger auf geeignete Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Eine Facharbeiterqualifikation der Kraftfahrertätigkeit liegt nicht vor, sodass der Kläger nicht weitergehend geschützt ist. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.