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Urteil

L 6 AL 27/02

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mitarbeitenden GmbH‑Gesellschaftern kann persönliche Abhängigkeit fehlen, wenn sie aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen oder tatsächlicher Verhältnisse weisungsfrei tätig sind. • Eine Kapitalbeteiligung von 50% führt regelmäßig zur Ausschließung der Arbeitnehmereigenschaft; aber auch Minderbeteiligte können durch Sperrminoritäten oder tatsächliche Weisungsfreiheit nicht als Arbeitnehmer gelten. • Bei gemeinschaftlicher, konsensorientierter Leitung ohne feste Gehälter und mit wechselnder Auszahlung der Lohnsumme spricht die Gesamtschau gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Die Bundesanstalt für Arbeit durfte der Feststellung der Einzugsstelle zur Versicherungspflicht nach § 336 SGB III nicht zustimmen, wenn nach den Verhältnissen keine Versicherungspflicht bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht bei mitarbeitenden, konsensorientierten GmbH‑Gesellschaftern • Bei mitarbeitenden GmbH‑Gesellschaftern kann persönliche Abhängigkeit fehlen, wenn sie aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen oder tatsächlicher Verhältnisse weisungsfrei tätig sind. • Eine Kapitalbeteiligung von 50% führt regelmäßig zur Ausschließung der Arbeitnehmereigenschaft; aber auch Minderbeteiligte können durch Sperrminoritäten oder tatsächliche Weisungsfreiheit nicht als Arbeitnehmer gelten. • Bei gemeinschaftlicher, konsensorientierter Leitung ohne feste Gehälter und mit wechselnder Auszahlung der Lohnsumme spricht die Gesamtschau gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Die Bundesanstalt für Arbeit durfte der Feststellung der Einzugsstelle zur Versicherungspflicht nach § 336 SGB III nicht zustimmen, wenn nach den Verhältnissen keine Versicherungspflicht bestand. Der Kläger (Jg. 1954) war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Fahrradladen). Er hielt 25% des Stammkapitals; Beschlüsse über grundlegende Angelegenheiten bedurften der Einstimmigkeit. Die Geschäftsführung wurde gemeinschaftlich ausgeübt; es gab keine festen Gehälter, sondern eine variable Auszahlung nach Wirtschaftsplan; Fremdpersonal fehlte. Die Einzugsstelle hatte die Tätigkeit als versicherungspflichtig festgestellt; die Beigeladene erließ einen Feststellungsbescheid, die Bundesanstalt verweigerte jedoch die Zustimmung nach § 336 SGB III. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; auch das LSG bestätigte dies. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit des Klägers als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen ist. • Rechtsgrundlagen: § 24, § 25 SGB III; § 7 SGB IV; § 336 SGB III sind maßgeblich für die Prüfung der Versicherungspflicht. • Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit: Arbeitnehmer ist, wer in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden in Bezug auf Zeit, Ort, Art der Arbeit ist; bei Überwiegen selbstständiger Merkmale liegt keine Beschäftigung vor. • Bei Gesellschaftern ist persönliche Abhängigkeit von vornherein ausgeschlossen, wenn die Beteiligung eine Beherrschung (regelhaft 50%) ermöglicht; daneben kann Arbeitnehmereigenschaft entfallen, wenn Sperrminoritäten oder faktische Weisungsfreiheit vorliegen. • Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Merkmale gegen Arbeitnehmerstatus: der Zustimmungsvorbehalt für grundlegende Beschlüsse, die gleichberechtigte, konsensorientierte Geschäftsführung, das Fehlen fester Vergütungen und Fremdpersonal sowie die flexible Auszahlung nach Wirtschaftsplan. • Ausschlaggebend waren die glaubhaften Zeugenaussagen (insb. des J.B.) und die übereinstimmenden tatsächlichen Feststellungen, die die einheitliche, nicht hierarchische Betriebsorganisation belegen. • Rechtlich ist damit die Entscheidung der Beklagten, der Feststellung der Einzugsstelle nicht zuzustimmen, nicht zu beanstanden; eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers liegt nicht vor. • Weitere Einwendungen (z.B. Steuererklärungen, ALG‑Bewilligung Dritter) ändern die Bewertung nicht; unzutreffend entrichtete Beiträge können nach § 26 Abs. 2 SGB IV erstattet werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass die Tätigkeit des Klägers keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III darstellt, weil die Gesamtschau der Verhältnisse persönliche Abhängigkeit ausschließt: der Kläger hatte aufgrund der Gesellschafterregelung und der praktizierten konsensorientierten, gleichberechtigten Geschäftsführung faktisch Weisungsfreiheit. Fehlen fester, vorab vereinbarter Gehälter und besteht stattdessen eine variable Auszahlung aus einem Wirtschaftsplan ohne Fremdpersonal, spricht dies gegen Arbeitnehmerstatus. Die Beklagte durfte daher der Feststellungsentscheidung der Einzugsstelle nicht zustimmen; die Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.