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Urteil

L 6 AL 21/04

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmerin, die täglich in Deutschland gearbeitet hat, ist echte Grenzgängerin i.S.d. VO 1408/71; deshalb sind Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu gewähren (Art. 71 VO 1408/71). • Das vom EuGH entwickelte Ausnahmekonzept des atypischen Grenzgängers (Wahlrecht des Beschäftigten) gilt nur, wenn persönliche und berufliche Bindungen an den Beschäftigungsstaat so ausgeprägt sind, dass dort die besten Wiedereingliederungschancen bestehen; bloße frühere Ausbildung und gelegentliche soziale Kontakte genügen nicht. • Die Vorschriften des SGB I und SGB III (insbesondere § 30 Abs.1 SGB I und § 117 SGB III) schließen Leistungsansprüche gegen den deutschen Träger aus, wenn die VO 1408/71 den Wohnsitzstaat als zuständig einordnet. • Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht dadurch begründet werden, dass der Wohnstaat (Frankreich) Leistungen wegen formaler Gründe (z. B. fehlende Kündigung) versagt; vielmehr sind die Rechtswege im Wohnsitzstaat zu beschreiten oder der Arbeitgeber müsste das Arbeitsverhältnis kündigen, um die Anspruchslage zu ändern.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht Deutschlands bei echter Grenzgängerin; kein Wahlrecht für atypische Grenzgängerin • Eine in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmerin, die täglich in Deutschland gearbeitet hat, ist echte Grenzgängerin i.S.d. VO 1408/71; deshalb sind Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu gewähren (Art. 71 VO 1408/71). • Das vom EuGH entwickelte Ausnahmekonzept des atypischen Grenzgängers (Wahlrecht des Beschäftigten) gilt nur, wenn persönliche und berufliche Bindungen an den Beschäftigungsstaat so ausgeprägt sind, dass dort die besten Wiedereingliederungschancen bestehen; bloße frühere Ausbildung und gelegentliche soziale Kontakte genügen nicht. • Die Vorschriften des SGB I und SGB III (insbesondere § 30 Abs.1 SGB I und § 117 SGB III) schließen Leistungsansprüche gegen den deutschen Träger aus, wenn die VO 1408/71 den Wohnsitzstaat als zuständig einordnet. • Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht dadurch begründet werden, dass der Wohnstaat (Frankreich) Leistungen wegen formaler Gründe (z. B. fehlende Kündigung) versagt; vielmehr sind die Rechtswege im Wohnsitzstaat zu beschreiten oder der Arbeitgeber müsste das Arbeitsverhältnis kündigen, um die Anspruchslage zu ändern. Die Klägerin, 1953 geboren, lebt seit 1973 in Frankreich und arbeitete bis 2001 in Teilzeit als Krankenpflegehelferin in Deutschland. Sie meldete sich am 14.08.2001 in Deutschland arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld; die Agentur für Arbeit lehnte ab, weil sie Wohnsitz in Frankreich habe und als Grenzgängerin nach VO 1408/71 Leistungen beim Wohnsitzstaat geltend zu machen seien. Die Klägerin machte geltend, ihr deutsches Diplom werde in Frankreich nicht anerkannt und sie habe bessere Wiedereingliederungschancen in Deutschland; zudem fehle ihr in Frankreich der Leistungsbezug wegen der dort nicht ausgesprochenen Kündigung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob sie als atypische Grenzgängerin ein Wahlrecht habe oder deutsches Arbeitslosengeld beanspruchen könne. • Anwendbares Recht: § 30 Abs.1 SGB I begrenzt den Anwendungsbereich deutscher Sozialgesetze auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; internationale Sonderregelungen bleiben unberührt (§ 30 Abs.2 SGB I). • VO 1408/71 regelt grenzüberschreitende Versicherungsangelegenheiten: echte Grenzgänger sind bei Vollarbeitslosigkeit grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zugeordnet (Art.71 Abs.1 a ii VO 1408/71). • Der EuGH hat Ausnahmen zugelassen, wonach echte Grenzgänger in besonderen Fällen ein Wahlrecht erhalten können, wenn persönliche und berufliche Bindungen an den Beschäftigungsstaat die dort besseren Wiedereingliederungschancen begründen; diese Ausnahme erfordert konkrete Umstände des Einzelfalls. • Die Klägerin ist als echte Grenzgängerin einzustufen, weil sie in Frankreich wohnt und täglich nach Deutschland pendelte; damit greift grundsätzlich das Leistungsrecht Frankreichs nach Art.71 VO 1408/71. • Zur Frage atypischer Grenzgänger: Die Klägerin hat zwar Ausbildung und frühere Lebensbeziehungen in Deutschland, lebt aber seit 1973 in Frankreich, ist dort sozial integriert, ihre Kinder leben dort, und sie ist medizinisch dort betreut; diese Bindungen sprechen gegen ein atypisches Grenzgängerstatus mit relativ besseren Vermittlungschancen in Deutschland. • Konkret sind die Vermittlungschancen in Deutschland nicht nachweislich besser als in Frankreich; fachliche Einsetzbarkeit und Sprachkenntnisse sprechen nicht zwingend für eine überlegene Wiedereingliederung in Deutschland, und die französischen Behörden lehnen Leistungen aus anderen formalen Gründen ab. • Folge: Nach Art.71 VO 1408/71 und § 30 SGB I besteht kein Anspruch gegen den deutschen Träger; ein Anspruch aus § 117 SGB III scheidet aus, da der Wohnsitzstaat zuständig ist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld, weil sie aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich als echte Grenzgängerin dem Wohnsitzstaat für Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit zugeordnet ist (Art.71 VO 1408/71) und die Voraussetzungen für ein vom EuGH anerkanntes Wahlrecht als atypische Grenzgängerin nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens bleiben den Beteiligten jeweils selbst überlassen; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann allenfalls gegenüber dem französischen Träger oder durch Änderung ihres Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) versuchen, die Anspruchslage zu verändern.