Urteil
L 5 SB 118/03
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesamt-GdB ist nach den AHP unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu bilden; Einzelwerte dürfen nicht einfach addiert werden.
• Bei Alkoholkrankheit ist eine Heilungsbewährung zu beachten: während der Bewährungszeit kann ein GdB von 30 anzusetzen sein, nach erfolgreicher mehrjähriger Abstinenz kann der GdB auf 0 sinken.
• Ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB setzt beweisbar fortbestehende und messbare Funktionsdefizite voraus; Prognoserisiken oder Rückfallgefahren begründen allein keinen höheren GdB.
• Liegt ein Teilanerkenntnis der Beklagtenpartei vor und wird es vom Kläger angenommen, endet der Streit für den betreffenden Zeitraum insoweit.
• Die Beklagtenkostenentscheidung kann der Billigkeit entsprechen, wenn beide Parteien im Verfahren teilgewonnen haben (§ 193 SGG).
Entscheidungsgründe
Feststellung des Gesamt-GdB bei multiplen Erkrankungen; Heilungsbewährung der Alkoholkrankheit • Ein Gesamt-GdB ist nach den AHP unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu bilden; Einzelwerte dürfen nicht einfach addiert werden. • Bei Alkoholkrankheit ist eine Heilungsbewährung zu beachten: während der Bewährungszeit kann ein GdB von 30 anzusetzen sein, nach erfolgreicher mehrjähriger Abstinenz kann der GdB auf 0 sinken. • Ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB setzt beweisbar fortbestehende und messbare Funktionsdefizite voraus; Prognoserisiken oder Rückfallgefahren begründen allein keinen höheren GdB. • Liegt ein Teilanerkenntnis der Beklagtenpartei vor und wird es vom Kläger angenommen, endet der Streit für den betreffenden Zeitraum insoweit. • Die Beklagtenkostenentscheidung kann der Billigkeit entsprechen, wenn beide Parteien im Verfahren teilgewonnen haben (§ 193 SGG). Der Kläger beantragte 1999 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18.01.2000 einen GdB von 30 wegen Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung fest und beabsichtigte eine Nachprüfung nach Ablauf der Bewährungszeit. Der Kläger klagte und begehrte mindestens GdB 50, machte neben der Alkoholkrankheit zahlreiche orthopädische, internistische und phlebologische Beschwerden geltend. Das Sozialgericht setzte gestützt auf mehrere Gutachten einen Gesamt-GdB von 40 bis August 2003 und danach 50 fest. In der Berufungsverhandlung erkannte die Beklagte einen GdB von 40 ab Antragstellung an; der Kläger nahm das Teilanerkenntnis an. Der Senat ließ umfangreiche Begutachtungen durchführen und prüfte insbesondere die Auswirkungen der Alkoholkrankheit, der Wirbelsäulen-, Gelenks- und Lungenleiden sowie eines Venenleidens. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; im Berufungsverfahren wurde ein Teilanerkenntnis erklärt und angenommen. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 69 Abs.1 SGB IX in Verbindung mit den AHP zur GdB-Bildung. • Beweiswürdigung: Mehrere fachärztliche Gutachten (Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin/Lunge, Phlebologie) wurden eingeholt; der sozialmedizinische Gutachter Dr. Ri erstellte eine ganzheitliche Bewertung. • Alkoholkrankheit: Nach AHP ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Heilungsbewährung abzuwarten (i.d.R. 2 Jahre); während der Bewährungszeit kann ein GdB von 30 gelten. Hier war der Kläger seit mehreren Jahren abstinent; aktuelle messbare alkoholbedingte Leistungseinschränkungen konnten nicht festgestellt werden, sodass der GdB ab April 2001 mit 0 zu bewerten ist. • Orthopädische Leiden: Die HWS-/LWS-Schäden sowie Schulter-, Knie- und Fußbefunde rechtfertigen Einzel-GdB (HWS/LWS 20, Knie/Schulter/Fuß je 10) und sind ab Antragstellung berücksichtigt; schwere neurologische Ausfälle lagen nicht vor. • Internistische Befunde: Eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit Emphysem liegt ab April 2001 vor und wurde mit GdB 30 bewertet; damit bleibt der Gesamt-GdB bei Berücksichtigung der orthopädischen Befunde bei 40. • Phlebologisches Leiden: Eine linksseitige chronisch-venöse Insuffizienz mit postthrombotischem Syndrom rechtfertigt einen Einzel-GdB von 20, ist aber erst ab August 2003 anzusetzen. • Methodik der GdB-Bildung: Die AHP verlangen eine Gesamtbetrachtung; Einzelwerte sind nicht zu addieren, vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. • Ergebnis der Beweisaufnahme: Insgesamt rechtfertigen die Befunde einen durchgängig festzustellenden Gesamt-GdB von 40 ab Antragstellung; ein höherer GdB lässt sich nicht nachweisen. • Kosten: Wegen teilweisen Obsiegens war die Kostenentscheidung gerechtfertigt; die Beklagte hat im Berufungszug zur Hälfte zu tragen. Der Senat hob das Urteil des Sozialgerichts insoweit auf, als dort ein über 40 liegender GdB ab Antragstellung festgestellt wurde, und stellte fest, dass dem Kläger ein Gesamt-GdB von 40 ab Antragstellung zusteht. Die Beklagte hatte im Verfahrensverlauf ein Teilanerkenntnis erklärt, das der Kläger annahm; soweit die Klage über dieses Anerkenntnis hinausging, war sie abzuweisen. Die Alkoholkrankheit war bis Ablauf der Heilungsbewährung mit GdB 30, ab April 2001 wegen langjähriger Abstinenz mit GdB 0 zu bewerten; orthopädische, pulmonale und phlebologische Befunde wurden in der Gesamtschau berücksichtigt, ohne dass ein höherer Gesamt-GdB zu begründen war. Die Kosten wurden gegeneinander abgewogen; im Berufungssachenzug trägt die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Auslagen des Klägers.