Urteil
L 9 AS 18/06
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überbrückungsgeld, das vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II zufließt, ist nach der Zuflusstheorie grundsätzlich Vermögen und nicht Einkommen.
• Bei Leistungen nach dem SGB II ist der maßgebliche Bedarfszeitraum durch die Antragstellung begrenzt; Einkünfte, die vor Antragstellung zuflossen, sind als Vermögen zu behandeln.
• Das Antragsprinzip des § 37 SGB II hat materielle Wirkung: Leistungen werden erst ab dem Tag der Antragstellung verlangt und anteilig nach § 41 SGB II berechnet.
Entscheidungsgründe
Zuflussprinzip: Vor Antragstellung zufließendes Überbrückungsgeld ist Vermögen • Überbrückungsgeld, das vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II zufließt, ist nach der Zuflusstheorie grundsätzlich Vermögen und nicht Einkommen. • Bei Leistungen nach dem SGB II ist der maßgebliche Bedarfszeitraum durch die Antragstellung begrenzt; Einkünfte, die vor Antragstellung zuflossen, sind als Vermögen zu behandeln. • Das Antragsprinzip des § 37 SGB II hat materielle Wirkung: Leistungen werden erst ab dem Tag der Antragstellung verlangt und anteilig nach § 41 SGB II berechnet. Die Klägerin betrieb seit Februar 2005 selbstständig Bürodienstleistungen und meldete das Gewerbe am 07.08.2005 ab. Bis 06.08.2005 erhielt sie Überbrückungsgeld nach SGB III in monatlicher Nachzahlung; zuletzt wurde am 05.08.2005 ein Betrag von 1.327,39 Euro gutgeschrieben. Am 08.08.2005 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 08.08.2005. Die Beklagte lehnte für den August 2005 ab und rechnete die am 05.08.2005 zugeflossene Zahlung anteilig auf den Leistungszeitraum an. Das Sozialgericht gab der Klage statt und wertete das Überbrückungsgeld als Vermögen; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Zahlung als Einkommen (anrechenbar) oder als Vermögen (nur nach § 12 SGB II zu berücksichtigen) zu behandeln sei und ob für die Abgrenzung auf den Kalendermonat oder auf den durch die Antragstellung begrenzten Bedarfszeitraum abzustellen sei. • Rechtliche Grundlage: §§ 7, 9, 11, 12, 37, 41 SGB II sowie § 2 Abs.2 VO a.F.; zugrundeliegende Zuflusstheorie aus BSG-Rechtsprechung. • Begriffsabgrenzung: §§ 11 und 12 SGB II regeln die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, definieren beide Begriffe aber nicht; die Verordnung konnte dies nicht ersetzen. • Zuflussprinzip: Nach der hergebrachten Zuflusstheorie ist Einkommen das, was dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum wertmäßig zufließt; Vermögen ist das, was bereits zu Beginn des Bedarfszeitraums vorhanden ist. • Antragsprinzip: § 37 SGB II macht den Antrag rechtsbegründend; Leistungen sind grundsätzlich erst ab Antragstellung geltend zu machen; § 41 SGB II erlaubt anteilige Berechnung bei nicht vollen Monaten. • Anwendung auf den Fall: Das Überbrückungsgeld wurde am 05.08.2005 ausgezahlt, aber es diente dem Monat Juli nach dem Bewilligungsprinzip des SGB III; zum Zeitpunkt der Antragstellung (08.08.2005) war die Zahlung daher als vorab zugeflossenes Vermögen einzuordnen. • Vorrang früherer Leistungen: Vor dem 07.08.2005 bestand zudem ein Vorrang der Hilfe anderer Träger (Überbrückungsgeld), sodass ein Stammrecht auf SGB II-Leistungen vorher nicht entstehen konnte. • Ergebnis der Abgrenzung: Da die Zahlung unter den Grundfreibetrag fiel, stellte sie kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II dar, sodass die Klägerin für den Zeitraum 08.–31.08.2005 hilfebedürftig war. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts, der Klägerin für den Zeitraum 08.08.–31.08.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren, bleibt bestehen. Begründung: Das vor Antragstellung (05.08.2005) zufließende Überbrückungsgeld ist nach der Zuflusstheorie Vermögen und nicht Einkommen; da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein maßgebliches zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war, bestand Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.