Urteil
L 7 R 52/06
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X greift, wenn ein schriftlicher Verwaltungsakt per einfachem Brief versandt wurde, es sei denn, der Zugang wird bestritten und es bestehen begründete Zweifel am behaupteten Zugangstermin.
• Bei bestrittenem oder behauptet späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel den Nachweis des Zugangszeitpunkts; der Adressat muss bei Behauptung eines späteren Zugangs substantiiert Umstände vortragen, die ein Abweichen von der Vermutung möglich erscheinen lassen.
• Fällt der durch § 37 Abs. 2 SGB X angenommene dritte Tag auf einen Samstag, führt dies nicht automatisch zu einer Verschiebung nach § 64 Abs. 3 SGG; die Dreitagesbekanntgabevermutung ist nicht ohne Weiteres nach § 64 SGG zu modifizieren.
• Ein Anspruch auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 210 Abs. 5 SGB VI ist auf Beiträge beschränkt, die nach einer Rehabilitationsleistung gezahlt wurden.
Entscheidungsgründe
Zugangsvermutung bei Bekanntgabe per Post und Erstattungsanspruch nach Reha (SGB X, SGB VI) • Die gesetzliche Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X greift, wenn ein schriftlicher Verwaltungsakt per einfachem Brief versandt wurde, es sei denn, der Zugang wird bestritten und es bestehen begründete Zweifel am behaupteten Zugangstermin. • Bei bestrittenem oder behauptet späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel den Nachweis des Zugangszeitpunkts; der Adressat muss bei Behauptung eines späteren Zugangs substantiiert Umstände vortragen, die ein Abweichen von der Vermutung möglich erscheinen lassen. • Fällt der durch § 37 Abs. 2 SGB X angenommene dritte Tag auf einen Samstag, führt dies nicht automatisch zu einer Verschiebung nach § 64 Abs. 3 SGG; die Dreitagesbekanntgabevermutung ist nicht ohne Weiteres nach § 64 SGG zu modifizieren. • Ein Anspruch auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 210 Abs. 5 SGB VI ist auf Beiträge beschränkt, die nach einer Rehabilitationsleistung gezahlt wurden. Der Kläger beantragte die Erstattung von für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.11.2004 ab; der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18.03.2005 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid trägt einen Abgangsvermerk vom 22.03.2005; die Behörde behauptete, er sei am 23.03.2005 per einfachem Brief abgesandt worden. Der Kläger behauptete, er habe den Bescheid erst am 29.03.2005 erhalten und erhob fristgerecht Klage, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2006 als verspätet abwies. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Dreitagesregelung des § 37 Abs. 2 SGB X dürfe nicht wegen eines Samstags auf den nächsten Werktag verschoben werden; zudem habe er den Bescheid erst am 29.03.2005 erhalten. Die Beklagte wies auf eine Reha des Klägers 1992 hin und machte geltend, nur nach der Reha gezahlte Beiträge könnten erstattungsfähig sein. • Rechtliche Fristberechnung: Nach § 87 SGG beginnt die Klagefrist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids; Bekanntgabe per Post richtet sich nach § 37 Abs. 2 SGB X, wonach der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, es sei denn, er ging nicht oder später zu. • Zugangsvermutung und Beweislast: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X enthält eine Ausnahmeregelung; wenn der Zugang bestritten wird, trifft die Behörde im Zweifel die Nachweispflicht für Zeitpunkt und Zugang des Verwaltungsakts. • Substantiierte Bestreitung des Zugangs: Der Kläger legte nachvollziehbare Umstände vor (mögliche Verspätung durch späte Aufgabe zur Post, erhöhtes Postaufkommen an Ostern), sodass ein Zweifel an der Zugangsvermutung bestand und zugunsten des Klägers von einem Zugang am 29.03.2005 auszugehen war. • Fristlauf nach SGG: Nach § 64 SGG beginnt die Monatsfrist einen Tag nach Bekanntgabe zu laufen; somit endete die Monatsfrist gemäß Berechnung mit Ablauf des 29.04.2005, sodass die am 28.04.2005 eingereichte Klage rechtzeitig war. • Materielle Entscheidung zum Erstattungsanspruch: Nach dem von der Beklagten eingeräumten Sachverhalt unterzog sich der Kläger 1992 einer medizinischen Rehabilitation. Nach § 210 Abs. 5 SGB VI sind Beiträge nur insoweit erstattungsfähig, als sie nach einer Rehabilitationsleistung bezahlt wurden; der Kläger zahlte zuletzt 1990 Beiträge, sodass kein erstattungsfähiger Anspruch besteht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klage zwar fristgerecht erhoben worden ist, weil zugunsten des Klägers von einem Zugang des Widerspruchsbescheids am 29.03.2005 auszugehen war und die Monatsfrist nach § 87 SGG somit am 29.04.2005 endete. Sachlich wurde die Klage jedoch abgewiesen, weil nach § 210 Abs. 5 SGB VI nur Beiträge erstattungsfähig sind, die nach einer Reha-Maßnahme gezahlt wurden; der Kläger hat zuletzt 1990 Beiträge entrichtet, die Reha fand 1992 statt, sodass keine erstattungsfähigen Beiträge vorliegen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgehoben, und die Revision wurde nicht zugelassen.