Beschluss
L 1 B 16/08 R
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten des Sozialgerichts ist nur die Erinnerung an das Sozialgericht zulässig; eine Beschwerde an das Landessozialgericht ist unzulässig (§ 197 Abs. 2 SGG).
• Entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten endgültig, ist der Rechtsweg zur Beschwerde versperrt.
• Die Berufung auf Vergütungsregelungen des RVG iVm GKG ändert nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn § 197 Abs. 2 SGG greift.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten unzulässig • Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten des Sozialgerichts ist nur die Erinnerung an das Sozialgericht zulässig; eine Beschwerde an das Landessozialgericht ist unzulässig (§ 197 Abs. 2 SGG). • Entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten endgültig, ist der Rechtsweg zur Beschwerde versperrt. • Die Berufung auf Vergütungsregelungen des RVG iVm GKG ändert nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn § 197 Abs. 2 SGG greift. Streitparteien waren Kläger (Rentenantragsteller) und Beklagte (Leistungsträger). Dem Kläger war Prozesskostenhilfe gewährt und eine Anwältin beigeordnet. Das Verfahren endete durch Annahme eines Angebots der Beklagten. Auf Grundlage eines früheren SG-Beschlusses verpflichtete der Urkundsbeamte der Gerichtskasse die Beklagte zur Kostenerstattung und setzte die erstattungsfähigen Kosten fest. Die Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und rügte insbesondere die Berechnung einer Terminsgebühr. Das Sozialgericht wies die Erinnerung zurück und erklärte die Entscheidung gemäß § 197 Abs. 2 SGG für endgültig. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde beim Landessozialgericht ein und berief sich auf Vorschriften des RVG und GKG. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Nach § 172 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zulässig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. • Spezialregel Vorrang: § 197 Abs. 2 SGG bestimmt, dass das Sozialgericht über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet; demnach ist gegen einen solchen Entscheid keine Beschwerde an das Landessozialgericht gegeben. • Anwendung auf den Fall: Der Urkundsbeamte erließ einen Kostenfestsetzungsbeschluss; die Beklagte wandte sich mit Erinnerung an das Sozialgericht, das die Erinnerung zurückwies und damit endgültig entschied. Damit greift § 197 Abs. 2 SGG. • Zurückweisung der Einwände: Die von der Beklagten angeführten Normen des RVG und GKG betreffen Ansprüche der Staatskasse im Zusammenhang mit PKH und ersetzen nicht die Spezialzuständigkeit des Sozialgerichts für Entscheidungen des Urkundsbeamten. • Gebührenfolge und Rechtskraft: Der Beschluss wurde gebührenfrei erlassen und ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.10.2008 wurde als unzulässig verworfen, weil nach § 197 Abs. 2 SGG Entscheidungen des Urkundsbeamten vom Sozialgericht endgültig entschieden werden und damit der Beschwerdeweg zum Landessozialgericht versperrt ist. Die von der Beklagten geltend gemachten Regelungen des RVG iVm GKG ändern an dieser Zuständigkeitslage nichts. Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet; der Beschluss ergeht gebührenfrei. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.