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Urteil

L 9 AS 18/09

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen, die als vereinbarte Nutzungsentschädigung wegen drohenden Rücktritts vom Eigentumserwerb geleistet werden, können als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II anerkennungsfähig sein. • Ein zurückgenommener oder bestandskräftig gewordener Bewilligungsbescheid kann nach § 44 SGB X zurückzunehmen werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde. • Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II sind tatsächliche Aufwendungen zugrunde zu legen; die Behörde hat bei Überprüfungsverfahren insbesondere vorliegende Belege und anzusetzende Abzüge zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Nutzungsentschädigung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II • Zahlungen, die als vereinbarte Nutzungsentschädigung wegen drohenden Rücktritts vom Eigentumserwerb geleistet werden, können als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II anerkennungsfähig sein. • Ein zurückgenommener oder bestandskräftig gewordener Bewilligungsbescheid kann nach § 44 SGB X zurückzunehmen werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde. • Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II sind tatsächliche Aufwendungen zugrunde zu legen; die Behörde hat bei Überprüfungsverfahren insbesondere vorliegende Belege und anzusetzende Abzüge zu berücksichtigen. Die Kläger, Eltern mit einer minderjährigen Tochter, lebten in einem Haus, das durch einen notariellen Übergabevertrag an den Sohn (Kläger zu 1) übertragen wurde; der Kaufpreis blieb unbezahlt. Wegen Arbeitslosigkeit zahlten die Kläger seit 01.04.2006 monatlich 300,00 Euro an den Vater des Klägers und weitere Nebenkosten. Die Kläger bezogen Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte berücksichtigte in Bewilligungsbescheiden nur geringere Unterkunftskosten und lehnte die Übernahme der zusätzlichen 300,00 Euro ab. Die Kläger legten Widerspruch ein und klagten. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Zahlungen seien weder Miet- noch Tilgungsleistungen und dienten nicht der Abwendung von Wohnungslosigkeit. Die Kläger legten Berufung ein; Streitgegenstand war der Zeitraum 01.04.2008–30.09.2008 und die Frage der Übernahme der 300,00 Euro monatlich. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; Streitgegenstand klar auf den Zeitraum 01.04.2008–30.09.2008 begrenzt (§§ 86,95,96 SGG, § 123 SGG). • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Leistungsanspruch ergibt sich aus § 22 SGB II in Verbindung mit § 40 Abs.1 SGB II und Rücknahmevorschrift des § 44 SGB X, wenn ein Verwaltungsakt unrichtig war. • Qualifikation der Zahlungen: Die monatlichen 300,00 Euro sind keine Miet- oder klassischen Tilgungsleistungen, da die Kläger formell Eigentümer waren; sie stellen jedoch eine vertraglich vereinbarte Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit dem drohenden Rücktritt des Verkäufers dar. • Zweckbezogenheit und Unterkunftsbezug: Als Nutzungsentschädigung haben die Zahlungen unmittelbaren Bezug zur Unterkunft und dienen der Sicherung des Wohnens; damit erfüllen sie den Zweck von § 22 SGB II und sind grundsätzlich übernahmefähig, soweit angemessen. • Angemessenheitsprüfung und Abgrenzung: Die Behörde hat bei der Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen Abzüge (z.B. Warmwasserbereitung) und konkrete Belege zu berücksichtigen; im Streitzeitraum wurden von der Beklagten bereits höhere Beträge anerkannt als die Kläger nach eigenen Angaben gezahlt hatten, sodass weitere Ansprüche nur bei Nachweis höherer Aufwendungen möglich sind. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Für vorangegangene und nachfolgende Zeiträume sind gesonderte Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bzw. besondere Verfahrensregeln zu beachten; die Revision wurde zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung war erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid zu ändern und die Kläger für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 monatlich weitere 300,00 Euro als angemessene Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Zahlungen als Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit dem drohenden Rücktritt vom Kaufvertrag zu qualifizieren sind und damit einen unmittelbaren Unterkunftsbezug haben, sodass sie unter § 22 SGB II fallen. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Auslagen der Kläger zu erstatten. Für vorherige und nachfolgende Zeiträume bleibt es bei der Notwendigkeit konkreter Nachweise über tatsächliche Aufwendungen; die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.