Urteil
L 2 KR 92/14
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rollstuhlzuggerät kann grundsätzlich über den von der GKV zu gewährleistenden Nahbereich hinausgehende Mobilität schaffen und ist nur ausnahmsweise von der GKV zu übernehmen.
• Besondere qualitative Umstände können jedoch eine Leistungspflicht begründen, wenn ohne das begehrte Hilfsmittel der Nahbereich nicht in zumutbarer Weise erschlossen wird.
• Bei fortschreitender Erkrankung mit nachlassender Armkraft kann ein motorunterstütztes Handbike gegenüber einem Elektrorollstuhl vorzuziehen sein, wenn es die aktive Mitwirkung und die Erschließung des Nahbereichs gewährleistet.
• Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 SGB V; maßgeblich ist, ob das Hilfsmittel den Erfolg der Krankenbehandlung sichert, eine Behinderung drohend verhindert oder ausgleicht.
Entscheidungsgründe
Versorgung mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät bei besonderer medizinischer Bedürftigkeit • Ein Rollstuhlzuggerät kann grundsätzlich über den von der GKV zu gewährleistenden Nahbereich hinausgehende Mobilität schaffen und ist nur ausnahmsweise von der GKV zu übernehmen. • Besondere qualitative Umstände können jedoch eine Leistungspflicht begründen, wenn ohne das begehrte Hilfsmittel der Nahbereich nicht in zumutbarer Weise erschlossen wird. • Bei fortschreitender Erkrankung mit nachlassender Armkraft kann ein motorunterstütztes Handbike gegenüber einem Elektrorollstuhl vorzuziehen sein, wenn es die aktive Mitwirkung und die Erschließung des Nahbereichs gewährleistet. • Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 SGB V; maßgeblich ist, ob das Hilfsmittel den Erfolg der Krankenbehandlung sichert, eine Behinderung drohend verhindert oder ausgleicht. Der Kläger (Jg. 1954) leidet an progredienter Multipler Sklerose mit zunehmender spastischer Paraparese der Beine und abnehmender Armkraft. Er nutzt einen Aktivrollstuhl und kann diesen in sein Fahrzeug verladen; längere Strecken und Steigungen kann er zunehmend nicht mehr nur mit eigener Kraft bewältigen. 2012 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit dem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät Speedy Duo 2, das er selbst an- und abkoppeln kann. Die Beklagte lehnte ab und bot stattdessen einen Elektrorollstuhl oder einen Restkraftverstärker an. Gutachten des MDK und des gerichtlich bestellten Sachverständigen stellten die Progredienz der Erkrankung, die relative Erhaltung der Armmuskulatur und die Vorteile des motorunterstützten Zuggeräts für Mobilität und Trainingseffekt fest. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab dem Kläger mit der Berufung statt. • Rechtliche Grundlage ist § 33 Abs.1 SGB V: Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände sind und im Einzelfall erforderlich sind, den Behandlungserfolg zu sichern, Behinderung vorzubeugen oder auszugleichen. • Abgrenzung unmittelbarer vs. mittelbarer Behinderungsausgleich: Bei mittelbarem Ausgleich trägt die GKV nur den Basisausgleich, typischerweise die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung; darüber hinausgehende Mobilität ist grundsätzlich nicht gedeckt. • Rollstuhlzuggeräte eröffnen oft über den Nahbereich hinausgehende Mobilität und sind deshalb regelmäßig nicht GKV-leistungspflichtig. • Ausnahme: Liegen besondere qualitative Umstände vor, ist auch ein Rollstuhlzuggerät zu gewähren. Solche Umstände bestehen, wenn der Nahbereich ohne das Hilfsmittel nicht zumutbar erschlossen werden kann oder eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses erforderlich ist. • Im vorliegenden Fall belegten ärztliche Gutachten und die Schilderungen des Klägers die Progredienz der MS, die abnehmende Armkraft und die praktische Unfähigkeit, alleine mit einem Elektrorollstuhl oder nur mit dem Aktivrollstuhl Steigungen und Bordsteine zu bewältigen. • Der Sachverständige stellte fest, dass das Speedy Duo 2 die aktive Mitwirkung des Klägers ermöglicht, die Erschließung des Nahbereichs sichert und den Trainingseffekt der oberen Extremitäten erhält, was ein mittelbarer Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs.1 SGB V darstellt. • Die Beklagte hat insoweit selbst ein Versorgungsdefizit anerkannt, indem sie einen E-Rollstuhl und einen Restkraftverstärker angeboten hat; dies bestätigt die medizinische Notwendigkeit des Mobilitätshilfsmittels. • Folgerung: Wegen der besonderen qualitativen Umstände ist die Leistungspflicht der Beklagten begründet; die Berufung war erfolgreich. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das Landessozialgericht hebt die vorangegangenen Entscheidungen auf und verurteilt die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem Handbike Speedy Duo 2. Begründet wird dies mit § 33 Abs.1 SGB V unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zum unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich und den besonderen qualitativen Umständen des Einzelfalls. Die MS des Klägers hat zu einer derart eingeschränkten Bein- und nachlassenden Armfunktion geführt, dass ohne das motorunterstützte Zuggerät der Nahbereich nicht mehr in zumutbarer Weise erschlossen werden kann. Ein Elektrorollstuhl oder ein Restkraftverstärker bieten nach den medizinischen Feststellungen nicht die praktikable und aktive Lösung, die das beantragte Gerät gewährleistet. Die Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.