Urteil
L 1 R 72/14
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2015:0702.L1R72.14.0A
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Leitsätze
1. Kann trotz funktionaler Einarmigkeit noch eine leichte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verrichtet werden, kann hierauf sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden, auch wenn der aus Italien stammende Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegt nicht vor. (Rn.24)
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, dass bei im Grunde "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu einer Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers weitere Ermittlungen durchgeführt oder weiteren Beweisanträgen nachgegangen werden muss. (Rn.26)
3. Das Recht des Versicherten auf Anhörung eines Arztes oder mehrerer Ärzte hat nur dann zu erfolgen, wenn besondere Umstände eine solche Anhörung rechtfertigen. (Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann trotz funktionaler Einarmigkeit noch eine leichte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verrichtet werden, kann hierauf sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden, auch wenn der aus Italien stammende Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegt nicht vor. (Rn.24) 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, dass bei im Grunde "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu einer Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers weitere Ermittlungen durchgeführt oder weiteren Beweisanträgen nachgegangen werden muss. (Rn.26) 3. Das Recht des Versicherten auf Anhörung eines Arztes oder mehrerer Ärzte hat nur dann zu erfolgen, wenn besondere Umstände eine solche Anhörung rechtfertigen. (Rn.27) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass auch zur Überzeugung des Senats aufgrund der in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden täglich verrichten kann, keine Wegebeschränkung vorliegt, der Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen ist und somit insgesamt die Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht vorliegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SG - soweit es angenommen hat, dass der Arbeitsmarkt für den rechtshändigen Kläger trotz der bestehenden linksseitigen funktionalen Einarmigkeit nicht verschlossen ist - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, dass der Kläger zumindest als Pförtner an der Nebenpforte tätig sein kann. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um leichte körperliche Arbeit (vgl. hierzu ergänzend: Berufsinformationen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit zum Pförtner in: http://berufenet.arbeitsagentur.de), deren täglich mindestens 6stündige Ausübung dem Kläger aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens möglich und zumutbar ist. Der Kläger wäre - unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen - gesundheitlich mit dieser Tätigkeit nicht überfordert. Darüber hinaus hat das SG zu Recht angenommen, dass bei dem Kläger auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI vorliegt. Auch der Senat ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner funktionellen Einarmigkeit noch in der Lage ist, als Verweisungstätigkeit den Beruf des Pförtners an der Nebenpforte, der ihm sozial und gesundheitlich zuzumuten ist, noch täglich mindestens 6 Stunden zu verrichten. Die bei dieser Verweisungstätigkeit anfallenden Verrichtungen wie die Durchführung von Ausweiskontrollen, Begrüßen und Anmelden von Besuchern und das Überwachen des Fahrzeug- und Warenverkehrs, können ohne Gebrauch der linken Hand verrichtet werden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2010 - L 4 R 1935/05; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2014 - L 3 R 185/12; Thüringer LSG, Urteile vom 27.01.2015 - L 6 R 2008/11 und vom 30.10.2012 - L 6 R 732/09). Der Senat hat dabei auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger, bei dem die medizinischen Sachverständigen in erster Instanz im Übrigen keine weiteren wesentlichen qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens angenommen haben, in der Lage ist, soweit erforderlich, Notizen mit der rechten Hand zu fertigen oder eine Telefonanlage zu bedienen. Hierbei hat unberücksichtigt zu bleiben, dass der aus Italien stammende Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und auch nur auf Italienisch schreiben und lesen kann. Dies erschwert zwar unbestreitbar den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, muss jedoch als Kriterium außer Acht bleiben, weil dies sonst im Ergebnis auf eine Besserstellung der ausländischen Versicherten erheblichen Umfangs hinauslaufen würde und der gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell unkalkulierbares Risiko aufgebürdet würde (so insbesondere BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R, mwN). Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen. Der Kläger, der dargestellt hat, dass seine orthopädischen und nervenärztlichen Leiden im Wesentlichen auf den im Jahr 2010 eingetretenen Arbeitsunfall zurückzuführen seien, hat zwar zuletzt angeführt, es sei eine Verschlimmerung in seinem Gesundheitszustand eingetreten. Er hat eine solche Verschlimmerung jedoch lediglich pauschal angeführt, ohne dies im Einzelnen substantiiert darzustellen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags des Klägers und auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Gutachten von Dr. L. und Dr. A., ergibt sich eine gesundheitliche Verschlimmerung seit dem Arbeitsunfall im Jahre 2010 gerade nicht. Vielmehr ist nach den Ausführungen von Dr. L. sogar eine Verbesserung auf orthopädischem Gebiet eingetreten. Zu diesen Gutachten hat der Kläger jeweils nur pauschal vorgetragen, die Sachverständigen hätten die maßgeblichen Sachverhalte nur unzureichend erfasst und unzutreffend gewürdigt. Eine solche pauschale Behauptung des Klägers und auch dessen Vortrag im Berufungsverfahren, eine Verschlimmerung sei eingetreten, ohne diese konkret darzustellen, bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage, eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme von den Sachverständigen Dr. L. oder Dr. A. von Amts wegen durchzuführen. Gerade der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz fordert insoweit nicht, bei im Grunde „ins Blaue hinein“ aufgestellten Tatsachenbehauptungen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder auch gestellten Beweisanträgen nachzugehen (BSG, Beschlüsse vom 27.11. 2014 - B 3 KR 22/14 B und vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R, jeweils mwN). Auch konnte dem Antrag des Klägers, gemäß § 109 SGG jeweils ein weiteres orthopädisches und nervenärztliches Gutachten einzuholen, nicht entsprochen werden. Zwar ist allgemein anerkannt, dass das Wort „ein“ in § 109 SGG nicht als Zahlwort sondern als unbestimmter Artikel aufzufassen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 109 Randnr. 10b, mwN). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das Recht des Versicherten auf Anhörung eines Arztes nach § 109 Abs. 1 SGG (neben den in Absatz 2 bestimmten Fällen) nicht uneingeschränkt eingeräumt ist, sondern durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt wird. Die Anhörung mehrerer Ärzte hat so nur dann zu erfolgen, wenn besondere Umstände eine solche Anhörung rechtfertigen und dies „im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung liegend“ erscheint. Für die Annahme besonderer Umstände genügt dabei nicht, dass das Beweisthema rechtserheblich für die Entscheidung ist. Die weitere Anhörung muss vielmehr geboten, mindestens aber zweckmäßig sein (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.11.1957 - 2 RU 241/56 und vom 22.06.1977 - 10 RV 67/76). Zwar ist anerkannt, dass besondere Umstände dann gegeben sein können, wenn - wie hier - mehrere Fachgebiete betroffen sind. Einen von vornherein bestehenden Anspruch auf Einholung von 2 Fachgutachten, was der Kläger hier begehrt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Kläger hat vorliegend auch lediglich pauschal vorgetragen, ein Vertreter der jeweils anderen Facharztgruppe verfüge über eine größere Sachkunde, so dass sich daraus ohne weitere Prüfung sein Anspruch ergebe. Dies reicht jedoch nicht, um von vornherein und ohne weitere Zweckmäßigkeitsprüfung einen Anspruch auf die Einholung mehrerer Gutachten auf jedem möglichen Fachgebiet zu begründen (Meyer-Ladewig, SGG, § 109, Randnr. 4 und 10b), zumal aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist, dass sich hierdurch neue Erkenntnisse ergeben würden. Der Senat hat es im Übrigen auch nicht von vornherein abgelehnt, die vom Kläger beantragten Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG einzuholen. Vielmehr wurde durch richterliche Hinweise dargetan, dass zunächst ein Gutachter nach § 109 SGG angehört werden solle (vgl. nur Hinweis vom 28.08.2014), ohne auszuschließen, dass nach Vorlage dieses Gutachtens die Anhörung eines weiteres Arztes nach § 109 SGG möglich sei. Hierauf ist der Kläger jedoch nicht eingegangen und hat auch ausdrücklich keine Wahl getroffen, welcher der benannten Sachverständigen sein Gutachten nach § 109 SGG zuerst erstatten solle. Trotz weiterer Hinweise wollte er seine Wahl nicht ausüben und insbesondere keine Reihenfolge bestimmen (vgl. Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 28.05.2015). Soweit der Kläger hierzu auch geltend gemacht hat, es brauche „keine Zurückhaltung geübt zu werden“, da die Landeskasse die verschiedenen Spezialisten nicht bezahle, verkennt der Kläger, dass eine Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG möglich ist. Bei dieser Sachlage war es dem Senat insgesamt in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Antrags verwehrt, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, da der Kläger damit dem Gericht überlassen hat, welchen der benannten Sachverständigen sein Gutachten nach § 109 SGG zuerst erstatten soll. Es ist jedoch Aufgabe des Antragstellers und nicht des Gerichts, einen von mehreren benannten Gutachtern auszuwählen bzw. zu bestimmen, auf welchem Fachgebiet zunächst ein Arzt angehört werden soll, nachdem nicht von vornherein ein Anspruch auf die Anhörung mehrere Ärzte besteht, sondern dies - entsprechend den vorangegangenen Darstellungen - im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Einzelfall zu entscheiden ist (Meyer-Ladewig, aaO, § 109, Randnrn 4 und 10b). Diese Möglichkeit ist dem Gericht jedoch genommen worden, nachdem der Kläger ausdrücklich darauf bestanden hat, dass beide Sachverständigen ihre Gutachten, unabhängig von einer Reihenfolge, erstellen sollen. Damit hat der Kläger sein nach § 109 SGG bestehendes Recht zur Benennung eines konkreten Sachverständigen nicht hinreichend deutlich ausgeübt. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat. Der 1956 in Italien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seiner Schulausbildung in Italien verrichtete er dort Schweißarbeiten und Arbeiten eines Mechanikers. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1995 arbeitete er hier 57 Monate als angelernter Eisenflechter, danach bis zum Eintritt eines Arbeitsunfalls am 30.03.2010 überwiegend in Luxemburg. Der Kläger erhält aufgrund des Arbeitsunfalls von der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG) eine monatliche Rente iHv rund 300,-- Euro sowie aus Luxemburg, wo er derzeit arbeitslos gemeldet ist, ein „Wartegeld“ iHv rund 740,-- Euro/Monat. Am 16.03.2011 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ließ die Beklagte den Kläger von dem Nervenarzt Dr. St. untersuchen, der in seinem am 29.11.2011 erstellten Gutachten annahm, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Eisenflechter nicht mehr, sonst allerdings 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten könne. Nachdem auch der Sachverständige Dr. H. (Sozialmedizinischer Dienst - SMD), in seinem ärztlichen Bericht vom 08.12.2011 zum gleichen Ergebnis kam, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2012 den Rentenantrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 04.04.2012 Widerspruch. Nach Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen, der Einholung einer Arbeitgeberauskunft vom 27.04.2012 und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 24.05.2012 wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 den Widerspruch zurück, da der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten könne. Zudem sei er auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seine letzte Tätigkeit als Eisenflechter, die als eine angelernte Tätigkeit anzusehen sei, nicht mehr verrichten. Er müsse sich jedoch auf alle ungelernten Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher einfachster Art, verweisen lassen. Insoweit könne er noch Tätigkeiten als Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde (Posteingang, Postsortier- und Postverteildienst), Pförtner oder Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv verrichten. In dem am 26.11.2012 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der seit seinem Arbeitsunfall im Jahre 2010 bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet, insbesondere der ständigen Schmerzen, könne er nicht mehr arbeiten. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten, erstattet von Dr. L. am 18.12.2013, sowie ein nervenärztliches Gutachten, erstattet von Dr. A. am 08.11.2013, eingeholt. Der Orthopäde Dr. L. hat in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Operativ behandelte Humerusschaftfraktur links mit posttraumatischer Teilparese des Nervus radialis links. - Posttraumatische Schultersteife links mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter - Dysaesthesie im Bereich der linken Hand und Kraftminderung der linken Hand/Handgelenk um etwa 50% 2. Lumbalsyndrom mit endgradiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen auf dem Boden degenerativer Veränderung. 3. Cervicocephalgie mit endgradiger Bewegungseinschränkung der HWS ohne neurologische Ausfallerscheinungen auf dem Boden degenerativer Veränderungen. 4. Operativ behandeltes Aortenaneurysma. 5. Genua vara beiderseits ohne Funktionsbeeinträchtigung. 6. Knick-Spreizfuß beiderseits ohne Funktionsbeeinträchtigungen. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, es sei mittlerweile zu einer Verbesserung der Funktionseinschränkung der linken oberen Extremität gekommen. Eine im September 2010 in der Universitätsklinik des Saarlandes beschriebene „komplette Radialisparese links mit Entwicklung einer Fallhand“ bestehe nicht mehr, wohl aber noch eine Kraftreduzierung in der linken Hand. Der Kläger könne als Eisenflechter nicht mehr eingesetzt werden. Ihm seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne die Verpflichtung, Lasten von mehr als 10 kg permanent anheben, tragen und bewegen zu müssen, 6 Stunden täglich zumutbar. Arbeiten in und über Schulterhöhe, an Fließbändern, laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Der zumutbare Anmarschweg zum Arbeitsplatz betrage mehr als 500 Meter. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten diagnostiziert: 1. Rest-Radialisparese links nach Humerusfraktur links 2. Leichte depressive Episode Er hat hierzu im Wesentlichen dargestellt, der Kläger könne pro Arbeitstag noch 6 Stunden verrichten. Er könne die linke Hand nur noch als Beihand verwenden, so dass nur noch monomanuell rechtsseitige Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Der Kläger sei Rechtshänder. Alle monomanuell linksseitigen oder auch bimanuellen Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden. Die leichte depressive Episode sei nicht limitierend hinsichtlich der Arbeitszeit. Sie sei vielmehr auch auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Der zumutbare Anmarschweg zum Arbeitsplatz betrage mehr als 500 Meter, die täglich vier Mal in je unter 20 Minuten zurückgelegt werden könnten. Durch Gerichtsbescheid vom 29.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu unter Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, da er noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und Dr. A., denen die Kammer folge. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne auch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden. Da der Kläger als Folge des erlittenen Unfalls nach den Ausführungen von Dr. A. im Wesentlichen nur einarmig tätig werden könne, komme die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung in Betracht, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Bei funktioneller Einarmigkeit könne jedoch die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte als Verweisungstätigkeit benannt werden. Solche würden die Personen und den Fahrzeugverkehr zu Gebäuden oder Betriebsgeländen kontrollieren und überwachen, seien erste Ansprechpartner für Besucher, kontrollierten Werksausweise, stellten Passagierscheine für Besucher aus und würden Auskünfte geben. Größere Schreibarbeiten seien nicht zu leisten. Die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte bestehe darin, in einer Pförtnerloge des Auftraggebers auf entsprechende Anforderung eine Tür, Schranke oder Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Der Kläger könne eine solche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen verrichten. Es stünden genügend Arbeitsplätze als Pförtner zur Verfügung, die auch nicht nur betriebsintern besetzt oder als Schonarbeitsplätze vorgehalten würden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI lägen gleichfalls nicht vor. Unter Anwendung des Mehrstufenschemas des BSG sei die letzte Tätigkeit des Klägers als Eisenflechter, unter Berücksichtigung der von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft, dem oberen angelernten Bereich zuzuordnen, nach dem auch der letzte Arbeitgeber in Luxemburg den Kläger tarifvertraglich unterhalb der Gruppe der Facharbeiter eingruppiert hatte. Der Kläger könne mithin auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die sich durch Qualifikationsmerkmale auszeichnen würden. Dazu zähle die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte, die der Kläger auch ausüben könne. Gegen den ihm am 09.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.06.2014 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei nicht mehr in der Lage, noch mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Die orthopädischen und auch psychischen Leiden seien manifest bzw. die festgestellten Leiden hätten sich noch verschlimmert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.04.2014 sowie des Bescheides vom 27.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens den Antrag gestellt, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. N. Pf. sowie ein orthopädisches Gutachten durch Dr. Ka. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen und - nach gerichtlichem Hinweis - im Wesentlichen ausgeführt, es stehe ihm zu, dass auf beiden medizinischen Fachgebieten jeweils ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen sei. Nach erneutem Hinweis des Gerichts, welcher Sachverständige zuerst sein Gutachten gemäß § 109 SGG erstatten solle, hat der Kläger schriftsätzlich ausgeführt, es sei eine kumulative Beauftragung durchzuführen. Da die Landeskasse die verschiedenen Spezialisten nicht bezahle, brauche auch keine Zurückhaltung geübt zu werden. Eine Reihenfolge werde er nicht bestimmen. In einem vom Berichterstatter am 28.05.2015 durchgeführten Erörterungstermin, der unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die italienische Sprache durchgeführt wurde und in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, bis zu seinem 15. Lebensjahr in der Schule gewesen zu sein. Er könne auf Italienisch lesen und schreiben. Er spreche nicht gut deutsch. Dementsprechend könne er auch nicht auf Deutsch lesen und schreiben. Der Klägervertreter hat zudem erklärt, er habe bereits die Einholung von zwei Gutachten nach § 109 SGG beantragt und bestehe auch darauf, dass beide Gutachten - in jedem Fachgebiet eins - eingeholt würden. Er treffe keine Wahl, welcher Gutachter, ob orthopädisch oder nervenärztlich, zuerst gehört werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.