Urteil
L 1 R 104/14
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2016:0623.L1R104.14.0A
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Leitsätze
1. Die in § 48 Abs 4 S 2 Nrn 1-3 SGB IV normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums für die wirksame Einreichung einer Vorschlagsliste zur Sozialwahl bei der beklagten Rentenversicherung beziehen sich auf die konkrete Vertreterversammlung. Dass die Kläger bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialleistungsträger vertreten sind, macht ein Unterschriftenquorum daher nicht entbehrlich. (Rn.22)
2. Das in § 48 Abs 2 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R = SozR 4-2400 § 48 Nr 2 und vom 16.12.2003 - B1 KR 26/02 R = BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1). (Rn.23)
3. Die SVWO unterscheidet grundsätzlich zwischen ungültigen und solchen Vorschlagslisten, die lediglich Mängel aufweisen, die innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist behoben werden können. Entspricht die eingereichte Vorschlagsliste nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, so ist sie ungültig (§ 23 Abs 2 SVWO) und kann nur bis zu der in § 14 SVWO bestimmten Einreichungsfrist neu eingereicht werden. (Rn.25)
4. Unterstützerunterschriften, die von Personen geleistet wurden, die weder nach § 50 SGB IV wahlberechtigt noch nach § 51 Abs 1 S 2 SGB IV wählbar sind (fehlende "Gruppenzugehörigkeit"), müssen vom zuständigen Wahlorgan zurückgewiesen werden. Dieses hat insoweit ein Prüfungsrecht, das auch zum Abgleich der von den Unterstützern der Vorschlagsliste angegebenen Versicherungsnummern mit dem vorhandenen Stammdatensatz berechtigt. (Rn.26)
5. Bei Ungeeignetheit von Unterstützerunterschriften wegen fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterzeichner und auch bei den nicht entsprechend dem Muster nach Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten liegen keine "behebbaren Mängel" iSd § 22 Abs 4 SVWO vor. Eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung kann insoweit nicht eingeräumt werden, da dies eine durch das Wahlorgan gewährte Verlängerung der gesetzlich bestimmten Einreichungsfrist des § 14 SVWO bedeuten würde, wofür eine gesetzliche Grundlage fehlt. (Rn.29)
6. In erster Linie sind die Einreicher der Vorschlagsliste dafür verantwortlich, die Vorschlagslisten so rechtzeitig einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das zuständige Wahlorgan und eine Fehlerbeseitigung durch die Listenverantwortlichen innerhalb der nach der SVWO geltenden Fristen möglich ist. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird festgelegt auf 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 48 Abs 4 S 2 Nrn 1-3 SGB IV normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums für die wirksame Einreichung einer Vorschlagsliste zur Sozialwahl bei der beklagten Rentenversicherung beziehen sich auf die konkrete Vertreterversammlung. Dass die Kläger bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialleistungsträger vertreten sind, macht ein Unterschriftenquorum daher nicht entbehrlich. (Rn.22) 2. Das in § 48 Abs 2 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R = SozR 4-2400 § 48 Nr 2 und vom 16.12.2003 - B1 KR 26/02 R = BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1). (Rn.23) 3. Die SVWO unterscheidet grundsätzlich zwischen ungültigen und solchen Vorschlagslisten, die lediglich Mängel aufweisen, die innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist behoben werden können. Entspricht die eingereichte Vorschlagsliste nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, so ist sie ungültig (§ 23 Abs 2 SVWO) und kann nur bis zu der in § 14 SVWO bestimmten Einreichungsfrist neu eingereicht werden. (Rn.25) 4. Unterstützerunterschriften, die von Personen geleistet wurden, die weder nach § 50 SGB IV wahlberechtigt noch nach § 51 Abs 1 S 2 SGB IV wählbar sind (fehlende "Gruppenzugehörigkeit"), müssen vom zuständigen Wahlorgan zurückgewiesen werden. Dieses hat insoweit ein Prüfungsrecht, das auch zum Abgleich der von den Unterstützern der Vorschlagsliste angegebenen Versicherungsnummern mit dem vorhandenen Stammdatensatz berechtigt. (Rn.26) 5. Bei Ungeeignetheit von Unterstützerunterschriften wegen fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterzeichner und auch bei den nicht entsprechend dem Muster nach Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten liegen keine "behebbaren Mängel" iSd § 22 Abs 4 SVWO vor. Eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung kann insoweit nicht eingeräumt werden, da dies eine durch das Wahlorgan gewährte Verlängerung der gesetzlich bestimmten Einreichungsfrist des § 14 SVWO bedeuten würde, wofür eine gesetzliche Grundlage fehlt. (Rn.29) 6. In erster Linie sind die Einreicher der Vorschlagsliste dafür verantwortlich, die Vorschlagslisten so rechtzeitig einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das zuständige Wahlorgan und eine Fehlerbeseitigung durch die Listenverantwortlichen innerhalb der nach der SVWO geltenden Fristen möglich ist. (Rn.30) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird festgelegt auf 5.000,-- Euro. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Kläger zwar grundsätzlich berechtigt waren, eine Vorschlagsliste für die Sozialwahl 2011 bei der Beklagten einzureichen. Der Bundeswahlbeauftragte hat gemäß § 48c SGB IV in seiner Bekanntmachung Nr. 4 vom 27.01.2010 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 05.02.2010, S. 457) die allgemeine Vorschlagsberechtigung der Kläger iSd § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV festgestellt. Dies schließt jedoch das Erfordernis eines Unterschriftenquorums iSd § 48 Abs. 2 SGB IV nicht aus. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 SGB IV ergibt sich vielmehr, dass (weitere) Voraussetzung für die wirksame Einreichung einer Vorschlagsliste durch die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannten Vorschlagsberechtigten gerade auch die Einhaltung des in § 48 Abs. 2 SGB IV dargestellten Unterschriftenquorums ist, wenn nicht die in § 48 Abs. 4 SGB IV bestimmten Ausnahmen erfüllt sind. Letztere liegen hier jedoch nicht vor, da die Kläger bisher in der Vertreterversammlung der Beklagten nicht mit mindestens einem Vertreter vertreten waren (§ 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB IV) und auch die übrigen in § 48 Abs. 4 SGB IV genannten Ausnahmefälle nicht gegeben sind. Soweit die Kläger geltend machen, dass sie bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialversicherungsträger vertreten sind, macht dies ein Unterschriftenquorum hier nicht entbehrlich, da sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 Nrn 1 - 3 SGB IV und aus Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ergibt, dass sich die in dieser Vorschrift normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums stets auf die jeweilige Vertreterversammlung („…der Vertreterversammlung…“) bezieht, zu der eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Dementsprechend war es vorliegend, wie das SG zutreffend angenommen hat, nicht entbehrlich, dass die Kläger zur wirksamen Einreichung einer Vorschlagsliste zur Teilnahme an der Sozialwahl 2011 bei der Beklagten das in § 48 Abs. 2 iVm Abs. 4 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum erfüllen mussten und daher hier die Vorschlagsliste von 250 berechtigten Personen („Unterstützern“) zu unterzeichnen war. Dies ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar, benachteiligt die Kläger nicht unangemessen und ist insbesondere nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; Zabre in: Kreikebohm, SGB IV § 48 Randnr. 13 a.E.; Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnr. 42, mwN). Bereits im Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung vom 23.08.1967 (Bundesgesetzblatt I, S. 917) war in § 7 Abs. 3 SVwG ein Unterschriftenquorum normiert, wozu das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68 (= BVerfGE 30, 227, mwN) u.a. ausgeführt hat, dass es mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit grundsätzlich vereinbar und auch nicht zu beanstanden ist, dass von neu auftretenden Wahlbewerbern eine bestimmte Zahl von Unterschriften verlangt wird, bei anderen hingegen, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten, von diesem Erfordernis abgesehen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BVL 1/81). Die damalige Regelung über das Unterschriftenquorum wurde in der Nachfolgevorschrift des § 48 SGB IV im Wesentlichen unverändert übernommen, ohne dass erkennbar ist, dass die vom BVerfG in der zitierten Entscheidung vom 24.02.1971 dargestellten Grundsätze nunmehr obsolet geworden wären. Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.09.2015 (B 1 KR 28/14 R) und vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R), denen sich der Senat anschließt, eine Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums nicht angenommen. Der Wahlausschuss der Beklagten hat auch im Ergebnis zu Recht die Vorschlagsliste der Kläger nicht zur Sozialwahl 2011 zugelassen. Die Voraussetzungen über die Zulassung einer Vorschlagsliste sind in der SVWO geregelt, die vom zuständigen Verordnungsgeber (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) nach § 56 Abs. 1 iVm § 56 Satz 2 Nr. 5 SGB IV erlassen wurde. Nach § 23 Abs. 1 SVWO entscheidet der jeweils zuständige Wahlausschuss des betroffenen Selbstverwaltungsträgers (hier die Beklagte) über die Zulassung einer Vorschlagsliste. Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO zurückzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnr. 51). Ungültig ist u.a. eine Vorschlagsliste, die nicht die Form des § 15 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 SVWO wahrt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SVWO) oder nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SVWO). Die von den Klägern eingereichte Vorschlagsliste mit den beigefügten Unterstützerunterschriften entsprach nicht der geforderten Form und es lagen insgesamt auch nicht die hier erforderlichen 250 (gültigen) Unterstützerunterschriften vor, so dass die Vorschlagsliste der Kläger zurückgewiesen werden musste. Die von den Klägern eingereichten Unterstützerunterschriften, die nicht auf einem gemäß dem Muster der Anlage 4 zur SVWO bestimmten Formular (und damit auch mit der dort beschriebenen Rückseite) geleistet wurden, entsprachen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO, so dass jedenfalls diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterstützerunterschriften nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO ungültig waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Woltjen in: jurisPK-SGB IV, § 48 Randnr. 45). Die SVWO unterscheidet grundsätzlich zwischen ungültigen und solchen Vorschlagslisten, die lediglich Mängel aufweisen, die innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist bzw. einer eingeräumten Nachfrist behoben werden können (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO; siehe auch Becher/Fuchs, Wegweiser für die Wahlen der Sozialversicherung, 10. Auflage 2007, H 15). Insoweit spricht § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO ausdrücklich die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste aus, wenn diese nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 SVWO wahrt, so dass solche Listen nicht „nachgebessert“, sondern allenfalls bis zum Ablauf der in § 14 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 4 SVWO bekannt gemachten Einreichungsfrist - hier am 18.11.2010 - neu eingereicht werden können. Eine Ungültigkeit läge nur dann nicht vor, wenn ein Fall von § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO gegeben wäre, den § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO nicht erfasst. Dieser Fall und damit auch die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung wäre dann gegeben, wenn Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist zunächst fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übersandt worden waren und sodann - spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist - dem Wahlausschuss die Originale vorgelegt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SVWO). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Nachreichung von Originalunterschriften, sondern darum, dass verschiedene Unterstützungsunterschriften auf einem nicht dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entsprechenden Formular mit der vorgeschriebenen Rückseite und dem erforderlichen Rückseitentext und damit bereits nicht formgerecht iSd § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO geleistet wurden. Hierfür sieht der Gesetzgeber - anders als im Fall des § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO - eine Nachreichungsmöglichkeit innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist nicht vor. Es lagen daher keine behebbaren Mängel iSd § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO vor, die bis zu einer über die Einreichungsfrist hinaus reichenden Mängelbeseitigungsfrist behoben werden konnten. Vielmehr waren die jeweiligen nicht formgerecht erstellten Seiten der Vorschlagsliste gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO von Anfang an ungültig (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Becher/Fuchs, aaO, H 16 Buchstabe d; entsprechend auch bei einem Bürgerbegehren: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1998, 255). Ein Ermessen stand dem Wahlausschuss nicht zu, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO ergibt, so dass insoweit eine Zurückweisung zu erfolgen hatte. Entsprechendes gilt auch, soweit Unterstützerunterschriften von Personen geleistet wurden, die weder nach § 50 SGB IV wahlberechtigt noch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wählbar waren, wozu insbesondere Personen gehören, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung am 01.04.2010 (maßgeblicher „Stichtag“ gemäß § 48 Abs. 3 SGB IV iVm § 14 Abs. 1 SVWO) nicht Versicherte oder Rentenbezieher der Beklagten waren (fehlende „Gruppenzugehörigkeit“ iSd § 47 SGB IV). Eine von solchen Personen geleistete Unterschrift ist ungültig und nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB IV nicht geeignet, eine Vorschlagsliste iSd § 48 Abs. 2, 4 SGB IV zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; siehe auch Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnrn 44 ff; Becher/Fuchs, aaO, H 19 Buchstabe h). Soweit die Kläger geltend machen, sie würden hierdurch unzumutbar belastet, da die jeweilige Kontoführerschaft nicht ohne weiteres zu ersehen sei und das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer in der Anlage 4 SVWO das Sammeln von Unterstützerunterschriften erschwere, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Die Kläger haben bei Erstellung der Listen die Möglichkeit, die Unterschriftsleistenden hinsichtlich der für sie zuständigen Rentenversicherung zu befragen und dadurch die Kontoführerschaft ohne großen Aufwand feststellen zu können. Hierbei hilft gerade auch die Angabe der jeweiligen Versicherungsnummer. Eine unangemessene Benachteiligung kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden. Ein verschiedentlich vorgeschlagener Verzicht auf das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer - was die Kläger nochmals in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2016 unter Verweis auf eine Stellungnahme der Bundeswahlbeauftragten dargestellt haben - oder der Gruppenzugehörigkeit wurde bisher vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen, insbesondere nicht für die hier streitgegenständliche Sozialwahl 2011 (vgl. hierzu auch Weiß, WzS 2014, 211, 215). Die fehlende Gruppenzugehörigkeit der Unterstützer konnte, da für deren Vorliegen auf den Stichtag am 01.04.2010 abzustellen war (Hauck/Noftz, SGB IV, K § 48 Randnr. 14), auch nicht nachträglich behoben („nachgebessert“) werden, so dass die Unterschriften zurückzuweisen waren. Die Kläger hätten daher allenfalls neue Unterstützer anwerben und die entsprechenden Unterstützerunterschriften beim Wahlausschuss einreichen können, was jedoch unter Berücksichtigung von §§ 14, 15, 22, 23 Abs. 2 SVWO nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist - hier am 18.11.2010 - möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Becher/Fuchs, aaO, H 13). Der Einwand der Kläger, dass der zur Überprüfung der Gruppenzugehörigkeit durchgeführte Datenabgleich wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtswidrig gewesen sei, so dass die hierdurch erhaltenen Informationen nicht hätten verwertet werden dürfen, ist insofern nicht geeignet, die von nicht gruppenzugehörigen Unterstützern geleisteten Unterschriften anzuerkennen. Es reicht wegen §§ 48, 50, 51 SGB IV nämlich nicht aus, „irgendwelche“ Unterschriften auf einer Unterstützerliste zu sammeln und die, wenn sie formgerecht geleistet wurden, in der Folge von dem zuständige Wahlorgan als gültig zu akzeptieren wären. Vielmehr ist das zuständige Wahlorgan nach den Vorschriften der SVWO verpflichtet, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). In dem durchgeführten Abgleich der angegebenen Versicherungsnummern mit dem jeweils vorhandenen Stammdatensatz sieht der Senat daher auch keine unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ermittlungstätigkeit. Vielmehr war dies hier - aufgrund der Vielzahl von „fremden“ Bereichsnummern - die effizienteste, einfachste, am wenigsten aufwändige und auch durch die vom SG angeführten gesetzlichen Bestimmungen gedeckte Methode, um die erforderliche Feststellung der Gültigkeit der eingereichten Vorschlagsliste überprüfen zu können. Alternativ hätte allenfalls die Möglichkeit bestanden, die Unterstützer mit den bereits nach dem äußeren Anschein „fremden“ Versicherungsnummern von vorneherein nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Vielzahl der in der Vorschlagsliste enthaltenen „fremden“ und auch gänzlich fehlenden Versicherungsnummern (zusammen bei über 90 Personen) hätte allein dies aber gleichfalls nicht zur Erfüllung des notwendigen Unterschriftenquorums geführt. Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84). Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine hier nicht vor Ablauf des 18.11.2010, 18.00 Uhr (Einreichungsfrist) erfolgte schriftliche Mitteilung über die Ungeeignetheit der nicht gruppenzugehörigen Unterstützer und auch über die teilweise nicht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten ein mandatsrelevanter Wahlfehler (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R, jeweils mwN) begründet wurde. Zwar ist der Vorsitzende des Wahlausschusses nach § 22 Abs. 3 SVWO grundsätzlich verpflichtet, Zweifel oder Mängel der Vorschlagsliste - ob behebbar oder nicht - dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Listeneingang mitzuteilen (Becher/Fuchs, aaO, H 11, H 12 Ziff. 1). Diese 14-Tage-Frist wäre hier aber erst nach der in § 14 Abs. 1 SVWO bestimmten Einreichungsfrist für die Vorschlagsliste abgelaufen, da eine erste Liste mit 273 Unterstützungsunterschriften am Freitag, dem 12.11.2010 und weitere Unterschriften sogar erst am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist (18.11.2010) vorgelegt wurden. Die erste Teilliste wurde unverzüglich am 15.11.2010 (Montag) zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen weitergeleitet. Ein Teilergebnis lag dem Selbstverwaltungsbüro am 18.11.2010 (Eingang), das Gesamtergebnis wenige Tage später vor, ohne dass dabei eine verzögerte Bearbeitung ersichtlich ist. Nach erfolgter Auswertung erfolgte sodann mit Schreiben vom 24.11.2010 eine Beanstandung einzelner Unterschriften, z.B. wegen fehlender Originalunterschrift, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beseitigung der gerügten Mängel bis zum 22.12.2010, 18.00 Uhr (Mängelbeseitigungsfrist), ohne dabei allerdings auf die Vielzahl der nicht wirksamen Unterschriften aufgrund fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterstützer bzw. wegen nicht formgerechter Unterschriftsleistung gemäß dem Muster zur Anlage 4 zur SVWO hinzuweisen. Erst in einem persönlichen Gespräch am 07.12.2010 wurde die von der Beklagten erstellte Gesamtunterstützerliste nebst Bemerkungen zum Prüfergebnis den Klägern übergeben und insgesamt erörtert. Zwar wurden die Kläger damit nicht bis zum Ablauf der 14-Tage-Frist des § 22 Abs. 3 SVWO über alle Beanstandungen des zuständigen Wahlorgans unterrichtet. Dies ist aber nicht mandatsrelevant. Denn die Einreichungsfrist für die Unterstützerlisten war bereits vor dem Ende der 14-Tages-Frist (gerechnet ab Eingang der ersten Vorschlagsliste am 12.11.2010) verstrichen, so dass auch eine Nachreichung von neuen Unterstützerunterschriften zum Ablauf der 14-Tages-Frist nicht mehr hätte rechtzeitig erfolgen können. Die Frist zur Einreichung von Unterstützerunterschriften war am 18.11.2010, 18.00 Uhr, die 14-Tages-Frist des § 22 Abs. 3 SVWO aber erst am 26.11.2010 (bezüglich der am 12.11.2010 eingereichten Teilliste) abgelaufen. Eine nach dem 18.11.2010 erfolgte Mitteilung über die festgestellten ungültigen Unterstützerunterschriften hätte daher keine Auswirkungen mehr gehabt, da in diesem Fall die am 18.11.2010 abgelaufene Einreichungsfrist nicht mehr hätte eingehalten werden können. Dabei liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, dass die erforderliche Prüfung der eingereichten Unterschriftslisten vor Ablauf der Einreichungsfrist am 18.11.2010 vollständig abgeschlossen war oder insoweit durch das zuständige Wahlorgan eine zögerliche Prüfung erfolgt wäre. Dies gilt erst recht für die von den Klägern erst am 18.11.2010 eingereichten weiteren Unterstützerunterschriften. Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN). Die Einräumung einer über die Einreichungsfrist hinausreichenden weiteren „Mängelbeseitigungsfrist“ hätte insoweit dagegen nicht durch das zuständige Wahlorgan erfolgen können, da es sich bei Ungeeignetheit von Unterstützerunterschriften wegen fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterzeichner und auch bei den nicht entsprechend dem Muster nach Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten nicht um „behebbare Mängel“ im Sinne des § 22 Abs. 4 SVWO, für die eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung hätte eingeräumt werden können, handelte. Vielmehr waren die betreffenden Unterschriften auf den eingereichten Listen - wie bereits dargestellt - ungeeignet bzw. ungültig, so dass diese nicht „nachgebessert“ werden konnten. Würde man daher den Klägern in diesem Fall eine weitere Frist zur Nachreichung weiterer („neuer“) Unterstützerunterschriften einräumen, würde dies letztlich eine durch ein Wahlorgan gewährte Verlängerung der gesetzlich bestimmten Einreichungsfrist des § 14 SVWO bedeuten, wofür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Kläger dafür verantwortlich sind, die Vorschlagsliste so rechtzeitig einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das zuständige Wahlorgan und eine Fehlerbeseitigung durch die Listenverantwortlichen innerhalb der geltenden Fristen möglich ist und vor allem, dass die Unterstützerunterschriften von unterschriftsberechtigten Personen geleistet werden (BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; vgl. auch Becher/Fuchs, aaO, O 76). Dies gerade auch, da die Kläger hier bereits bei Erstellung der Unterschriftslisten ohne weiteres hätten erkennen können und müssen, dass zahlreiche Unterstützer eine Versicherungsnummer angegeben haben, deren Bereichsziffer nicht derjenigen der Beklagten entsprach (z.B. 57 für DRV Bund oder 80 für DRV Knappschaft-Bahn-See) oder gänzlich gefehlt haben und deren Gruppenzugehörigkeit damit bereits bei Einreichung der Vorschlagsliste nicht von vornherein offensichtlich war. Es bestand daher schon nach dem ersten Anschein die Gefahr, dass die notwendige Anzahl von 250 Unterschriften nicht erreicht werden konnte. Die Kläger haben damit von Anfang an selbst das Risiko einer Zurückweisung der Vorschlagsliste getragen. Entsprechendes gilt für die Nichteinhaltung der formgerechten Einreichung der Unterstützerlisten gemäß dem Muster zur Anlage 4 zur SVWO. Auch dies hätten die Kläger bereits bei Einreichung der Listen ohne großen Aufwand selbst erkennen können und müssen. Die im Rahmen des Wahlverfahrens zur Sozialwahl 2011 geltenden Fristen und die Form der einzureichenden Unterstützerlisten waren öffentlich bekannt gemacht, so dass die Kläger diese hätten ohne weiteres beachten können. Letztlich ist hierzu u.a. auf die Bekanntmachung Nr. 5 des Bundeswahlbeauftragten zu verweisen, in der unter dem Stichwort „Unterstützerunterschriften“ insbesondere - unter Verweis auf die Erfahrungen vorangegangener Sozialwahlen - ausdrücklich dargelegt ist, dass eine Vorschlagsliste nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen entspricht, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 zur SVWO besteht. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63, 52, 47 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, mwN). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der am 01.06.2011 durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten nach Zurückweisung und Nichtzulassung der gemeinsamen Vorschlagsliste der Kläger. Die Kläger bilden als jeweils im Vereinsregister eingetragene Vereine eine gewerkschaftsunabhängige Interessengemeinschaft für ihre Mitglieder und beteiligen sich an Sozialversicherungswahlen. Gemäß der 4. Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten vom 27.01.2010 wurde für die Kläger die allgemeine Vorschlagsberechtigung iSd § 48c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt. Die Kläger waren und sind in der Vertreterversammlung der Beklagten nicht vertreten. Mit Schreiben vom 09.11.2010, bei der Beklagten eingegangen am 12.11.2010 (Freitag), übersandten die Kläger dem Wahlausschuss für die Sozialwahl 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Beklagte) eine gemeinsame Vorschlagsliste nebst zunächst 273 Unterstützerunterschriften und begehrten die Zulassung zur am 01.06.2011 durchzuführenden Sozialwahl bei der Beklagten (Kennwort: TK-Gemeinschaft). Zusammen mit der am 18.11.2011 (Donnerstag) ergänzend eingereichten weiteren Unterschriftsliste wurden insgesamt 335 Unterstützerunterschriften vorgelegt. Das Selbstverwaltungsbüro der Beklagten leitete die Vorschlagsliste mit den Unterstützungsunterschriften am 15.11.2010 (Montag) bzw. am 19.11.2010 an ihre Abteilungen 3 und 4 weiter und bat um Prüfung des Vorliegens der zum Zeitpunkt des Tages der Wahlausschreibung durch den Bundeswahlbeauftragten am 01.04.2010 (Stichtag) erforderlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen der Unterstützer, unter Einbeziehung einer möglichen Zugehörigkeit zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV). Nach dem durch einen Abgleich mit dem Stammdatensatz der Versicherungskonten gewonnenen Ergebnis wurden die Voraussetzungen der Wählbarkeit bzw. des Wahlrechts iSv §§ 48, 50, 51 SGB IV nur für 242 Unterstützer festgestellt und dies dem Selbstverwaltungsbüro am 18.11.2010 (Eingang) und später mitgeteilt. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Wahlausschusses vom 24.11.2010, gerichtet an den Listenvertreter der Kläger, erfolgten daraufhin verschiedene Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Unterstützerunterschriften von L. B., A. D. und A. Z. und ein Hinweis auf den Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist zum 22.12.2010, 18.00 Uhr, ohne auf das übrige Prüfungsergebnis einzugehen. In der Folge fand u.a. am 07.12.2010 eine Besprechung zwischen Mitarbeitern des Selbstverwaltungsbüros der Beklagten, einem Listenvertreter der Kläger sowie Mitgliedern des Wahlausschusses statt, bei der dem Vertreter der Kläger eine von der Beklagten erstellte „Gesamtunterstützerliste“ nebst Bemerkungen zum Prüfergebnis überreicht und über die hierzu vom Wahlausschuss insgesamt gemachten Beanstandungen informiert sowie die möglichen weiteren Verfahrensschritte erörtert wurden. Unter Bezugnahme auf diese Besprechung begehrten die Kläger mit Schreiben vom 20.12.2010 die Anerkennung weiterer Unterstützerunterschriften. In seiner Sitzung am 10.01.2011 beschloss daraufhin der Wahlausschuss, die zur Wahl der Vertreterversammlung eingereichte Liste der Kläger gemäß § 23 Abs. 2 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorschlagsliste sei ungültig, da sie nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Anzahl von 250 Wahlberechtigten unterzeichnet worden sei. Zudem seien die Unterschriften entgegen der Anlage 4 zur SVWO teilweise ohne Rückseitentext auf der eingereichten Vorschlagsliste geleistet worden, so dass insgesamt lediglich 186 wirksame Unterstützungsunterschriften vorlägen. Damit sei das erforderliche Unterschriftenquorum nicht erreicht. Gegen diesen Beschluss legten die Kläger am 12.01.2011 beim Landeswahlausschuss für die Wahlen in der Sozialversicherung Beschwerde ein. Sie machten hierzu in ihrem Schreiben vom 18.01.2011 im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Prüfung der Wahlberechtigung der Unterstützer der Vorschlagsliste durch einen generellen Abgleich mit gespeicherten Daten sei u.a. wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich gewesen. Zudem sei das Fehlen der Rückseite der Anlage 4 zur SVWO auf einigen Unterschriftenblättern unerheblich. Das Unterschriftenquorum sei vorliegend erfüllt. Mit Beschluss vom 07.02.2011 wies der Landeswahlausschuss die Beschwerde zurück. Es wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, von den ursprünglich beigebrachten 335 Unterstützerunterschriften hätten 91 nicht anerkannt werden können. Der Wahlausschuss habe die Aufgabe, eine wirksame Unterzeichnung der Vorschlagslisten zu prüfen, was auch den Abgleich mit den Daten im jeweiligen Versicherungskonto gestatte. Allerdings seien hier zwei weitere Unterstützer (C. M. und E. C.) zu berücksichtigen, da diese aufgrund ihres Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wahlberechtigt seien. Nicht hinzuzurechnen sei A. D., die aufgrund Beitragserstattung nicht mehr Versicherte der Beklagten sei. Die Formstrenge des Wahlverfahrens erlaube zudem keine Uminterpretation von Zustimmungserklärungen in Unterstützerunterschriften. Demgemäß lägen nur höchstens 244 wirksame Unterstützerunterschriften vor. Es könne daher dahinstehen, ob weitere 56 Unterstützer wirksam die Vorschlagslisten unterzeichnet hätten, weil die Rückseite des Vordrucks nach Anlage 4 nicht mit eingereicht worden sei. Im Ergebnis sei die Vorschlagsliste nicht zuzulassen. In dem am 07.07.2011 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) haben die Kläger unter Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, die eingereichte Vorschlagsliste hätte zur Sozialwahl 2011 zugelassen werden müssen. Das gesetzlich geforderte Unterschriftenquorum sei erfüllt. Ein Ausschluss von Unterstützerunterschriften sei unzulässig, soweit dieser auf dem unzulässigen Abgleich mit den jeweiligen Versicherungskonten erfolgt sei, zumal auch eine formgerechte Mitteilung des Wahlausschussvorsitzenden gemäß § 22 Abs. 3 SVWO bezüglich des Ergebnisses des durchgeführten Datenabgleichs gefehlt habe. Es sei insoweit nicht ausreichend, dass lediglich am 07.12.2010 ein mündliches Gespräch zwischen den Beteiligten über das Ergebnis des Datenabgleichs erfolgt sei, selbst wenn dabei eine Kopie der verwaltungsinternen Gesamtunterstützerliste ausgehändigt worden sei. Jedenfalls hätte über den Ablauf der Einreichungsfrist hinaus eine Nachfrist für die Nachreichung weiterer Unterstützerunterschriften eingeräumt werden müssen. Darüber hinaus stelle das teilweise Fehlen der Rückseite der Anlage 4 zur SVWO kein wesentlicher Fehler dar, der zum Ausschluss von Unterschriften berechtigt habe. Zudem seien die 6 Unterschriften der Listenbewerber als Unterstützungsunterschriften anzuerkennen. Im Übrigen sei es für die Wahlausschussmitglieder unmöglich gewesen, in der Sitzung am 10.01.2011 alle Unterlagen sichten zu können. Durch die Nichtzulassung der Vorschlagsliste der Kläger sei die durchgeführte Wahl rechtswidrig und daher zu wiederholen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Wahlausschusses vom 10.01.2011 und der Beschwerdeentscheidung des Landeswahlausschusses vom 07.02.2011 im Wesentlichen vorgetragen, eine Prüfung der Voraussetzungen der Wählbarkeit bzw. des Bestehens des Wahlrechts der Personen, die auf der Vorschlagsliste der Kläger ihre Unterstützungsunterschriften abgegeben hätten, sei durch einen Datenabgleich mit den Versicherungskonten erforderlich gewesen. Die Kläger seien insoweit in einem Telefonat am 06.12.2010 und in einem persönlichen Gespräch am 07.12.2010 über Einzelheiten der Feststellungen der Beklagten informiert worden. Eine formelle Mitteilung hierüber hätte keine Auswirkungen gehabt, da die Einreichungsfrist für Unterstützungsunterschriften bereits am 18.11.2010 abgelaufen und eine Mängelbeseitigung durch Nachreichen weiterer Unterstützungsunterschriften dementsprechend nicht mehr möglich gewesen sei. Insgesamt hätte die notwendige Zahl von wirksamen Unterstützungsunterschriften nicht vorgelegen, wobei die Unterschriften der Wahlbewerber und die Unterschriftslisten, die nicht dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entsprochen hätten, nicht hätten berücksichtigt werden können. Das SG hat mit Urteil vom 30.07.2014 die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die bei der Beklagten durchgeführte Sozialwahl 2011 sei rechtmäßig erfolgt. Mandatsrelevante Wahlfehler lägen nicht vor. Insbesondere sei die Liste der Kläger zu Recht zurückgewiesen worden, da diese nicht gemäß § 48 SGB IV von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet worden sei. Es lägen maximal 188 gültige Unterstützungsvorschriften vor. Das erforderliche Quorum von 250 Unterschriften sei damit nicht erreicht. Dies resultiere u.a. daraus, dass die eingereichten Unterstützungsunterschriften von nicht wahlberechtigten oder wählbaren Personen geleistet und die Unterschriften teilweise nicht in der nach Anlage 4 zur SVWO geforderten Form vorgelegt worden seien. Wie sich aus der von der Beklagten erstellten Gesamtunterstützerliste ergebe, hätten zum Stichtag am 01.04.2010 lediglich 242 Unterschriftsleistende die Voraussetzungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit erfüllt. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Prüfung der Wählbarkeit der Unterstützer gemäß § 48 ff SGB IV durch einen Datenabgleich erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Kläger ergebe sich aus § 15 Abs. 3 SVWO keine Grundlage, insoweit die Prüfungsbefugnis der Beklagten einzuschränken. Vielmehr habe die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorliegen des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit der jeweiligen Unterstützer der Vorschlagsliste zu überprüfen. Der bloße Abgleich der Bereichsnummer als Bestandteil der Versicherungsnummer (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) reiche insoweit nicht aus, da diese Nummer nicht identisch mit der dem kontoführenden Versicherungsträger zugeordneten Bereichsnummer sein müsse. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Wählbarkeit nur bei besonderem Anlass gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 SVWO gelte dagegen nur bei Listenbewerbern, nicht jedoch bei der Prüfung von Unterstützerunterschriften. Es bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, zumal der Träger der Rentenversicherung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfe, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich sei, wobei sich ähnliche Regelungen auch aus § 67c SGB X ergeben würden. Dies entspreche der gesetzlichen Systematik, nach der an den kontoführenden Versicherungsträger und die Gruppe der Versicherten anzuknüpfen sei (§ 47 Abs. 1 SGB IV). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Grundgesetz - GG -) sei dabei nicht darin zu sehen, dass das Recht zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Kläger von der Einhaltung eines Unterschriftenquorums abhängig sei, da diese bisher nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten gewesen seien (§ 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Für diese Unterscheidung lägen sachliche Gründe vor, so der Nachweis eines gewissen Rückhalts in der Gruppe der Versicherten und der Ausschluss von Wahlvorschlägen, die von vornherein keine Erfolgsaussichten hätten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne daher nicht in dem Quorum als solchem, sondern allenfalls darin gesehen werden, dass die Hürden für die Einhaltung des Quorums zu hoch angesetzt worden seien. Die für die hier angefochtene Wahl vorgesehene Anzahl von 250 Unterschriften bei einer Anzahl von weit über 100.000 Versicherten sei jedoch kein unangemessener Erschwerungszugang zur Wahl. Dass im Fall der Kläger eine recht hohe Zahl von Unterschriften nicht anerkannt worden sei, habe auch daran gelegen, dass die Unterschriften wenige Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist am 18.11.2010 vorgelegt worden seien, so dass die 14-Tage-Frist des § 22 Abs. 3 SVWO nicht habe eingehalten werden können. Dies sei letztlich im Verhalten der für die Kläger tätigen Personen selbst begründet. Darüber hinaus seien Unterschriften auf nicht vollständigen Formularen nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO - mit Rückseite - geleistet worden. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - seien diese Unterschriften als nicht formgerecht zurückzuweisen. Die nach Erlass dieser Entscheidung zum Teil erfolgten Änderungen der Anlage 4 zur SVWO machten diese Entscheidung nicht obsolet, da § 15 Abs. 1 SVWO nach wie vor auf die formgerechte Einreichung verweise. Insgesamt seien daher höchstens 188 Unterschriften wirksam geleistet. Hierbei seien Unterschriften der 6 Listenbewerber nicht berücksichtigungsfähig, da insoweit eine formgerechte Unterschrift entsprechend § 15 Abs. 1 SVWO nicht vorgelegen habe. Die Zustimmungserklärung als Bewerber reiche nicht aus. Die Nachreichung entsprechender Unterstützerlisten im Gerichtsverfahren sei verspätet, da die Vorschlagslisten mit Unterstützerunterschriften bis zum 195. Tag vor dem Wahltag um 18.00 Uhr einzureichen seien (§§ 14, 15 SVWO). Nach diesem Stichtag komme eine Nachreichung von Unterschriften nicht mehr in Betracht. § 15 Abs. 1 Satz 5 SVWO lasse insoweit lediglich die Heilung formaler Mängel durch die Nachreichung von Originalen innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist zu. Der Vorsitzende des Wahlausschusses habe nach § 22 Abs. 3 SVWO dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mitzuteilen, dass behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden könnten (Mängelbeseitigungsfrist). In dem Beanstandungsschreiben vom 24.11.2011 sei der Listenvertreter zwar nicht auf die hohe Zahl ungültiger Unterstützerunterschriften hingewiesen worden. Es könne jedoch dahin stehen, ob insoweit überhaupt eine Hinweispflicht bestanden habe. Denn der Mangel sei nicht mehr behebbar gewesen, da die Einreichungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei und Unterschriften nicht mehr hätten nachgereicht werden können. Dabei bestehe keine normative Grundlage dafür, dass bei „versteckten Mängeln“ eine Nachreichung von Unterstützungsunterschriften auch nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Mängelbeseitigungsfrist möglich sei. Die Wahl sei am 01.04.2010 ausgeschrieben worden, so dass es die Kläger in der Hand gehabt hätten, eine Prüfung von Mängeln rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist am 18.11.2010 herbeizuführen. Das Selbstverwaltungsbüro habe zeitnah die erforderlichen Prüfungen durchgeführt. Ein zögerliches Vorgehen könne dabei nicht erkannt werden. Die normativen Vorgaben der SVWO seien eingehalten worden. Insgesamt sei der Wahlvorschlag der Kläger damit ungültig, da das Unterschriftenquorum von 250 Zustimmungserklärungen nicht erreicht worden sei. Dabei könne auch dahinstehen, ob der Beschluss des Wahlausschusses vom 10.01.2011 nichtig sei, da die Prüfung dieses Beschlusses nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Gegen das ihnen am 13.08.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11.09.2014 Berufung eingelegt und im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, das Unterschriftenquorum stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit dar. Zumindest sei es bei verfassungskonformer Auslegung von § 48 SGB IV hier nicht erforderlich, da sie zu den Arbeitnehmervereinigungen im Sinne des § 48 SGB IV gehören würden und Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlags nicht bestünden. So seien sie auch in Vertreterversammlungen anderer Sozialversicherungsträger vertreten. Die Abhängigkeit von der Kontoführung der Beklagten sei zudem ein unzumutbares Erfordernis, da die jeweilige Kontoführerschaft nicht ohne weiteres zu ersehen sei. Insoweit habe das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer in der Anlage 4 SVWO das Sammeln von Unterstützerunterschriften unnötig und damit übermäßig erschwert. Auch sei der von der Beklagten durchgeführte Datenabgleich, der hier zudem nicht fehlerfrei erfolgt sei, wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtswidrig gewesen. Die durch den rechtswidrigen Datenabgleich erhaltenen Informationen hätten daher nicht verwertet werden dürfen. Jedenfalls hätte die Beklagte unverzüglich schriftlich über das Ergebnis des Datenabgleichs informieren müssen. Weitere Unterschriften hätten sodann bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist am 22.12.2010 vorgelegt werden können, da für die Vorlage der Unterstützerlisten auf diese und nicht auf die Einreichungsfrist abzustellen sei. Entsprechendes gelte für das Fehlen der Rückseite der Anlage 4 zur SVWO. Hätte die Beklagte die Kläger am 12.11.2010 hierüber informiert, hätten die Listen, bei denen die Rückseite gefehlt habe, noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ausgetauscht werden können. Jedenfalls sei Seite 2 der Anlage 4 zur SVWO zur Wirksamkeit der Unterstützerlisten nicht erforderlich und ein solcher formaler Fehler nicht rechtserheblich. Nach Zurücknahme ihres Hilfsantrags mit Schriftsatz vom 24.05.2016, beantragen die Kläger schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.07.2014 aufzuheben und die im Jahr 2011 in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wahl unter Berücksichtigung ihrer Vorschlagsliste zu wiederholen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und macht unter Bezugnahme auf diese Entscheidung im Wesentlichen geltend, aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen sei ein Unterschriftsquorum erforderlich gewesen, welches die Kläger zum maßgeblichen Stichtag am 18.11.2010 nicht erfüllt hätten. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des beigeladenen Landeswahlbeauftragten und der Gerichtsakten Bezug genommen.