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Urteil

L 1 R 122/15

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2017:0330.L1R122.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Betriebsärztin, die neben einer Halbtagstätigkeit zudem im Auftrag einer GmbH bei deren Kunden eingesetzt ist und dort - ohne fachliche Weisungen zu erhalten - die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschriebenen betriebsärztlichen Untersuchungen durchführt und hierfür die von ihr abgeleisteten Stunden mit der GmbH abrechnet, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände abhängig beschäftigt, selbst wenn nach einer Honorararztvereinbarung mit der GmbH eine freiberufliche Tätigkeit vereinbart wurde. (Rn.30) 2. Die Möglichkeit, Aufträge der GmbH ablehnen zu können, lässt vorliegend ein Unternehmerrisiko nicht erkennen (vgl auch BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 - juris RdNr 28). Auch die Vereinbarung, Steuern und Sozialabgaben (hier zum Versorgungswerk der Ärzte) selbst zu tragen, spricht nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit, da allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbständigkeit rechtfertigt (so schon BSG vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R). (Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsärztin, die neben einer Halbtagstätigkeit zudem im Auftrag einer GmbH bei deren Kunden eingesetzt ist und dort - ohne fachliche Weisungen zu erhalten - die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschriebenen betriebsärztlichen Untersuchungen durchführt und hierfür die von ihr abgeleisteten Stunden mit der GmbH abrechnet, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände abhängig beschäftigt, selbst wenn nach einer Honorararztvereinbarung mit der GmbH eine freiberufliche Tätigkeit vereinbart wurde. (Rn.30) 2. Die Möglichkeit, Aufträge der GmbH ablehnen zu können, lässt vorliegend ein Unternehmerrisiko nicht erkennen (vgl auch BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 - juris RdNr 28). Auch die Vereinbarung, Steuern und Sozialabgaben (hier zum Versorgungswerk der Ärzte) selbst zu tragen, spricht nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit, da allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbständigkeit rechtfertigt (so schon BSG vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R). (Rn.32) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015, in dem über die Statusfrage der Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2014 entschieden wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus bei der Beigeladenen zu 4) entsprechende Tätigkeiten zu einem anderen Zeitpunkt verrichtet hat, ist dies Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Dies hat die Klägervertreterin im Erörterungstermin vom 26.01.2017 ausdrücklich bestätigt. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 4) in der hier streitigen Zeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und hierfür eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Hierbei ist die Beklagte - auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wurde - zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der erfolgten Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) am 13.12.2013 abgeschlossene Honorararzt-Vereinbarung war, die die darin beschriebene Tätigkeit als eine im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung abschließend geregelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Vereinbarung lediglich einen sog. Rahmenvertrag darstellen und die vereinbarte Tätigkeit darüber hinaus auf der Grundlage von rechtlich selbständigen Einzelaufträgen ausgeübt werden sollte (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R; vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R und vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R), ergeben sich weder aus der abgeschlossenen Honorararzt-Vereinbarung noch aus den Umständen oder aus dem Vortrag der Beteiligten. So hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 26.01.2017 dargelegt, dass sie in der hier fraglichen Zeit - nach entsprechender Mitteilung durch die Beigeladene zu 4) - in der S.-Klinik in Sa. lediglich die in der Honorararzt-Vereinbarung von vornherein dargestellten und nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschriebenen betriebsärztlichen Untersuchungen durchgeführt und hierfür die von ihr abgeleisteten Stunden mit der Beigeladenen zu 4) abgerechnet hat. Dabei wurden keine einzelnen Termine, sondern - entsprechend der getroffenen Honorararztvereinbarung - nur die im jeweiligen Monat geleisteten Gesamtstunden in Rechnung gestellt. Zudem wurde die Tätigkeit jeweils vorab für den Monat besprochen. Weitere Vereinbarungen wurden hierzu von den Vertragsbeteiligten nicht getroffen und waren nach den Regelungen der Honorararzt-Vereinbarung vom 13.12.2013 auch nicht vorgesehen. Es bestanden zudem weder Einsatzpläne noch feste Sprechstunden oder fest einzuhaltende Termine in dem hier eingesetzten Betrieb, der S.-Klinik. Die Klägerin hatte auch - bis auf die von ihr selbständig vorgenommenen Terminvereinbarungen und die vor Ort erfolgten Untersuchungen - kein Kontakt mit den Kunden der Beigeladenen zu 4). Die in dem angefochtenen Bescheid festgestellte Versicherungspflicht der Klägerin in der hier streitigen Zeit vom 01.01. bis 30.06.2014 findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, nach dessen Satz 1 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, mwN) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, m.w.N). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (nur BSG, Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R; vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R BSG und vom 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R). Hierzu ist eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen. Ergeben die festgestellten tatsächlichen Merkmale ein nicht einheitliches, sondern gegenläufiges Bild, ist eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei es insbesondere darauf ankommt, nicht schematisch/mathematisch die für oder gegen eine Beschäftigung sprechenden Merkmale aufzuzählen, sondern diese vielmehr zu bewerten, welchem Bereich das größere Gewicht beizumessen ist (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu Unrecht bejaht. Denn in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2014 spricht die durchgeführte Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Senats eher für das Vorliegen eines - und wie sich aus den vorgelegten monatlichen Abrechnungen der Klägerin vom 09.02. und 13.03.2014 ergibt, auch mehr als nur geringfügig - ausgeübten abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4). Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind dabei im vorliegenden Fall die praktizierten vertraglichen Regelungen gemäß der Honorararzt-Vereinbarung vom 13.12.2013, da ein hiervon abweichendes tatsächliches Verhalten der Vertragsparteien oder gar abweichende mündliche Vereinbarungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl. hierzu nur BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 16 - und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 - juris Rn. 17, jeweils mwN). Danach spricht zunächst für eine selbständige Tätigkeit, dass der Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - bei ihrer betriebsärztlichen Tätigkeit insbesondere keine fachlichen Weisungen erteilt wurden. Jedoch ist diesem Umstand hier kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da dies darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatte und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt und nicht von vornherein eine selbständige Tätigkeit begründet (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31, mwN). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (so BSG, Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris Rn. 20), was vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Vielmehr hatte die Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung vorgegebene betriebsärztliche Untersuchungen durchzuführen, ohne dass sie dabei ihre Verdienstchancen selbstbestimmt hätte erhöhen können oder - mit Ausnahme der von ihr selbst getroffenen Terminvereinbarungen - besondere Freiräume gehabt hätte. Die Höhe des Verdienstes hing hier von den geleisteten Stunden, nicht jedoch von der Eigenverantwortlichkeit und der inhaltlichen Freiheit bei der Aufgabenerfüllung ab. Etwaige eigenverantwortliche Handlungsspielräume bei Durchführung ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) sind für den Senat - entgegen der Ansicht des SG - weder erkennbar noch wurden solche substantiiert vorgetragen. Die streitgegenständliche betriebsärztliche Tätigkeit der Klägerin war vielmehr durch die Einbindung in den jeweiligen Einsatzbetrieb - hier die S.-Klinik in Sa. - und die bestehenden Arbeitssicherheitsgesetze geprägt, was sich aus den Schilderungen der Klägerin, insbesondere auch im Erörterungstermin vom 26.01.2017, ergibt. Dass die Klägerin dabei die Termine nach ihrer Zeiteinteilung frei vereinbaren konnte, spricht dabei nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit, da auch Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitgeber bei anderen Personen oder in anderen Betrieben Arbeiten nach Terminvereinbarung durchführen (wie z.B. bei Erbringung von Dienst- oder Handwerkerleistungen), in der Regel abhängig beschäftigt sind. So erfolgte die Tätigkeit der Klägerin nach deren Angaben auch erst nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4), nachdem diese - und nicht die Klägerin - zuvor mit ihren Kunden bestimmte betriebsärztliche Untersuchungen vereinbart hatte. Auch war die Durchführung eines Termins zur betriebsärztlichen Untersuchung vorliegend davon abhängig, dass die jeweilige Kontaktperson im Betrieb, hier eine medizinisch-technische Angestellte der S.-Klinik, die erforderlichen Räume bereitgehalten und diese meist auch an der Durchführung der Untersuchung teilgenommen hat. Zudem hat die Klägerin dort lediglich die gesetzlich vorgegebenen Untersuchungen durchgeführt, die sie aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen zu 4) vornehmen sollte, ohne dass ersichtlich ist, dass sie hiervon abweichen konnte. Dies alles spricht daher nicht mit einem erheblichen Gewicht für eine selbständige Tätigkeit. Soweit nach der getroffenen Honorararzt-Vereinbarung mit der vereinbarten Stundenvergütung von 60,-- Euro alle weiteren Ansprüche abgegolten sein sollten und die Klägerin als „freie Mitarbeiterin“ Steuern und Sozialabgaben (hier zum Versorgungswerk der Ärzte) selbst zu tragen hatte und nach ihren Schilderungen - neben höheren Beiträgen für ihre Berufshaftpflichtversicherung - auch getragen hat, spricht auch dies nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Denn Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, die an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub; die Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen) lassen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu, ohne dass dies bei der hier zu erfolgenden Gesamtabwägung eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27, mit dem Hinweis auf § 32 SGB I). Allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt dementsprechend nicht die Annahme von Selbständigkeit (so schon BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R). Die Klägerin hatte die Tätigkeit - wie auch das SG festgestellt hat - zudem persönlich zu erbringen, was gerade Merkmal einer abhängigen Beschäftigung und stark zu gewichten ist. In der getroffenen Honorararzt-Vereinbarung ergibt sich darüber hinaus auch nicht, dass die Klägerin - wie eine Selbständige - die vorzunehmenden betriebsärztlichen Untersuchungen auf Dritte hätte delegieren können. Zwar hat diese im Erörterungstermin vom 26.01.2017 angegeben, dass sie zumindest die „theoretische Möglichkeit“ gehabt hätte, einen anderen Betriebsarzt zu einem Termin zu schicken. Sie schränkte dies jedoch gleichzeitig wieder ein, indem sie insoweit - zumindest aus kollegialen Gründen - eine entsprechende vorherige Absprache mit der Beigeladenen zu 4) für notwendig erachtet hätte. Auch bei einer Verhinderung (z.B. bei Krankheit oder Urlaub) sollte sie den Termin selbst nachholen und keinen Dritten beauftragen. Jedenfalls hat die Klägerin nach ihren Angaben die vereinbarte Tätigkeit stets persönlich durchgeführt, so dass hier der bloßen Möglichkeit der Einschaltung Dritter kein entscheidendes Gewicht zukommt und nicht zum Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung führt. Dieser Umstand stellt daher allenfalls eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar (vgl. BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 17). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin - typisches und entscheidendes Merkmal für eine Selbständigkeit - ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko getragen hat. Hierzu gehört insbesondere, ob mit der Gefahr des Verlustes zugunsten des Unternehmens eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft eingesetzt wurde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 und vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 25). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der durchzuführenden Tätigkeit für einen anderen zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36). Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten. Eine solche Gefahr bestand für die Klägerin nicht. Ihre Arbeitskraft wurde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Eine Vergütung wurde nach Arbeitsleistung gezahlt. Sie hat im Wesentlichen auch nur ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt. Es bestand kein Verlustrisiko, da sie für geleistete Stunden eine feste Vergütung erhielt, ohne gleichzeitig die Möglichkeit zu haben, dabei ihre Verdienstchancen zu verbessern. Dies spricht erheblich für eine abhängige Beschäftigung. Denn die Klägerin war insoweit insbesondere davon abhängig, dass ihr die Beigeladene zu 4) eine Einsatzmöglichkeit als Betriebsärztin verschaffte. Sie verfügte zudem nicht über eine eigene Betriebsstätte und legte - wie sie in der Anlage zum Antrag auf Statusfeststellung angegeben hatte - auch kein unternehmerisches Auftreten (z.B. durch eigene Werbung oder eigene Preisgestaltung) an den Tag. Vielmehr war sie stets in einem fremden Betrieb, hier der S.-Klinik in Sa., als Betriebsärztin eingesetzt. Erforderliche Arbeitsmittel oder Personal waren dort vorhanden, wobei der Einsatz von Gegenständen, die regelmäßig bereits zur privaten Nutzung eingesetzt werden, nicht ohne weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen lässt. Insoweit hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 26.01.2017 zwar angegeben, dass sie einen Laptop, einen Drucker und ein qualitativ hochwertiges Stethoskop für ihre Tätigkeit eigens angeschafft hatte. Jedoch waren diese Gegenstände nach Beendigung der hier streitigen Tätigkeit zum 30.06.2014 nicht verloren oder unnütz. Vielmehr hat die Klägerin insbesondere Laptop und Drucker anschließend auch u.a. für ihre weitere (selbständige) Tätigkeit als Gutachterin für das Landesamt für Soziales genutzt, wie sie selbst ausgeführt hat. Dementsprechend ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit sie durch ihre streitgegenständliche Tätigkeit einen Kapitalverlust erlitten und ein unternehmerisches Risiko getragen hat oder ein über das allgemeine Lohnausfallrisiko hinausgehende Risiko des Verlusts einer Gegenleistung eingegangen ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37). Auch der Vortrag der Klägerin, dass sie Aufträge der Beigeladenen zu 4) hätte ablehnen können, lässt ein Unternehmerrisiko nicht erkennen. Für die Klägerin stellte sich insoweit die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte - wie hier die halbtags beim MdI des Saarlandes beschäftige Klägerin - die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 28). Hierzu gehört im vorliegenden Fall auch, dass die Klägerin, unter Berücksichtigung ihrer Halbtagstätigkeit und ihrer geschilderten familiären Situation, die Möglichkeit hatte, die Termine der betriebsärztlichen Untersuchungen mit dem Kunden der Beigeladenen zu 4) entsprechend ihrer persönlichen Zeiteinteilung frei zu vereinbaren. Dass die Klägerin nach der Honorararztvereinbarung vom 13.12.2013 und dem Willen der Vertragspartner die hier streitgegenständliche Tätigkeit als „freiberufliche Mitarbeiterin“ ausüben sollte, fällt dabei - entgegen der Ansicht des SG - nach Auffassung des Senats im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht entscheidend ins Gewicht, da die Umstände des Falles insgesamt überwiegend gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 09.12.1981 - 12 RK 4/81. Dieser Einzelfallentscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei dem die dortige Beigeladene zu 1) direkt von dem betroffenen Betrieb als selbständige Betriebsärztin engagiert und ihr ein Gesamt-Jahreshonorar iHv 52.000,- DM für die auszuübende Tätigkeit gezahlt wurde. Hierfür wurden ihr die in § 3 ASiG aufgeführten Aufgaben übertragen. Nach dem dabei zugrunde liegenden Vertrag hatte die Beigeladene zu 1) weitgehend das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft getragen. Diesem Risiko standen dabei nach den Ausführungen des BSG größere Freiräume gegenüber, die ihre Tätigkeit - nach der erfolgten Gesamtabwägung - zu der eines Selbständigen gemacht haben. Demgegenüber erfolgte im vorliegend zu beurteilenden Fall nach der getroffenen Honorararztvereinbarung vom 13.12.2013 der Einsatz der Klägerin ausschließlich im Auftrag der Beigeladenen zu 4) bei deren Kunden, die letztere allein akquiriert und die Klägerin - ähnlich einer Arbeitnehmerüberlassung - dort entsprechend eingesetzt hat. Hierzu wurde zudem eigens eine Konkurrenzklausel vereinbart, die es der Klägerin untersagte, für „mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit“ für die Beigeladene zu 4) Akquisen bei deren Kundenstamm vorzunehmen. Die Klägerin ist in der hier fraglichen Zeit nicht selbst unternehmerisch aufgetreten. Sie hatte keine eigenen Kunden. Sie war insoweit ausschließlich für die Beigeladene zu 4) tätig. Nach den jeweiligen Einsätzen hat sie die geleisteten Stunden gemäß dem fest vereinbarten Stundensatz von 60,-- Euro mit der Beigeladenen zu 4) monatlich abgerechnet. Insgesamt sprechen die dargestellten Umstände im Rahmen der Gesamtabwägung mit einem hohen Gewicht für eine abhängige Beschäftigung, während die verbliebenen Punkte, die eine selbständige Tätigkeit stützen könnten, vorliegend kaum ins Gewicht fallen. Demgemäß war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es erscheint dabei angemessen, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen den Beigeladenen zu treffen, da sie keinen Sachantrag gestellt haben. Die Revision war nicht zuzulassen, das die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin aufgrund einer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2014. Die 1966 geborene Klägerin ist Ärztin und war in der hier fraglichen Zeit beim Ministerium des Innern des Saarlandes (MdI) in Teilzeit (halbtags) als stellvertretende Polizeiärztin und Betriebsärztin angestellt. Daneben war sie erstmals vom 01.01. bis 30.06.2014 auf Grundlage einer Honorararztvereinbarung vom 13.12.2013 als „freiberufliche Mitarbeiterin“ im Auftrag der Beigeladenen zu 4) - WAZ GmbH - bei deren Kunden als Betriebsärztin tätig. In der Honorararztvereinbarung heißt es u.a.: „…Mindesteinsatzzeiten werden nicht vereinbart. …Erforderliches nichtärztliches Assistenzpersonal sowie erforderliche Geräte werden von WAZ gestellt. Das Honorar pro geleistete Zeitstunde beträgt 60,-- … € (netto, ggf. zzgl. MwSt.), anteilig geleistete Zeitstunden können anteilig in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf der Grundlage einer von Arzt/Ärztin erstellten Rechnung mit Nachweis der geleisteten Zeitstunden. Mit der Honorarzahlung sind alle weiteren Ansprüche abgegolten. Steuern und Sozialabgaben führt Arzt/Ärztin selbst ab und stellt WAZ von etwaigen Forderungen des Finanzamtes bzw. der Sozialversicherungsträger frei. Eine gesonderte Vergütung für Fahrtkosten oder Fahrtzeiten erfolgt nicht. Die betriebsärztlichen Tätigkeiten bei von WAZ betreuten Kunden werden ausschließlich im Auftrag von WAZ erbracht. Arzt/Ärztin verzichtet auf eigene Rechnungslegung gegenüber im Auftrag von WAZ betreuten Kunden und tritt möglicherweise entstandene Honoraransprüche an WAZ ab. Arzt/Ärztin verpflichtet sich, für mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für WAZ auf Akquisen beim Kundenstamm von WAZ zu verzichten und Anfragen von Kunden von WAZ nach einer betriebsärztlichen Betreuung abzulehnen….“ Am 26.02.2014 beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene zu 4). Hierbei gab sie unter Bezugnahme auf von ihr eingereichte Unterlagen im Wesentlichen an, sie übe ihre freiberufliche Tätigkeit im Auftrag der Beigeladenen zu 4) nebenberuflich aus. Es erfolge kein eigenes unternehmerisches Auftreten, z.B. durch eigene Werbung oder eigene Preisgestaltung. Als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes sei sie von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) befreit. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) erfolge nach einvernehmlicher Absprache mit deren Geschäftsführer (Dr. Ch.) pro Monat 3 - 4mal für ca. 4 Stunden. Vertraglich vereinbarte Sprechzeiten würden nicht bestehen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung (Krankheit oder Urlaub) werde Dr. Ch. unterrichtet und die Arbeit nachgeholt. Eine Kontrolle der Arbeiten erfolge nicht. Eigene Betriebsmittel würden nicht eingesetzt. Für von ihr durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G-Untersuchungen) stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 4) unter dem 09.02.2014 für 12 Stunden Einsatzzeit 720,-- Euro und mit Rechnung vom 13.03.2014 für 16 Stunden Arbeitszeit 960,-- Euro in Rechnung. Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Anhörung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre nebenberufliche Tätigkeit werde von ihr weisungsfrei und eigenständig durchgeführt. Arbeitsort und Inanspruchnahme der Räumlichkeiten in den betriebsärztlich zu betreuenden Betrieben seien durch die arbeitsmedizinische Praxis begründet. Ein Kapitaleinsatz sei nicht erforderlich. Nichtärztliches Personal, notwendiges Inventar und die medizinische Ausstattung würden vom zu betreuenden Unternehmen, Arbeitsbekleidung und medizinische Untersuchungsinstrumente (Stethoskop, Reflexhammer) als übliche ärztliche Ausstattung von ihr selbst gestellt. Eine Eingliederung in die organisatorischen oder betrieblichen Abläufe bestehe nicht. Sie nehme nicht an Teambesprechungen oder betrieblichen Veranstaltungen teil und sei auch unabhängig bei Urlaubsplanung und -gestaltung. Die Tätigkeit könne unter Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Standards, gesetzlicher Vorschriften und Rahmenrichtlinien frei gestaltet werden. Die Beigeladene zu 4) sei derzeit ihre einzige Auftraggeberin. Mit Bescheid vom 26.05.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Betriebsärztin seit dem 01.01.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden überwiegen. Zwar könne die Klägerin Aufträge ablehnen. Bei Auftragsannahme unterliege sie jedoch hinsichtlich Ort und Zeit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers. Die Vereinbarung von Regeln über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall würden nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gehören. Diese würden gesetzlich entstehen. Ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.06.2014 Widerspruch. Sie machte u.a. geltend, es sei beabsichtigt, künftig für weitere Firmen selbständig tätig zu sein. So arbeite sie seit dem 15.10.2014 auch für das Landesamt für Soziales als selbständige Gutachterin. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Die Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Eine Vergütung werde nach Arbeitsleistung gezahlt. Sie sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 4) funktionsgerecht dienend eingegliedert. Hierfür sei nicht erforderlich, dass im konkreten Einzelfall Weisungen erteilt würden. Fachliche Einzelanweisungen seien entbehrlich. In dem hiergegen am 06.03.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, sie sei für die Beigeladene zu 4) selbständig tätig gewesen. Hinsichtlich ihrer Gutachtertätigkeit für das Landesamt für Soziales habe dies die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2015 bereits festgestellt. Bei ihrer betriebsärztlichen Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) seien Weisungen nicht erfolgt. Bei Urlaub, Krankheit und kurzfristigem Absagen des Auftraggebers habe sie kein Entgelt erhalten. Sie habe eigene Betriebsmittel, wie z.B. Computer, Notebook, Smartphone, Drucker, Büromaterial, Arztausweis etc. eingesetzt. Sie führe die Aufträge ohne Hilfskräfte in eigener Regie durch. Sie habe auch Aufträge ablehnen können. Hier gehe es nur um den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2014. Über ein weiteres Statusfeststellungsverfahren bezüglich der gleichen Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.03.2015 werde in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) übe sie seit dem 01.04.2015 nicht mehr aus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat die Klägerin u.a. ausgeführt, die Einsätze seien vorab für den Monat besprochen worden. Die Untersuchungen hätten ausschließlich beim Kunden stattgefunden, der medizinische Assistenz zur Verfügung gestellt habe. Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4) seien nicht vor Ort gewesen. Die Untersuchungen hätten arbeitsmedizinische Vorsorge betroffen. Dabei seien die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten gewesen. Konkrete Weisungen habe es nicht gegeben. Im Hinblick auf die Tätigkeit habe sie die Deckung ihrer Haftpflichtversicherung erhöhen müssen. Durch Urteil vom 25.11.2015 hat das SG den Bescheid vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 aufgehoben und festgestellt, dass in der hier zu beurteilenden Tätigkeit vom 01.01. bis 30.06.2014 nach der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Versicherungspflicht wegen einer abhängigen Beschäftigung bestanden habe. Die Klägerin habe bei Ausübung ihrer Tätigkeit, u.a. hinsichtlich Beginn und Dauer, Freiräume gehabt. Eine Teilnahme an Dienstbesprechungen sei nicht erfolgt. Sie habe selbst für Fehler haften sollen. Arbeitskleidung und erforderliche Gerätschaften seien von ihr gestellt worden. Eine Weisungsfreiheit sei allerdings nicht von vornherein als entscheidendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit zu sehen, da es nicht untypisch sei, dass Ärzte aufgrund ihrer Qualifikation weitgehend weisungsfrei arbeiten würden. Andererseits spreche ein fehlendes oder auch nur schwach ausgeprägtes unternehmerisches Risiko nicht entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit, da bei einer ärztlichen Tätigkeit die Verwertung der hohen Qualifikation und der dadurch bestimmten eigenen Arbeitskraft im Vordergrund stehe und ein wirtschaftliches Risiko bei der Ausübung der Tätigkeit nicht zwingend gegeben sein müsse. In den Blick rücke damit das Kriterium der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Dem Ort der Tätigkeit, hier der Betrieb des Kunden, komme dabei kein maßgebliches Gewicht zu, da sich die Tätigkeit der Klägerin insoweit nicht von der eines nicht für einen zwischengeschalteten Auftraggeber tätigen Betriebsarztes unterschieden habe. Eine weitergehende Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 4) habe es nicht gegeben. Die bloße Auslagerung von Tätigkeiten auf einen Dritten - hier die Klägerin - begründe aber ohne weitere Eingliederung in den auslagernden Betrieb nicht schon persönliche Abhängigkeit. Selbst wenn man daher nach dem gelebten Vertragsverhältnis für die Zuordnung zu einer abhängigen Beschäftigung überhaupt noch hinreichende Anhaltspunkte ausmachen wolle, käme dem vertraglich Gewollten - hier eine freiberufliche, selbständige Tätigkeit - entscheidende Bedeutung zu. Eine für die Annahme abhängiger Beschäftigung ausreichende Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 4) habe demnach nicht vorgelegen. Gegen das ihr am 11.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.12.2015 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, Ärzte würden in ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen, dennoch sei, wie auch hier, eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Ein Arzt nehme an einem von einem Dritten vorgegeben Arbeitsprozess funktionsgerecht dienend teil. Dies sei hier auf Grundlage des geschlossenen Honorarvertrages vom 13.12.2013 erfolgt. Danach werde die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich im Auftrag der Beigeladenen zu 4) erbracht. Letztere habe auch die Haftung gegenüber den Kunden getroffen. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht zu erkennen. Es sei weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden. Die Klägerin habe höhere Erlöse lediglich durch mehr Arbeitsstunden erzielen können. Nichtärztliches Assistenzpersonal sowie erforderliche Geräte seien gestellt worden. Aufgrund des festen Stundenlohnes sei die von ihr eingesetzte Zeit vergolten worden. Da die Klägerin die vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen zu 4) gegenüber deren Kunden erfüllt habe, sei sie auch in deren Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die fachliche Ausführung des einzelnen Auftrags als Betriebsarzt resultiere aus § 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) und resultiere auch aus der getroffenen Honorararztvereinbarung. Die Beigeladene zu 4) hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre Tätigkeiten vollständig nach ihren Vorgaben organisiert. Bei ihr habe lediglich die Klägerin und der selbständig tätige Inhaber, Dr. Ch., gearbeitet. In einem vom Berichterstatter am 26.01.2017 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin im Wesentlichen dargestellt, sie habe ihre Berufshaftpflichtversicherung um eine selbständige Tätigkeit ergänzt und einen höheren Beitrag gezahlt. Entsprechendes habe auch für das ärztliche Versorgungswerk gegolten, wobei dort die Erhöhung der Beiträge nicht tätigkeits-, sondern einkommensbezogen erfolgt sei. Fahrtkosten seien zu ihren eigenen Lasten gegangen. Bei ihrer Tätigkeit als Polizeiärztin habe sie, nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten, ihre Arbeitszeit variieren können. Sie habe so die Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) ausüben können. Dabei habe sie sich selbst mit dem Betrieb in Verbindung gesetzt und die Termine, auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse, selbständig vereinbart, die Beigeladenen zu 4) habe sich nicht mehr darum gekümmert. In der hier fraglichen Zeit sei sie nur in der S.-Klinik in Sa. eingesetzt gewesen. Ihre Kontaktperson sei eine medizinisch-technische Angestellte gewesen, mit der sie den Termin besprochen habe. Sie hätte zwar theoretisch die Möglichkeit gehabt, einen anderen Betriebsarzt zu einem Termin zu schicken. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen und man hätte dies auch, zumindest aus kollegialen Gründen, mit der Beigeladenen zu 4) absprechen müssen. Sie habe mit der S.-Klinik die vorgeschriebenen betriebsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Sie habe sich für die Tätigkeit einen Laptop und einen Drucker angeschafft und diese auch nachher weiterhin bei ihren sonstigen selbständigen Tätigkeiten benutzt. Sie habe sich auch ein qualitativ höherwertes Stethoskop für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) angeschafft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.