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Urteil

L 1 R 49/16 WA

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine bloße "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" ab einem bestimmten Zeitpunkt ist kein Verwaltungsakt. Diese Bezugsgrößenmitteilung enthält keine eigenständige Regelung, sondern lediglich die Bekanntgabe der Höhe des gesetzlich bestimmten Regelbeitrags, der sich nach der Bezugsgröße bemisst (vgl § 165 SGB VI), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt und veröffentlicht wird (vgl §§ 17, 18 SGB IV). (Rn.20) 2. Während Lehrer iS des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein, wobei ein begleitender Wissenstransfer von eher untergeordneter Bedeutung ist (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R = BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20). Liegt daher der Schwerpunkt in der Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen von Veranstaltungsteilnehmern in den jeweils thematisierten und zur Diskussion stehenden Lebens- und Arbeitssituationen, liegt eine Beratertätigkeit vor, so wenn diese durch eine Nähe zur konkreten beruflichen Situation geprägt war und erfolgte, um jeweils bei einem bestimmten Anwendungsbezug und -zweck in helfender Absicht spezifische und individualisierte Ratschläge zu erteilen. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bloße "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" ab einem bestimmten Zeitpunkt ist kein Verwaltungsakt. Diese Bezugsgrößenmitteilung enthält keine eigenständige Regelung, sondern lediglich die Bekanntgabe der Höhe des gesetzlich bestimmten Regelbeitrags, der sich nach der Bezugsgröße bemisst (vgl § 165 SGB VI), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt und veröffentlicht wird (vgl §§ 17, 18 SGB IV). (Rn.20) 2. Während Lehrer iS des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein, wobei ein begleitender Wissenstransfer von eher untergeordneter Bedeutung ist (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R = BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20). Liegt daher der Schwerpunkt in der Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen von Veranstaltungsteilnehmern in den jeweils thematisierten und zur Diskussion stehenden Lebens- und Arbeitssituationen, liegt eine Beratertätigkeit vor, so wenn diese durch eine Nähe zur konkreten beruflichen Situation geprägt war und erfolgte, um jeweils bei einem bestimmten Anwendungsbezug und -zweck in helfender Absicht spezifische und individualisierte Ratschläge zu erteilen. (Rn.23) Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 12.10.2010 und 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2011 sowie der Bescheid vom 25.02.2014, der eine Neuberechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge und Säumniszuschläge enthält. Dass der gemäß § 86 SGG einbezogene Bescheid vom 16.11.2010 nicht ausdrücklich im Widerspruchsbescheid erwähnt wurde, ist dabei unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - juris Rn. 15; Klein in: juris PK-SGG, § 96 Rn. 28). Die Bescheide vom 15.03.2011 und 14.04.2011, die der Kläger entsprechend der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem Widerspruch angefochten hat, waren dagegen nicht einzubeziehen, da sie den Ausgangsbescheid nicht geändert oder ersetzt haben (§§ 86, 96 SGG), sondern eine Zahlungsaufforderung incl. Mahnung bezüglich der Gesamtforderung und laufender Beiträge für Januar und Februar 2011 sowie der aufgelaufenen Säumniszuschläge enthalten. Die im erstinstanzlichen Verfahren am 09.12.2011 ergangene „Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung“ ab 01.01.2012 ist - was die Beklagte dem Kläger unter dem 07.02.2012 auch mitgeteilt hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.08.2017 nebst Anlage) - dagegen schon kein Verwaltungsakt. Diese Bezugsgrößenmitteilung enthält keine eigenständige Regelung, sondern lediglich die Bekanntgabe der Höhe des gesetzlich bestimmten Regelbeitrags ab 01.01.2012, der sich nach der Bezugsgröße bemisst (vgl. § 165 SGB VI), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt und veröffentlicht wird (vgl. §§ 17, 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Im Übrigen war es nicht erforderlich, dass das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auch das Nichtbestehen von Versicherungspflicht noch einmal ausdrücklich festgestellt hat, da vorliegend der Kläger als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes gemäß dem Bescheid vom 12.10.2010 auf dessen Anfechtung beschränken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R – juris Rn. 12). In der Sache hat das SG auch zu Recht angenommen, dass der Klägers seit 01.01.2006 nicht schwerpunktmäßig eine selbständige Tätigkeit als Lehrer i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt hat und damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzuführen, dass das Tatbestandsmerkmal „Lehrer“ in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wegen einer dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzunehmenden vergleichbaren Schutzbedürftigkeit der selbständig Tätigen in diesem Beruf über die Wortbedeutung hinaus weit auszulegen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R, m.w.N.). Eine selbstständige Tätigkeit als Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI liegt daher vor, wenn dieser durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt, gleich auf welchem Gebiet, wobei sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügt, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R - juris Rn. 14, m.w.N.). Die erstrebte „Gemeinsamkeit“ entsteht aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahme, Pflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen. Im Gegensatz dazu liegt der Schwerpunkt bei einer Beratertätigkeit, die nicht von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst ist, aber letztlich auch auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz beruht, gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R - juris Rn. 16). Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren sie aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Ein begleitender Wissenstransfer ist von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R - juris Rn. 16). Gemessen hieran war die Tätigkeit nicht als Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers, die sehr viele verschiedene Aspekte enthält, vordergründig im Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen stand, sondern vielmehr der Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen der Teilnehmer in den jeweils thematisierten und zur Diskussion stehenden Lebens- und Arbeitssituationen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Darstellungen des Klägers. Zwar sind in dessen Seminaren, Trainings und sonstigen Veranstaltungen auch lehrende Elemente enthalten, indem er dort sein Wissen einbezogen und insoweit an die Teilnehmer weitergegeben hat. Dies diente aber lediglich begleitend zu dem anwendungsbezogenen Zweck der jeweiligen Veranstaltungen, die daran Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, konkrete und individuelle Problemlösungen zu erreichen. So hat der Kläger zu seiner Tätigkeit als Prüfer für Automobilverkäufer u.a. im Erörterungstermin vom 14.06.2018 angegeben, dass er geführte Interviews und Rollenspiele der Prüflinge bewertet und den Teilnehmern ein Feedback zu Stärken und Schwächen gegeben habe. Bei einem für die PCG durchgeführten Training, das etwa von 9.00 bis 17.00 Uhr dauere, seien die Teilnehmer auf etwa 8 - 10 begrenzt. Diese seien in der Regel bereits ausgebildete Automobilverkäufer. Er habe bei seinen Veranstaltungen keinen Vortrag gehalten, sondern mit den einzelnen Teilnehmern innerhalb der Gruppe oder in Kleingruppen individuell gearbeitet. Bei den von ihm durchgeführten Veranstaltungen gab es, wie sich aus seiner Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 20.07.2017 ergibt, auch keinen Tagungs- oder Seminarplan, sondern der Tagesablauf richtete sich individuell nach den aufgeworfenen Fragen und Problemstellungen zu dem angegebenen Thema (vgl. Schriftsatz vom 23.08.2017). Wenn dieses z.B. „Verbesserung des Verkaufsgesprächs“ bzw. eines Verkaufsabschlusses lautete, habe er die Teilnehmer zunächst durch Befragen animiert, ihre Defizite darzulegen. Sie sollten jeweils schildern, inwieweit Verkaufsgespräche mal gescheitert waren oder besonders erfolgreich gewesen seien und woran das gelegen habe. Hierzu hätten auch Rollenspiele der Teilnehmer gehört. All dies habe der Kläger sodann zusammen mit den Teilnehmern analysiert, bewertet und versucht, die positiven Aspekte, die sich ergeben hatten, anzubringen und helfend konkrete Vorschläge gemacht, um künftige Verkaufsgespräche besser zum Abschluss zu bringen. Dies entspricht auch dem Schreiben der PCG vom 16.12.2013, wonach der Kläger schwerpunktmäßig verschiedene Projekte und Veranstaltungen mit bestimmter Problemstellung, wie z.B. Neuwagen-Verkaufsmethoden, umsetzen sollte. Es sei um die Beratung zu bestimmten Verkaufsabläufen gegangen und nicht darum, diese überhaupt erst zu erlernen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger für die Firma U.S. T. tätig war. Auch aus deren Schreiben vom 16.12.2013 ergeben sich vergleichbare Veranstaltungen bei verschiedenen Autofirmen, bei denen Teilnehmer ausgebildete Verkäufer und Serviceberater waren. Insgesamt, so der Kläger im Erörterungstermin vom 14.06.2018, sei es immer darum gegangen, die Defizite der Teilnehmer herauszufiltern und diese dann individuell dahin zu beraten, was der einzelne jeweils besser machen könne. Die durchgeführten Coachings, Seminare oder Trainings waren auf konkrete berufliche Situationen zugeschnitten. Entsprechendes gilt bezüglich der Tätigkeit für den Beigeladenen. Dabei ist allenfalls zweifelhaft, ob auch die Veranstaltungen zum Thema „Rhetorik für Schülerinnen und Schüler“ gleichfalls nicht von einem bloßen Wissenstransfer geprägt, sondern der individuellen Verbesserung der Fähigkeiten der jeweiligen Teilnehmer gedient haben. Der Kläger hat insoweit im Erörterungstermin vom 14.06.2018 anschaulich und nachvollziehbar den Ablauf eines solchen Kurses dargestellt, der - schuluntypisch - von 08.00 bis 16.00 Uhr gedauert habe und an dem etwa 15 Schüler, die entweder der letzten Klasse der Realschule angehörten oder bereits in der letzten Klasse im Gymnasium waren, freiwillig teilgenommen hätten. Er habe dort keine Vorträge gehalten. Vielmehr sei u.a. in Gruppenarbeit jeder Schüler einzeln aufgefordert worden, entweder ein Referat oder eine Bewerbung, z.B. für einen künftigen Arbeitgeber, zu erstellen. Sodann seien unter Einbeziehung der anwesenden Gruppe individuelle Verbesserungen diskutiert und vorgeschlagen worden. Die Teilnehmer hätten ein besonderes Interesse, da diese in der Regel vor einer Prüfung gestanden oder sich auf eine Arbeitsstelle hätten bewerben wollen. Es habe sich immer um eine individuelle Arbeit mit dem einzelnen Schüler vor der Gruppe oder auch teilweise in Kleingruppen gehandelt. So sei es auch darum gegangen, wie man überhaupt einen Einstieg findet, was bei jedem Schüler anders gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob hierin schwerpunktmäßig eine lehrende Tätigkeit zu sehen ist, hat das Honorar für einen solchen Seminartag 600,--€ netto betragen. Nachdem der Kläger ein solches Seminar regelmäßig lediglich wenige Male im Jahr durchgeführt hat, kann angesichts des sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergebenden jährlich zu versteuernden Einkommens von z.T. weit über 100.000,- Euro jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Veranstaltungen gehandelt hat, die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit vom Ertrag her entscheidend zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beigetragen haben. Nach den mit Schreiben vom 04.04.2014 vorgelegten Unterlagen lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen eher in anderen Bereichen. So hat er neben konkreten Trainings- und Seminaren neue Kunden akquirieren sollen, was unzweifelhaft einer Lehrertätigkeit nicht entspricht. Nach alledem stand unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, des Vortrags der Beteiligten und insbesondere der persönlichen Anhörung des Klägers nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit des Klägers, der im klagegegenständlichen Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte und auch nicht nur geringfügig tätig war, auf der Vermittlung von abstraktem oder generellem Wissen oder Erkenntnissen und damit auf einer lehrenden Tätigkeit lag. Vielmehr stand in den Seminaren, Trainings oder sonstigen Veranstaltungen insbesondere ein Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern im Vordergrund. Mit Assistenz des Klägers sollte diesen unter Berücksichtigung ihrer selbst erworbenen Lebens- bzw. Berufserfahrungen konkrete Entscheidungshilfen und -möglichkeiten an die Hand gegeben werden, um ihre jeweils bestehenden Verhaltensdefizite in einer bestimmten Arbeitssituation beseitigen zu können. Die Tätigkeit war hierbei stets durch eine Nähe zur konkreten beruflichen Situation der Veranstaltungsteilnehmer geprägt und erfolgte, um jeweils bei einem bestimmten Anwendungsbezug und -zweck in helfender Absicht spezifische und individualisierte Ratschläge zu erteilen. Die Vorgehensweise des Klägers beruhte dabei letztlich auf dem Herausfiltern der Kenntnisse, Probleme oder Defizite des einzelnen Teilnehmers und dem anschließenden Analysieren, Eingehen, Erarbeiten, Anleiten und schließlich Vorschlagen von individuellen Verbesserungs- und Lösungsmöglichkeiten, basierend auf der Förderung der Kommunikation, der Selbst- und Fremdeinschätzung der Veranstaltungsteilnehmer, Rollenspielen und begleitenden persönlichen Gesprächen. Die überwiegende Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen hat sich dementsprechend gezielt an bereits mit Vorkenntnissen ausgestattete Personen gewandt und wurde zur Überzeugung des Senats unter Einbeziehung der Gesamtheit des Wissens und Erfahrungskompetenz des Klägers von diesem durchgeführt, um die Veränderung der Denkstruktur und die Handlungsweise des jeweiligen konkreten Teilnehmers als Einzelperson zu erreichen und die bestehenden spezifischen Handlungsdefizite durch eine Änderung der inneren Haltung zu korrigieren, ohne aber gleichzeitig dessen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Wissensvermittlung, die prägend für die Lehrtätigkeit ist, war dabei eher von untergeordneter Bedeutung. Der Kläger hat auch keinen „Unterricht“ gehalten oder seine Veranstaltungen in „Unterrichtsform“ durchgeführt. Dies alles spricht vorliegend dafür, dass der Schwerpunkt nicht in einer Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestand. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es erscheint dabei angemessen, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen den Beigeladenen zu treffen, da er keinen Sachantrag gestellt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit 01.01.2006 als selbstständig tätiger Lehrer versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist. Der 1969 geborene Kläger absolvierte nach seinem Abitur im Jahr 1989 ein Sportstudium an der Universität des Saarlandes und studierte zudem drei Semester Germanistik. Von Juli 1995 bis Oktober 1997 arbeitete er als selbstständiger Trainer, danach bis Dezember 2002 als Trainer bei der P.M. Er durchlief verschiedene Berater- und Trainerausbildungen, u.a. nach M.E. und nach den Richtlinien von P.D.. Er erwarb zusätzliche Qualifikationen im Bereich Transaktionsanalyse, Teamentwicklung, Konfliktmanagement, Kommunikationstraining sowie Rhetorik. Seit Januar 2003 ist er erneut selbstständig, nach seinen Angaben als Berater für im Wesentlichen 3 Agenturen [TTC, PCG und U.S. T. I. M. V. (U.S. T.)], wobei mit TTC und U.S. T. ein Rahmenvertrag, ansonsten aber keine schriftlichen Vereinbarungen bestehen. Er beschäftigt keinen Arbeitnehmer und hat für Alter und Krankheit Vorsorge getroffen. Nach einer am 28.06.2010 durchgeführten Betriebsprüfung bei dem Beigeladenen (TTC) stellte die Beklagte u.a. fest, dass der Kläger in dem Prüfzeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 dort als Dozent/Trainer tätig gewesen sei. Sie übersandte dem Kläger daraufhin einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht und teilte ihm mit, dass er nach den vorliegenden Erkenntnissen einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen könne. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2010 ab 01.01.2006 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest und fügte als Anlage eine Beitragsrechnung bei, nach der ab dem 01.01.2006 ein monatlicher Beitrag in Höhe des jeweiligen halben Regelbeitrages und damit bisher insgesamt 16.852,42 Euro zu zahlen seien. Mit weiterem Bescheid vom 16.11.2010 forderte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2010 für Pflichtbeiträge und Säumniszuschläge insgesamt 21.142,42 Euro. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Telefonat vom 22.11.2010 und dem am 01.12.2010 eingegangenen Widerspruchsschreiben und machte hierzu im Wesentlichen geltend, er unterliege nicht der Versicherungspflicht. Sein Aufgabenbereich liege in praxisnahem Training, Beratung und Coaching für verschiedene Unternehmen, u.a. auf Gebieten der Unternehmensführung, Verkauf, Rhetorik und Kommunikation. Ein Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI sei nicht gestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, der Kläger unterliege als selbstständig tätiger Lehrer der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hierunter falle jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fähigkeiten. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könnten sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung würden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben, was aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung führe. In dem am 26.04.2011 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen, u.a. seiner Einkommensteuerbescheide ab 2006, im Wesentlichen geltend gemacht, er sei überwiegend als Berater für drei Agenturen tätig, die ihm Aufträge vermittelt hätten. Der Beigeladene habe ihm so in den letzten acht Jahren insgesamt 103mal Beratungstätigkeiten vermittelt. Es gehe in seinen Veranstaltungen dabei um diverse Fragestellungen und Probleme, z.B. von Autoverkäufern. Auch bei den sog. Rhetorikveranstaltungen sei es nicht um allgemeine Fähigkeiten und Fertigkeiten gegangen, sondern um konkrete Fragen. Er habe so gestandene Verkäufer zum Thema Rhetorik, wie z.B. zum Aufbau einer konkreten Rede oder zum Lampenfieber beraten. Eine Lehrtätigkeit in Form von Schulungen liege allenfalls in einem Anteil von unter 10% des Beschäftigungsvolumens vor. So sei er konkret für die Firma U.S. T in drei Jahren lediglich an 24 Tagen mit Schulungen befasst gewesen. Er sei auch als Prüfer tätig und habe für den Beigeladenen Akquisition betrieben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25.02.2014 die Beiträge neu berechnet und geltend gemacht, die Tätigkeit des Klägers enthalte - unter Berücksichtigung der Internetseiten der benannten Unternehmen - wesentliche Elemente einer lehrenden Tätigkeit. Das SG hat Auskünfte bei den Auftraggebern des Klägers zu dessen Tätigkeit eingeholt. In einem am 17.07.2014 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger insbesondere dargestellt, dass es bei seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig um Motivationsvermittlung gehe. Er moderiere auch Veranstaltungen mit mehreren Verkäufern und führe Einzelberatungen durch. Durch Gerichtsbescheid vom 11.11.2014 hat das SG den Bescheid vom 12.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2011 sowie die hierauf beruhenden Beitragsbescheide vom 16.11.2010 und 25.02.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Lehrer Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln würden. Entscheidend sei dabei, ob die Tätigkeit der Art nach darin bestehe und geprägt werde, anderen Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel- bzw. Gruppenunterricht zu vermitteln. Bei Tätigkeiten, die sowohl lehrende als auch nicht lehrende Elemente enthalten würden, komme es darauf an, welches Element für die Tätigkeit prägend sei und den Schwerpunkt bilde. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten, der vorliegenden Unterlagen sowie der eingeholten Auskünfte komme die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit keine Lehrertätigkeit i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei. Zwar vermittle der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit auch Wissen. Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die Wissensvermittlung prägend sei. So könne insgesamt unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des Klägers wie u.a. Akquise, Prüfungen, Konzeption, Umsetzung und Begleitung einzelner Kundenprojekte und Seminare, ein Schwerpunkt der Tätigkeit als Lehrer nicht angenommen werden. Gegen den ihr am 25.11.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 16.12.2014 Berufung eingelegt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, die Vermittlung von Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gebe der Tätigkeit das Gepräge, so dass der Kläger Lehrer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei. Bei den von ihm durchgeführten Veranstaltungen, mit der im Wesentlichen Hilfskräfte, Autoverkäufer sowie Vertriebs- und Servicemitarbeiter geschult worden seien, sei es darum gegangen, Verkaufsmethoden und Verkaufsabläufe bzw. den Umgang der Mitarbeiter mit den Kunden zu verbessern. Eine Beratungstätigkeit in dem Sinne, dass konkrete Entscheidungshilfen an die Hand gegeben worden seien, sei hierbei nicht ersichtlich. So gehe aus dem Schreiben von U.S. T. vom 03.04.2014 hervor, dass der Kläger u.a. Produktionstraining, Veranstaltungen für Verkäufer und Verkaufsleiter zu diversen Fragestellungen in Verkauf und Schulungen durchgeführt habe. Auch für den Beigeladenen habe er überwiegend Seminare mit dem Thema „Rhetorik“ abgehalten. Es handele sich insoweit unzweifelhaft nicht um Beratungen. Auch bei den Veranstaltungen, die sich an Verkaufs- und Kundendienstberater richten würden, gehe es nicht darum, den Teilnehmern konkrete Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, damit diese ein konkretes Problem lösen könnten, sondern darum, deren Verhalten im Kundenkontakt zu verbessern. Insgesamt seien Kurse, Seminare und Training die klassische Form von Lehrveranstaltungen, in denen Wissen, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden. So sollten die Teilnehmer das vermittelte Wissen nicht lediglich für eine konkrete Situation nutzen, sondern sie sollten ihre fachliche Kompetenz insgesamt verbessern. Dies habe den sachlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers gebildet. Die Auftragsakquise und die Konzipierung von (Lehr)veranstaltungen sei regelmäßiger Bestandteil einer selbstständigen lehrenden Tätigkeit. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht ergänzend geltend, auch seine Auftraggeber hätten darauf hingewiesen, dass ihre Veranstaltungen in beratender Zielsetzung umgesetzt würden. Die Motivationsvermittlung, Beratung oder Moderation seien keine lehrenden Tätigkeiten. Jedenfalls könne ein Schwerpunkt der Tätigkeit als Lehrer nicht angenommen werden. Der Berichterstatter hat am 14.06.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich der Kläger und die Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Der Beigeladene hat dem schriftsätzlich zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beigeladenen und der Gerichtsakten, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden, verwiesen.