Urteil
L 1 R 84/16
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, wenn ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann (BSG Urteil vom 8. 11. 1995, 13 RJ 5/95). Diese Pflichten erwachsen dem Sozialleistungsträger regelmäßig dann, wenn von dem Berechtigten ein entsprechendes Beratungsbegehren ausgegangen ist oder sich ein Bedarf auf Auskunft, Beratung oder Betreuung anlässlich des konkreten Sachverhalts aufdrängt.(Rn.21)
2. Nach § 109 Abs. 1 SGB 6 ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation zu erteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle 3 Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt.(Rn.23)
3. Normzweck des § 109 SGB 6 ist es, dem Versicherten eine gesicherte Informationsbasis zu verschaffen, welche Rentenanwartschaften er besitzt und mit welcher Rentenhöhe er rechnen kann. Die Regelung konkretisiert die Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14 und 15 SGB 1.(Rn.25)
4. Ist die Verletzung dieser Pflichten ursächlich für eine verspätete Rentenantragstellung, so hat der Rentenversicherungsträger nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die sich aus der verspäteten Rentenzahlung ergebenden Nachteile zu tragen.(Rn.26)
5. Der Versicherte ist danach so zu stellen, als ob er den Antrag auf Gewährung von Altersrente rechtzeitig mit Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt hätte.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.07.2016 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 verurteilt, der Klägerin - unter Zugrundelegung eines „fiktiven“ Rentenantrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 2007 - ab dem 01.01.2010 Regelaltersrente unter entsprechender Neuberechnung der Rentenhöhe gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens in Höhe von 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, wenn ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann (BSG Urteil vom 8. 11. 1995, 13 RJ 5/95). Diese Pflichten erwachsen dem Sozialleistungsträger regelmäßig dann, wenn von dem Berechtigten ein entsprechendes Beratungsbegehren ausgegangen ist oder sich ein Bedarf auf Auskunft, Beratung oder Betreuung anlässlich des konkreten Sachverhalts aufdrängt.(Rn.21) 2. Nach § 109 Abs. 1 SGB 6 ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation zu erteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle 3 Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt.(Rn.23) 3. Normzweck des § 109 SGB 6 ist es, dem Versicherten eine gesicherte Informationsbasis zu verschaffen, welche Rentenanwartschaften er besitzt und mit welcher Rentenhöhe er rechnen kann. Die Regelung konkretisiert die Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14 und 15 SGB 1.(Rn.25) 4. Ist die Verletzung dieser Pflichten ursächlich für eine verspätete Rentenantragstellung, so hat der Rentenversicherungsträger nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die sich aus der verspäteten Rentenzahlung ergebenden Nachteile zu tragen.(Rn.26) 5. Der Versicherte ist danach so zu stellen, als ob er den Antrag auf Gewährung von Altersrente rechtzeitig mit Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt hätte.(Rn.27) Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.07.2016 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 verurteilt, der Klägerin - unter Zugrundelegung eines „fiktiven“ Rentenantrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 2007 - ab dem 01.01.2010 Regelaltersrente unter entsprechender Neuberechnung der Rentenhöhe gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens in Höhe von 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung der Klägerin ist auch in dem zugesprochenen Umfang begründet. Entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid ist der Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab einem früheren Zeitpunkt. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Klägerin hat hier zwar erst zum 18.06.2014 einen Rentenantrag gestellt, so dass die Beklagte die Rente, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach den Ausführungen im Rentenbescheid vom 19.08.2014 bereits ab dem 25.12.2007 erfüllt gewesen wären, erst ab dem 01.06.2014 gewährt hat. Die Klägerin ist jedoch unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie den erforderlichen Rentenantrag i.S.d. § 99 SGB VI zum Bezug ihrer Altersrente bereits bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Dezember 2007 gestellt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, wenn ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt, den er durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen kann (vgl. nur BSG, Urteile vom 08.11.1995 - 13 RJ 5/95; vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 und vom 23.09.1981 -11 RA 78/80). Als verletzbare Pflichten kommen Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten, die Pflicht zur verständnisvollen Förderung des Sozialleistungsberechtigten oder andere aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsende Pflichten in Betracht. Diese Pflichten erwachsen dem Sozialleistungsträger regelmäßig dann, wenn von dem Berechtigten ein entsprechendes Beratungsbegehren ausgegangen ist oder sich ein Bedarf auf Auskunft, Beratung, Betreuung, usw. anlässlich des gegebenen Sachverhalts aufdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.1995 - 13 RJ 5/95 - juris Rn. 29; Löcher in "Die Sozialversicherung", April 2001, S. 85). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch findet dort seine Grenze, wo mit ihm rechtswidrige Leistungen, wie z.B. Fiktion von Leistungsvoraussetzungen zur Erreichung des Leistungsanspruchs, verfolgt werden (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB l, vor §§ 38-47, Rn. 49 f.). Insbesondere führt eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dazu, dass der Betroffene so zu stellen ist, als hätte er die Rente innerhalb der Frist des § 99 SGB VI beantragt (vgl. Kreikebohm, SGB VI, § 115, Rn. 43; Pflüger in: jurisPK-SGB VI, § 115 SGB Rn. 101 ff., 147 ff., m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind vorliegend gegeben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im vorgenannten Sinne ist hier darin zu sehen, dass sie der Klägerin nicht die notwendigen Informationen hat zukommen lassen, aus denen diese das Bestehen eines Altersrentenanspruchs bereits bei Erreichen der Regelaltersgrenze hätte erkennen und demgemäß einen Rentenantrag rechtzeitig mit Vollendung des 65. Lebensjahres stellen können. So hat die Beklagte die Klägerin zur Überzeugung des Senats weder über das (erneute) Vorliegen von rentenrechtlichen Zeiten im Wege einer Kontenklärung oder dem Erlass eines Vormerkungsbescheides informiert, noch ist sie der sich aus § 109 SGB VI ergebenden Pflicht zur Erteilung von Renteninformationen oder Rentenauskünfte nachgekommen, obwohl die Klägerin - nach durchgeführter Heiratserstattung im Jahr 1968 - in der Zeit vom 05.03.1973 bis 19.09.1976 erneut versicherungspflichtig beschäftigt war und hierfür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt und im Rentenkonto gespeichert wurden. Dass rentenrechtliche Zeiten vorlagen und dies der Beklagten auch bekannt war, ergibt sich aus deren Vermerk vom 14.08.2014 und der Kontoübersicht vom 24.06 2014, wonach bis zum 31.12.1983 insgesamt 43 Monate an Beitrags- und Ersatzzeiten (ohne Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten) zurückgelegt wurden. In der Folge hat die Beklagte laut der vorliegenden Verwaltungsakte am 10.05.1988 auch einen Versicherungsverlauf mit Aufklärungsersuchen und KEZ-Anfrage, am 20.12.1988 einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und einen weiteren Versicherungsverlauf am 15.09.2003 erstellt, verbunden mit einem erneuten Aufklärungsersuchen und einer KEZ-Anfrage. Es kann dabei dahin stehen, ob die Beklagte diese Schreiben und insbesondere das zuletzt genannte Schreiben vom 15.09.2003, das im maschinellen Verfahren ohne Einschaltung der Sachbearbeitung veranlasst worden war, überhaupt abgesandt hat. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass diese Schriftstücke der Klägerin zugegangen sind, was diese im Erörterungstermin vom 01.02.2018 glaubhaft verneint hat, so dass diese somit von einer (erneuten) Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten keine Kenntnis hatte. Es kann dabei letztlich auch nicht überprüft werden, ob diese Schreiben - nach dem Umzug der Klägerin im Jahr 1974 an die heutige Adresse - richtig an die Klägerin adressiert wurden, da die Schreiben von der Beklagten nicht vorgelegt werden konnten und auch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich sind. Einen Nachweis, dass diese Schreiben die Klägerin tatsächlich erreicht haben, was letztere verneinte, konnte die Beklagte nicht führen, obwohl sie hierfür die Beweislast trägt (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 20). Denn weder besteht eine Vermutung für den Zugang eines übersandten Schreibens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1991 - 1 BvR 1441/90 - juris Rn. 13) noch gelten insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 18, m.w.N.). Im Anschluss an das letzte Schreiben aus dem Jahr 2003 hat die Beklagte zudem keine Schriftstücke mehr an die Klägerin versandt, insbesondere auch keine Renteninformationen, Rentenauskünfte oder eine Wartezeitauskunft, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten im Erörterungstermin vom 01.02.2018 ergibt. Der Vorgang wurde vielmehr bei der Beklagten am 19.10.2003 maschinell abgeschlossen, ohne dass anschließend ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt (vgl. Schriftsatz vom 12.02.2016) und weitere Informationen oder Mitteilungen an die Klägerin gerichtet wurden. Damit hat die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über die bestehenden rentenrechtlichen Zeiten informiert und insbesondere auch die sich aus § 109 SGB VI ergebende Pflicht zur Erteilung einer Renteninformation bzw. einer Rentenauskunft verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war insbesondere die Erteilung von Renteninformation bzw. einer Rentenauskunft auch nicht entbehrlich. Nach § 109 Abs. 1 SGB VI sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation zu erteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle 3 Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung hätte die Klägerin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum 25.12.2007 mehrere Renteninformationen bzw. Rentenauskünfte erhalten müssen. Diese sind jedoch weder aus der Verwaltungsakte ersichtlich noch sind diese nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten erfolgt. Obwohl die Klägerin nach durchgeführter Heiratserstattung erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und hierfür ausweislich des Versicherungsverlaufs auch Pflichtbeiträge abgeführt wurden, hat die Beklagte der Klägerin hierüber im Wege von Renteninformationen oder Rentenauskünften nicht informiert. Zwar hat sie - wohl unter Bezugnahme auf die Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger zu § 115 Abs. 6 SGB VI - in ihrem Schriftsatz vom 16.03.2017 insoweit geltend gemacht, dass eine Rentenauskunft von Amts wegen „nur erteilt“ werde, wenn sich aus dem im Versicherungskonto gespeicherten Daten die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten ergebe (so auch Kreikebohm, SGB VI, § 109 Rn. 25). In den Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger zu § 115 Abs. 6 SGB VI (zur rein verwaltungsinternen Bindung der Richtlinien als Verwaltungsvorschriften, vgl. Pflüger in: jurisPK-SGB VI, § 115 SGB Rn. 135 ff.) heißt es hierzu in § 1: „Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Versichertenrente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, werden spätestens im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen“. Hieraus kann sich nach Auffassung des Senats jedoch keine Berechtigung ableiten, die gesetzlich vorgeschriebenen Renteninformationen nicht zu erteilen. Auch wenn in den Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger zu § 115 Abs. 6 SGB VI auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Bezug genommen wird, schließen diese - entgegen dem Vortrag der Beklagten - zudem gerade nicht aus, dass die gesetzlichen Renteninformationen oder Rentenauskünfte auch dann erteilt werden können, wenn wie hier bei Vorliegen von Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit - wegen der Nichtberücksichtigung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - noch nicht erfüllt zu sein scheint. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 109 SGB VI, wonach die Erteilung einer Renteninformation oder Rentenauskunft nicht voraussetzt, dass auch die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss. So regelt zudem weiterhin § 50 SGB VI, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes ist. Ein Verweis auf § 109 SGB VI und insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren auch Voraussetzung für eine Renteninformation oder Rentenauskunft ist, ergibt sich daraus nicht. Dies würde auch gerade dem Normzweck des § 109 SGB VI zuwider laufen, nach dem Versicherte eine gesicherte Informationsbasis erhalten sollten, welche Rentenanwartschaften sie haben und mit welcher Rentenhöhe sie rechnen können. Hierdurch soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob und in welchem Umfang er eine zusätzliche Altersversorgung benötigt, welche Beiträge erforderlich sind, um Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen (vgl. hierzu Winkler in: jurisPK-SGB VI, § 109 Rn. 18, m.w.N.) oder aber ob noch Beiträge fehlen, um - gegebenenfalls durch Zahlung freiwilliger Beiträge - die Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit herbeizuführen (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 01.07.2014 - L 2 R 437/13 - juris Rn. 46). Denn gerade eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers, wonach auf Grundlage der bisherigen Beitragserfassung eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erwarten ist, kann einem Versicherten die Notwendigkeit einer weiteren Beitragszahlung oder einer anderweitigen Altersvorsorge vor Auge führen (LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 01.07.2014 - L 2 R 437/13 - juris Rn. 47). Der Gesetzgeber hat durch die Einführung von § 109 SGB VI auch ganz bewusst eine regelmäßige Erteilung von Renteninformationen bzw. Rentenauskünften vorgesehen, um eventuelle Lücken durch andere Vorsorgeformen zu schließen bzw. Rentenabschläge durch erhöhte Beitragszahlung auszugleichen (Winkler in: jurisPK-SGB VI, § 109 Rn. 18; BT-Drucksache 14/4595, S. 50). Die Regelung in § 109 SGB VI, die die Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14 und 15 SGB I konkretisiert (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, § 109 SGB VI Rn. 7), wird zudem durch § 149 Abs. 3 SGB VI ergänzt, wonach die Rentenversicherungsträger die Versicherten regelmäßig durch Erstellung eines Versicherungsverlaufs über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten, für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblichen Sozialdaten, unterrichten müssen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, § 109 SGB VI Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, auch wenn das maschinelle Konto zwar das Vorliegen von Beitragszeiten, nicht aber die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausgewiesen hat, der Klägerin zumindest einen Versicherungsverlauf oder eine verkürzte Rentenauskunft ohne Angabe zur Rentenhöhe in Form einer so genannten Wartezeitauskunft zu erteilen (vgl. hierzu Fichte in: Hauck/Noftz, § 109 Rn. 12 m.w.N.). Die Verletzung der dargestellten gesetzlichen Pflichten der Beklagten war zur Überzeugung des Senats vorliegend auch ursächlich für die verspätete Rentenantragstellung der Klägerin im Jahr 2014 und die sich daraus ergebenden Nachteile durch die verspätete Rentenzahlung. So hat die Klägerin im Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie einen Rentenantrag rechtzeitig im Jahr 2007 gestellt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sie trotz zuvor durchgeführter Heiratserstattung und anschließender nicht ununterbrochener Beschäftigung - zusammen mit den Zeiten für Kindererziehung - einen Rentenanspruch haben könne. Dies haben im Erörterungstermin vom 01.02.2018 die Klägerin und ihr informatorisch befragter Ehemann für den Senat nochmals nachvollziehbar bestätigt, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass andere Gründe dazu geführt hätten, dass die Rente erst im Jahr 2014 beantragt worden ist. Insoweit haben die Klägerin bzw. ihr Ehemann u.a. plausibel dargelegt, dass sie erst im Zusammenhang mit Pressemitteilungen zur so genannten Mütterrente im Jahr 2014 bei der Beklagten angefragt haben, ob die Klägerin aufgrund der Kindererziehung einen entsprechenden Anspruch hätte (vgl. auch Schreiben der Klägerin vom 07.06.2014) und sich im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens gerade das Vorliegen eines Anspruchs auf Regelaltersrente ergeben hat, nachdem ihr zuvor entsprechende Informationen durch die Beklagte nicht zugegangen sind bzw. überhaupt nicht mehr an sie übersandt wurden. Hierbei besteht kein vernünftiger Anlass, an den Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns zu zweifeln. Die zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten u.a. durch die fehlende Erteilung von Renteninformationen bzw. Rentenauskünften oder einer Wartezeitauskunft und dem verspäteten Rentenantrag der Klägerin erforderliche Kausalität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 25; Pflüger in: jurisPK-SGB VI, § 115 SGB Rn. 149 ff., m.w.N.) ist zur Überzeugung des Senats damit unzweifelhaft gegeben und die Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte damit wesentliche Ursache für die verspätete Rentenantragstellung. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind damit insgesamt erfüllt. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als ob sie den Rentenantrag rechtzeitig mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Dezember 2007 für einen frühestmöglichen Rentenbeginn ab 01.01.2008 gestellt hätte. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend angewendet wird (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R - juris Rn. 14; BSG, Beschluss vom 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B - juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R - juris Rn. 27; Pflüger in: jurisPK-SGB VI, § 115 SGB Rn. 153 ff.; Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 126, jeweils m.w.N.), der durch die Pflichtverletzung entstandene Nachteil nur rückwirkend für einen Zeitraum von 4 Jahren auszugleichen ist. Dabei wird der 4-Jahres-Zeitraum vom Beginn des Jahres an berechnet, in dem der Antrag tatsächlich gestellt wurde. Vorliegend hat die Klägerin im Juni 2014 einen Rentenantrag tatsächlich gestellt, so dass die gesetzlichen Rentenleistungen - wie es auch die Beklagte in der im Berufungsverfahren erteilten Rentenauskunft vom 17.04.2018 angenommen hat (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2018) - unter Zugrundelegung eines „fiktiven“ Rentenantrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 2007 gemäß §§ 63 ff. SGB VI i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X insgesamt neu zu berechnen und mit Rentenbeginn ab 01.01.2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren sind. Soweit die Klägerin eine Rentengewährung bereits ab 01.01.2008 begehrt (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2017) konnte diesem weitergehenden Anspruch aufgrund der Regelung in § 44 Abs. 4 SGB X nicht entsprochen werden, so dass die Berufung nur in dem ausgesprochenen Umfang Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Klägerin, die seit dem 01.06.2014 eine Regelaltersrente bezieht, begehrt eine frühere Gewährung dieser Rente. Die am 1942 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie hat zwei Kinder, die am 16.12.1967 und am 27.10.1976 geboren wurden. Auf ihren Antrag vom 21.12.1967 wurden mit Bescheid vom 05.06.1968 die für die Zeit vom 03.05.1956 bis 30.10.1967 erworbenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet (Heiratserstattung). In der Zeit vom 05.03.1973 bis 19.09.1976 nahm sie erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit (bei der Firma BKS in D.) auf, für die ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 19.08.2014 Pflichtbeiträge abgeführt wurden. Von 01.05.1999 bis 31.01.2004 übte sie eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Ausweislich des maschinellen Kontenspiegels vom 24.06.2014 erstellte die Beklagte am 10.05.1988 einen Versicherungsverlauf mit Aufklärungsersuchen und KEZ-Anfrage, am 20.12.1988 einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und am 15.09.3003 einen weiteren Versicherungsverlauf, verbunden mit einem erneuten Aufklärungsersuchen und einer KEZ-Anfrage. Mit einem am 18.06.2014 eingegangenen Schreiben vom 07.06.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente aufgrund von Kinderziehungszeiten und gab hierzu an, dass „sie in der Zeit von 1970 bis 1976 bei der Firma BKS in D.“ gearbeitet habe. In dieser Zeit seien Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Sie reichte hierzu die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder zu den Akten. Die Beklagte führte daraufhin ein Kontenklärungsverfahren durch, in dem die Klägerin u.a. angab, dass sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Meinung gewesen sei, dass ihr aufgrund der Heiratserstattung kein Rentenanspruch zustehe, nachdem sie anschließend nicht ununterbrochen beschäftigt gewesen sei. Sie bitte um Gewährung der Rente ab Beginn des 65. Lebensjahres (Schreiben vom 14.07.2014). In einem daraufhin erstellten Vermerk der Beklagten vom 14.08.2014 ist festgehalten, dass ein Rentenanspruch bereits am 01.01.2008 hätte bestehen können, sofern bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin zwei Kinder erzogen habe. Sie sei am 15.09.2003 (vier Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres) aufgefordert worden, eine Kontenklärung durchzuführen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Ein „geeigneter Fall“ im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI habe nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 19.08.2014 bewilligte die Beklagte sodann eine Regelaltersrente i.H.v. 179,75 Euro/Monat aufgrund Antrags vom 18.06.2014 mit Rentenbeginn 01.06.2014. In Anlage 6 des Bescheides ist u.a. angeführt, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen worden sei, um 0,005 erhöhe. Hiergegen erhob die Klägerin am 16.09.2014 Widerspruch und machte geltend, die Regelaltersrente sei bereits „ab Dezember 2007“ rückwirkend zu gewähren. Dies ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sie sei zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass sie eine Rentenleistung erhalten könne. Ein Hinweisschreiben sei ihr nicht zugegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, nach den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund zu § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI sei die Verpflichtung zum Hinweis auf einen möglichen Leistungsbezug davon abhängig, dass für den Rentenversicherungsträger ohne weitere Ermittlungen ein Rentenanspruch unmittelbar aus dem maschinell geführten Versicherungskonto ersichtlich sei. Da zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres laut maschinell geführtem Versicherungskonto die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei, liege keine Verletzung von Hinweispflichten vor. In dem am 15.04.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe ein Schreiben der Beklagten vom 15.09.2003 nicht erhalten. Ein solches Schreiben befinde sich auch nicht in deren Verwaltungsakten. Die Beklagte hat eingewandt, erst nach Rentenantragstellung im Jahr 2014 sei - nach vorangegangener Beitragserstattung - wieder eine Verwaltungsakte angelegt worden. Das Aufklärungsersuchen vom 15.09.2003 sei mit der Anfrage zur Kindererziehungszeiten in maschinellem Verfahren ohne Einschaltung der Sachbearbeitung veranlasst worden. Da eine Rückäußerung nicht erfolgt sei, sei der Vorgang am 19.10.2003 maschinell geschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres hätten im Versicherungskonto nicht ausreichend rentenrechtliche Zeiten für einen Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI vorgelegen. Durch Gerichtsbescheid vom 28.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien der Beklagten bestehe eine Beratungspflicht, wenn sich ein bestehender Anspruch auf Rente unmittelbar aus dem maschinell geführten Versicherungskonto des Versicherten ergebe. Diese Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin nicht vorgelegen. Ein Informationsbedürfnis der Klägerin werde nicht dargelegt. Gegen den ihr am 12.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.09.2016 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lägen vor. Es seien keinerlei Renteninformationen im Sinne des § 109 SGB VI erteilt worden. Aufgrund der in den 1970er Jahren vorhandenen Pflichtbeitragszeiten nach erneuter Tätigkeit hätte eine Beratungspflicht der Beklagten bestanden. Es sei naheliegend gewesen, anlässlich der Vollendung ihres 65. Lebensjahres, auf den bestehenden Altersrentenanspruch und/oder einen rentenrechtlichen Klärungsbedarf hinzuweisen. Die Richtlinien zu § 115 Abs. 6 SGB VI seien insoweit nicht maßgeblich. Im Falle einer rechtzeitig erteilten Rentenauskunft oder Renteninformation hätte sie auch Altersrente zum 01.01.2008 beantragt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.07.2016 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente rückwirkend bereits ab dem 01.01.2008 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht ergänzend geltend, Versuche vom 10.05.1988 und 15.09.2003, das Versicherungskonto nebst Kindererziehungszeiten zu klären, seien gescheitert. Eine Renteninformation und eine Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 und 5 SGB VI würden von Amts wegen nur erteilt, wenn aus dem maschinellen Konto ersichtlich sei, dass die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sei. Diese Voraussetzung habe die Klägerin bis zur Kontenklärung im Rahmen des Rentenverfahrens nicht erfüllt. In einem vom Berichterstatter am 01.02.2018 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei nur im Jahre 1974 umgezogen. Sie könne sich nicht erinnern, dass 1988 oder 2003 „irgendwas“ gekommen sei. Jedoch habe sich ihr Mann um diese Dinge gekümmert. Der informatorisch befragte Ehemann der Klägerin hat im Wesentlichen erklärt, dass er ausschließen könne, dass irgendwelche Benachrichtigungen oder Schreiben seitens der Beklagten für seine Ehefrau gekommen seien. Erst aus der Presse habe er erfahren, dass seine Frau möglicherweise einen Rentenanspruch haben könne. Die Beklagte hat ausgeführt, dass Renteninformationen oder Rentenauskünfte im Sinne des § 109 SGB VI nicht erteilt worden seien. Nach dem Jahr 2003 seien keine Schreiben irgendwelcher Art an die Klägerin rausgegangen. Es sei auch keine Wartezeitauskunft erteilt worden. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.