Beschluss
L 1 R 7/18 B ER
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts an (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER). (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - in voller Höhe.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.039,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - in voller Höhe. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.039,69 € festgesetzt. I. Streitig ist, ob die durch Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs über die Klageerhebung hinaus andauert. Der Beigeladene zu 1) sowie sein Bruder halten jeweils 50 % der Anteile an der Antragstellerin, einer GmbH, die auf dem Gebiet Hoch- und Tiefbau tätig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Bruder war zunächst alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin, seit dem 09.10.2015 ist auch der Beigeladene zu 1) Geschäftsführer. Mit Bescheid vom 10.02.2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung (Prüfzeitraum vom 01.01.2012 - 31.12.2015) vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergeben habe, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und Gesellschafter bei der Antragstellerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 08.10.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ebenso bestehe Beitragspflicht zur Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 42.291,46 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für einen mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion sei eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er über mehr als 50 v.H. des Stammkapitals verfüge, was hier nicht der Fall sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Beigeladenen zu 1) zum Geschäftsführer (09.10.2015) unterliege dieser nicht mehr der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch (vom 01.03.2017). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei im Prüfungszeitraum auch in einer anderen Firma beschäftigt gewesen. Anders als bei der Antragstellerin sei er dort abhängig beschäftigt gewesen und habe ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Entsprechend seien zum Beispiel die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Bezüglich der Krankenversicherung sei er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankensicherung und zahle bereits Höchstbeiträge. Unter dem 23.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az.: S 6 R 9/17 ER) ordnete das Sozialgericht für das Saarland (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.03.2017 gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 10.02.2017 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) über einen Anteil von 50% an der Gesellschaft verfüge, nicht aber formal als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung ziehen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation. Gegen den am 27.12.2017 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin mit Klageschrift vom 27.01.2018 am 29.01.2018 Klage erhoben (Az.: S 6 R 36/18). Am 25.06.2018 hat die Antragstellerin beim SG die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsnachforderung aufgrund des Bescheides vom 10.02.2017 auch für das Klageverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aufgrund der am 27.01.2018 (richtig: 29.01.2018) erhobenen Klage beantragt. Auf einen Hinweis des SG hat sie weiterhin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 01.06.2017 fortbesteht. Mit Beschluss vom 04.10.2018 hat das SG festgestellt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 02.06.2017 (richtig: 01.06.2017) im Eilrechtsschutzverfahren der Beteiligten (S 6 R 9/17 ER) Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus bis zur Bestandskraft des Ausgangsbescheides vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2017 habe (Ziffer 1 des Tenors). Im Übrigen hat das SG den Antrag auf erneute Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.01.2018 (S 6 R 36/18) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf den statthaften Hilfsantrag sei das Fortbestehen der gerichtlichen Anordnung zur aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 01.06.2017 festzustellen und der dann nicht statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig abzuweisen gewesen. Mangels konkreter zeitlicher Begrenzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dauere die gerichtliche Anordnung im Beschluss vom 01.06.2017 weiterhin an, also insbesondere für die Zeit nach Klageerhebung, auch im Rechtsmittelverfahren. Zwar bedeute der Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine erhebliche Zäsur mit eventuell auch neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, doch habe es das Gericht in der Hand, in Ansehung dieser Möglichkeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung konkret auf den Ablauf der Klagefrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu begrenzen. Dies sei jedoch unterblieben. Gegen den ihr am 12.10.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 01.11.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ende für den Fall der Klage mit dem Tag vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfasse damit nicht die Phase des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Wenn § 86a Abs. 3 Satz 4 SGG von der Möglichkeit einer Befristung spreche, so sei damit nicht die allgemeine - eingangs beschriebene - Rechtsfolge gemeint, sondern ein zusätzliches Instrument, welches dem (ergänzenden) Ausgleich gegensätzlicher Interessenlagen dienen könne. Die Antragsgegnerin beantragt, Ziffer 1 des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.10.2018 aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene zu 1) weist darauf hin, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Die vom Senat beigeladene Einzugsstelle (Beigeladene zu 2) hat mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 2 SGB IV die Forderung 38.079,38 € betrage. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Meinung der Beklagten hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 02.06.2017 (Az.: S 6 R 9/17 ER) Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Beklagte begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Fall der Klage mit dem Tag vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage ende und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs damit nicht die Phase des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens erfasse, und stützt sich dabei im Wesentlichen auf Burkiczak (in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 86b SGG Rn. 216). Burkiczak führt an, die aufschiebende Wirkung der Klage müsse gesondert beantragt werden. Dies ergebe sich schon aus dem entsprechenden, an § 86b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG orientierten Tenorwortlaut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, aber auch aus dem Umstand, dass der Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine erhebliche Zäsur bedeute. Bereits die Tatsache, dass nun eine weitere Behördenentscheidung vorliege, die eventuell auch neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte enthalte, stehe der Erstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die nur den Ausgangsverwaltungsakt habe beurteilen können, über die Dauer des Vorverfahrens hinaus entgegen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stehe dem nicht entgegen, denn es sei dem Betroffenen zumutbar, nach Abschluss des Vorverfahrens einen neuen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG zu stellen. Eine § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden sei, 3 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels ende, existiere im SGG nicht. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen (wie hier LSG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az.: L 5 AS 2740/14 B ER Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03 KR ER Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2006, Az.: L 8 AS 369/06 ER-B [NZS 06, 448 nur Leitsätze]; Richter in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGG, 2017, § 86a SGG Rn. 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 86b Rn. 19). Die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts an. Das SG hat seine Entscheidung nicht gemäß § 86b Absatz 1 Satz 3 SGG zeitlich beschränkt. Eine solche Beschränkung liegt nicht etwa darin, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat, denn das kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass die Dauer der aufschiebenden Wirkung zeitlich beschränkt worden ist. Eine etwaige Beschränkung der Anordnung auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens, die unter Umständen sachgerecht sein kann, muss in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden. Das ist aber nicht geschehen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist danach nicht schon durch die Zurückweisung des Widerspruchs beendet worden. Das folgt auch aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll im Interesse des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verhindern, dass trotz der Inanspruchnahme des Rechtswegs vollendete Verhältnisse geschaffen werden. Diesem Zweck wird es am besten gerecht, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts fortwirkt (vergleiche LSG C-Stadt-Brandenburg a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, Az.: 1 C 19/85 Rn. 43 ff. und Beschluss vom 09.04.2010, Az.: 2 WDS-VR 1/10 Rn. 8; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 1 B 128/12 Rn. 8ff.). Falls neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte aufgetreten sein sollten, kann von der Behörde (auch diese ist antragsbefugt, vergleiche Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 86b Rn. 53) ein Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG gestellt werden. Die von Burkiczak angeführte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.04.2008, Az.: L 7 AS 1398/08 ER B Rn. 3) betrifft nicht den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch ein Gericht angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Allerdings war die Kostenentscheidung des SG dahingehend zu korrigieren, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auch für das erstinstanzliche Verfahren in voller Höhe zu tragen hat. Daran ist der Senat nicht gehindert, auch wenn die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt hat, da insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vergleiche BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 12/05 R Rn. 22). Das SG hätte ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin (§ 123 SGG) ihren Antrag in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs umdeuten müssen. Eine Aufspaltung in einen Haupt- und einen Hilfsantrag wäre nicht nötig gewesen. In der Sache hat die Antragstellerin in vollem Umfang obsiegt. Ein Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladenen war nicht zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben (vergleiche § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).