OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 R 23/19

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2020:0609.1R23.19.00
3mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Künstlersozialversicherungspflicht eines diplomierten und in Fachkreisen bereits anerkannten Künstlers, der eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst ausübt und lediglich einen Wirkbereich seiner Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit (Tätowieren) auf und in der Haut verewigt. (Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Künstlersozialversicherungspflicht eines diplomierten und in Fachkreisen bereits anerkannten Künstlers, der eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst ausübt und lediglich einen Wirkbereich seiner Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit (Tätowieren) auf und in der Haut verewigt. (Rn.40) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die von Seiten der Beklagten insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden ist und gegen deren Zulässigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis zutreffend hat das SG die durch Bescheid vom 17.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 erfolgte Ablehnung der Beklagten aufgehoben und diese dazu verurteilt, festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken versicherungspflichtig nach dem KSVG ist. Die dem entgegenstehende Verfügung der Beklagten war nicht rechtmäßig und beschwerte den Kläger folglich in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. durch Art. 48 Nr. 1 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG – v. 09.12.2004, BGBl I, S. 3242, mit Wirkung zum 01.01.2005) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall erfüllt.Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sowohl zutreffenden als auch umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Aufgrund der durch Steuerbescheide und aufgrund seiner Einzelaufstellungen nachgewiesenen Einnahmen des Klägers liegt auch keine Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG vor. Mangels anderweitiger Beschäftigung oder Tätigkeit entfallen auch die Tatbestände der Versicherungsfreiheit nach den §§ 4 und 5 KSVG. Lediglich ergänzend und unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie des Inhalts der mündlichen Verhandlung ist seitens des Senats ergänzend wie folgt auszuführen: Das BSG hat in seinem Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KS 2/07 R – klargestellt, dass das normale Tätowieren nicht als neue Form der bildenden Kunst angesehen werden kann (BSG, aaO., RdNr. 14); dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Denn Tätowieren ist der Sache nach trotz einer – im Einzelfall u.U. gewichtigen – kreativen Komponente eine handwerkliche Tätigkeit im weiteren Sinne, da der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt (BSG, aaO., RdNr. 17). Daran ändert auch ein gewisser, der Tätigkeit immanenter, gestalterischer Freiraum nichts, denn dieser ist auch vielen anderen handwerklichen Berufen zu eigen, z.B. bei Steinmetzen, Goldschmieden, anderen Kunsthandwerkern und Fotografen (vgl. BSG, aaO., RdNr. 17). Auch ergibt sich eine Kunsteigenschaft im Rahmen des Tätowierens nicht dadurch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird, da auch diese Vorgehensweise für das Kunsthandwerk typisch ist (BSG, aaO., RdNr. 19). Denn in diesen Fällen dient der kreative erste Arbeitsschritt nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt und aus dem der Tätowierer in erster Linie sein Einkommen erzielt; der Kunde zahlt den Werklohn für das fertige Tattoo, nicht aber für dessen Entwurf, mag auch ein nach eigenem Entwurf erstelltes Tattoo bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt im Einzelfall teurer sein als ein nach vorhandenem Muster oder Schablonen gefertigtes Tattoo (BSG, aaO., RdNr. 19). Der vorliegende Sachverhalt liegt jedoch anders. Hier begehrt nicht ein grundsätzlich handwerklich tätiger Tätowierer aufgrund seiner besonderen Berufsausübung, etwa wegen des Tätowierens nach lediglich eigenen, kreativ gestalteten Entwürfen, die Anerkennung seiner Arbeit als Kunst im zuvor benannten Sinne; es ist vielmehr genau die entgegen gesetzte Sachlage: Der Kläger selbst ist – und das ist zwischen den Beteiligten im Übrigen, zu Recht, auch völlig unstreitig – Künstler. Anders als ein Tätowierer, der seine Vorlage selbst entwirft und damit seiner grundsätzlich handwerklich geprägten (Erwerbs-)tätigkeit eine gewisse künstlerische Komponente voranstellt, ist der Kläger ein diplomierter und in seinen Kreisen bereits anerkannter Künstler, der lediglich einen Wirkbereich seiner Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit auf und in der Haut verewigt. Der Kläger hat gerade kein angestammtes handwerkliches Berufsfeld des Tätowierers „verlassen“ wie es das BSG sogar als Möglichkeit gesehen hat, auch bei Tätowierern ausnahmsweise von einer Künstlereigenschaft im Sinne des KSVG auszugehen (vgl. BSG, aaO., RdNr. 21), sondern er hatte ein solches zu keinem Zeitpunkt begründet. Der Kläger ist seit seinem Studium in seinem Gesamtwirken künstlerisch tätig und mit dieser einheitlich zu bewertenden Kunst – lediglich in ihren dargestellten Medien variierend – als Künstler im Sinne der Rechtsprechung anerkannt. Der Kläger entwickelt und entwirft bildende Kunst, die sich nicht in verschiedene Bereiche einteilen lässt, wie das SG zutreffend herausgestellt hat. Daher kann vorliegend gerade nicht zwischen dem künstlerischen Ansatz des Klägers, der etwa auf Papier, Mauern oder anderen Objekten verwirklicht wird und dem, der letztlich in die Haut eingestochen wird, unterschieden werden. Des Klägers Kunstwerke sind einheitlich und von ein und derselben Stilrichtung geprägt. Für diese Kunst ist er auch in der Fachwelt anerkannt. Kleinere Teile, quasi Ausschnitte, dieser exponierten und anerkannten Kunststücke bringt er auch auf Wunsch auf bzw. in die Haut mittels der handwerklichen Tätigkeit des Tätowierens, ohne sich hierbei von Wünschen oder Anregungen der zu Tätowierenden beeinflussen zu lassen. Er agiert frei und folgt seinem künstlerischen, einheitlichen Wirken. Teilweise, dies hat er dem Senat gegenüber anschaulich erläutert, entwirft er die Kunst auch direkt auf der zu tätowierenden Körperstelle, ohne sie vorher auf Papier vorgearbeitet zu haben. Auch konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats gut nachvollziehbar erläutern, welche Schwierigkeiten mit dem Umsetzen eines Bildes auf der menschlichen Haut verbunden sein können und dass dies ein dreidimensionales Umdenken beim Arbeiten und Entwerfen erfordere. Dies ergibt sich nicht nur aus den überzeugenden Erläuterungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Werke des Künstlers sowie unter Berücksichtigung der insoweit fachkundigen Einschätzung des Prof. Dr. R. S., der die Arbeiten und die Arbeitsweise des Klägers als einheitlich künstlerische bewertet und darauf hinweist, dass das Eintätowieren von Teilen der klägerischen Kunstwerke auch Teil von dessen Diplomarbeit war. Der Umstand, dass der Kläger seine tätowierten Kunststücke nicht in Galerien ausstellt, sondern lediglich die auf andere – nicht lebendige – Objekte projizierte Kunst, ändert hieran nichts. Insoweit konnte der Kläger für den Senat nachvollziehbar erklären, dass es neben dem Umstand, dass er keine Menschen ausstellen könne, am Interesse der Galeristen fehle, Fotografien seiner gestochenen Kunst auszustellen, da die Galeristen ihren Gewinn aus den verkauften Kunstobjekten gerierten. Da er kein Kunstfotograf sei und es sich bei Fotografien seiner Tätowierungen damit lediglich um Ablichtungen seiner, in dieser fotografischen Form nicht als Kunst zu erwerbenden Objekte handeln würde, sei eine Ausstellung dieser Art seitens der Galeristen nicht nachgefragt. Wenn das Wesen der künstlerischen Arbeit nur in bestimmten Formen ausstellbar und damit der Allgemeinheit und den Kunstkreisen zugänglich zu machen ist, wäre es eine unzulässige Beschneidung der künstlerischen Freiheit, diesen faktisch dazu zu zwingen, fachfremde künstlerische Arbeiten – in diesem Fall Fotografien – zu fertigen und ausstellen zu müssen, um an deren Verbreitungsgrad den künstlerischen Marktwert bzw. das künstlerische Renommee messen zu können. Des Klägers Kunst ist eine einheitliche und für diese Art ist er be- und anerkannt. Dies muss auch für den Bereich der Arbeiten auf und in der Haut, die sowohl in Art und Stil aus der selben „künstlerischen Ader“ fließen, ausreichen. Dass der Kläger seine Kunst – auch – mittels handwerklicher Tätigkeit im wahrsten Sinne des Wortes „unter die Menschen“ bringt, führt schließlich zu keiner anderen Bewertung. Das Tätowieren ist hier nur Mittel zum Zweck, die Kunst auch auf bzw. in dem Medium Haut zu verwirklichen. Dies geht nun mal – vernünftigerweise – nur mit handwerklichem Geschick und einer Tätowiermaschine. Dies dem Kläger nicht zuzubilligen, hieße, ihn in seinem gesamtkünstlerischen Ansatz zu reglementieren. Dies kann und darf nicht Aufgabe der Künstlersozialversicherung sein; umso mehr, als dass der Begriff der Kunst, wie er auch im Grundgesetz seinen Schutz findet, durchaus offen zu verstehen und zu schützen ist. Soweit vorliegend entgegnet wird, der Kläger zeichne seine Tätowierungen vor und übertrage diese Zeichnung lediglich auf bzw. in die Haut, so vermag auch dieser Umstand, soweit er nicht bereits durch die Erläuterungen des Klägers zu seiner zwischenzeitlichen Arbeit an der Haut ohne Vorlage, an der Eigenschaft der Kunst im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Denn auch anerkannte Künstler haben vor dem Erschaffen ihrer diffizilen Werke ein oder gar mehrere Entwürfe zu Papier gebracht, bevor die Kunst schließlich – ggf. sogar überwiegend handwerklich – umgesetzt und damit allgemein zugänglich gemacht wurde. Der Senat denkt hierbei an das Deckenfresko des Michelangelo in der Sixtinischen Kapelle; dieses wurde nach mehreren Entwürfen ebenfalls in einem letzten Arbeitsschritt, bei dem zuvor in Wasser eingesumpfte Pigmente auf frischem Kalkputz aufgetragen wurden, auch handwerklich–technisch umgesetzt. Genauso wenig wie seinerzeit der Papst ein Gemälde dieses Ausmaßes ohne vorherigen Entwurf geordert hätte, erscheint es lebensfremd, dass ein körperlich-dauerhafter Eingriff in Form eines Tattoos von der Mehrheit der Kunden „aufs grade Wohl hin“ geordert und verwirklicht werden dürfte. Eine Vorarbeit auf Papier zerstört die Anerkennung des Gesamtkunstwerkes durch Fertigstellung auf bzw. in der Haut, so wie im vorliegenden Einzelfall beschrieben, damit nicht. Infolge dessen war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der 1990 geborene Kläger hat am 22.04.2015 erfolgreich (Note 1,0) das Studium des Kommunikationsdesigns an der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Diplom abgeschossen. Er ist unter den Namen Alex A. oder auch Retro23 tätig und wirbt im Internet mit eigener Onlinepräsenz (www.retro23.de) bzw. über facebook und kreiert Darstellungen auf verschiedenen Medien wie zum Beispiel auf Papier, Leinwand, Objekten wie beispielsweise Kraftfahrzeugen, auf Haut als Tattoo und im Rahmen urbaner Kunst auf Wänden und nutzt dabei je nach Medium Acrylfarben, Ölfarbstifte, Graphitstifte oder bei Tätowierungen eine Tattoomaschine. Unter dem 28.01.2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG, eingegangen am 04.02.2016, und gab hierbei an, seit 04.07.2013 im Bereich bildende Kunst/Design als Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker/Karikaturist, Trick- und Comic-Zeichner, Illustrator/Grafik-, Mode-, Textil-Industriedesigner, Layouter/Kommunikationsdesigner selbständig und erwerbsmäßig tätig zu sein und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 21.000 € zu erzielen. Beigefügt waren unter anderem eine Beschreibung der Tätigkeit und Liste seiner bisherigen Ausstellungen sowie Auszug aus der Betriebskartei der Stadt A-Stadt, ausweislich derer die im Rahmen des Einzelunternehmens zum 04.07.2013 bereits erfolgte gemeldete Tätigkeit aus „Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie auf Anfrage das Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken“ bestehe. Auf Nachfrage der Beklagten vom 22.02.2016 übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen wie zum Beispiel einen Ausstellungsvertrag mit der Galerie N. GmbH aus Juni 2015, einen Ausstellungsvertrag mit der Galerie N. GmbH vom 15.08.2015, eine Rechnung vom 13.01.2016 an die Galerie N. GmbH über 1.167 € und einen entsprechenden Kontobeleg, eine Erläuterung seiner Tätigkeit und, dass er im Bereich Kommunikationsdesign mit seinem Spezialgebiet freie künstlerische Illustration tätig sei, sowie Arbeitsbeispiele, eine Aufstellung der Erlöse im Bereich „Moderne Hautkunst“ im Jahr 2015 und eine kurzfristige Erfolgsrechnung per Dezember 2015 für den Betrieb „Moderne Hautkunst“. Ferner teilte der Kläger mit, der erwartete Gewinn für das Jahr 2016 betrage ca. 21.000 €, wobei 100 % des Einkommens auf den Arbeitsbereich als Kommunikationsdesigner entfalle. Auf weitere Aufforderung der Beklagten vom 23.03.2015, weitere Nachweise für eine erwerbsmäßige Ausübung der zu prüfenden Tätigkeit vorzulegen und seine Arbeit zu erläutern, antwortete der Kläger unter dem 01.04.2016, er betreibe als selbständig erwerbstätiger Künstler seit dem 04.07.2013 ein Studio für Grafikdesign, Illustration, freie Kunst und Tätowieren eigener Kunstwerke. Die Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit als freischaffender Künstler sei über die kurzfristige Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2015 nachgewiesen. Zwischen den Jahren 2011 und 2015 habe er seine Kunst im Rahmen mehrerer nationaler und internationaler Ausstellungen präsentiert. In dieser Zeit seien auch Erlöse in Form von Verkäufen seiner Bilder erzielt worden. Er habe an folgenden Ausstellungen teilgenommen: - Unknown Tribes, 2011, Group Exhibition, St. I., - Graff on Vinyl, 2011, Group Exhibition, deutschlandweit, - A Solo Show, 2011, Solo Exhibition, K. H., - We don`t work we play, 2012, Group Exhibition, Gallery Platforms Kö., - Typolyrics – The sound of fonts, 2012, Group Exhibition, Granshan, Armenien, - A group show 2, 2012, Group Exhibition, Gallery August 13th, Wellington, Neuseeland sowie - Group Therapy, 2015, Group Exhibition, Galerie N., A-Stadt. In Folge einer weiteren Aufforderung der Beklagten vom 14.04.2019, weitere aktuelle vom Kläger gestellte Rechnungen mit entsprechendem Beleg über den Erhalt der Rechnungsbeträge vorzulegen, antwortete der Kläger unter dem 22.04.2016, er werde entsprechend des vorliegenden Vertrages im September 2016 seine zweite Soloausstellung in der Galerie N. eröffnen. In den Jahren 2011 bis 2015 habe er ebenso Projektarbeiten gegen Honorar für verschiedene Unternehmen durchgeführt. Auch hier lägen Nachweise vor. Stufe ihn die Beklagte als Berufsanfänger ein, so gelte für ihn für die ersten 3 Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht ein besonderer Schutz. An der künstlerischen Tätigkeit gebe es keinen Zweifel. Die selbständige Erwerbstätigkeit werde dauerhaft im Inland ausgeübt und die Tragfähigkeit sei nachgewiesen. Mit Bescheid vom 17.05.2016 stellte die Beklagte fest, der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei gemäß § 1 KSVG die erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, die nachhaltig ausgeübt werden und von der Absicht einer ernsthaften Beteiligung am Wirtschaftsleben getragen und objektiv geeignet sein müsse, durch die Erzielung von Gewinnen zum Lebensunterhalt des Tätigen zumindest beizutragen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen nicht ausreichend erkennen, dass er eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachhaltig und erwerbsmäßig ausübe; aufgrund der eingereichten Unterlagen übe er seine selbständige künstlerische Tätigkeit nicht in einem erwerbsmäßigen Umfang aus. Seinen Widerspruch vom 02.06.2016, bei der Beklagten eingegangen am 06.06.2016, begründete der Kläger im Wesentlichen dahingehend, die Beklagte setzte sich mit dem Lebenssachverhalt nicht ausreichend auseinander und lege nicht dar, was sie unter einer nicht nur vorübergehenden Ausübung bzw. Nachhaltigkeit einer selbständigen Tätigkeit verstehe und was unter einer ernsthaften Beteiligung am Wirtschaftsleben zu verstehen sei und wie hoch die Gewinne sein müssten, damit sie zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Berücksichtige man, dass das durchschnittliche Einkommen aller in der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten zwischen 30 und 40 Jahren am 01.01.2015 lediglich 13.894 € betragen habe, erfülle er die Voraussetzungen um ein Vielfaches. Er übe seine selbständige künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nachhaltig aus. Bei Antragstellung sei die selbständige Tätigkeit bereits seit zwei Jahren ausgeübt worden und werde auch weiterhin ausgeübt. Insofern handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit. Bereits im ersten vollen Geschäftsjahr 2014 habe er einen Gewinn aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit von 9.063 € erzielt und diesen im zweiten vollen Geschäftsjahr 2015 auf 21.087 € steigern können; er übe damit eine nachhaltige, selbständige künstlerische Tätigkeit in einem erwerbsmäßigen Umfang aus. Nach Rückfrage beim Bundesversicherungsamt, dass die Einschätzung der Beklagten dahingehend, dass der Kläger sein überwiegendes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Tätowierer erziele und diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht dem künstlerischen Bereich unterfalle, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2016 als unbegründet zurück. Begründend führte sie aus, ausweislich der eingereichten Unterlagen erziele der Kläger Einnahmen sowohl aus dem Verkauf von „Bildern auf Leinwand“ als auch aus der Arbeit in seinem Studio „Moderne Hautkunst“ und damit als Tätowierer. Nach § 2 Satz 1 KSVG sei Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Kunstbegriff des KSVG aus dem Regelungszweck unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen sei und Tätowierer nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2007 (Az.; B 3 KS 2/07 R) nur dann bildende Künstler in diesem Sinne seien, wenn sie mit ihren Arbeiten Aufmerksamkeit und Anerkennung über den eigenen Kundenkreis und über die Szene der Tätowierer hinaus erzielten. Dagegen liege keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG vor, wenn es an objektiven Hinweisen auf eine Anerkennung und gleichwertige Behandlung gerade in den maßgeblichen Kreisen der bildenden Künstler fehle (z. B. Erwähnung in Kunst-Fachmagazinen, Präsentation auf Kunstausstellungen, Erwähnung in Künstlerlexika und zwar bezogen auf die Tätigkeit als Tätowierer bzw. die hieraus resultierenden Arbeitsergebnisse). Nicht ausreichend für den Nachweis einer künstlerisch geprägten Tätigkeit seien dagegen beispielsweise Dankesschreiben zufriedener Kunden, eine hohe Wertschätzung bei Kollegen, die Erwähnung in einer Fachzeitschrift, die einzelne Vorlage von Gutachten oder Stellungnahmen, der Sachvortrag, dass nicht nach Schablone gearbeitet werde, die Teilnahme an sogenannten „Conventions“, da solche Veranstaltungen nicht als Zusammenkünfte der maßgeblichen fachkundigen Kreise im Bereich der bildenden Kunst angesehen werden könnten oder die Prämierung im Rahmen solcher „Conventions“, es sei denn, die Jury setze sich aus Vertretern der bildenden Kunst zusammen. Nach Würdigung der vorliegenden Angaben und Unterlagen liege im Falle des Klägers - bezogen auf die Tätigkeit als Tätowierer bzw. die hieraus resultierenden Arbeitsergebnisse - eine solche Anerkennung in fachkundigen Kreisen der bildenden Kunst nicht vor. Soweit er an Ausstellungen teilnehme, präsentiere er dort nicht die Arbeitsergebnisse aus seiner Tätigkeit als Tätowierer, sondern Arbeitsergebnisse aus anderen Arbeitsbereichen seiner selbständigen Tätigkeit. Ob es sich bei den Ausstellungen um Kunstausstellungen im oben angegebenen Sinne (= vom Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler - BBK, von Kunstgalerien oder sonstigen Institutionen der Kunstszene initiierten Ausstellungen) handele, könne dahingestellt bleiben, da die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Künstler/Publizist nur solchen Personen zukomme, bei denen die künstlerische/publizistische Tätigkeit als Wesensmerkmal angesehen werden könne. Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde (vgl. dazu Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.12.2006, Az.: B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R), der vorrangig anhand der jeweiligen Vergütung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zu bemessen sei. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen resultiere das Einkommen des Klägers weitaus überwiegend aus dem Arbeitsbereich „Moderne Hautkunst“ und damit aus der Tätigkeit als Tätowierer; damit überwiege der künstlerische/publizistische Aspekt nicht. Zur Begründung seiner am 02.09.2016 zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhobenen Klage hat der Kläger herausgestellt, er betreibe seit dem 04.07.2013 ein Studio für Grafikdesign, Illustration, freie Kunst und Tätowieren eigener Kunstwerke. Voraussetzung für die Tätowierung sei grundsätzlich der Erwerb seiner Kunstwerke; erst nach dem Erwerb des Kunstwerkes könne dieses bei Interesse auf die Haut übertragen werden. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege nicht im Einsatz manuell technischer Fertigkeiten, sondern in dem Zusammenwirken von Intuition, Fantasie und Kunstverstand. Aus seiner künstlerischen Tätigkeit erziele er Einkommen für seinen Lebensunterhalt. Das Einkommen habe im Geschäftsjahr 2015 21.087 € betragen. An einer erwerbsmäßigen, nachhaltigen und zum Lebensunterhalt beitragenden Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit könne nicht gezweifelt werden. Es sei eine nicht belegbare Interpretation der Beklagten, dass die Einnahmen aus der bloßen Darstellung von Motiven und damit aus einer manuell-technischen Arbeit als „Tätowierer“ erzielt würden. Grundsätzlich stehe der Erwerb der Kunstwerke im Vordergrund. Er sei Kommunikationsdesigner, was ein sicheres Gespür für Ästhetik und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen als auch die Fähigkeit, Ideen zu Papier zu bringen und z. B. zu zeichnen oder zu illustrieren, voraussetze. Die freie künstlerische Illustration sei zu seinem Spezialgebiet geworden. Er bekomme Anfragen zur themenbezogenen Erarbeitung von Inhalten, die illustratorisch umgesetzt würden oder es werde seine freie künstlerische, von Vorgaben uneingeschränkte Vision verlangt. So habe er zum Beispiel Auftragsarbeiten für den SWR, MIA Electric (Frankreich) und die Kunsthalle Mannheim durchgeführt. Jeden Monat veröffentliche er ein Poster mit frei entworfenen Motiven, die man auf Anfrage grundsätzlich als Kunstwerk erwerben müsse, sofern Interesse daran bestehe, sich das Kunstwerk in seinem Privatatelier auf die Haut übertragen zu lassen. Im Übrigen nehme er bereits seit 2011 an den im Einzelnen aufgeführten Kunstausstellungen teil. In der Zeit vom 15.09.2016 bis zum 19.10.2016 finde eine weitere Ausstellung in der Galerie N. in A-Stadt statt, wobei er Arbeiten auf Papier, Leinwand und Stoff zeige. Dazu gehörten auch Kunstwerke, die sich auf die Haut übertragen ließen. Seinem Schaffen liege eine eigenschöpferische Leistung in einem künstlerischen Rahmen zu Grunde, deren Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten und die über den Bereich des handwerklichen weit hinausgingen. Es handele sich nicht um typische und übliche Tätowier-Motive. Das Zusammenwirken von Intuition, Fantasie und Kunstverstand sei Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit. In Kunstkreisen werde er dafür geschätzt, sei als Künstler in Kunstkreisen anerkannt und werde auch als solcher in Kunstkreisen behandelt. Durch die Vielzahl der Ausstellungen und der erneuten Verpflichtung seitens der Galerie N. sei dies hinreichend belegt. Er übertrage ausschließlich seine eigenen freien Illustrationen auf die Haut. Die vorgelegten Muster seien freie künstlerische Illustrationen, die auch in seiner Ausstellung in der Galerie N. im Jahr 2016 zu sehen seien. Er gehöre neben namhaften Künstlern wie Bernd Zimmer, Jordi, Elena Steiner, Axel Klein, Ralph Gelbert, Stefan Golz, Armin Rohr, Daniel Hahn, El Bocho und Franziska Maderthaner zu den Künstlern, deren Werke regelmäßig in Solo-Ausstellungen der Galerie N. in A-Stadt zu sehen seien. Im Übrigen sei er zur 11. Landeskunstausstellung des Saarlandes (SaarART) im Namen des Ministers für Bildung und Kultur des Saarlandes von der Kuratorin C. L. eingeladen worden, an der er in der Zeit vom 28. April bis 02. Juli 2017 teilnehme. Seine Arbeiten am lebenden Menschen würden als künstlerisches Gestalten und künstlerische Mitteilung sehr wohl zusammen mit den Werken auf Papier, Leinwand oder anderen „toten“ Medien von den Fachkreisen der bildenden Kunst wahrgenommen. Fotografische Darstellungen der Tätowierungen ergänzten in den Ausstellungen die dort gezeigten Kunstwerke und würden nicht weniger als diese als Ausdruck echter künstlerischer Arbeit wahrgenommen. Er könne sich als echter Künstler nicht darauf beschränken, die Tätowierungen - die sich auch für den Laien erkennbar von dem üblichen Angebot eines Tätowierstudios unterschieden - zu entwerfen. Seine künstlerische Arbeit gehe über das reine grafische Gestalten des Entwurfes weit hinaus. Das Kunstwerk des Klägers sei hier im wahrsten Sinne des Wortes untrennbar mit dem Medium verbunden. Die künstlerische Aussage werde daher auch wesentlich durch die Art und Weise verwirklicht, in der das „Bild“ auf den Körper gebracht und damit überhaupt für die Rezeption des Kunstwerkes geboren werde. Das könne nur der Künstler in eigener Person bewirken. Ferner legte der Kläger weitere Unterlagen, darunter eine aktualisierte Ausstellungsliste und Liste der ausgestellten Bilder aus den Jahren 2011-2017 mit einer weiteren Ausstellung „After the world ends“ im Jahr 2016 und einer Ausstellung „Paperworks“ im Jahr 2017 in der Galerie N. in A-Stadt und der Landeskunstausstellung 2017, Unterlagen über Projektbeispiele im Bereich der freien Gestaltung aus den Jahren 2010-2016 und eine Bestätigung der Galerie N. über eine Gruppenausstellung „Runde 2“ unter Beteiligung des Klägers Anfang 2020 vor. Die Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ihre ablehnende Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte führte hierbei erneut die Rechtsprechung des BSG an, wonach die Tätigkeit eines Tätowierers „der Sache nach trotz einer kreativen Komponente einer handwerklichen Tätigkeit im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt“, zuzuordnen sei. Die Tätigkeit bleibe auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt diene nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibe und aus dem der Tätowierer in erster Linie sein Einkommen erziele. Der Kunde zahle den Preis (den Werklohn) für das fertige Tattoo, nicht aber für dessen Entwurf, möge auch ein nach eigenem Entwurf erstelltes Tattoo bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt im Einzelfall teurer sein als ein nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gefertigtes Tattoo. Aus den vorgelegten Listen ergebe sich im Übrigen eindeutig, dass die Kunden die gesamte Tätigkeit eines Tätowierers einkauften. Eine Anerkennung in den Fachkreisen als Tätowierer ergebe sich nach dem Urteil des BSG nicht aus einer hohen Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden. Auch die Teilnahme an Tätowier-Treffen reiche nicht aus. Für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG sei erforderlich, dass der Betroffene schwerpunktmäßig im Sinne der erwerbsmäßigen Tätigkeit künstlerisch tätig sei. Der Kläger sei sowohl als Grafikdesigner als auch als Tätowierer tätig. Die Versicherungspflicht scheitere hier daran, dass er weit überwiegend seine Einkünfte im Bereich des Tätowierens erziele. Er führe seine Einnahmen in den Einnahmenlisten als „Moderne Hautkunst“. Dass der Kläger mit grafischen Arbeiten an Kunstausstellungen teilnehme, sei hiervon unberührt. Daher liege keine Anerkennung in den Fachkreisen als bildender Künstler für seine Tätigkeit als Tätowierer vor. Auch die Benennung des Klägers in einer Tageszeitung wie der „Rheinpfalz“ sei nicht geeignet, eine Anerkennung in den Fachkreisen nachzuweisen. Das BSG habe in der bereits zitierten Entscheidung die Tätigkeit eines Tätowierers als handwerksähnlich eingestuft, da sich die bezahlte Tätigkeit nicht nur auf den Entwurf beschränke, sondern auch auf die manuelle Umsetzung auf die Haut. Ob die Motive „Standard“ seien oder nicht, habe der Rechtsanwender nicht zu prüfen. Insoweit habe das Bundessozialgericht die „Anerkennung in den Fachkreisen der bildenden Kunst“ bei der Abgrenzung eingeführt. Der Kläger sei mit seinen Tätowier-Arbeiten nicht als bildender Künstler anerkannt. Nach weiterer Sachverhaltsermittlung durch Beiziehung im Internet zugänglicher Unterlagen über den Kläger und seiner Arbeit und einer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 hat das SG mit Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken versicherungspflichtig nach dem KSVG ist. Nach Überzeugung der Kammer lägen die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 KSVG für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG für diese Tätigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 28.02.2007 (B 3 KS 2/07 R) zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tätowierer Künstler im Sinne des KSVG sein kann, vor. Die Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigten und erläuterten zur Überzeugung der Kammer das vorherige schriftsätzliche Vorbringen hinsichtlich der Art und Weise seiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit und seiner künstlerischen Konzeption. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des Klägers mache es künstlerisch für ihn keinen Unterschied, auf welchem Medium er Entwürfe umsetze und gestalte, sei es auf Leinwand, menschlicher Haut oder die Gestaltung eines Objektes; er nehme gerade keine Bestellungen nach Kundenwünschen an, sondern alleine seine freien Illustrationen würden, ohne dass der Kunde hierauf – abgesehen von der Auswahl des Körperteils, auf das umgesetzt werde – Einfluss habe, verkauft. Alle Werke des Klägers, auch seine Tätowierungen, seien Unikate. Haut sei für den Kläger nur ein anderes Medium zum Gestalten seiner Entwürfe. Damit habe der Kläger nach Auffassung der Kammer überzeugend dargelegt, dass es Teil seiner künstlerischen Konzeption und seines künstlerischen Ansatzes sei, dass er nicht auf ein Medium zur Realisierung seiner kreativen Ideen und seines Entwurfs festgelegt sei, sondern seine Entwürfe und kreativen Ideen auf ganz verschiedenen Medien realisiere. Dies zeige sich auch in den vom Kläger vorgelegten Arbeitsbeispielen, wobei Entwürfe des Klägers dabei als Bilder auf Leinwand, als Wandkunst auf Mauerwerken oder als Grafiken auf Objekten wie zum Beispiel Kraftfahrzeugen realisiert worden seien. Andererseits realisiere der Kläger nach seinen nachvollziehbaren Angaben entsprechende Entwürfe auf Wunsch auch als Unikat auf der Haut im Rahmen seiner Tätigkeit im Bereich „Moderne Hautkunst“. Hierbei handele es sich nach den für die Kammer überzeugenden Darlegungen des Klägers nur um ein weiteres Medium, auf dem er seine frei entworfenen künstlerischen Ideen realisiere. Der Vergleich der Entwürfe des Klägers, die auf Leinwand oder Objekten realisiert worden seien, mit Entwürfen, die als Tattoo auf Haut realisiert worden seien, bestätigten dies. Denn nach Überzeugung der Kammer folgten in beiden Fällen die künstlerischen Entwürfe des Klägers einer vergleichbaren, kongruenten künstlerischen Idee. Die auf Leinwand oder Objekten realisierten grafischen Entwürfe unterschieden sich zur Überzeugung der Kammer im Design nicht grundlegend von den als Tattoo auf Haut realisierten Entwürfen. Sie unterschieden sich notwendigerweise in der Größe der Realisierung des Entwurfs, da die Haut des menschlichen Körpers weniger Raum zur Verwirklichung großflächiger Entwürfe biete als eine Leinwand, die in beliebiger Größe hergestellt werden könne oder die Wand eines Bauwerkes oder die Oberfläche eines anderen Objektes wie eines Kraftfahrzeugs. Dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kammer nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Dass der Kläger dieser Limitierung bei der Verwirklichung seiner kreativen Entwürfe auf der menschlichen Haut ausgesetzt sei, sei im Hinblick auf den Umstand, dass die realisierten Entwürfe nach Auffassung der Kammer in beiden Fällen im Design einer vergleichbaren kreativen Idee folgten, unschädlich. Es könne nämlich zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der künstlerischen Freiheit zunächst grundsätzlich keinen Unterschied machen, auf welchem Objekt oder Medium ein kreativer Entwurf letztlich realisiert werde. Die Frage des Mediums könne zur Überzeugung der Kammer nicht über die Bewertung als künstlerische Tätigkeit oder handwerkliche Tätigkeit entscheiden. Letztlich stehe es weder der Beklagten noch dem Gericht zu, die vom Kläger gewählte künstlerische Konzeption infrage zu stellen; es sei vielmehr zu respektieren, soweit der Kläger angebe, dass sein künstlerischer Ansatz darin bestünde, dass er seine freien Entwürfe, auf die Interessenten oder Kunden auch keinen Einfluss hätten, flexibel auf verschiedenen Medien realisiere. Hierbei könne nicht künstlich zwischen den Realisierungen von grafischen Entwürfen auf Leinwand oder Objekten und den realisierten grafischen Entwürfen, die auf menschlicher Haut verwirklicht würden, getrennt werden. Entscheidend sei hierbei nach Auffassung der Kammer allerdings, ob sich dieser gleitende, offene und flexible konzeptionelle Ansatz und die Vergleichbarkeit der kreativen Entwürfe sowohl in den Werken, die auf Leinwand oder Objekten realisiert worden seien, als auch in den Werken, die als Tattoo auf menschlicher Haut realisiert worden seien, wiederfänden und zugleich – und dies sei nach Auffassung der Kammer maßgeblich - eine Anerkennung dieser grafischen Gestaltungen in Kunstkreisen vorliege. Letzteres sei zur Überzeugung der Kammer ausweislich der vorgelegten Arbeitsbeispiele des Klägers der Fall. Insoweit sei maßgeblich, dass bei der nach Auffassung der Kammer gebotenen einheitlichen Betrachtung der künstlerischen Konzeption des Klägers, seine im Design übereinstimmenden grafischen Entwürfe flexibel auf verschiedenen Medien zu realisieren, der Kläger in den Kreisen der Kunstwelt durchaus Anerkennung erfahren habe und erfahre. Von Bedeutung dafür sei, dass der Kläger Entwürfe, die sowohl auf Leinwand, Objekten als auch auf menschlicher Haut umgesetzt werden könnten, im Rahmen der von ihm aufgelisteten Einzel- und Gruppenausstellungen in Galerien und anderen Ausstellungsorten seit mehreren Jahren präsentiere. Hierbei seien nach den glaubhaften und schlüssigen Angaben des Klägers sowohl auf Leinwand realisierte Entwürfe als auch Fotos von auf menschlicher Haut als Tattoo realisierten Entwürfen ausgestellt worden. Diese Angaben würden zur Überzeugung der Kammer auch durch die vorgelegten Arbeitsbeispiele und Berichte über die vom Kläger aufgelisteten Ausstellungen bestätigt. Die vom BSG als maßgebliches Abgrenzungskriterium angeführte Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit in den Kreisen der Kunstwelt liege daher vor. Darin unterscheide sich der Kläger zur Überzeugung der Kammer auch entscheidend von einem herkömmlichen Tätowierer, der mit seinen Entwürfen in der Kunstwelt gerade nicht anerkannt sei und beachtet werde. Ein herkömmlicher Tätowierer nehme - anders als der Kläger im Rahmen seines medienübergreifenden Kunstschaffens - auch nicht an Kunstausstellungen teil. Der einzige Umstand, der beim Kläger und einem herkömmlichen Tätowierer gleichermaßen vorläge sei, dass beide ihre Tattoos auf menschlicher Haut mit dem Werkzeug einer Tätowiermaschine erstellten, so wie auch ein künstlerisch tätiger Maler und ein kunsthandwerklich tätiger Maler gleichermaßen als Werkzeug Pinsel und Farbe benutzten. Anders als bei einem herkömmlichen Tätowierer sei die menschliche Haut für den Kläger im Rahmen seiner künstlerischen Konzeption nur ein weiteres, zusätzliches Medium, auf dem sein künstlerischer Entwurf umgesetzt werden könne. Zudem kommt beim Kläger - wie bereits vorangehend dargelegt - hinzu, dass er seine im Grundsatz einheitlichen Entwürfe auch im Rahmen von in der Kunstwelt beachteten Kunstausstellungen präsentiere. Dies unterscheide ihn maßgeblich von einem herkömmlichen Tätowierer, der auch – anders als der Kläger - zur Überzeugung der Kammer nicht den Vorschriften der §§ 1 und 2 KSVG unterfalle. Unschädlich sei es dabei nach Auffassung der Kammer, dass, worauf der Sitzungsvertreter der Beklagten zutreffend hingewiesen habe, für die als Tattoos realisierten Entwürfe im Wesentlichen in ähnlicher Höhe Beträge berechnet worden seien. Die Kammer ziehe daraus jedoch anders als der Prozessvertreter der Beklagten nicht den Schluss, dass aus der Höhe der Beträge auf eine handwerkliche Umsetzung geschlossen werden könne, weil dies keine Beträge seien, die für ein Kunstwerk aufgerufen würden. Denn einerseits sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wohl eher am Anfang seiner künstlerischen Laufbahn stehe und durchaus höhere Preise für die Umsetzung seiner Entwürfe berechnen würde, wenn seine Reputation dies bereits hergeben würde. Andererseits sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die als Tattoos umgesetzten Entwürfe kleinformatig seien und nach dem Dafürhalten der Kammer regelmäßig auch auf dem allgemeinen Kunstmarkt kleinformatige Werke von Künstlern - insbesondere, soweit es sich nicht um einen Künstler mit hoher Reputation handele, dessen Werke entkoppelt von solchen allgemeinen Marktgesetzen gehandelt würden - niedrigere Preise erzielten als großformatige Werke. Unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung des BSG sei der Kläger daher bezogen auf die streitgegenständliche selbständige Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken als Künstler im Sinne der §§ 1 und 2 KSVG anzusehen. Der Kläger übe diese selbständige Tätigkeit auch erwerbsmäßig und nachhaltig aus, was durch die vorgelegten Kontenunterlagen belegt werde. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 09.05.2019 eingelegten Berufung. Die Beklagte rügt einen Verstoß des angefochtenen Urteils gegen §§ 1, 2 KSVG. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG erforderlich, dass der Betroffene überwiegend eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausübe. Da der Kläger im Bereich der sog. „modernen Hautkunst“ sein überwiegendes Einkommen erziele, sei alleine diese Tätigkeit bei der Prüfung maßgebend. Das BSG habe in dem Revisionsverfahren B 3 KS 2/07 R die Künstlereigenschaft eines Tätowierers verneint, der, wie der Kläger, eigene gestaltete Motive auf die Haut aufgebracht habe und dazu ausgeführt, dass der erste Arbeitsabschnitt nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibe, aus dem der Tätowierer in erster Linie seinen Einkommen erziele, diene. Der Kunde bezahle den Werklohn für ein fertiges Tattoo, nicht aber für den Entwurf, auch wenn dieses im Einzelfall teurer sei als ein nach vorhandenem Muster oder Schablonen gefertigtes Tattoo. Unter Berücksichtigung dessen sei der Kläger handwerklich tätig genauso wie Maler und Lackierer, insbesondere Glas- und Porzellanmaler, wie das BSG zutreffend darauf hingewiesen habe. Ergänzend verweise die Beklagte noch auf die weitere Tätigkeit des Schilder- oder Lichtreklameherstellers, die ebenfalls einer handwerklichen Tätigkeit nachgingen, auch wenn eigene Motive aufgebracht würden. Entgegen der Auffassung des SG käme es doch entscheidend auf den Wirkbereich und damit auf die Frage, auf welches Medium die Gestaltung aufgetragen werde, an. Beim Tätowieren gehe es um das Anbringen von Mustern, Ornamenten oder Zeichnungen auf der menschlichen Haut durch Einstiche verbunden mit der Einführung von Farbstoffen. Bei der Beauftragung von Tätowierern handele es sich um einen Werkvertrag, bei dem es darum gehe, einen Erfolg, nämlich die fachgerechte Umsetzung des Motivs in die Haut unter Beachtung der Grundsätze der Dermatologie, zu erzielen und die Tätigkeit medizinisch unbedenklich durchzuführen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien der Erwerb der Kunst und das Einbringen in die Haut ein einheitlicher Vorgang im Sinne des Werkvertragsrechts. Lediglich dann, wenn der Tätowierer mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler anerkannt sei und behandelt werde, sei nach dem BSG eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht ausgeschlossen. Im Wesentlichen sei der Kläger allerdings beim Abschluss seiner Tätowier-Werkverträge nicht als Illustrator tätig, auch wenn er mit jener Ausstellungstätigkeit auch von der Beklagten als Künstler eingestuft werde. Das BSG habe jedoch ausdrücklich davon gesprochen, dass der Betroffene mit seinen Produkten eine Anerkennung brauche, um der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG zu unterliegen. Dies zeige sich auch daran, dass z.B. ein Grafiker/Illustrator, der seine Werke auf Gebrauchsgegenständen, wie T-Shirts oder Tassen, etc., aufbringe, lediglich als Produzent von Gebrauchsgütern, die er mit eigenen Motiven schmücke, gelte. Der Ansatz des SG, die Parallelität der Motive in den Ausstellungen und auf der menschlichen Haut reiche aus, trage daher nicht. Anders als vom BSG selbst zur Abgrenzung benannte Tattoo-Designer, beschränke sich der Kläger gerade nicht auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios und damit auf rein kreatives Schaffen, sondern setzte als Tätowierer durchaus manuell-handwerkliche Fertigkeiten ein. Der Kläger übe daher zwei unterschiedliche Tätigkeiten aus. Eine künstlerische untergeordnete Tätigkeit als Gemäldemaler und eine handwerksähnliche nicht künstlerische als Tätowierer. Dass die manuell-technische Tätigkeit als Tätowierer Anerkennung in den Fachkreisen der bildenden Kunst gefunden habe, sei weder vorgetragen, noch nachgewiesen. Eine Abbildung der Arbeit des Klägers z.B. in einer Fachzeitschrift reiche dafür, wie das BSG entschieden habe, nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor: Bereits in jungem Alter habe der Kläger im Bereich Streetart Einzug in die Kunstwelt unter dem Begriff „Urban Art“ gefunden. Er habe jahrelang Kunst auf Leinwänden, Papier, gefunden Gegenständen, Holz oder im dreidimensionalen Raum angefertigt, demnach von Beginn an auf unterschiedlichsten Materialien. Diese Experimentierfreude habe sich im Studium fortgesetzt und er habe begonnen, sich für das Medium der menschlichen Haut zu interessieren. Bei seinem Diplom, das für den Bereich Design abgenommen worden sei, habe er eine künstlerische Arbeit erstellt, bei der sich Leute für seine freien Kunstwerke beworben hätten und diese dann als Tattoo gestochen bekamen, um somit Teil seiner Diplomarbeit zu werden. Durch dieses neue Medium habe der Kläger seine Arbeits- und Zeichenweise intensiviert und sich zwischen Haut und Galerie fließend hin und her bewegt, stets mit der Prämisse, seinen Stil medienübergreifend weiterzuentwickeln und auszuprägen. Dies führe er bis heute in seinem privaten Atelier fort. Die Einkünfte aus der bildenden Kunst stellten den Schwerpunkt seiner Einkünfte dar. Die künstlerische Anerkennung zeuge sich in verschieden Kunstausstellungen, zu denen er eingeladen gewesen sei wie beispielsweise: 2011 Unknown Tribes, Group Exhibition, St. I., 2011 A Solo Show, Solo Exhibition, K. H., 2012 We don`t work we play, Group Exhibition, Gallery Platforms Kö., 2012 Typolyrics – The sound of fonts, Group Exhibition, Granshan, Armenien, 2012 A group show 2, Group Exhibition, Gallery August 13th, Wellington, Neuseeland, 2015 Group Therapy, Group Exhibition, Galerie N., A-Stadt, 2016 Einzelausstellung, Galerie N., A-Stadt und 2017 11. Landesaustellung SaarART, A-Stadt. Die Besonderheit des Einzelfalls liege in der Parallelität von Werkstück und Papier und auf der Haut. Der Kläger erschaffe als Tattoos Kunstwerke in dem gleichen individuellen Stil, indem er sie auch als großformatige Gemälde in Kunstausstellungen präsentiere. Änderungen ergäben sich allein aus der Notwendigkeit, sie den unterschiedlichen Formaten anzupassen. Der Kläger sei auch nicht Illustrator, sondern bildender Künstler, mit seinen Werken in Fachkreisen anerkannt. Schließlich sei auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Tätowiertätigkeit, die zunächst handwerklich einzustufen sei, nicht ausnahmslos von der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen. Eine Zuordnung einer handwerklichen Arbeit nach eigenen Entwürfen zum Bereich der Kunst sei dann möglich, wenn der Tätowierer ähnlich wie ein Kunsthandwerker mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler anerkannt sei und behandelt werde. Dies sei beim Kläger der Fall, da er mehrfach, wie bereits ausgeführt, an Kunstausstellungen im In- und Ausland teilgenommen habe und die stilistische Parallelität seiner Motive prägend sei für seine Kunst. Eine Trennung seiner Kunst in Ausstellungen bestimmter Kunststücke einerseits und Tattoos andererseits liege gerade nicht vor. Bei gemischten Berufsbildern käme es nach der Rechtsprechung des BSG im Übrigen auf die ausschlaggebende Prägung der Tätigkeit an. Wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägten, sei die Kunst der Schwerpunkt der Berufsausübung. Da er seine Werke, die er als Tattoo verkaufe, auch in Kunstausstellungen präsentiere, läge ein aus mehreren Arbeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vor, bei dem die künstlerischen Elemente gerade den Schwerpunkt bildeten, die die Arbeit des Klägers prägten. Anders sei ein Nachweis der Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen auch gar nicht möglich. Der Kläger könne schlecht Menschen in einer Galerie ausstellen, sondern nur die Zeichnung oder Fotographie. In den vergangenen Jahren habe er Gewinne von ca. 18.000 Euro in 2017 und ca. 31.000 Euro in 2018 erzielt wie sich aus den Steuerbescheiden ersehen lasse. Er habe keinen Arbeitnehmer beschäftigt und übe weder eine andere selbstständige, nicht künstlerische Tätigkeit aus noch sei er als Arbeitnehmer angestellt. Ergänzend hat der Kläger neben Beispielen seiner Arbeit auch eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. S. vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 09.06.2020 gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.