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Urteil

L 11 SO 15/12 WA

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2013:1024.L11SO15.12WA.0A
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Leitsätze
1. Eine in einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung enthaltene Kostenübernahmeerklärung reicht nicht aus, einen eigenen Anspruch des externen Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen (hier: Integrationshelfer) zu begründen (vgl BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R = BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9). (Rn.31) 2. Bedient sich der zuständige Sozialhilfeträger zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen der Dienste Dritter (externer Leistungserbringer), kann der Sozialhilfeträger - bei Fehlen der Voraussetzungen der §§ 75, 76 SGB 12 und wenn der Bedarf des Hilfeempfängers nicht anderweitig erfüllt werden kann - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Vergütung für die Leistungserbringung des Dritten übernehmen. (Rn.33) 3. Den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 75 Abs 3, 4, 76 SGB 12 - der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt für den Einsatz von Integrationshelfern und dem mit dem Hilfeempfänger vereinbarten Entgelt zu übernehmen. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung enthaltene Kostenübernahmeerklärung reicht nicht aus, einen eigenen Anspruch des externen Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen (hier: Integrationshelfer) zu begründen (vgl BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R = BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9). (Rn.31) 2. Bedient sich der zuständige Sozialhilfeträger zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen der Dienste Dritter (externer Leistungserbringer), kann der Sozialhilfeträger - bei Fehlen der Voraussetzungen der §§ 75, 76 SGB 12 und wenn der Bedarf des Hilfeempfängers nicht anderweitig erfüllt werden kann - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Vergütung für die Leistungserbringung des Dritten übernehmen. (Rn.33) 3. Den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 75 Abs 3, 4, 76 SGB 12 - der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt für den Einsatz von Integrationshelfern und dem mit dem Hilfeempfänger vereinbarten Entgelt zu übernehmen. (Rn.34) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die hier erhobene Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, bei dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und der sich insbesondere auf § 75 SGB XII gründet. Im Übrigen liegt auch ein Verwaltungsakt nicht vor. Dies gilt auch für das Schreiben des Beklagten vom 24.07.2006, das keine Regelung iSd § 31 SGB X enthält und in dem lediglich eine erhöhte Vergütung zurückgewiesen und auf die Möglichkeit des Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 75 SGB XII hingewiesen wurde. Der Senat konnte in der Sache, die lediglich eine Vergütungsnachforderung für die Vergangenheit betrifft, entscheiden, ohne den Hilfeempfänger zu dem Verfahren beizuladen (§ 75 SGG), da der Kläger - entgegen den Regelungen in dem mit dem Hilfeempfänger abgeschlossenen Vertrag vom 03.01.2006 - die Differenz zwischen den von dem Beklagten bereits gezahlten und mit vorliegender Klage geltend gemachten Betrag nicht gegenüber dem Hilfeempfänger geltend machen wird. Der Geschäftsführer des Klägers hat so im Erörterungstermin vom 01.12.2011 erklärt, dass von den Eltern des Hilfeempfängers kein Eigenanteil verlangt worden sei und ein solcher auch nicht bei Unterliegen in dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt werde. Damit ist der Leistungsempfänger von dem Ausgang der vorliegenden Klage nicht betroffen, so dass eine Beiladung unterbleiben konnte. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Stundenvergütung als 10,07 EUR für den hier streitigen Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Oktober 2006. Vorliegend hatte der Hilfeempfänger gegen den Beklagten als zuständigem Sozialhilfeträger für die Eingliederungshilfe (vgl. §§ 53 ff SGB XII iVm §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AGSGB XII - vom 08.03.2005, Amtsblatt 2005, S. 438) in dem vorgenannten Zeitraum unstreitig einen Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers für den Schulbesuch auf Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII. Demgemäß hat der Beklagte diese Leistungen mit Bescheid vom 30.06.2005 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 gewährt und darin eine Kostenübernahme zugesagt. Zur Erfüllung dieser durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtung zur Deckung des Bedarfs an Eingliederungshilfeleistungen gegenüber dem Hilfeempfänger hat sich der Beklagte der Dienste des Klägers als sog. externem Leistungsanbieter bedient, in dem dieser die erforderlichen Integrationshelfer für den Hilfeempfänger gestellt hat (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 75 Rndnr. 10; Hauck/Nofts, SGB I, K § 17 Rndr. 14). Hierdurch ist ein sog. sozialrechtliches Dreiecksverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger, der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger entstanden, in dem die verschiedenen Beziehungen zwischen den Beteiligten abgewickelt werden. In dem „ersten Schenkel“ des Dreiecks besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis, aus dem der Hilfeempfänger ein Anspruch auf die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen, hier nach den §§ 53, 54 SGB XII, haben kann. Eine weitere Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer („zweiter Schenkel“ des Dreiecks), hier dem Kläger. Diese Leistungsbeziehung ist als privatrechtliches Erfüllungsverhältnis ausgestaltet und wird, wie auch im vorliegenden Fall, durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger näher geregelt. Schließlich besteht auch eine Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger („dritter Schenkel“ des Dreiecks), bei dem es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, deren Grundlagen in den §§ 75 ff SGB XII, die auch für (ambulante) Dienste Anwendung finden, geregelt sind und aus denen sich - wie hier - ein Anspruch der Einrichtung auf Zahlung einer Vergütung gegen den Sozialhilfeträger ableiten kann (vgl. zu dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis insbesondere Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Randnrn 24 ff, jeweils m.w.N.). Aus § 75 Abs. 3 SGB XII ergibt sich dabei, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme einer Vergütung grundsätzlich nur verpflichtet ist, wenn zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII lediglich in begrenzten Einzelfällen erbringen. Vergütungen dürfen dabei nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen mit anderen Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen wurde, trägt (vgl. § 75 Abs. 4 S. 3 SGB XII). Eine „Übernahme der Vergütung“ iSd § 75 SGB XII bedeutet dabei eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen, die sich aus dem Bewilligungsbescheid an den Hilfeempfänger - hier aus dem Bescheid vom 30.06.2005 - ergeben, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, Rndr. 25, mwN), wobei eine in dem Bescheid abgegebene Kostenübernahmeerklärung für sich nicht ausreicht, eine eigene Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu begründen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 04.08.2006 - 5 C 13/05, mwN). Durch den Schuldbeitritt ist die Möglichkeit geschaffen, eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsbeschaffungsverhältnis) zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, Randnr. 25; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 75 Rndnr. 6). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten eine Vereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII nicht abgeschlossen. Wie diese übereinstimmend vorgetragen und auch im Erörterungstermin vom 01.12.2011 erklärt haben, lag zwischen ihnen bis Anfang 2007 keine schriftliche Vereinbarung - auch keine Rahmenvereinbarung (§ 79 SGB XII) - über den Einsatz und die Vergütung von Integrationshelfern im Sinne des § 75 SGB XII vor. In dem hier streitigen Zeitraum ist auch mit anderen vergleichbaren Institutionen und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Stundenvergütung für den Einsatz von Integrationshelfern nicht erfolgt. Die hier vom Kläger begehrte Vergütungsübernahme - auch bezüglich der Höhe - richtet sich daher vorliegend nach § 75 Abs. 4 SGB XII. Hierzu hat der Träger der Einrichtung allerdings ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Jedoch hat im vorliegenden Fall der Kläger gegenüber dem Beklagten ein solches schriftliches Leistungsangebot nicht abgegeben. Ein Leistungsangebot im Sinne des § 76 SGB XII kann dabei auch nicht in dem Schreiben des Klägers vom 12.07.2006 gesehen werden, in dem er um die Erhöhung der Vergütung für die eingesetzten Integrationshelfer bei dem Beklagten ersucht hat. Dieses Schreiben erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen, die § 76 SGB XII an ein solches Leistungsangebot stellt. Dies hat der Kläger auch selbst so gesehen, indem er ausdrücklich erklärt hat, dass dieses Schreiben kein Angebot im Sinne des § 76 SGB XII dargestellt hat (vgl. Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 11.07.2013). Für den hier streitigen Zeitraum lagen daher, wie dies im Erörterungstermin am 01.12.2011 wiederholt geschildert wurde, allenfalls mündliche Abreden vor, so dass es auch für die Vergütung von Integrationshelfern auf Basis des geringsten Stundensatzes der AOK für das Saarland im Bereich der Haushaltshilfen an einer schriftlichen Vereinbarung und damit an einem entsprechenden Vergütungsanspruch nach § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII fehlt. In einem solchen Fall muss jedoch der Sozialhilfeträger aufgrund des nach wie vor bestehenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - der auch dort gilt, wo der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient bzw. Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04, Randnr. 3) - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch die Vergütung für erbrachte Leistungen übernehmen können, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs für den Hilfeempfänger ausgeschlossen ist (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK - SGB XII, § 75 Randnr. 64, 66; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER, mwN). Dem ist auch zuzustimmen, da ansonsten der Leistungserbringer, der für den Sozialhilfeträger die dem Hilfeempfänger bewilligten Leistungen erbringt, keine Möglichkeit hätte, die hierfür aufgewandten Kosten geltend zu machen und eine Vergütung zu verlangen, obwohl er für den insoweit verpflichteten Sozialhilfeträger den bei dem Hilfeempfänger bestehenden Bedarf deckt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der aufgrund des bestehenden sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses erlassene Bescheid durch seine Drittwirkung auch den Leistungsträger einbezieht und einen Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) begründet (s.o.). Auf dieser Grundlage hat der Kläger gegen den Beklagten auch im vorliegenden Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die erbrachten Hilfeleistungen durch den Einsatz von Integrationshelfern in dem hier streitigen Zeitraum, zumal weder ersichtlich ist, noch von dem Beklagten vorgetragen wurde, dass der festgestellte Bedarf des Hilfeempfänger durch andere als die vom Kläger eingesetzten Integrationshelfer hätten gedeckt werden können. Von einem solchen grundsätzlichen Vergütungsanspruch geht im Übrigen selbst der Beklagte aus, da er die geltend gemachten Vergütungen stets widerspruchslos gezahlt und lediglich in der Höhe gekürzt hat. Soweit vorliegend insbesondere die Höhe der Vergütung streitig ist, fehlt es jedoch an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage, gerade den vom Kläger begehrten Vergütungssatz verlangen zu können, nachdem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII nicht vorliegen. Auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass einem Einrichtungsträger - hier dem Kläger - ein Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen dem gezahlten Betrag durch den Sozialhilfeträger und dem mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Entgelt - hier entsprechend dem Vertrag vom 03.01.2006 in Höhe von 15,97 EUR - ohne weiteres zusteht (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - L 11/1 SO 33/09, Randnr. 33). Dies würde auch § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII widersprechen, die einen entsprechenden Anspruch nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen gewähren. Der Kläger konnte zudem auch nicht nachweisen, dass (zumindest) hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Vergütung eine entsprechende Vereinbarung für den hier streitigen Zeitraum geschlossen worden war. So konnte die Zeugin M., die bei der von den Beteiligten geschilderten Besprechung der ASS im Landratsamt H. im Jahr 2003 für ihren damaligen Arbeitgeber, den Verein (MLL), anwesend war, gerade nicht bestätigen, dass für die dort gefundenen Ergebnisses eine schriftliche Vereinbarung über die Anpassung der Stundensätze an die jeweiligen Stundensätze der AOK für Haushaltshilfen abgeschlossen wurde. Sie hat im Übrigen zudem bekundet, dass auch der Verein MLL in dem hier streitigen Zeitraum Zivildienstleistende als Integrationshelfer eingesetzt hatte, wobei sie nicht bestätigen konnte, dass hierfür der vom Kläger mit vorliegender Klage geltend gemachte Vergütungssatz gezahlt wurde. Der Senat hat dabei keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin, die im Übrigen auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurden, zu zweifeln. Der Kläger konnte damit insgesamt nicht nachweisen, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der begehrten Vergütungshöhe mit dem Beklagten getroffen wurde (zur Beweislast vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2012 - L 8 SO 92/08, Randnr. 64). Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über eine höhere Vergütung für den Einsatz von Integrationshelfern für M. B. (Hilfeempfänger) in der Zeit von September 2005 bis einschließlich Oktober 2006 in Höhe von insgesamt 5.991,39 Euro nebst Verzugszinsen. Der 1994 geborene Hilfeempfänger ist seit Geburt geistig behindert (Trisomie 21). Ihm wurde erstmals bei seiner Einschulung am 02.08.2001 eine Zusage der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zur Hilfe bei der Bewältigung des Schulalltags (z.B. bei der Orientierung, Toilettengang, Pausenaufsicht und im Unterricht) für zunächst 12 Wochenstunden gewährt (Bescheid vom 02.08.2001). Die Eingliederungshilfe wurde in der Folge fortlaufend - ab 2004 aufgrund eines Zuständigkeitswechsels durch den Beklagten - bewilligt. Die Durchführung der Eingliederungshilfe erfolgte durch bei dem Kläger beschäftigte Integrationshelfer, im Wesentlichen durch den Einsatz von Zivildienstleistenden. Hierfür stellte der Kläger dem Sozialhilfeträger ab August 2001 15,70 DM/Stunde, ab Dezember 2001 8,03 Euro/Stunde und ab September 2003 10,07 Euro/Stunde in Rechnung, die jeweils so auch erstattet wurden. Unter dem 20.05.2006 beantragten die Eltern des Klägers Eingliederungshilfeleistungen „im Rahmen von 30 Wochenstunden“ für den Besuch der Gesamtschule G. ab dem Schuljahr 2005/2006. Mit Bescheid vom 30.06.2005, gerichtet an die Eltern des Hilfeempfängers, bewilligte der Beklagte vorläufig bis Ende des Schuljahres 2006/2007 die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In dem Bescheid heißt es u.a.: „Die Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Integrationshelfers, durch den ihrem Sohn die Teilnahme an einem integrativen Unterricht in der Gesamtschule in G. ermöglicht wird, werden von mir als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII übernommen. Die Kosten werden von hier aus unmittelbar mit dem Deutschen Roten Kreuz in St. I. abgerechnet. Einen Beitrag zu den Aufwendungen für diese Hilfe wird von ihnen nicht verlangt (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). … Das Deutsche Rote Kreuz in St. I., die Gesamtschule in G. und das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft in S. erhalten jeweils einen Abdruck dieses Bescheides …“. Für den Einsatz von Integrationshelfern ab September 2005 stellte der Kläger 15,97 Euro/Stunde und ab August 2006 16,07 Euro/Stunde in Rechnung, woraufhin der Beklagte den Stundensatz jeweils auf 10,07 Euro kürzte und dementsprechend auszahlte. Mit Schreiben vom 12.07.2006 machte der Kläger geltend, dass die seit dem Schuljahr 2005/2006 erfolgten Kürzungen der Stundensätze nicht akzeptiert werden könnten. Darin ist weiterhin ausgeführt: „Mit Schreiben vom 14.07.2003 hatten wir die damaligen Kostenträger, die Kreissozialämter, den Stadtverband S. und ihr Haus um Zustimmung gebeten, die Vergütungssätze anzupassen. Bei den anschließenden Vergütungsverhandlungen im Landratsamt H. mit der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger an der auch das damalige Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung beteiligt war, wurde vereinbart, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Kostensätze für den Einsatz von Integrationshelferinnen zukünftig den geringsten Stundensätzen der AOK Sa. im Bereich der Haushaltshilfen angepasst werden. Dies kann ihnen von der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger (Herr Amtsleiter He. H.) bestätigt werden. Die Stundensätze der AOK wurden bereits zum 01.10.2004 auf 15,97 € erhöht. … Für das neue Schuljahr ab August 2006 gilt analog dem Vorgenannten der von der AOK bereits ab Januar 2006 vereinbarte Stundensatz von 16,07 €. Ihre neuen Kostenzusagen, die auf die Vergütungssätze 2003 gedeckelt sind, sind entsprechend zu überprüfen“. Mit Schreiben vom 24.07.2006 lehnte der Beklagte eine Erhöhung des Stundensatzes ab und verwies darauf, dass eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht vorliege, so dass die am 07.08.2003 getroffene Vergütungsvereinbarung mit einem Stundensatz von 10,07 Euro weiterhin gelte. Ein Automatismus bezüglich der Angleichung der Entgelte für den Einsatz von Integrationshelfern an die Sätze der AOK bestehe nicht. Solange keine neue Vergütungsvereinbarung vorliege, werde mit dem „vereinbarten Stundensatz von 10,07 Euro“ abgerechnet. Unter dem 03.01.2007 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass sich das Ministerium der Justiz, Gesundheit und Soziales bereit erklärt habe, den in der Krankenversicherung geltenden Stundensatz im Bereich der Haushaltshilfe in Höhe von 16,07 EUR ab November 2006 vorläufig zu akzeptieren, um eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Bezüglich des Zeitraums von September 2005 bis Oktober 2006 würde es allerdings bei den im Schreiben vom 24.07.2006 getroffenen Feststellungen verbleiben. Einer höheren Stundenvergütung als 10,07 Euro würde eine rechtliche Grundlage fehlen. Mit Schreiben vom 27.03.2007 machte der Kläger sodann unter Fristsetzung zum 10.04.2007 die von September 2005 bis Oktober 2006 nicht ausgeglichenen Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 5991,39 Euro geltend und führte hierzu im Wesentlichen aus, eine Vergütungsvereinbarung sei nicht getroffen. Sie sei jedoch auch nicht notwendig, da § 75 Abs. 3 SGB XII nicht anwendbar sei. Maßgeblich seien die Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Hilfeempfänger und die Mitteilung dieser Erklärung an ihn, den Kläger. Mit Vertrag vom 03.01.2006 sei auch eine Kostenvereinbarung zwischen ihm und dem Hilfeempfänger über eine Stundenvergütung von 15,97 Euro getroffen worden. Ihm würde daher ein Anspruch auf Erstattung dieses Vergütungssatzes zustehen. Mit der am 23.04.2008 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 5.991,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 begehrt und hierzu im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, bereits mit Schreiben vom 14.07.2003 habe er die damaligen Träger der Sozialhilfe darauf hingewiesen, dass die Kostenansätze künftig an die geringsten Stundensätzen der AOK Sa. im Bereich der Haushaltshilfen - damals 10,07 Euro - angepasst würden. Dies sei sodann nach Vergütungsverhandlungen am 07.08.2003 vereinbart worden. Diese Stundensätze seien bereits per 01.10.2004 von 10,07 Euro auf 15,97 Euro erhöht worden. Aber erst für das Schuljahr 2005/2006 habe er, der Kläger, den Stundensatz entsprechend angepasst. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland (ASS) habe mit Schreiben vom 07.08.2003 den Vergütungssatz für Zivildienstleistende als Integrationshelfer ab 01.07.2003 auf 10,07 Euro angehoben, was dem geringsten Stundensatz der AOK im Bereich der Haushaltshilfe entsprochen habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich die Vergütung automatisch mit der Änderung des Stundensatzes der AOK erhöhe. Durch Urteil vom 27.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten höheren Stundensatz von 15,97 EUR bestehe nicht. Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für eine Leistung, die von einer Einrichtung erbracht werde, nur verpflichtet, wenn eine entsprechende Vergütungsvereinbarung vorliege, was hier nicht der Fall sei. Eine solche Vergütungsvereinbarung stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der - ebenso wie eine Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - der Schriftform bedürfe (§ 56 SGB X). Gegen das ihm am 02.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.03.2010 Berufung eingelegt und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, bis Oktober 2006 habe es im hier fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII oder eine Rahmenvereinbarung gegeben. Es sei weder eine schriftliche Leistungsvereinbarung noch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung noch eine Prüfungsvereinbarung getroffen worden. Erst für den Zeitraum ab November 2006 sei eine solche abgeschlossen worden. Die Leistungen der integrativen Schülerbetreuung seien in einem vertragslosen Zustand erbracht und die Stundenberechnungssätze mit den Leistungsträgern mündlich abgesprochen worden, wie sich aus dem Schreiben vom 31.08.2006 ergebe. Es sei auch frühzeitig der Hinweis erfolgt, dass die Kostensätze künftig an den geringsten Stundensätzen der AOK im Bereich der Haushaltshilfen angepasst würden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.2010 zu verurteilen, an ihn 5.991,39 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, § 75 Abs. 4 SGB XII finde vorliegend keine Anwendung, da ein vertragsloser Zustand nicht vorgelegen habe. Zwischen den Parteien habe eine Vereinbarung bestanden, die allerdings nicht der Schriftform entsprochen habe. Auch mit anderen Leistungsträgern, wie dem Verein (MLL), sei in der hier fraglichen Zeit keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, aus der sich eine höhere Stundenvergütung als 10,07 Euro ergeben würde. Lediglich mit dem Internationalen Bund, der Freiwilliges-Soziales-Jahr-Kräfte (FSJ-Kräfte) eingesetzt habe, habe es für Integrationshelfer eine Vereinbarung gegeben. Dort sei aber eine monatliche Pauschale pro Hilfefall gezahlt worden. In den vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungsterminen am 01.12.2011 und am 11.07.2013 hat der Geschäftsführer der Klägerin u.a. dargestellt, dass gegen Ende der 90er Jahre damit begonnen worden sei, Zivildienstleistende als Integrationshelfer einzusetzen, was mündlich besprochen worden sei. Bezüglich des Stundensatzes habe man sich an den Zuschüssen für einen Zivildienstleistenden orientiert. Es seien in der Regel Zivildienstleistende eingesetzt worden. Ein schriftliches Leistungsangebot iSd §§ 75, 76 SGB XII sei nicht gemacht worden. Die eingesetzten Integrationshelfer hätten in der hier fraglichen Zeit nicht 15,97 €/Stunde ausgezahlt bekommen. Es handele sich bei diesem Betrag um eine Mischkalkulation, da auch Verwaltungskosten, die Organisation und auch die übrigen Kräfte, die als Integrationshelfer eingesetzt worden seien, zu bezahlen gewesen seien. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. M. in dem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin vom 11.07.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 11.07.2013 verwiesen.