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Urteil

L 11 SO 8/12

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2013:1024.L11SO8.12.0A
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Leitsätze
1. Ein auf § 116 Abs 1, 7 SGB 12 gestützter Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten nach einem Abfindungsvergleich ist durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R = SozR 4-1300 § 116 Nr 1). Einer dennoch erhobenen allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.29) 2. Ein durch einen Abfindungsvergleich abgefundener Schmerzensgeldanspruch wird von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs 1 SGB 10 nicht erfasst und kann daher auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs 7 SGB 10 sein. (Rn.35) 3. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der zwar über eine Kostenbeteiligung für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung im Wege der Eingliederungshilfe, nicht aber über deren grundsätzliche Bewilligung entscheidet, so dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenbeteiligung nicht überprüft werden kann. (Rn.36)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2012 wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 verpflichtet, den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form einer vollstationären Wohnheimunterbringung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu bescheiden. 2. Die Berufung des Klägers wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat der Beklagten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten: im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf § 116 Abs 1, 7 SGB 12 gestützter Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten nach einem Abfindungsvergleich ist durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R = SozR 4-1300 § 116 Nr 1). Einer dennoch erhobenen allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.29) 2. Ein durch einen Abfindungsvergleich abgefundener Schmerzensgeldanspruch wird von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs 1 SGB 10 nicht erfasst und kann daher auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs 7 SGB 10 sein. (Rn.35) 3. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der zwar über eine Kostenbeteiligung für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung im Wege der Eingliederungshilfe, nicht aber über deren grundsätzliche Bewilligung entscheidet, so dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenbeteiligung nicht überprüft werden kann. (Rn.36) 1. Auf die Berufung des Klägers wird Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2012 wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 verpflichtet, den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form einer vollstationären Wohnheimunterbringung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu bescheiden. 2. Die Berufung des Klägers wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat der Beklagten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten: im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist in der Sache jedoch ohne Erfolg. Lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils des SG war neu zu fassen und eine Verpflichtung zur Bescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auszusprechen. Im Übrigen hat das SG im Ergebnis zu Recht die Klage des Klägers (I.) abgewiesen und die Klage der Beklagten, die nach dem Verbindungsbeschluss des SG zutreffend als Widerklage (§ 100 SGG) behandelt wurde, als begründet angesehen (II.). I.) Bei der Klage des Klägers handelt es sich um eine echte Leistungsklage in Form einer Zahlungsklage. Nach § 54 Abs. 5 SGG ist eine solche Klage zulässig, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dies hat zur Folge, dass eine solche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis dann unzulässig ist, wenn die klagende Behörde das mit der Klage verfolgte Ziel auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen kann (vgl. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Randnr. 41b). Es kommt dabei - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, ob der Erlass eines Verwaltungsakts hier „zusätzlich zu der erfolgten Zahlungsaufforderung“ nicht „notwendig“ gewesen wäre, „weder um die Gerichte zu entlasten, noch um den Rechtsschutz der Berufungsbeklagten zu verbessern“. Denn diesen Erwägungen der Prozessökonomie, an denen der Senat vorliegend ernsthafte Zweifel hat, steht bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 5 SGG entgegen. Die richtige Verfahrensart kann auch nicht davon abhängen, ob wegen der Umstände des Einzelfalls ein Prozess unvermeidlich erscheint (BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93). Der Kläger macht mit vorliegender Leistungsklage ausdrücklich einen Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 116 Abs. 7 SGB X geltend, von dem u.a. alle Ansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung, so insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden, die eine dauernde Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge haben (vgl. hierzu Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, § 116 Rndnrn 16, 24 ff), umfasst werden. Dabei ist hier nicht entscheidend, ob die gemäß dem Abfindungsvergleich vom 14.09.2005 erfolgten Leistungen zum Ausgleich von „sämtliche(n) bereits entstandenen Entschädigungsansprüche(n) aus dem Schadenfall, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund“ im Zusammenhang mit der Geburt der Beklagten am 24.10.1987 im Kreiskrankenhaus St. I. (Beigeladene zu 1) an diese als Geschädigte mit (Satz 1) oder ohne befreiende Wirkung (Satz 2) erbracht worden sind, da im letzteren Fall lediglich angeordnet wird, dass nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch der zahlende Schädiger als Gesamtschuldner haftet. Jedenfalls macht der Kläger geltend, dass ein Übergang von Ansprüchen der Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB anlässlich eines bei deren Geburt erfolgten Behandlungsfehlers auf ihn gemäß § 116 Abs. 7 SGB X erfolgt sei. Dieser von dem Kläger auf § 116 Abs. 7 SGB X gestützte Erstattungsanspruch ist jedoch gerade ein Anspruch, der durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber der Beklagten hätte geltend gemacht werden müssen (BSG, Beschluss vom 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R; Bieresborn, in: von Wulffen, SGB X, § 116 Randnr. 41; Peters-Lange, in: jurisPK, SGB X, § 116 Randnr. 70). Insbesondere das BSG hat in seinem Beschluss vom 27.04.2010 (B 8 SO 2/10 R, Randnr. 8, mwN) hierzu ausgeführt, dass „…§ 116 Abs. 7 SGB X den Sozialhilfeträger im Rahmen des normativen Umfelds sonstiger öffentlich-rechtlicher Rückabwicklungsregelungen für die Fälle nachträglichen Zuflusses zweckidentischer Leistungen Dritter zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ermächtigt und ihm damit als Träger öffentlicher Gewalt ein Sonderrecht einräumt“. Dies, so das BSG, würden die historische Entwicklung, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung belegen. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung (BSG, aaO, Rnr. 11) weiterhin ausdrücklich formuliert: „Die Annahme einer hoheitlichen Eingriffsermächtigung der Sozialhilfeträger zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs. 7 SGB X gegenüber dem Geschädigten (sogar) durch Verwaltungsakt … entspricht Sinn und Zweck der Norm“. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, so dass der mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgte Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 SGB X gegen die Beklagte durch einen Verwaltungsakt hätte geltend gemacht werden müssen. Damit war die Leistungsklage des Klägers nach § 54 Abs. 5 SGG von Anfang an unzulässig, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist. Ergänzend ist lediglich zur Höhe der mit der Klage geltend gemachten Forderung anzumerken, dass der durch den Abfindungsvergleich vom 14.09.2005 (in dem die einzelnen Ansprüche nicht beziffert sind) abgefundene immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) der Beklagten im Zusammenhang mit deren Geburt am 1987 im Kreiskrankenhaus St. I. (nach Vortrag der Beklagten in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 15.09.2008, 27.01.2009 und 04.05.2009 in Höhe von 250.000,- €) von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 und 7 SGB X nicht erfasst wäre, da Gegenstand des Forderungsübergangs nach dieser Vorschrift nur eine sachlich und zeitlich kongruente Sozialleistung ist (vgl. hierzu nur Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 03.12.2002 - VI ZR 304/01, mwN). Dies dient zur Ausgrenzung nicht zeitlich oder sachlich einem Schaden entsprechenden Leistungen und sichert zugleich dem Geschädigten den Verbleib von Schadensersatzansprüchen wegen Einbußen zu, die nicht durch einen zeitlichen oder der Art nach identischen Sozialleistungsanspruch, wie dies z.B. bei Schmerzensgeld der Fall ist, bereits ausgeglichen sind (vgl. Peters-Lange in: jurisPK-SGB X, § 116 Randnr. 23). Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens in der Regel eine besondere Härte bedeutet (vgl. so z.B. für den Bereich des SGB II und des SGB XII: BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7 B AS 6/07 R; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18.05.1995 - 5 C 22/93; noch zu den Vorgängerregelungen im Bundessozialhilfegesetz: BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005 - 5 B 106/04; zu § 7 Asylbewerberleistungsgesetz: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). II.) Im Ergebnis zu Recht hat das SG auch den angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 aufgehoben und die Widerklage der Beklagten als begründet angesehen. Denn dieser Bescheid ist bereits deshalb fehlerhaft und verletzt die Beklagte in ihren Rechten, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob bzw. aufgrund welcher Rechtsgrundlage über den Antrag der Beklagten auf Gewährung einer vollstationären Wohnheimunterbringung entschieden wurde und ob demzufolge die Frage der Kostenübernahme für die Wohnheimunterbringung von dem Kläger zu Recht auf Grundlage von § 90 SGB XII abgelehnt wurde. Der Bescheid vom 25.01.2008 enthält insoweit nämlich keine Ausführungen zur grundsätzlichen Bewilligung oder Ablehnung des insoweit gestellten Antrags auf Gewährung einer vollstationären Wohnheimunterbringung unter Anführung einer Rechtsgrundlage. Vielmehr wurde in dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Antrag vom 22.10.2007 lediglich die „Übernahme der Kosten“ wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens, gestützt auf § 90 SGB XII, zurückgewiesen. Auch über den von der Beklagten bereits unter dem 21.06.2007 gestellten Antrag auf Förderung der „Teilnahme am Arbeitsleben“ in vollstationärer Aufnahme im Wohnheim für Erwachsene des Beigeladenen zu 3) liegt eine Bescheidung nicht vor. Aufgrund dieses Antrags hat der Kläger zwar ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet und u.a. eine Stellungnahme seines Sozialdienstes angefordert. Nach Ermittlung des Hilfebedarfs erfolgte sodann in der Sitzung des Hilfeplanausschusses vom 15.11.2007 ein Beschluss über die Hilfegewährung bezüglich des Antrags der stationären Betreuung bei dem Beigeladenen zu 3). Mit einem am 15.11.2007 eingegangenen Antrag vom 22.10.2007 begehrte die Beklagte sodann erneut Eingliederungshilfe für behinderte Menschen innerhalb von Einrichtungen in Form einer vollstationären Wohnheimunterbringung. Lediglich auf diesen Antrag wurde jedoch in dem Bescheid vom 25.01.2008 Bezug genommen. Ob auch über den Antrag vom 21.06.2007 entschieden wurde oder ob dieser Antrag nicht weiter verfolgt wurde, ist aus den beigezogenen Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die Klägervertreterin hat insoweit im Erörterungstermin vom 11.07.2013 ausgeführt, dass „normalerweise“ im Anschluss an eine Sitzung des Hilfeplanausschusses über die Wohnheimunterbringung entschieden und danach in einem weiteren Bescheid darüber befunden werde, wer hierfür welche Kosten zu tragen habe. In dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008, so die Klägervertreterin, sei über den Antrag vom 22.10.2007 entschieden worden. Dabei sei allerdings nicht auf die Notwendigkeit einer vollstationären Wohnheimunterbringung eingegangen worden, weil der Anspruch aus anderen Gründen, nämlich wegen vorliegenden Vermögens, abgelehnt worden sei. Eine andere Entscheidung als der Bescheid vom 25.01.2008 liege nicht vor. Aus diesen Ausführungen ist zu ersehen, dass hier der Antrag vom 21.06.2007 nicht beschieden wurde und hinsichtlich des weiteren Antrags vom 22.10.2007 eine Ablehnung der Kostenübernahme für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung wegen vorhandenen Vermögens erfolgte, ohne dass dabei darauf eingegangen oder erkennbar wurde, ob die begehrte stationäre Wohnheimunterbringung dem Grunde nach und insbesondere aufgrund welcher Rechtsgrundlage zu gewähren ist. Dabei wäre eine solche Bewilligung über eine stationäre Wohnheimunterbringung erst Grundlage für einen Leistungsbescheid hinsichtlich einer eventuellen Kostenbeteiligung der Antragstellerin oder deren Eltern. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008 ist demnach für den Senat nicht erkennbar, warum der Kläger eine Kostenübernahme auf Grundlage von § 90 SGB XII wegen vorhandenem Vermögen abgelehnt hat, obwohl sich aufgrund des Ergebnisses der von dem Kläger durchgeführten Ermittlungen im Anschluss an den zunächst gestellten Antrag vom 21.06.2007 - insbesondere aus der Stellungnahme des Sozialdienstes des Klägers und der positiven Entscheidung im Hilfeplanausschuss am 15.11.2007 - die Anwendung von § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB XII, der Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen betrifft, geradezu aufdrängen würde. Nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII wäre in diesem Fall vorhandenes Vermögen aber gerade kein Grund, eine Kostenübernahme abzulehnen, da diese Leistungen unabhängig vom Einsatz des Vermögens zu erbringen sind. Nach § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII könnte allenfalls Einkommen der Hilfebedürftigen angerechnet werden. Über die Anrechnung von Einkommen wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008 aber gerade nicht entschieden. Insgesamt liegt demgemäß eine (eindeutige) Entscheidung mit Darstellung der entsprechenden Rechtsgrundlage über die beantragte Wohnheimunterbringung nicht vor. Jedenfalls ist eine solche nach dem Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides für den Adressaten nicht erkennbar. Daraus folgt, dass auch die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Entscheidung über eine Kostenübernahme letztlich nicht beurteilt werden kann, nachdem - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - hier wohl § 92 Abs. S. 2 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 und 4 SGB XII und nicht § 90 SGB XII Anwendung finden dürfte. Damit fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, da es insoweit im Ergebnis dem Adressaten des Bescheides überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt und Rechtsgrundlage der Entscheidung zu erforschen. Der Bescheid vom 25.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 ist daher rechtswidrig und wurde zu Recht in dem angefochtenen Urteil aufgehoben, so dass die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet ist. Nach alledem war unter Abweisung der Berufung des Klägers lediglich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils neu zu fassen und die Verpflichtung auszusprechen, die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 131 Abs. 3 SGG). Der Kläger wird daher gemäß den Anträgen der Beklagten vom 21.06.2007 und 22.10.2007 (erneut) über die Bewilligung einer vollstationären Wohnheimunterbringung unter Anführung einer Rechtsgrundlage (und sodann eventuell in einem gesonderten Leistungsbescheid auch über die Kostenübernahme, vgl. hierzu Grube/Wahrendorf, aaO, SGB XII § 92 Randr. 11) zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, da die Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils nicht ins Gewicht fällt. Eine Kostenerstattung bezüglich der Beigeladenen hält der Senat nicht für sachgerecht, da diese keinen Sachantrag gestellt haben. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für die der Beklagten für die Zeit vom 19.03.1998 bis 31.07.2007 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von insgesamt 305.610,60 EUR. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte eine vollstationäre Wohnheimunterbringung auf Kosten des Klägers. Die 1987 geborene Beklagte ist von Geburt an schwerstbehindert und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „H“, „G“, „B“ und „RF“. Ihr wurde die Pflegestufe III zuerkannt. Durch Beschluss des Amtsgerichts St. I. vom 22.11.2005 wurde die Mutter der Beklagten zu deren Betreuerin mit dem Aufgabenkreis aller Angelegenheiten bestellt. Nachdem der Kläger der Beklagten ab 10.01.1994 eine heilpädagogische Betreuung im Regelkindergarten als Maßnahme der Eingliederungshilfe bewilligte und sie nach ihrer Einschulung im Schuljahr 1994/95 zunächst eine Schule für geistig Behinderte besuchte, gewährte ihr der Kläger, nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamts, eine internatsmäßige Betreuung bei dem Beigeladenen zu 3) für ihre Schulausbildung als erweiterte Hilfe und sagte die Kostenübernahme unter Leistung eines Kostenbeitrages ihrer Eltern zu (Bescheid vom 05.03.1998). Die internatsmäßige Aufnahme im Kinderheim der Beigeladenen zu 3) erfolgte zum 19.03.1998 und endete mit Abschluss der Schulausbildung zum 31.07.2007. Sie nahm im Anschluss eine Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bei dem Beigeladenen zu 3) auf und wohnt seitdem zu Hause bei ihrer Mutter und deren Ehemann. In einem am 09.09.2006 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG), der zu den Akten gelangte, gab die Mutter der Beklagten an, dass als Vermögenswerte „320.000,-- EUR Schmerzensgeld ab 2006“ vorhanden seien. Im Laufe der folgenden Ermittlungen wurde eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Amtsgerichts St. I. vom 06.12.2005 betreffend Abfindung der Beigeladenen zu 2), der Haftpflichtversicherung der Beigeladenen zu 1), für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der stationären Behandlung der Mutter vor und mit der Geburt der Beklagten in dem Krankenhaus der Beigeladenen zu 1) zu den Akten gereicht und hierzu vorgetragen, das vorhandene Vermögen sei an die Beklagte ausgezahltes Schmerzensgeldkapital, was sozialhilferechtlich Schonvermögen darstelle. Daneben sei Schadensersatz wegen personeller und materieller behinderungsbedingter Mehraufwendungen für die nach der Geburt erforderliche intensive und aufwendige Betreuung, Versorgung und Pflege gezahlt worden. Ein Zugriff auf das Vermögen würde für die Beklagte bzw. deren Mutter eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bedeuten. Noch vor Aufnahme einer Tätigkeit in der WfbM des Beigeladenen zu 3) ab 01.08.2007 beantragte die Beklagte unter dem 21.06.2007 die Förderung der „Teilnahme am Arbeitsleben“ durch vollstationäre Aufnahme im Wohnheim für Erwachsene des Beigeladenen zu 3). In einer daraufhin vom Kläger angeforderten Stellungnahme seines Sozialdienstes vom 31.10.2007 ist ausgeführt, dass „eine vollstationäre Maßnahme indiziert“ sei. Die Beklagte sei dauerhaft auf professionelle Pflege und Betreuung angewiesen. Eine ambulante Betreuung wäre nicht ausreichend. Nach Ermittlung des Hilfebedarfs erfolgte sodann im Hilfeplanausschuss (Sitzungsniederschrift vom 15.11.2007) ein Beschluss über die Hilfegewährung bezüglich des Antrags auf stationäre Betreuung bei dem Beigeladenen zu 3). Mit einem sodann am 15.11.2007 eingegangenen Antrag vom 22.10.2007 begehrte die Beklagte erneut Eingliederungshilfe für behinderte Menschen innerhalb von Einrichtungen in Form einer vollstationären Wohnheimunterbringung und gab hierzu an, dass ein geschütztes Vermögen aus einem Vergleich mit der Beigeladenen zu 2) vorhanden sei. Auf entsprechende Anforderung des Klägers legte die Beklagte sodann u.a. die Abfindungserklärung vom 14.09.2005 vor. Darin heißt es u.a.: „Ich/Wir L. H., geb. 1987, wohnhaft: St. I., gesetzlich vertreten durch die alleinerziehungsberechtigte Mutter, Frau B. H.-H. erkläre/n hierdurch im eigenen Namen und im Namen gegen Zahlung des Betrages von 500.000,00 € … wegen aller Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit den stationären Behandlungen der Mutter vor und mit der Geburt der Anspruchstellerin am 1987 im Kreiskrankenhaus St. I. … endgültig abgefunden zu sein. Diese Abfindung umfasst sämtliche bereits entstandenen Entschädigungsansprüche aus dem Schadenfall, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. … Ich/Wir bestätige/n, dass die Regelung ohne Anerkennung einer Haftung erfolgt und auch zu Gunsten solcher Dritter gilt, denen im Falle der Inanspruchnahme ein Ausgleichsanspruch gegen den Versicherungsnehmer und weitere Mitversicherte zusteht. Ich versichere/Wir versichern gleichzeitig, dass für den Personenschaden weder von einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Knappschaft, Landesversicherungsanstalt, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Arbeitslosenversicherung, öffentliche Fürsorge usw.) noch von einer Privatversicherung oder einer sonstigen Stelle eine Zahlung erfolgt oder zu erwarten ist“. Mit Schreiben vom 24.01.2008 machte sodann der Kläger gegenüber der Beklagten, gestützt auf § 116 Abs. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), einen Anspruch in Höhe von 305.610,60 Euro für die im Zeitraum vom 19.03.1998 bis 31.07.2007 bei dem Beigeladenen zu 3) gewährte Hilfe zur stationären Schulbildung geltend und führte aus, der durch den Abfindungsvergleich gezahlte Betrag in Höhe von 500.000,-- Euro sei nicht zum Schonvermögen im Sinne des SGB XII zu zählen. Demgemäß seien die geleisteten Aufwendungen für Pflegekosten, Barbetrag und sonstige Kosten bei dem Beigeladenen zu 3) für den geltend gemachten Zeitraum abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung, Wohngeld, Leistungen nach dem BAföG und von geleisteten Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 2 SGB XII und Unterhaltsbeiträgen zu erstatten. Mit Bescheid vom 25.01.2008 lehnte der Kläger zugleich den Antrag der Beklagten vom 22.10.2007 „auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten der vollstationären Wohnheimunterbringung“ ab, da die Beklagte nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sei. Das über der Freigrenze liegende Vermögen sei verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII), das zur Deckung der monatlichen Heimkosten einzusetzen sei. Gegen den „Bescheid vom 24.01.2008“ sowie den Bescheid vom 25.01.2008 erhob die Beklagte Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, mit der 2005 abgeschlossenen Abfindungserklärung über einen geltend gemachten Gesamtschaden von 1.044.834,60 EUR seien alle Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die im Zusammenhang mit den stationären Behandlungen der Mutter vor und mit der Geburt der Beklagten zusammenhängen würden, abgegolten worden. Abgefundener Schadensersatz und Schmerzensgeldleistung seien kein Einkommen bzw. Vermögen im Sinne der §§ 83 Abs. 2, 90 SGB XII. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung im Oktober 2005 bereits auf den Trägerin der Sozialhilfe übergegangen gewesen und könne daher bei der Beigeladenen zu 2) geltend gemacht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 (Az.: C 1-5-W-1048/08-br) wies der Kläger den Widerspruch „gegen den Schriftsatz vom 24.01.2008“ zurück und führte hierzu aus: „Mit Schreiben vom 24.01.2008 wurden Sie lediglich aufgefordert, die dem überörtlichen Sozialhilfeträger entstandenen Kosten der Eingliederungshilfemaßnahme – Hilfe zur stationären Schulbildung nach dem SGB XII – in Höhe von 305.610,60 € aus der Schadensersatzzahlung zu erstatten. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Das Justitiariat des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hat Ihre Angelegenheit überprüft und festgestellt, dass der Widerspruch unzulässig ist. Ein Widerspruchsverfahren setzt einen Verwaltungsakt voraus. Die Zahlungsaufforderung vom 24.01.2008 war jedoch kein Verwaltungsakt und ist bereits rein formal nicht als Verwaltungsakt ergangen.“ Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 (Az.: C 1-5-W-1049/08 br) wies der Kläger auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2008 zurück und führte darin aus, dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Wohnheimunterbringung sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen worden, da noch Vermögen vorhanden sei. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Schadensersatzleistung gehöre nicht zum Schonvermögen nach Abs. 2. Der Einsatz des Vermögens sei keine Härte im Sinne des Abs. 3 Satz 1. Dies sei zur Deckung der Sozialhilfekosten einzusetzen. Mit seiner am 17.06.2008 bei dem Sozialgericht für das Saarland (SG) erhobenen Klage (Az.: S 25 SO 62/08) hat der Kläger sodann von der Beklagten die Zahlung von 305.610,60 Euro begehrt und hierzu vorgetragen, der Anspruch der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 1) auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB anlässlich eines bei der Geburt erfolgten Behandlungsfehlers sei auf ihn gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Dieser Schadensersatzanspruch sei sowohl zeitlich als auch sachlich kongruent zu den erbrachten Sozialhilfeleistungen. Die Beklagte habe auf den übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung Leistungen in Höhe von 500.000,-- EUR erhalten. Am 23.06.2008 hat die Beklagte sodann beim SG jeweils eine Klage auf Aufhebung des „Bescheides“ vom 24.01.2008 (S 25 SO 67/08) und eine Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 (S 25 SO 68/08) und Verurteilung zur Verpflichtung der Kostenübernahme für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung erhoben. Durch Beschluss vom 10.07.2008 hat das SG die Verfahren S 25 SO 67/08, S 25 SO 68/08 und S 25 SO 62/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, unter dem Az. S 25 SO 62/08 fortgeführt und die Klage der Beklagten (S 25 SO 68/08) als Widerklage behandelt. Nach Hinweis des SG vom 10.07.2008 auf die Unzulässigkeit der unter dem Aktenzeichen S 25 SO 67/08 erhobenen Anfechtungsklage hat die Beklagte diese Klage zurückgenommen und sodann im Wesentlichen vorgetragen, die Eingliederungshilfe sei zu Recht gewährt worden. Einzusetzendes Vermögen sei nicht vorhanden. Die gezahlten 500.000,-- Euro, die sich jeweils zur Hälfte aus einer Schmerzensgeldzahlung und einem Mehrbedarfsschaden zusammensetzen würden, seien nicht anrechnungsfähig. Dieser Mehrbedarfsschaden in Höhe von 250.000,-- EUR, der für die personellen und materiellen Mehraufwendungen die verletzungsbedingten Defizite gegenüber dem bisherigen Lebenszuschnitt, wirtschaftliche Nachteile und erhöhte Mehraufwendungen in der Zukunft ausgleichen sollte - wie z.B. Investitionen zum behinderungsgerechten Umbau sowie Abzahlung eines behinderungsgerechten Fahrzeuges oder Versicherungsbeiträge zur Altersvorsorge - stehe den Eltern der Beklagten aufgrund ihrer jahrelangen Pflege- und Betreuungsleistungen zu und unterliege einer strengen Zweckbindung. Ein Rückgriff hierauf sei als eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen. Insoweit hätten die Eltern durch die Vereinbarung im Abfindungsvergleich einen eigenen Schadensersatzanspruch erworben, der für die tägliche Pflege und Betreuung der Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch stehe nicht neben einem weiteren Schadensersatzanspruch von ihr, der Beklagten. Der Vergleich enthalte zudem keine Verfügung über ihr nicht mehr zustehende, weil auf den Kläger oder andere Dritte übergegangene Ansprüche. Daher stehe ihr auch ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung ohne Vermögensanrechnung zu. Der Kläger ist dem entgegengetreten und vertritt die Ansicht, eine vollstationäre Wohnheimunterbringung sei nicht zu gewähren, da die Aufbringung der Mittel aus eigenem Vermögen gemäß §§ 19 Abs. 2, 90 ff SGB XII zumutbar sei. Das SG hat mit Beschluss vom 04.10.2010 die Kreiskrankenhaus St. I. gGmbH und die GVV-Kommunalversicherung VVAG zum Rechtsstreit beigeladen und mit Urteil vom 21.03.2012 die Klage abgewiesen sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 den Kläger verurteilt, der Beklagten Eingliederungshilfe für eine vollstationäre Wohnheimunterbringung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da der hier begehrte Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 SGB X aufgrund des bestehenden Über- Unterordnungsverhältnisses durch Verwaltungsakt hätte festgesetzt werden können. Demgegenüber sei die Klage auf Übernahme der vollstationären Unterbringungskosten im Wege der Eingliederungshilfe zulässig und begründet. Zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit darüber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Person der Beklagten vorliegen würden. Streitig sei lediglich, ob das infolge der erhaltenen Abfindungszahlung vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten der vollstationären Unterbringung nach § 90 SGB XII einzusetzen sei. Eindeutig beinhalte die Zahlung der 500.000,-- EUR nach dem Wortlaut der Abfindungserklärung auch einen Betrag an Schadensersatz hinsichtlich der Ansprüche der Mutter und einen anderen Teil bezüglich der Ansprüche der Beklagten. Welcher Teil der Zahlung der Beklagten zustehen solle, sei aus der Erklärung nicht zu entnehmen und auch nicht feststellbar. Somit stehe nicht fest, in welcher Höhe Vermögen der Beklagten vorhanden sei. Darüber hinaus liege ein Fall des § 92 Abs. 1 SGB XII vor. Demnach sei der Hilfeträger zur Vorleistung verpflichtet. Es würde sich allenfalls die Frage stellen, ob eine Kostenbeteiligung in Betracht zu ziehen sei. Im Übrigen wäre bezüglich des Schmerzensgelds als Teil der Abfindung, die der Höhe nach nicht feststehe, ein Fall des „§ 90 Abs. 2 SGB XII“ (gemeint wohl: § 90 Abs. 3 SGB XII) gegeben, da der Einsatz dieses Vermögens für die Beklagte eine Härte bedeuten würde. Eine angemessene Lebensführung im Alter wäre bei Einsatz des Vermögens gefährdet bzw. unmöglich. Gegen das ihm am 05.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.04.2012 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, es sei nicht richtig, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 116 Abs. 7 SGB XII durch Verwaltungsakt geltend zu machen sei. Jedenfalls sei die vorliegende Leistungsklage zulässig, da ein zusätzlich zu der Zahlungsaufforderung zu erlassender Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht notwendig gewesen sei, weder um die Gerichte zu entlasten, noch um den Rechtsschutz der Berufungsbeklagten zu verbessern. Die Klage sei auch auf Grundlage des § 116 Abs. 7 SGB XII begründet und die Klage der Berufungsbeklagten auf Kostenübernahme der vollstationären Wohnheimunterbringung unbegründet, da verwertbares Vermögen vorhanden sei, das vorrangig eingesetzt werden müsse. Das aufgrund des Abfindungsvergleichs erhaltene Geld könne nicht in vollem Umfang als Schmerzensgeldleistung qualifiziert werden. Ein Anlass für die Freilassung von Vermögensteilen zur angemessenen Alterssicherung sei nicht ersichtlich, da die Beklagte voraussichtlich auch im Alter Leistungen der Sozialhilfe erhalten werde. Letztlich dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Berufungsbeklagte seit Jahren Zinseinkünfte aus dem Vermögen erziele, was bei der Frage der Gewährung von Eingliederungshilfen nicht außer Betracht bleiben dürfe. Im Übrigen seien von dem Vergleich sämtliche bereits entstandenen und in Zukunft noch zu erwartende Entschädigungsansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, erfasst, somit nicht nur eigene Ansprüche der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2012 zu verurteilen, an den Kläger 305.610,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage der Beklagten auf Kostenübernahme einer vollstationären Wohnheimunterbringung abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, der auf § 116 Abs. 7 SGB X gestützte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen fehlen würden. Die Beklagte habe auf einen auf den Kläger übergegangenen Schadensersatzanspruch keine Leistungen erhalten. Die Vergleichssumme von insgesamt 500.000,-- EUR habe sich nur auf eigene, nicht aber auf übergegangene Ansprüche des Klägers bezogen. So seien in den Bezifferungsansprüchen nur die eigenen, d.h. nicht die auf Dritte übergegangenen Ansprüche der Beklagten angeführt. Die daraufhin ausgehandelte Abfindung habe sich konsequenterweise nur auf diese Ansprüche bezogen. Im Übrigen sei eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1) niemals festgestellt worden und immer streitig gewesen. Demgemäß sei hier ein Risikovergleich abgeschlossen worden. Im Übrigen handele es sich vorliegend bei der vollstationären Wohnheimunterbringung um eine Maßnahme nach § 41 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) iVm § 92 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII, so dass Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Das noch vorhandene Vermögen von rund 320.000,-- EUR sei insgesamt Schmerzensgeld, das nicht angerechnet werden dürfe. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. In einem vom Berichterstatter am 11.07.2013 durchgeführten Erörterungstermin hat die Beigeladene zu 2) ausgeführt, es sei bei dem Abfindungsvergleich nur um die persönlichen Ansprüche gegangen, so dass keine Verpflichtung gesehen worden sei, den Sozialhilfeträger einzubeziehen. Aus der Korrespondenz mit dem Beklagtenvertreter habe sie aber gewusst, dass die Beklagte bei dem Beigeladenen zu 3) untergebracht gewesen sei. Die Klägervertreterin hat dargestellt, dass normalerweise über die Wohnheimunterbringung an sich entschieden und danach in einem weiteren Bescheid darüber befunden werde, wer hierfür welche Kosten zu tragen habe. In dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008 sei über den Antrag vom 22.10.2007 entschieden worden. Dabei sei nicht auf die Frage der Notwendigkeit einer vollstationären Wohnheimunterbringung eingegangen worden, weil der Anspruch aus anderen Gründen abgelehnt worden sei, nämlich weil Vermögen vorhanden gewesen sei. Mit Beschluss vom 16.07.2013 hat der Senat den Verein „Heil- und Erziehungsinstitut für Seelenpflege bedürftiger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener - Haus S. e.V.“ zu dem Rechtsstreit beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten des Klägers und der Gerichtsakten Bezug genommen.