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Urteil

L 11 SO 10/12

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2014:0130.L11SO10.12.0A
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Leitsätze
1. Ein auf § 116 Abs 1, 7 S 2 SGB 10 gestützter Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers, gegen den Geschädigten und den zum Schadensersatz Verpflichteten ("Schädiger") als Gesamtschuldner ist durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R = SozR 4-1300 § 116 Nr 1). Einer dennoch erhobenen Leistungsklage fehlt es insoweit an dem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.21) 2. Ein von einem Sozialhilfeträger gegen einen Haftpflichtversicherer geltend gemachter Erstattungsanspruch nach § 116 Abs 7 S 2 SGB 10 erfordert, dass der Haftpflichtversicherer ein "zum Schadensersatz Verpflichteter" iS des § 116 Abs 7 S 2 SGB 10 ist. (Rn.25) 3. Ein durch einen Prozessvergleich abgefundener Schmerzensgeldanspruch wird von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs 1 SGB 10 nicht erfasst. (Rn.26) 4. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, mit der Kostenerstattung für künftig zu erbringender Eingliederungshilfeleistungen begehrt wird. (Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat den Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf § 116 Abs 1, 7 S 2 SGB 10 gestützter Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers, gegen den Geschädigten und den zum Schadensersatz Verpflichteten ("Schädiger") als Gesamtschuldner ist durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R = SozR 4-1300 § 116 Nr 1). Einer dennoch erhobenen Leistungsklage fehlt es insoweit an dem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.21) 2. Ein von einem Sozialhilfeträger gegen einen Haftpflichtversicherer geltend gemachter Erstattungsanspruch nach § 116 Abs 7 S 2 SGB 10 erfordert, dass der Haftpflichtversicherer ein "zum Schadensersatz Verpflichteter" iS des § 116 Abs 7 S 2 SGB 10 ist. (Rn.25) 3. Ein durch einen Prozessvergleich abgefundener Schmerzensgeldanspruch wird von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs 1 SGB 10 nicht erfasst. (Rn.26) 4. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, mit der Kostenerstattung für künftig zu erbringender Eingliederungshilfeleistungen begehrt wird. (Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat den Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist dabei, nachdem das SG diese (zutreffend) in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bejaht hat, in der Berufung nicht mehr zu prüfen (§ 98 S. 1 SGG iVm § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG; vgl. auch Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R, vom 22.8.2012 - B 14 AS 165/11 R und vom 04.07.2001 - B 4 RA 102/00 R). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. 1. Bei der Klage des Klägers auf Erstattung von 134.696,46 € handelt es sich um eine echte Leistungsklage in Form einer Zahlungsklage. Nach § 54 Abs. 5 SGG ist eine solche Klage zulässig, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dies hat zur Folge, dass eine solche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis dann unzulässig ist, wenn die klagende Behörde das mit der Klage verfolgte Ziel auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Randnr. 41b). Es kommt dabei - entgegen der Ansicht des Klägers - im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Erlass eines Verwaltungsakts oder die Durchführung eines Vorverfahrens in Fällen wie hier, in denen „aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Klageverfahren zu rechnen“ sei bzw. wenn „angesichts der Streitsituation ohnehin mit einer gerichtlichen Austragung“ gerechnet werden müsse, reiner Formalismus wäre. Denn diesen Erwägungen der Prozessökonomie steht bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 5 SGG entgegen. Die richtige Verfahrensart kann auch nicht davon abhängen, ob wegen der Umstände des Einzelfalls ein Prozess unvermeidlich erscheint (BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93). Der Kläger macht mit vorliegender Leistungsklage ausdrücklich einen Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 116 Abs. 7 S. 2 SGB X geltend, von dem u.a. alle Ansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung, so insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden, die eine dauernde Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge haben (vgl. hierzu Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, § 116 Rndnrn 16, 24 ff), umfasst werden. Hierzu zählen nicht nur Ansprüche, die sich aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB ergeben, sondern auch die aus einem Vertragsverhältnis herrührenden vertraglichen Schadensersatzansprüche (Peters-Lange, in: jurisPK, SGB X, § 116 Randnr. 16, mwN), so dass grundsätzlich auch der aus einer möglichen fehlerhaften Durchführung des zwischen den Beklagten 3) und 4) abgeschlossenen Krankenhausbehandlungsvertrages entstandene Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1, 7 S. 2 SGB XII auf den Kläger übergehen kann. Dabei macht der Kläger geltend, dass ein Übergang von Ansprüchen des Beklagten zu 4) auf Schadensersatz anlässlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch die in der Klinik des Beklagten zu 3) als Leiterin der Kinderchirurgie tätige Beklagte zu 2) [vgl. hierzu die Ausführungen in der beigezogenen Akte des LG Saarbrücken - 16 O 79/02] auf ihn gemäß § 116 Abs. 1, 7 SGB X erfolgt sei. Dieser von dem Kläger auf § 116 Abs. 7 SGB X gestützte Erstattungsanspruch ist jedoch gerade ein Anspruch, der durch Erlass eines Verwaltungsaktes hätte geltend gemacht werden müssen (BSG, Beschluss vom 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R; Bieresborn, in: von Wulffen, SGB X, § 116 Randnr. 41; Peters-Lange, in: jurisPK, SGB X, § 116 Randnr. 70). Insbesondere das BSG hat in seinem Beschluss vom 27.04.2010 (B 8 SO 2/10 R, Randnr. 8, mwN) hierzu ausgeführt, dass „…§ 116 Abs. 7 SGB X den Sozialhilfeträger im Rahmen des normativen Um-felds sonstiger öffentlich-rechtlicher Rückabwicklungsregelungen für die Fälle nachträglichen Zuflusses zweckidentischer Leistungen Dritter zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ermächtigt und ihm damit als Träger öffentlicher Gewalt ein Sonderrecht einräumt“. Dies, so das BSG, würden die historische Entwicklung, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung belegen. Dem schließt sich der Senat an, wobei - nachdem das BSG in der angeführten Entscheidung hinsichtlich des durch § 116 Abs. 7 SGB X für den Sozialhilfeträger eingeräumten Sonderrechts zum Erlass von Verwaltungsakten zu Recht nicht zwischen S. 1 und S. 2 des § 116 Abs. 7 SGB X differenziert hat - dies für die Inanspruchnahme der Personen gilt, gegen die § 116 Abs. 7 SGB X einen Erstattungsanspruch ermöglicht, mithin - wie hier nach § 116 Abs. 7 S. 2 SGB X - auch für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen den zum Schadensersatz Verpflichteten („Schädiger“) und den Geschädigten als Gesamtschuldner. Dies ist auch geboten, da der öffentlich-rechtliche Charakter des Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs. 7 SGB X, wie ihn das BSG in seinem Beschluss vom 27.04.2010 (B 8 SO 2/10 R) hervorgehoben hat, und der dem Sozialhilfeträger den Erlass von „Verwaltungsakten zwecks Herstellung einer möglichst umfassenden Regelungskompetenz für die Behandlung von Leistungsfällen“ bei nachträglichem Zufluss zweckidentischer Leistungen Dritter ermöglicht (so das BSG, aaO, Randnr. 11), nicht davon abhängen kann, ob die an den Geschädigten erfolgten Leistungen mit (dann § 116 Abs. 7 S. 1 SGB X) oder ohne befreiende Wirkung (dann § 116 Abs. 7 S. 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt sind. Gemessen hieran hätte der mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgte Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 SGB X gegen die von dem Kläger in Anspruch genommenen Beklagten daher durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Leistungsklage des Klägers nach § 54 Abs. 5 SGG mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses (s.o.) von Anfang an unzulässig, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist. 2. Soweit sich die auf § 116 Abs. 7 SGB X gestützte Leistungsklage des Klägers gegen den Beklagten zu 1) richtet, wäre die Berufung auch deshalb nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) und 3) (vgl. nur Schriftsatz vom 17.08.2012) im vorliegenden Fall tatsächlich Geschädigter oder diesem gegenüber zum Schadensersatz „verpflichtet“ („Schädiger“) ist. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht ein Erstattungsanspruch nur gegen den Geschädigten allein (§ 116 Abs. 7 S. 1 SGB X) oder im Fall des § 116 Abs. 7 S. 2 SGB X gegen den Geschädigten und den zum Schadensersatz Verpflichteten („Schädiger“) als Gesamtschuldner. Hier sind jedoch keine Umstände erkennbar, nach denen der Beklagte zu 1) dem Kläger auf Erfüllung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs haftet. Es ist so - trotz gerichtlichem Hinweis vom 20.11.2013 - insbesondere vom Kläger nicht dargetan, dass der Beklagte zu 1) dem Geschädigten gegenüber eine „zum Schadensersatz Verpflichtete“ (juristische) Person iSd § 116 Abs. 7 S. 2 SGB X ist, nachdem ein (gesetzlicher) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten zu 1) vorliegend weder dargetan noch ersichtlich ist. 3. Soweit der Kläger mit vorliegender Leistungsklage in der Berufung nunmehr einen Betrag iHv 134.696,46 € geltend macht, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers zudem nicht, inwieweit er berechtigt ist, auf Grundlage von § 116 Abs. 1, 7 SGB X diese Summe von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 hat der Kläger insoweit lediglich vorgetragen, dass dieser Betrag die gesamten Kosten der (mittlerweile abgeschlossenen) Eingliederungshilfemaßnahme beinhalte. Dazu ist anzumerken, dass an den Beklagten zu 4) aufgrund des mit den Beklagten zu 2) und 3) abgeschlossenen Prozessvergleichs lediglich ein Betrag iHv 85.000,- € geleistet wurde. Bereits nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 7 SGB X kann sich demgemäß der geltend gemachte Erstattungsanspruch nur hierauf beziehen. § 116 Abs. 1, 7 SGB X ermöglicht nämlich „nicht die Erstattung der erbrachten Sozialhilfeleistungen, sondern die der vom zum Schadensersatz Verpflichteten … an den Geschädigten erbrachten Leistungen“ (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R, Randnr. 10 am Ende). Diese Vorschrift, die einen Forderungsübergang zum Inhalt hat, ist somit lediglich auf die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen gerichtet (BSG, aaO, Randnr. 12), die hier zwischen den Beklagten aufgrund des Prozessvergleichs vom 23.03.2006 erfolgt sind. Dementsprechend ergeben sich vorliegend erstattungsfähige „Leistungen“ iSd § 116 Abs. 7 SGB X nur bis zur Höhe von 85.000,- €, so dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger die Klageforderung in der nunmehr geltend gemachten Höhe von 134.696,46 € zustehen würde. Hierzu ist zu ergänzen, dass der durch den Prozessvergleich vom 23.03.2006 abgefundene immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) des Beklagten zu 4) - der Kläger nimmt in einem in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerk vom 30.06.2008 insoweit an, dass dem Beklagten zu 4) der gesamte Vergleichsbetrag iHv 85.000,- EUR als Schmerzensgeld zuerkannt wurde - von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 und 7 SGB X nicht erfasst wäre, da Gegenstand des Forderungsübergangs nach dieser Vorschrift nur eine sachlich und zeitlich kongruente Sozialleistung ist (vgl. hierzu nur Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 03.12.2002 - VI ZR 304/01, mwN). Dies dient zur Ausgrenzung nicht zeitlich oder sachlich einem Schaden entsprechenden Leistungen und sichert zugleich dem Geschädigten den Verbleib von Schadensersatzansprüchen wegen Einbußen zu, die nicht durch einen zeitlichen oder der Art nach identischen Sozialleistungsanspruch, wie dies z.B. bei Schmerzensgeld der Fall ist, bereits ausgeglichen sind (vgl. Peters-Lange in: jurisPK-SGB X, § 116 Randnr. 23). Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens in der Regel eine besondere Härte bedeutet (vgl. so z.B. für den Bereich des SGB II und des SGB XII: BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7 B AS 6/07 R; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18.05.1995 - 5 C 22/93; noch zu den Vorgängerregelungen im Bundessozialhilfegesetz: BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005 - 5 B 106/04; zu § 7 Asylbewerberleistungsgesetz: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). 4. Soweit der Kläger zudem zusammen mit der Zahlungsklage (s.o. 1.) begehrt festzustellen, die künftig noch entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe für den Beklagten zu 4) zu erstatten, handelt es sich um eine Feststellungsklage (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2012). Eine solche Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Soweit Zahlungsbegehren jedoch konkret beziffert werden können, was für abgeschlossene Zeiträume in aller Regel möglich ist, ist für eine Feststellungsklage kein Raum. Es fehlt dann am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl. nur BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R). Ein solches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten künftige Eingliederungshilfeleistungen auf Grundlage des hier geltend gemachten Erstattungsanspruchs gemäß § 116 Abs. 7 S. 2 SGB XII zu erstatten haben, besteht vorliegend nicht. Mit diesem Anspruch kann - wie bereits ausgeführt - lediglich Erstattung der von dem Geschädigten durch den Schädiger erlangten zweckidentischen Leistung begehrt werden, da § 116 Abs. 1, 7 SGB X auf die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen gerichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R, Randnr. 10, 12), die hier aufgrund des Abfindungsvergleichs vom 23.03.2006 erfolgt sind. Es geht dabei um die Erstattung der dem Geschädigten von dem „Schädiger“ iSd § 116 Abs. 7 SGB X tatsächlich gewährten Leistungen, nicht aber um mögliche künftig aufzuwendende Eingliederungshilfeleistungen, die weder beantragt noch bewilligt wurden, nachdem der Hilfeempfänger im Sommer 2012 die Schule abgeschlossen hat und derzeit keine weiteren Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen sind. Solche dem Geschädigten gewährten Leistungen sind nach dem Klägervortrag zudem nur auf Grundlage des Prozessvergleichs vom 23.03.2006 in Höhe von 85.000,- € erfolgt. Dieser Betrag ist jedoch bereits vollumfänglich von dem im Berufungsverfahren bezifferten Zahlungsbegehren der erhobenen Leistungsklage erfasst, so dass hier insgesamt das für die begehrte Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) nicht dargetan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die dem Beklagten zu 4) für die Zeit ab dem 09.09.2008 bis Sommer 2012 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von insgesamt 134.696,46 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch künftig zu erbringende Eingliederungshilfeleistungen zu erstatten haben. Der 1990 geborene Beklagte zu 4) hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen „H“. Er leidet u.a. an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und hat einen künstlichen Darmausgang. Die Pflegestufe I wurde ihm vom 01.05.2007 bis 30.06.2009 zuerkannt. Nach Besuch der staatlichen Schule für Körperbehinderte in H. und Erreichen des Hauptschulabschlusses im Sommer 2008, bewilligte ihm der Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 30.06.2008 Eingliederungshilfeleistungen für behinderte Menschen nach §§ 53, 54, 19, 92 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form einer internatsmäßigen Betreuung in der St.-H.-Schule in N. für das Schuljahr 2008/2009 (Besuch des Berufsvorbereitungsjahres). Der Kläger übernahm in der Folge die Kosten (monatlicher Pflegesatz zunächst 2.590,89 Euro/Monat) für die stationäre (internatsmäßige) Unterbringung, die erstmals zum 09.09.2008 erfolgte. Mit Bescheid vom 20.05.2009 wurde sodann, nach Vorlage eines schulischen Entwicklungsberichtes und dem Halbjahreszeugnis vom 06.02.2009, auch die Kostenübernahme für den internatsmäßigen Schulbesuch an der St.-H.-Schule zwecks Erreichung eines mittleren Bildungsabschlusses (Besuch der dreijährigen Wirtschaftsschule) bewilligt. Die internatsmäßige Unterbringung endete mit Erlangung der mittleren Reife im Sommer 2012. In dem der Bewilligung der internatsmäßigen Unterbringung zugrunde liegenden Antrag des Klägers vom 28.03.2008 gab dieser an, dass er „Schmerzensgeld vom Gericht - Uni H., Arztfehler“ in Höhe von 85.000,-- Euro erhalten habe. Im Laufe der folgenden Ermittlungen wurde eine Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 16 O 79/02) vom 23.03.2006 zu den Akten gereicht, in dem sich der Abschluss eines Prozessvergleichs zwischen dem jetzigen Beklagten zu 4) als Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) als Beklagte ergibt. Darin heißt es u.a.: „1. Zur Abgeltung aller gegenwärtigen und zukünftigen immateriellen sowie materiellen Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 85.000,-- Euro. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben“. Nach Erstellung eines Vermerks am 30.06.2008, wonach die Körperbehinderung des Beklagten zu 4) auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen und diesem „Schmerzensgeld in Höhe von 85.000,-- Euro zuerkannt“ worden sei, machte der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag gegenüber dem Beklagten zu 1) einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X geltend und bezifferte diesen für die Zeit bis 31.10.2009 mit 36.169,50 EUR (Schreiben vom 30.10.2009). Der Beklagte zu 1) lehnte eine Erstattung ab und machte im Wesentlichen geltend, nachdem Ansprüche des Beklagten zu 4) mit gerichtlichem Vergleich vom 23.03.2006 vorbehaltlos abgefunden worden seien, seien keine Anspruchspositionen verblieben, die auf den Kläger hätten übergehen können. Zudem sei die besondere Beschulung des Klägers nicht Folge der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 3) gewesen. Bereits vor dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen hätten anlagebedingt erhebliche Gedeih- und Stuhlabgangsprobleme sowie eine deutliche psychomotorische Entwicklungsverzögerung nach Risikoschwangerschaft bestanden. Es sei davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen nicht mit dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen in Verbindung stehen würden, die das Erfordernis der besonderen Beschulung begründen würden. Nachdem eine erneute Aufforderung an den Beklagten zu 1) zur Erstattung der bisher entstandenen Aufwendungen mit Fristsetzung bis spätestens 21.12.2009 ergebnislos blieb, hat der Kläger am 22.10.2010 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage gegen die Beklagten erhoben, die Zahlung von 72.243,54 Euro und Erstattung „der noch entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe“ für den Beklagten zu 4) begehrt und hierzu vorgetragen, die bestehende Körperbehinderung des Beklagten zu 4) sei auf einen ärztlichen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2), die im Krankenhaus der Beklagten zu 3) angestellt sei, zurückzuführen. Die Beklagte zu 1) sei der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) und zu 3). Die Beklagten zu 2) und 3) hätten im Rahmen eines am 23.03.2006 vor dem Landgericht Saarbrücken geschlossenen Vergleichs dem Beklagten zu 4) einen Betrag in Höhe von 85.000,-- Euro zuerkannt. Dem liege ein Behandlungsfehler zugrunde, da die gravierenden Beeinträchtigungen des Beklagten zu 4) erst aufgrund des künstlichen Darmausgangs aufgetreten seien, welcher infolge des Behandlungsfehlers nicht habe rückverlegt werden können. Auch die psychischen Probleme seien nach dem betreffenden Eingriff, der im Jahr 2000 erfolgt sei, aufgetreten. Es bestünden daher Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 249 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, die auf ihn, den Kläger, gemäß § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs übergegangen seien. Die an den Beklagten zu 4) ausgekehrten Zahlungen aus dem Vergleich hätten ihm gegenüber keine befreiende Wirkung. Die Klage sei daher zulässig und begründet. Der Beklagte zu 4) hat vorgetragen, ein GdB von 100 sei erstmalig ab dem 19.01.2001 aufgrund des Teilverlustes des Darms zuerkannt worden, weshalb er am 12.03.2002 eine Klage vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken gegen die Beklagten zu 2) und 3) wegen einer Fehldiagnose und den daraus sich ergebenden Folgen erhoben hätte. Aufgrund eines Hinweisbeschlusses des LG vom 19.08.2005 auf eine ungeklärte Sachlage sei schließlich der Vergleich vom 23.03.2006 geschlossen worden. Aufgrund dieses Vergleichs habe er allerdings keine Leistung auf einen übergegangenen Anspruch erhalten. Der Vergleichsabschluss sei mehr als 2 Jahre vor Leistungen der Eingliederungshilfeleistungen erfolgt. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben nach Rüge der Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts im Wesentlichen geltend gemacht, es fehle die Passivlegitimation des Beklagten zu 1). Im Übrigen sei ein Behandlungsfehler nicht festgestellt worden. Der Beklagte zu 4) habe erstmals am 16.03.1994 die Ambulanz der Beklagten zu 3) aufgesucht. Seit Geburt und auch zum damaligen Zeitpunkt hätten bereits gesundheitliche Probleme bestanden. Die Anlage eines Anus praeter sei nicht Folge eines Behandlungsfehlers, sondern schicksalshaft. Insgesamt stünden die Beeinträchtigungen nicht im Zusammenhang mit der Behandlung bei den Beklagten zu 2) und 3). Bei Abschluss des Vergleichsbeschlusses sei auch kein Anspruchsübergang erfolgt. Jedenfalls sei die internatsmäßige Unterbringung des Beklagten zu 4) nicht auf die Behandlung bei den Beklagten zu 2) und 3) zurückzuführen. Die Zahlung aus dem abgeschlossenen Vergleich vor dem Landgericht Saarbrücken habe auch befreiende Wirkung gehabt. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Zwar sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 51 Ziffer 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliege, da die Klage auf § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X gestützt werde. Die Leistungs- und Feststellungsklage seien jedoch unzulässig. Die Leistungsklage sei nur gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Danach sei Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Anwendungsbereich der echten Leistungsklage sei der so genannte Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, wie z.B. bei Erstattungsansprüchen zwischen verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Fall bestehe ein Über-Unterordnungsverhältnis zwischen dem klagenden Land und den Beklagten. Es bestehe kein Gleichordnungsverhältnis hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsbetrages, so dass auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 SGB X durch Verwaltungsakt gegenüber den Beklagten hätte geltend gemachten werden müssen. Da ein solcher Verwaltungsakt nicht ergangen sei, sei die Leistungsklage unzulässig. Gleiches gelte für die Feststellungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage. Gegen den ihm am 19.07.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.08.2012 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, die Klage sei zulässig. Der Erlass eines Verwaltungsaktes oder die Durchführung eines Vorverfahrens sei nicht erforderlich für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X. Zudem sei eine sofortige Leistungsklage - wie hier - in Fällen zulässig, in denen mit einem Klageverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zu rechnen sei bzw. wenn angesichts der Streitsituation ohnehin mit einer gerichtlichen Austragung gerechnet werden müsse. Hier ein Vorverfahren durchführen zu wollen, sei reiner Formalismus. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X erfüllt. Spätestens ab dem Besuch der Schule für Körperbehinderte im Jahr 2002 sei klar, dass der Beklagten zu 4) keine Regelschule würde besuchen können, so dass bezüglich des Forderungsübergangs auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei. Die aufgrund des Vergleichs erfolgten Zahlungen in Höhe von 85.000,-- Euro seien ihm, dem Kläger gegenüber, daher ohne befreiende Wirkung erfolgt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2012 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 134.696,46 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% pro anno über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass die künftig noch entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe für den Beklagten zu 4) durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu erstatten sind. Die Beklagten beantragen, ein jeder für sich, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten des Klägers, des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 16 O 79/02 - und der Gerichtsakten Bezug genommen.