OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 SO 9/14

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2017:1123.11SO9.14.00
1Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kosten für Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung können grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellen. Allerdings werden hiervon nur solche Baumaßnahmen erfasst, die sich unmittelbar auf die Berufsausübung auswirken. Hierunter fallen alle Maßnahmen, die zum barrierefreien Erreichen eines Arbeitsplatzes erforderlich sind. (Rn.32) Dies gilt nicht für solche Baumaßnahmen, wie zB einen Senkrechtlift, die durch eine nicht behindertengerechte Planung eines Neubauvorhabens durch einen Antragsteller solcher Leistungen notwendig geworden sind. Eine Erstattung der Kosten zur Bewältigung eines erkennbar selbst geschaffenen behindertenfeindlichen Zustandes kann keine erforderliche Leistung im dargestellten Sinne sein. (Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.06.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 4.165,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung können grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellen. Allerdings werden hiervon nur solche Baumaßnahmen erfasst, die sich unmittelbar auf die Berufsausübung auswirken. Hierunter fallen alle Maßnahmen, die zum barrierefreien Erreichen eines Arbeitsplatzes erforderlich sind. (Rn.32) Dies gilt nicht für solche Baumaßnahmen, wie zB einen Senkrechtlift, die durch eine nicht behindertengerechte Planung eines Neubauvorhabens durch einen Antragsteller solcher Leistungen notwendig geworden sind. Eine Erstattung der Kosten zur Bewältigung eines erkennbar selbst geschaffenen behindertenfeindlichen Zustandes kann keine erforderliche Leistung im dargestellten Sinne sein. (Rn.36) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.06.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 4.165,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Vorliegend konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Festzustellen ist hierbei zunächst, dass der Beklagte (ausnahmsweise) zuständig geworden ist, über den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren allein auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschränkten Antrag der Klägerin zu entscheiden. Ursprünglich wurde der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beigeladenen gestellt, die hierfür auch zuständig war bzw. gewesen wäre (§16 VI. Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI] i.V.m. §§ 33 ff SGB IX). Diese leitete den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an den ihrer Ansicht nach zuständigen Reha-Träger, nämlich den Landkreis A-Stadt – Kreissozialamt – weiter, der damit zuständig geworden ist, auch wenn er über den von der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichteten Antrag an sich nicht entscheidungsbefugt war, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 saarl. Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGBXII) hierfür der Beklagte zuständig ist. Dabei gilt zwar allgemein, dass, wenn ein Antrag an einen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird, der für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann, dies nichts an der Zuständigkeit dieses zweitangegangenen Trägers gegenüber dem behinderten Menschen ändert. Allerdings können die Rehabilitationsträger eine „weitere“ Weiterleitung des Antrages untereinander mit dem Einverständnis des Antragstellers vereinbaren (zu Vorstehendem vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 96). Genau dies ist hier dadurch geschehen, dass das Kreissozialamt den Antrag an den als überörtlicher Sozialträger an sich zuständigen Beklagten weitergeleitet hat. Diesem Vorgehen hat die Klägerin auch zumindest konkludent zugestimmt. Sie hat dieser „Übernahme“ des Verfahrens nicht widersprochen, zumal sie einen vergleichbaren Antrag zuvor ohnehin an den Beklagten gerichtet hatte. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zudem ausdrücklich um eine Entscheidung des Beklagten über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt. Spätestens hierin ist eine Zustimmung zu der an sich nicht vorgesehenen weiteren Weiterleitung zu sehen. Dies ist letztlich auch im Interesse der Klägerin, zumal Voraussetzungen und die gesetzlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beiden in Betracht kommenden Reha-Träger identisch sind, da § 54 SGB XII ebenso wie § 16 SGB VI auf § 33 SGB IX und die darin enthaltenen Leistungen verweist. Ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 54 Abs. 1 SGBX II i.V.m. § 33 SGB IX besteht indes nur für den elektrischen Antrieb für die zwischen dem Wohnhaus und der Garage vorhandene Brandschutztür in Höhe der aufgewendeten 4.165,79 EUR. Grundsätzlich werden zur Teilhabe am Arbeitsleben nur die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX gehören hierzu insbesondere auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Demgemäß hat das BSG bereits zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX entschieden, dass der Förderrahmen des § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 i.V.m. Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang) auf die durch die Berufsausübung beschränkte Bedarfslage begrenzt ist, sodass Baumaßnahmen, die sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, zur persönlichen Lebensführung zählen und nicht im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 15/11 R mit Hinweis auf BSGE 93, 283 ff RdNr. 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Die Klägerin ist nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. med. E. vom 16.02.2016 zum Erreichen des Arbeitsplatzes auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, insbesondere auch zum Erreichen des Kraftfahrzeuges. Nachvollziehbar hat der Ingenieur H., Planungs- und Sachverständigenbüro für barrierefreies Bauen und Wohnen, in seinem Gutachten vom 24.01.2017 ausgeführt, dass die Klägerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes einen barrierefreien Zugang zu ihrem PKW benötigt, der durch den Türantrieb für die zwischen dem Wohnhaus und der Garage vorhandene Brandschutztür erreicht wird. Der Senat ist der Auffassung, dass sich diese Maßnahme unmittelbar auf die Möglichkeit der Berufsausübung auswirkt, so dass die hier aufgewendeten Kosten durch den Beklagten zu tragen sind. Insoweit sind der Klägerin die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 4.165,79 EUR zu erstatten. Allerdings sind weitere Baumaßnahmen nicht erstattungsfähig. Dies betrifft nach den gutachterlichen Feststellungen des Ingenieurs H. die weiteren Arbeiten im Sanitärbereich, die schwellenlosen Fenstertüren zur Terrasse, die Schiebe-/Falttüren sowie die elektrischen Antriebe der Sonnenschutz/Rollläden, die erkennbar keinen Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin am Arbeitsleben zu tun haben. Dies gilt indes auch für die von der Klägerin vor allem begehrte Übernahme der Kosten für den eingebauten Senkrechtlift. Zwar haben hier die Gutachter übereinstimmend die Meinung vertreten, mit der jetzigen Infrastruktur, dh. Aufteilung des Hauses, sei der umgesetzte Aufzug notwendig, damit die Klägerin ihren Arbeitsplatz erreichen könne. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht. Der Sachverständige H. hat nämlich weiter ausgeführt, in einem freistehenden Neubau mit gegebener Grundstückssituation und der damit verbundenen freien Grundflächengestaltung wäre es aus gutachterlicher Sicht möglich gewesen, das Schlafzimmer und das Badezimmer im Erdgeschoss zu integrieren und umzusetzen. Von der Erforderlichkeit des Einbaus eines Senkrechtlifts kann daher in keinem Fall ausgegangen werden. Ausgehend davon, dass die Klägerin ursprünglich in einem nicht behindertengerechten Haus mit Eingangstreppe gewohnt hat, ist das Neubauvorhaben als Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu werten. Die Klägerin hat durch die Planung des Neubauvorhabens eine nicht behindertengerechte Lage selbst geschaffen. Hinzu kommt, dass sie durch die Planung und Realisierung einer gewendelten Treppe in das Obergeschoss kostengünstigere Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines Treppenlifters, selbst verhindert hat. Eine Erstattung der Kosten zur Bewältigung dieses erkennbar selbst geschaffenen behindertenfeindlichen Zustandes kann keine erforderliche Leistung im Sinne der dargestellten Vorschriften sein. Im Übrigen hat das BSG in der oben zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 15/11 R) zum Einbau eines Senkrechtlifts in einer durchaus vergleichbaren Interessensituation entschieden, dass der Einbau eines Personenaufzugs in ein Wohnhaus für ein behindertes Kind keine (privilegierte) Eingliederungshilfe ist, bei der der Sozialhilfeträger die Leistung ohne Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen zu erbringen hätte. Es hat weiter ausgeführt, dass mit dem Einbau eines Fahrstuhls ein Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden kann, nämlich dass dem dortigen Kläger die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Dies muss in gleichem Maße auch hier gelten. Damit könnten Leistungen hierfür nur einkommensabhängig erbracht werden, was die Klägerin aber gerade nicht geltend machen will. Ob der zugesprochene Betrag in Höhe von 4.165,79 EUR gegebenenfalls von der erstangegangenen Beigeladenen als an sich zuständiger Leistungsträgerin letztlich zu erstatten sein wird, haben der Beklagte und die Beigeladene gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX nach Abschluss dieses Verfahrens untereinander zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei hinsichtlich des lediglich geringfügigen Obsiegens der Klägerin im Umfang von deutlich weniger als 10 % der begehrten Leistungen eine (auch nur teilweise) Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht kommt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) bestehen nicht. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten behindertengerechter Wohnumfeldverbesserungen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von insgesamt 74.876,60 EUR. Die Klägerin ist in C-Stadt beruflich tätig. Sie leidet an einer progredienten Muskelerkrankung, wodurch sich fortschreitend sowohl die Muskelkraft absolut als auch die Fähigkeit der Muskulatur, Leistungen über einen längeren Zeitraum zu erbringen, vermindert. Am 10.01.2011 beantragte sie zunächst bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Senkrechtlifts, einer neuen Terrassentür, von Schiebetüren, elektrischen Rollläden und neuen Fenstergriffen, diversen Baumaßnahmen im Sanitärbereich sowie eines elektrischen Antriebes für die T30-Tür (Brandschutztür) zwischen Wohnhaus und Garage im Rahmen eines Neubauvorhabens. Diesen Antrag zog die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.02.2011 zurück. Am 28.02.2011 stellte die Klägerin sodann bei der Beigeladenen erneut einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Da sich die Beigeladene für nicht zuständig erachtete, leitete sie den Antrag unverzüglich gemäß § 14 Abs. 1 IX. Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) an das Kreissozialamt des Landkreises A-Stadt weiter, welcher es wiederum unverzüglich an den Beklagten zur Entscheidung weiterleitete. Mit Bescheid vom 09.05.2011 wies der Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um eine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX handele sondern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wobei hier die Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff XII. Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) überschritten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 07.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr stehe ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu. Aufgrund ihres Krankheitsbildes falle es ihr immer schwerer, ihre in C-Stadt gelegene Arbeitsstelle zu erreichen. Die Erschöpfungszustände würden durch die nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung ausgelöst. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, da mit dem Widerspruch ausdrücklich nur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht würden, stünden einkommensabhängige Ansprüche im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht im Streit bzw. seien nicht vom Antrag umfasst. Zu den begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehörten gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX die Übernahme von Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang, wobei ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung bestehen müsse. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich auf diese Weise nur mittelbar auf den Beruf auswirkten, seien nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sondern allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Entscheidend sei, welchem Bereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei. Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen hätten keinen engen Bezug zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses, sondern seien dem häuslichen Umfeld zuzuordnen bzw. als Bestandteil der persönlichen Lebensführung anzusehen und hätten das Ziel, die Verbesserung der Lebensqualität zu bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Zielrichtung habe jedoch keinen unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zur Folge, sondern höchstens einen mittelbaren positiven Effekt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17.10.2011 Klage beim G. (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, es handle sich um Hilfen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und somit um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.06.2014 abgewiesen und ausgeführt, die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09. 2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei zu Recht der Antrag auf Übernahme der Kosten für die beantragten Leistungen als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt worden. Gemäß §§ 53, 54 ff SGB XII i.V.m. § 33 Abs. I SGB IX würden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehörten gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX die Übernahme von Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im angemessenen Umfang, wobei ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung bestehen müsse. Leistungen der Wohnungshilfe erfassten somit sowohl die Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum, wenn ein solcher nicht vorhanden sei, etwa durch Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung, als auch die Anpassung von vorhandenem Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse. Dazu habe das F. (BSG) ausgeführt, dass sich dabei der Förderrahmen auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage beschränke. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich auf diese Weise nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten, seien nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig, sondern allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei. Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen in Form des Einbaus eines Senkrechtslifts, einer neuen Terrassentür, von Schiebetüren und elektronischen Rollläden und der Installation von neuen Fenstergriffen und diversen Umbaumaßnahmen im Sanitärbereich hätten jedoch keinen engen Bezug zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses, sondern seien Ihrem häuslichen Umfeld zuzuordnen bzw. als Bestandteil Ihrer persönlichen Lebensführung anzusehen. Sie hätten das Ziel, die Verbesserung der Lebensqualität zu bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Zielrichtung habe jedoch keinen unmittelbarer Bezug zur Berufsausübung zur Folge, sondern höchstens einen mittelbaren positiven Effekt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit einer "Wohnungshilfe" sei nur dann gegeben, wenn eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes nicht zur Verfügung stehe oder ihre Nutzung insgesamt gefährdet sei. Nur dann bestehe nämlich die Gefahr, dass die Erwerbstätigkeit nicht weiter verrichtet werden könne, falls die Arbeitsstelle für den behinderten Menschen - auch von einer alternativen Wohnstätte aus - nicht zumutbar zu erreichen sei. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien als förderungsfähige Maßnahmen solche Hilfen bzw. Hilfsmittel anzusehen, durch die das Verlassen und Betreten der Wohnung bzw. deren grundsätzliche Zugänglichkeit behinderungsgerecht sichergestellt werde, wie z.B. eine Auffahrtrampe zur Haustür oder ein elektronischer Türantrieb an der Haustür. Hilfen in Form der von der Klägerin beantragten Maßnahmen dienten jedoch nicht überwiegend der Erhaltung der Arbeitskraft sondern vielmehr der Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität und entsprängen somit einem elementaren Grundbedürfnis. Auch der elektrische Antrieb für die Garagentür diene nicht der Sicherstellung der generellen Zugänglichkeit der Wohnung, da es sich nicht um den Haupteingang des Hauses handele. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 20.08.2014 Berufung eingelegt und zunächst damit begründet, es habe sich nicht um einen behindertengerechten Umbau, sondern um einen behindertengerechten Neubau gehandelt. Die Urteilsbegründung sei fehlerhaft, a) hinsichtlich der fehlenden Feststellung, dass die zuvor innegehabte Wohnung nur über eine Außentreppe erreichbar gewesen sei und daher nicht mehr durch die Klägerin habe genutzt werden können; b) hinsichtlich der Notwendigkeit der Erreichbarkeit der Arbeitsstätte; diesbezüglich sei darauf hingewiesen worden, dass die Verbindungstür zwischen Wohnhaus und Garage behindertengerecht ausgestattet werden müsse; c) hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen der begehrten Maßnahmen und der Notwendigkeit dieser Maßnahmen, um weiterhin am Arbeitsleben teilnehmen zu können; diesbezüglich werde angeregt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Weder die Beigeladene als erstangegangene Leistungsträgerin noch der Beklagte hätten zeitnah mögliche Leistungsansprüche geprüft, so dass zur Sicherstellung der weiteren Arbeitsfähigkeit nach § 33 Abs. 1 SGB IX eine Selbstbeschaffung habe erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Zuständigkeitsregelungen missachtet worden. Es sei hier weiterhin die Beigeladene für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Die beantragten Maßnahmen verstießen auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Verwendung von Haushaltsmitteln müsse sich an den Maßstäben der Notwendigkeit und Erforderlichkeit orientieren, wobei hier nach § 9 SGB IX das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen zu berücksichtigen sei. Selbst unter Heranziehung der finanziellen Auswirkungen auf den Leistungsträger sei die Wirtschaftlichkeit danach gegeben. Müsse die Beigeladene Erwerbsminderungsrente leisten, erlangten die beantragten Maßnahmen in wenigen Jahren die Schwelle zur Wirtschaftlichkeit. Da die angegangenen Träger weder auf die Anfrage vom 10.01.2011 noch auf den nachfolgenden Antrag vom 28.02.2011 Aktivitäten begonnen hätten, die drohende Erwerbsminderung abzuwenden, hätte die Selbstbeschaffung beginnen müssen und das Ermessen der Träger sei auf Null reduziert. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.06.2014 und des Bescheides des Beklagten vom 09.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von insgesamt 74.876,60 EUR (= 48.236,60 EUR bereits aufgewendeter Betrag sowie voraussichtliche Kosten in Höhe von 26.640,00 EUR) zum behindertengerechten Ausbaus des Hausanwesens der Klägerin zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es fehle an einem kausalen Zusammenhang zwischen den begehrten Maßnahmen und der Berufsausübung der Klägerin. Die Maßnahmen, die zum Ziel hätten, die Verbesserung der Lebensqualität zu bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse zu befriedigen, wirkten sich lediglich mittelbar auf die Berufsausübung aus. Die habe allerdings nicht zur Folge, dass die Maßnahmen grundsätzlich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig seien. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei. Soweit geltend gemacht werde, der Beklagte habe nicht auf sämtliche Alternativen zu der begehrten Wohnungshilfe hingewiesen bzw. diese geprüft, werde darauf hingewiesen, dass ausdrücklich die Kostenübernahme einer Wohnungshilfe beantragt worden sei. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, schließt sich inhaltlich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an. Der Senat hat nach dem durch den früheren Vorsitzenden durchgeführten Erörterungstermin vom 26.11.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und zur Notwendigkeit der begehrten Maßnahmen bei Dr. med. E., E-Stadt, das dieser am 16.02.2016 erstattet hat. Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens bei dem Ingenieur H., Planungs- und Sachverständigenbüro für barrierefreies Bauen und Wohnen, das dieser am 16.12.2016 erstattet hat. Der Vorsitzende hat sodann am 27.04.2017 erneut einen Erörterungstermin durchgeführt, hinsichtlich dessen Ergebnisses auf die übersandte Protokollausfertigung verwiesen wird. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.