Urteil
L 11 SO 6/17
Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2018:0426.L11SO6.17.00
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Leitsätze
1. Besitzstandspflegegeld iS des Art 51 PflegeVG ist eine gegenüber dem Pflegegeld nach § 64 SGB XII verselbständigte Leistung, die nicht vom Wortlaut des § 19 Abs 6 SGB XII erfasst ist. Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung von § 19 Abs 6 SGB XII scheidet aus, da der Anspruchsübergang in § 19 Abs 6 SGB XII bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt wurde (vgl BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R = BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 17). (Rn.38)
2. Zu den Wirkungen eines in einem früheren Verfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs (§ 101 SGG) auf ergangene Verwaltungsakte und einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X, mit dem erneut die Gewährung von Besitzstandspflegegeld beansprucht wird. (Rn.42)
3. Als Besitzstandspflegegeld iS des Art 51 PflegeVG sind grundsätzlich nur solche Leistungen anzusehen, die bis zu dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag am 31.3.1995 erbracht werden. (Rn.44)
4. Eine Klägerin, die Ansprüche des während der ersten Instanz verstorbenen Anspruchsberechtigten hinsichtlich Besitzstandspflegegeld nicht als Sonderrechtsnachfolgerin, sondern nur als Miterbin (§§ 58, 59 SGB I) geltend machen kann, ist im Berufungsverfahren nicht kostenprivilegiert. Das Verfahren ist für Erben nur in der Instanz kostenfrei, in der es zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits anhängig war. In weiteren Rechtsmittelzügen, wie hier in der Berufung, unterliegt die Klägerin daher der Gerichtskostenpflicht (vgl BSG vom 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B = SozR 4-1500 § 183 Nr 11 RdNr 7). (Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besitzstandspflegegeld iS des Art 51 PflegeVG ist eine gegenüber dem Pflegegeld nach § 64 SGB XII verselbständigte Leistung, die nicht vom Wortlaut des § 19 Abs 6 SGB XII erfasst ist. Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung von § 19 Abs 6 SGB XII scheidet aus, da der Anspruchsübergang in § 19 Abs 6 SGB XII bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt wurde (vgl BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R = BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 17). (Rn.38) 2. Zu den Wirkungen eines in einem früheren Verfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs (§ 101 SGG) auf ergangene Verwaltungsakte und einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X, mit dem erneut die Gewährung von Besitzstandspflegegeld beansprucht wird. (Rn.42) 3. Als Besitzstandspflegegeld iS des Art 51 PflegeVG sind grundsätzlich nur solche Leistungen anzusehen, die bis zu dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag am 31.3.1995 erbracht werden. (Rn.44) 4. Eine Klägerin, die Ansprüche des während der ersten Instanz verstorbenen Anspruchsberechtigten hinsichtlich Besitzstandspflegegeld nicht als Sonderrechtsnachfolgerin, sondern nur als Miterbin (§§ 58, 59 SGB I) geltend machen kann, ist im Berufungsverfahren nicht kostenprivilegiert. Das Verfahren ist für Erben nur in der Instanz kostenfrei, in der es zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits anhängig war. In weiteren Rechtsmittelzügen, wie hier in der Berufung, unterliegt die Klägerin daher der Gerichtskostenpflicht (vgl BSG vom 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B = SozR 4-1500 § 183 Nr 11 RdNr 7). (Rn.48) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,-- EUR. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Leistungen von November 2009 bis einschließlich Juli 2016 zu. 1. Die Klage ist zulässig, auch wenn die Klägerin mit ihrem Antrag vom 06.03.2015 - wie bereits der Verstorbene in dem Verfahren L 11 SO 10/14 - die Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 und gleichzeitig - auf Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 14.10.2008 - die (weitere) Zahlung von Besitzstandspflegegeld gemäß Art. 51 PflegeVG über Oktober 2009 hinaus begehrt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.11.2017). Sie ist jedenfalls durch den aufgrund ihres als Betreuerin des Verstorbenen gestellten Antrags vom 06.03.2015 erlassenen Bescheids vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 beschwert. Dieser Bescheid war nicht bereits Gegenstand des früheren Verfahrens L 11 SO 10/14. Die Anfechtung dieses Bescheides und die Gewährung von Besitzstandspflegegeld bis zum Todestag des Verstorbenen 2016 bilden auch den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin ist auch berechtigt, den Rechtsstreit zu führen. Nach dem Tod ihres Bruders ist sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge Miterbin geworden, da sie und zumindest einer ihrer drei Halbgeschwister die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2016) und auch sonstige Gründe für den Ausschluss der Erbfolge nicht ersichtlich sind. Die Berechtigung zur Prozessführung ergibt sich dabei aus § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nachdem die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Besitzstandspflegegeld nicht gemäß § 59 Satz 2 SGB I mit dem Tod des Berechtigten erloschen sind, weil zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen das vorliegende Verfahren bereits anhängig war (vgl. Wagner in: jurisPK-SGB I, § 58 Rn. 7 und 14). Die Klägerin ist dagegen, wie das SG zu Recht festgestellt hat, keine Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 SGB I, da sie, was die Vorschrift voraussetzt, nicht von dem Verstorbenen finanziell unterhalten wurde (vgl. hierzu Wagner in: jurisPK-SGB I, § 56 Rn. 30). Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 24.08.2016) und im Erörterungstermin vom 30.11.2017. Die Klägerin kann sich, da sie die Wiederaufnahme der Zahlung von Besitzstandspfleggeld ab 01.11.2009 begehrt, auch nicht auf § 19 Abs. 6 SGB XII berufen, wonach der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistungen den Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tode demjenigen zusteht, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. „Pflegegeld“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf das nach § 64 SGB XII zu leistende Pflegegeld des Sozialhilfeträgers, so dass diese Vorschrift auch nur für Leistungen nach dem SGB XII gilt (Coseriu in: jurisPK-SGB XII § 19 Rn. 52; Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII § 19 Rn. 60; BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 15/10 R – juris Rn. 16). Nach der Konzeption des Gesetzes ist die Leistung bezüglich der Besitzstandsregelung nach Art. 51 PflegeVG, um die es hier geht, dagegen eine gegenüber dem Pflegegeld nach § 64 SGB XII verselbständigte Leistung (Meßling in: jurisPK-SGB XII, § 64 Rn. 61), so dass diese Leistungen nicht gleichzusetzen sind. Dabei scheidet sowohl eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Ansprüche als der Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XII aus, da der Anspruchsübergang in § 19 Abs. 6 SGB XII bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R - Rn. 17). 2. Die erhobene Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 ist nicht fehlerhaft. Die Klägerin hat - wie bereits das SG festgestellt hat - keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 gemäß § 44 SGB X und auf Zahlung von Besitzstandspflegegeld für den hier streitigen Zeitraum, wie sie bis einschließlich Oktober 2009 durch den Beklagten erfolgte. Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen findet im Leistungsrecht der Sozialhilfe grundsätzlich Anwendung (vgl. BSG, Urteile vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R; vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R - und vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R). Selbst wenn der Beklagte - wie hier - bereits den Antrag vom 01.08.2011, mit dem der Verstorbene gleichfalls unter Überprüfung des Rücknahmebescheides vom 16.10.2009 die Wiederaufnahme der Zahlung von Pflegegeld wegen Besitzstandswahrung ab November 2009 geltend machte, mit Bescheid vom 11.08.2011 abgelehnt hatte - was Gegenstand des beigezogenen Verfahrens L 11 SO 10/14 war -, ist ein Leistungsträger verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme von Verwaltungsakten und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 UR 32/02 R, Rn. 19, mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Beklagte gewährte hier mit Bescheid vom 14.10.2008 dem Verstorbenen erstmals „Hilfe zur Pflege gemäß Artikel 51 PflegeVG“ als sog. Besitzstandspflegegeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 i.H.v. monatlich 420,-- EUR. Bei dieser Leistungsgewährung ging der Beklagte nach erfolgtem Zuständigkeitswechsel und Aktenübergabe, die u.a. mit dem Hinweis „Pflegegeld 420,-- € Besitzstand“ erfolgte, davon aus, dass der Verstorbene auch zuvor ein entsprechendes Besitzstandspflegegeld gem. Art. 51 PflegeVG bezogen hatte, so dass er dieses in gleicher Höhe weitergewährte [vgl. auch die Bezeichnung in dem Berechnungsbogen: „Anspruch Pflegegeld (Besitzstand)“]. Erst später erkannte er, dass dies nicht zutreffend gewesen war, was sich aus dem Aktenvermerk vom 15.10.2009 und dem daraufhin ergangenen Aufhebungsbescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 ergibt und wodurch über die Gewährung der Hilfe zur Pflege, wie sie bis zum 31.10.2009 erfolgte, insgesamt entschieden wurde. Demgemäß hat er in dem auf § 45 SGB X gestützten (Rücknahme-)Bescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 insbesondere angeführt, dass das dem Verstorbenen ab dem 01.04.1995 nach Pflegestufe II gezahlte Pflegegeld i.H.v. 800,-- DM nicht dem bisherigen Besitzstand unterfiel und aufgrund des ab dem 01.04.1995 geltenden SGB XI („neue Rechtslage“) gewährt worden sei. Nach den im Jahr 1996 erfolgten Feststellungen der Pflegekasse habe - entgegen den bisherigen Annahmen - auch lediglich Pflegstufe I vorgelegen und dem Verstorbenen sei ab dem 06.11.1996 gemäß § 37 SGB XI entsprechendes Pflegegeld gezahlt worden, so dass ihm - da Besitzstandspflegegeld am Stichtag (31.03.1995) lediglich i.H.v. 378,-- DM (= 193,27 EUR) bezogen wurde, seither kein Anspruch auf die bisher erfolgte Zahlung seitens des Sozialamtes zugestanden hatte. Von der Entscheidung der Pflegeversicherung, an die er, der Beklagte, gemäß § 62 SGB XII gebunden sei, habe er keine Kenntnis gehabt, so dass der Verstorbene doppelt Leistungen erhalten habe. Der Bewilligungsbescheid vom 14.10.2008 über die Gewährung von Besitzstandspflegegeld („Hilfe zur Pflege gemäß Artikel 51 PflegeVG“) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 i.H.v. monatlich 420,-- EUR sei daher rechtswidrig erteilt worden. Die auf Grundlage von § 44 SGB X im vorliegenden Rechtsstreit geforderte Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 und die in diesem Bescheid enthaltenen Regelungen und Feststellungen waren jedoch bereits Gegenstand des vom Verstorbenen betriebenen Verfahrens L 11 SO 10/14 und sind durch den dort zwischen den Beteiligten gemäß § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeschlossenen Prozessvergleich vom 26.02.2015 einvernehmlich neu geregelt worden. Dabei war Grundlage des Prozessvergleichs, dass sich die Beteiligten insbesondere darüber einig waren, dass dem Verstorbenen ein Anspruch auf die zuletzt mit Bescheid vom 14.10.2008 geleistete „Hilfe zur Pflege gemäß Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz“ („Besitzstandspflegegeld“) nicht (mehr) zustand und auch die Voraussetzungen des § 45 SGB X zur Aufhebung der Pflegegeldgewährung für die Zukunft vorgelegen haben, nachdem, wie sich aus dem Bescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 ergibt, die Einstufung des Verstobenen durch die zuständige Pflegekasse ab November 1996 lediglich in Pflegestufe I erfolgte, er ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld durch die Pflegekasse gemäß § 37 SGB XI erhielt und dies - mangels Kenntnis des Beklagten von dieser Entscheidung - bei der Gewährung der Hilfe zur Pflege ab diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt worden war. Dementsprechend beinhaltete der Bescheid vom 16.10.2009, dass seit der Feststellung der Pflegestufe im Jahr 1996 durch die Pflegekasse - gleich nach welcher Rechtsgrundlage - kein Anspruch mehr auf die Leistungen seitens des Sozialamtes bestanden hatte, da wie hier der pflegebedürftige Verstorbene gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt („Doppelleistungen“). Damit wurde der Bescheid zutreffend - auch wenn die entsprechenden Vorschriften nicht ausdrücklich genannt wurden - auf den vom Gesetzgeber in § 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI normierten Vorrang der Leistungen der Pflegversicherung vor denen des Sozialhilfeträgers und auch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 anführte, darauf gegründet, dass der Sozialhilfeträger bei einer Leistung der Hilfe zur Pflege nach § 62 SGB XII grundsätzlich an die Feststellungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, hier insbesondere des Vorliegens der Pflegestufe I seit November 1996, gebunden ist. Demgemäß haben die Beteiligten in Kenntnis der Regelungen in dem Bescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 und in dem Bescheid vom 14.08.2008, welche in dem Verfahren L 11 SO 10/14 u.a. Streitgegenstand waren, in dem Prozessvergleich eine Regelung über den Anspruch auf Besitzstandspflegegeld dem Grunde und der Höhe nach und auch darüber getroffen, dass gemäß Art. 51 Abs. 4 PflegeVG das Besitzstandspflegegeld um das nach § 37 SGB XI ab 2009 gezahlte Pflegegeld i.H.v. 215,-- € zu mindern war, so dass dem Verstorbenen ein Zahlungsanspruch letztlich ab November 2009 - da damit rechnerisch kein verbleibender Betrag übrig ist - nicht zustand. Durch den abgeschlossenen Prozessvergleich vom 26.02.2015 haben die Beteiligten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis bezüglich der Zahlung des bis einschließlich Oktober 2009 geleisteten Pflegegeldes insgesamt neu geregelt und damit gerade die Rechtswirkungen in dem Bescheid vom 16.10.2009 und auch in dem Bescheid vom 14.10.2008 modifiziert und ersetzt, so dass diese Bescheide prozessual und materiell-rechtlich „überholt“ sind, keine Rechtswirkungen mehr entfalten und damit auch nicht mehr einer (erneuten) Aufhebung zugänglich sind (zu den Wirkungen des Prozessvergleichs vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90; Stäbler in: jurisPK-SGG, § 101 Rn. 17 ff.). In dem Prozessvergleich vom 26.02.2015 haben die Beteiligten aufgrund der dargestellten Vereinbarungen in Ziffer 1) und 2) im Übrigen auch das Verfahren S 25 SO 136/14, bei dem gleichfalls die Ablehnung der Bewilligung eines Besitzstandspflegegeldes ab 01.11.2009 gem. § 44 SGB X überprüft werden sollte, erledigt (vgl. Ziffer 5 des Prozessvergleichs) und damit zugleich dokumentiert, dass ein Anspruch auf weitere Zahlung des bis zum 31.10.2009 vom Beklagten erhaltenen Besitzstandspflegegelds nicht mehr bestand. Auch hat der Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 auf die getroffenen Regelungen im Verfahren L 11 SO 10/14 verwiesen, ohne sich nochmals auf den - nach seinen Rechtswirkungen nicht mehr existenten - Bescheid vom 16.10.2009 zu berufen. Für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs liegen dabei keine Anhaltspunkte vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009 gemäß § 44 SGB X aber auch ein Zahlungsanspruch auf das dem Verstorbenen am Stichtag zugestandene Besitzstandspflegegeld für die Zeit ab November 2009 kommt daher aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 26.02.2015 im Verfahren L 11 SO 10/14 nicht (mehr) in Betracht. Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 ist daher zu Recht ergangen. Die Klägerin hätte allerdings auch dann keinen Anspruch auf die begehrte Leistung für den hier streitigen Zeitraum, wenn eine Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009 auf Grundlage von § 44 SGB X noch möglich wäre. Zwar würden in diesem Fall die Wirkungen des aufgehobenen Bescheides vom 14.10.2008 wieder aufleben. Mit diesem Leistungsbescheid wurde dem Verstorbenen Besitzstandspflegegeld („Hilfe zur Pflege gemäß Artikel 51 PflegeVG“) jedoch lediglich für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 i.H.v. monatlich 420,-- EUR gewährt, so dass die Klägerin wegen der zeitlich befristeten Wirkung des Bescheides vom 14.10.2008 allenfalls eine Leistung für November und Dezember 2009, nicht jedoch darüber hinaus beanspruchen könnte. Denn ein weiterer Bescheid, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Verstorbenen auf Leistung zur Hilfe zur Pflege über diesen Zeitraum hinaus ergeben könnte liegt nicht vor, was der Beklagte u.a. auch im Erörterungstermin vom 26.02.2016 im Verfahren L 11 SO 10/14 zum Ausdruck brachte, so dass ein solcher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sein kann. Einer Leistungsgewährung für November und Dezember 2009 stünde jedoch § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach werden bei erfolgter Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem - wie hier - der Antrag auf Rücknahme gestellt wurde. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009, über den im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist, datiert vom 06.03.2015, so dass eine im November und Dezember 2009 zu erbringende Soziallleistung in Form von Besitzstandspflegegeld länger als 4 Jahre zurückliegt und somit die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X einer Rücknahme entgegen steht (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob auf den vorliegenden Fall die Regelung des § 116a SGB XII, wonach Leistungen rückwirkend lediglich für ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem - wie hier - die Rücknahme beantragt wurde, zu gewähren wären, anzuwenden ist, wofür allerdings die Vergleichbarkeit der Interessenslage beim Besitzstandspflegegeld als Leistung der Sozialhilfe nach dem BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung mit den Leistungen des SGB XII sprechen würde (zur Anwendung des § 116a SGB XII außerhalb des SGB XII: BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R, Rn. 14; Greiser/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 116a Rn. 44 ff.;Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 130 ff.). 3. Die Klägerin kann auch kein höheres Besitzstandspflegegeld als 378,-- DM (= 193,27 EUR) beanspruchen. Sie trägt zwar vor, dass dem Verstorbenen ein höheres Besitzstandspflegegeld gewährt worden sei (vgl. u.a. Schriftsatz vom 02.12.2017). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Verstobenen bezog lediglich ein Besitzstandpflegegeldgemäß Art. 51 PflegeVG i.H.v. 378,-- DM (= 193,27 EUR). Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe - nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Von der Regelung in Art. 51 Abs. 1 PflegeVG werden dabei alle Personen erfasst, denen am 31.03.1995 (Stichtag) Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 und 4 BSHG in der bis dahin geltenden Fassung (a.F.) tatsächlich geleistet wurde oder die zu pflegende Person es am Stichtag nur deshalb tatsächlich nicht erhalten hat, weil sie es erst, bezogen auf den Stichtag, mit Rückwirkung - z.B. in einem Streitverfahren - durchsetzen konnte (vgl. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 64 SGB XII Rn. 27; Meßling in: jurisPK-SGB XII, § 64 Rn. 62, m.w.N.; vgl. auch BT-Drucksache 13/2007, S. 5, worin ausgeführt ist, dass Art. 51 des PflegeVG „eine Besitzstandsregelung für Pflegebedürftige enthält, die bis zum 31.03.1995 ein Pflegegeld nach § 69 BSHG erhalten haben“). Der Höhe nach betrug das Pflegegeld dabei am Stichtag des 31.03.1995 nach Maßgabe des § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BSHG a.F. unter Berücksichtigung der Angleichungsregelung des § 69 Abs. 6 BSHG a.F. (vgl. Rentenanpassungs-Verordnung 1994) für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 31.03.1995 grundsätzlich entweder 378,-- DM (sog. „kleines Pflegegeld“) oder 1.031,-- DM (sog. „großes Pflegegeld“; vgl. hierzu insgesamt Meßling, in: jurisPK-SGB XII, § 64 Rn. 65). Der Verstorbenen hat zum Stichtag am 31.03.1995 tatsächlich ein Besitzstandspflegegeld i.H.v. 378,-- DM bezogen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 15.11.1994, den Verwaltungsakten des Beklagten, dem Vortrag im beigezogenen Verfahren L 11 SO 10/14, dem dort abgeschlossenen Prozessvergleich vom 26.02.2015 sowie auch aus den Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin vom 30.11.2017 im vorliegenden Verfahren. Dies bedeutet, dass der Bestandsschutz sich auch nur hierauf bezieht (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 12.11.2008 - 5 B 29/08). Der Verstorbene hat zu diesem Zeitpunkt auch keine (zusätzlichen) Leistungen, insbesondere in Form von „Krankenpflegegeld“ nach den bis zum 31.03.1995 geltenden §§ 53 bis 57 ff a.F. SGB V erhalten, was die Klägerin im Erörterungstermin vom 26.02.2015 in dem Verfahren L 11 SO 10/14 ausdrücklich erklärt hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015). Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Verstorbene habe auch Leistungen „nach § 57 SGB V ab 01.04.1995 bezogen“ (vgl. bereits Schreiben der Klägerin vom 06.03.2015, und Schriftsätze vom 01. und 02.12.2017), ist dies insoweit unbeachtlich, als nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 PflegeVG auf die am 31.03.1995 erhaltenen Leistungen abzustellen ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zudem die Regelungen in §§ 53 - 57 a.F. SGB V über die Gewährung von sog. „Krankenpflegegeld“ aufgrund der Einführung der sozialen Pflegeversicherung mit Wirkung zum 01.04.1995 aufgehoben wurden (vgl. Art. 4 Nr. 4 des Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG - vom 26.05.1994, BGBl I 1994, 1014). Dass dem Verstorbenen auf seinen Antrag vom 20.03.1994 mit Bescheid vom 12.10.1995 (rückwirkend) ab 01.04.1995 „ein Pflegegeld i.H.v. 800,-- DM nach Pflegestufe II“ gewährt wurde, steht dem nicht entgegen, da durch diese (rückwirkende) Bewilligung erst ab dem 01.04.1995, und nicht zum hier entscheidenden Stichtag am 31.03.1995, sowie unter Beachtung der Umständen der Gewährung dieser Leistung eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Leistung kein Besitzstandspflegegeld i.S.d. Art. 51 PflegeVG war. Dabei gründete, auch wenn dies aus dem Bescheid vom 12.10.1995 nicht ausdrücklich hervorgeht, das ab dem 01.04.1995 gewährte Pflegegeld auf der ab dem 01.04.1995 geltenden neuen Rechtslage durch die Einführung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG - vom 26.05.1994, BGBl I 1994, 1014), mit welchem die soziale Pflegeversicherung eingeführt und der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert wurde. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen im Bescheid vom 13.03.1995, nachdem dort auf die zum 01.04.1995 geltende neue Rechtslage durch das Pflegeversicherungsgesetz verwiesen wurde. Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Voraussetzungen des § 183 Satz 1 SGG in der Person der Klägerin nicht vorliegen. Die Klägerin kann die von ihr begehrten Ansprüche auf Besitzstandspflegegeld - wie bereits dargestellt - nicht als Sonderrechtsnachfolgerin i.S.d. § 56 SGB I oder auf Grundlage von § 19 Abs. 6 SGB XII, sondern allenfalls als Miterbin (§§ 58, 59 SGB I) geltend machen. Damit ist sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht kostenprivilegiert. Das Verfahren ist für Erben nur in der Instanz kostenfrei, in der es zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits anhängig war. In weiteren Rechtsmittelzügen, wie hier in der Berufung, unterliegt die Klägerin daher der Gerichtskostenpflicht (Wagner in: jurisPK-SGB I, § 58 Rn. 16; vgl. auch Lange in: jurisPK-SGG, § 183 Rn. 65, 73 und BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B - juris Rn. 7). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres 1956 geborenen und am 2016 verstorbenen Zwillingsbruders H. Kr. (Verstorbener) im Wege eines Überprüfungsantrags Besitzstandspflegegeld auf Grundlage von Art. 51 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz; PflegeVG) vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1724), in der seit dem 30.03.2005 geltenden und hier anwendbaren Fassung (Art. 25 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005, BGBl I, S. 818) für die Zeit ab November 2009 bis zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Der Verstorbene war geistig behindert. Ihm wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B, G, RF und H zuerkannt. Er lebte im hier streitigen Zeitraum bei der Klägerin, die zugleich deren amtlich bestellte Betreuerin war. Er erhielt Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und arbeitete vom 06.11.1995 bis 31.01.2011 in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin erhielt - im streitgegenständlichen Zeitraum und auch derzeit - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 15.11.1994 gewährte der damals zuständige Sozialhilfeträger (Landeshauptstadt A-Stadt - Der Oberbürgermeister) dem Verstorbenen auf seinen Antrag ab dem 15.10.1994 Pflegegeld nach § 69 Abs. 1, 1. HS Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von monatlich 378,-- DM (= 193,27 EUR). In einem weiteren Bescheid vom 13.03.1995 heißt es: „…zum 01.04.1995 tritt das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum gleichen Zeitpunkt. Die bisher bewilligte Leistung nach dem BSHG … wird ab dem 01.04.1995 eingestellt. Das betrifft sowohl das Pflegegeld als auch die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Unter bestimmten Voraussetzungen kann noch ein Anspruch nach dem BSHG bestehen. Hierzu bedarf es eines erneuten Antrags.“ Daraufhin beantragte der Verstorbene am 20.03.1995 die Gewährung von Pflegegeld, woraufhin vom damaligen Sozialhilfeträger ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Auftrag gegeben wurde. Nachdem die Amtsärztin Dr. Fr. am 18.09.1995 feststellte, dass Pflegestufe II vorliege, wurde mit Bescheid vom 12.10.1995 u.a. ausgeführt: „…Durch die behandelnde Amtsärztin wurde festgestellt, dass … Pflegestufe II vorliegt. Somit wird ein Pflegegeld in Höhe von 800,-- DM monatlich festgesetzt. Das bedeutet, dass Ihnen rückwirkend ab dem 01.04.1995 Pflegegeld der Stufe II gezahlt wird….“ Ab Januar 2002 erhielt der Verstorbene monatlich 410,-- EUR und 420,-- EUR ab Juli 2008 als Hilfe zur Pflege. Nach Erfüllung der Vorversicherungszeit (§ 33 Abs. 2 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI) gewährte ihm zudem seine Pflegekasse ab 06.11.1996 Pflegegeld nach dem SGB XI nach Pflegestufe I, in dem hier streitigen Zeitraum i.H.v. zunächst 215,-- EUR. Einen Höherstufungsantrag nach Pflegestufe II lehnte die Pflegekasse ab (u.a. Bescheid vom 28.07.2011I). Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erfolgte zum 03.10.2008 eine Aktenübergabe an den Beklagten, u.a. mit dem Hinweis „Pflegegeld 420,-- € Besitzstand“. Mit Bescheid vom 14.10.2008 gewährte der Beklagte dem Verstorbenen sodann auf seinen Antrag „Hilfe zur Pflege gemäß Artikel 51 PflegeVG“ für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 i.H.v. monatlich 420,-- EUR, wobei es im beigefügten Berechnungsbogen heißt: „Anspruch Pflegegeld (Besitzstand)“. Nach Überprüfung der Leistungen im Jahr 2009 (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 15.10.2009) hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2009 über die Rücknahme der Hilfe zur Pflege gem. Art. 51 PflegeVG, gerichtet an die Klägerin als Betreuerin, den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2008 mit Wirkung zum 01.11.2009 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Darin ist u.a. ausgeführt: „… Ihrem Betreuten wurde mit Bescheid vom 15.11.1994 Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 1 BSHG in Höhe von 378,-- DM gewährt. Mit der Einführung der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch 11. Teil – SGB XI) wurde das Pflegegeld ohne Rechtsgrundlage gezahlt (800,-- DM monatlich) gemäß Pflegestufe II der neu eingeführten Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI). Somit lag kein Besitzstand vor, denn das Pflegegeld wurde aufgrund neuer Rechtslage gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war Ihr Betreuter nicht anspruchsberechtigt Pflegegeld von der Pflegekasse gemäß SGB XI zu beziehen, da die Anwartschaft noch nicht erfüllt war. Ab dem 06.11.1996 bezog Ihr Betreuter Leistungen der Pflegekasse gemäß § 37 SGB XI. Aufgrund dessen bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Zahlung seitens des Sozialamtes. Der Bewilligungsbescheid vom 14.10.2008 über die Hilfe zur Pflege gemäß Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz wurde somit rechtswidrig erteilt. Leistungen nach § 64 SGB XI werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist nicht feststellbar, dass Ihnen die Rechtswidrigkeit der bisherigen Gewährung des Pflegegeldes seitens des Sozialamtes bekannt war. Daher ist eine Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit aus Vertrauensschutzgründen gemäß § 45 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen“. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dem Verstorbenen habe nach den Feststellungen der Pflegeversicherung seit 1996 nur Pflegestufe I zugestanden und entsprechendes Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten. Hiervon habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt, so dass das durch ihn geleistete Pflegegeld ohne Anrechnung der Leistung der Pflegekasse und auch nach Pflegstufe II weitergezahlt worden sei, obwohl eine Bindung an die Feststellungen der Pflegekasse gem. § 62 SGB XII bestehe. Es sei so zu einer Doppelleistung gekommen, die erst 2009 aufgefallen sei. Da das Vertrauen in die bisherige Leistungsgewährung jedoch geschützt sei, werde die Leistung für die Zukunft aufgehoben und auf eine Rückforderung für die Vergangenheit verzichtet. Die anschließend erhobene Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) - S 25 SO 32/10 - nahm der Verstorbene am 29.06.2011 zurück. Am 01.08.2011 beantragte der Verstorbene unter Überprüfung des Bescheides (§ 44 SGB X) vom 16.10.2009 die Wiederaufnahme der Zahlung von Pflegegeld „wegen Besitzstandswahrung“ ab November 2009, was der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2011 mit der Begründung ablehnte, ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach Art. 51 PVG sei erloschen. Den hiergegen erhoben Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2011 zurück, da das Besitzstandspflegegeld mit Wirkung zum 01.11.2009 bestandskräftig eingestellt worden sei, nachdem der Verstorbene seine Klage im Verfahren S 25 SO 32/10 zurückgenommen habe. In dem anschließenden Klageverfahren S 25 SO 97/11, mit dem der Verstorbene unter Anfechtung des Bescheides vom 11.08.2011 die Gewährung von Besitzstandspflegegeld gemäß Art. 51 PflegeVG begehrte, wies das SG durch Urteil vom 11.06.2014 die Klage ab, da die Voraussetzungen des Art. 51 PflegeVG entfallen seien, nachdem der Beklagte die Zahlung von Pflegegeld zum 01.11.2009 - aufgrund der Klagerücknahme - bestandskräftig eingestellt habe. In dem nachfolgenden Berufungsverfahren (L 11 SO 10/14) haben die Beteiligten am 26.02.2015 einen Prozessvergleich abgeschlossen. Darin heißt es u.a.: „1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dem Kläger das ihm am 31.03.1995 (Stichtag) zugestandene Besitzstandspflegegeld im Sinne des Artikel 51 PflegeVG in Höhe von 378,-- DM (= 193,27 €) dem Grunde nach weiterhin zusteht und die Voraussetzung für das Entfallen dieses Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld (Artikel 51 Abs. 5 PflegeVG) bisher nicht vorliegen. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass gemäß Art. 51 Abs. 4 PflegeVG das in Ziffer 1) genannte Besitzstandspflegegeld um das derzeit nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld in Höhe von 215,-- € zu mindern ist, so dass ein Zahlungsanspruch auf Besitzstandspflegegeld für den hier geltend gemachten Zeitraum und auch zur Zeit nicht besteht. …“ Mit Schreiben vom 06.03.2015 beantragte die Klägerin als Betreuerin des Verstorbenen erneut die Weiterbewilligung des Pflegegeldes wegen Besitzstandswahrung ab November 2009. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, die Einstellung des Besitzstandpflegegeldes durch Bescheid vom 16.10.2009 sei rechtswidrig gewesen, so dass dieser gemäß § 44 SGB X aufzuheben und die im Jahr 2009 eingestellte Leistung des Besitzstandpflegegeldes ab diesem Zeitpunkt zu gewähren sei. Der Verstorbene habe am 31.03.1995 höheres Pflegegeld als 378,-- DM monatlich bezogen. Mit Bescheid vom 19.03.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da sich ein Zahlungsanspruch auf Besitzstandpflegegeld i.S.d. Art. 51 PflegeVG wegen der Anrechnung des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes nicht bestehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2015 zurück. Er führte hierzu im Wesentlichen aus, dem Verstorbenen stehe das ihm am 31.03.1995 (Stichtag) zugestandene Besitzstandspflegegeld i.H.v. 378,-- DM (= 193,27 EUR) dem Grunde nach weiterhin zu. Dieses sei jedoch um das derzeit nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld i.H.v. 215,-- EUR zu mindern, so dass derzeit Besitzstandspflegegeld vollständig von der höheren Leistung der Pflegekasse überlagert werde. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 116a SGB XII, nach dem Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht würden, lägen nicht vor. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich vor dem Landessozialgericht vom 26.02.2015. In dem am 26.08.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe Besitzstandspflegegeld in Höhe von 420,-- EUR sowie ein Pflegegeld in Höhe von 215,-- EUR nach dem SGB XI (Pflegestufe I) zu. Mit Bescheid vom 12.10.1995 sei beim Verstorbenen die Pflegestufe II rückwirkend festgestellt worden, wobei der entsprechende Antrag vom 20.03.1995, also vor dem eigentlichen Stichtag, stamme und somit vor dem Stichtag unzweifelhaft die Pflegestufe II vorgelegen habe. Der Anspruch sei nicht entfallen, da das Pflegegeld nach § 37 SGB XI lediglich 215,-- EUR und das vom Sozialamt gezahlte 420,-- EUR betragen würden. Nach dem Tod des ehemaligen Klägers hat die jetzige Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe in den letzten 21 Jahren mit dem Verstorbenen in einer Haushaltsgemeinschaft und gleichzeitig in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann zusammen gelebt und Leistungen nach dem SGB II bezogen. Sie habe die Erbschaft ihres Bruders nicht ausgeschlagen. Es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten, wobei drei weitere Halbgeschwister vorhanden seien, die zum Teil im Ausland leben würden. Durch Gerichtsbescheid vom 16.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die auf Zahlung eines Pflegegeldes gemäß Art. 51 PflegeVG gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da ein entsprechender Anspruch auf Gewährung eines Besitzstandpflegegeldes neben dem gemäß § 37 SGB XI ausgezahlten Pflegegeldes bereits Streitgegenstand des Vorprozesses mit dem Az. L 11 SO 10/14 gewesen sei. Dieses Verfahren sei durch gerichtlichen Vergleich beendet worden und habe auch den vorliegenden Streitgegenstand umfasst, der sich auf die Gewährung von Besitzstandpflegegeld für die Vergangenheit und die Zukunft beziehe um sich gegen die Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X richte. Es seien keine Gründe für die Unwirksamkeit des Vergleiches ersichtlich. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Der Auszahlung des Besitzstandpflegegeldes in Höhe von 193,27 EUR stehe der Bezug von Pflegegeld in Höhe von 215,-- EUR entgegen. Die Ausführungen zur rückwirkenden Anerkennung der Pflegestufe II, welche auch schon im Vorprozess getätigt worden sei, ändere an der diesbezüglichen Bindungswirkung der vergleichsweisen Regelung nichts. Gegen den ihr am 28.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.07.2017 Berufung eingelegt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, das Besitzstandpflegegeld habe 1.230,-- DM betragen. Eine Reduzierung der Pflegestufe nachträglich in Pflegestufe I dürfe nicht erfolgen. Zwar sei das „kleine Pflegegeld“ von 378,-- DM bewilligt worden. Jedoch sei mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes 1995 und der Einstufung in Pflegestufe II das Pflegegeld höher gewesen. Es sei daher nicht zu einer Überzahlung oder einer Doppelzahlung gekommen. So sei das kleine Pflegegeld „von 1994“ auch eingestellt worden. Der Verstorbene habe so einen Anspruch auf Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in Höhe von 629,40 EUR gehabt. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 12.10.1995, so dass ein Anspruch auf das zum 01.11.2009 eingestellte Pflegegeld bis zum Todeszeitpunkt ihres Bruders bestehe und dieses an sie selbst als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen auszuzahlen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.06.2017 sowie des Bescheides vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 unter Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 zu verurteilen, ihr Besitzstandspflegegeld gemäß Art. 51 PflegeVG als Rechtsnachfolgerin ihres am 09.07.2016 verstorbenen Bruders, H. Kr., für die Zeit von 01.11.2009 bis 09.07.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch nicht zu. In einem vom Berichterstatter am 30.11.2017 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin u.a. ausgeführt, ihr verstorbener Bruder sei nicht verheiratet gewesen. Er habe bei ihr in der Wohnung gewohnt. Sie habe ihn gepflegt. Er habe sie nicht finanziell unterhalten. Es sei richtig, dass zum 31.03.1995 der Verstorbene als Besitzstandspflegegeld 378,-- DM hatte. Erst ab dem 01.04.1995 habe er 800,-- DM bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der beigezogenen Akten L 11 SO 10/14 und der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.