Urteil
L 11 SO 12/17
Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine nicht gekündigte und nicht verwertete Sterbegeldversicherung begründet keinen sich aus § 90 Abs 2 SGB XII ergebenden Schonbetrag bei der Verpflichtung zum Vermögenseinsatz iS des § 90 Abs 1 SGB XII. (Rn.24)
2. Der Zwang zur Verwertung einer (reinen) Sterbegeldversicherung kann allerdings eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII bedeuten, da grundsätzlich dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 17). Die Möglichkeit einer Kündigung der Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten schließt die Zweckbestimmung zur Bestattungsvorsorge dabei - wie bei einem Bestattungsvorsorgevertrag - nicht aus (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R aaO, RdNr 17). Die "Angemessenheit" der Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung hat sich - wie bei Vorliegen eines Bestattungsvorsorgevertrages - nach den Grundsätzen einer Sozialbestattung iS des § 74 SGB XII zu orientieren, so dass Maßstab für die Beurteilung des Umfangs des geschonten Vermögens, und damit für eine "Härte" iS des § 90 Abs 3 S 1 SGB XII, der Aufwand für eine den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ist. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nicht gekündigte und nicht verwertete Sterbegeldversicherung begründet keinen sich aus § 90 Abs 2 SGB XII ergebenden Schonbetrag bei der Verpflichtung zum Vermögenseinsatz iS des § 90 Abs 1 SGB XII. (Rn.24) 2. Der Zwang zur Verwertung einer (reinen) Sterbegeldversicherung kann allerdings eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII bedeuten, da grundsätzlich dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 17). Die Möglichkeit einer Kündigung der Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten schließt die Zweckbestimmung zur Bestattungsvorsorge dabei - wie bei einem Bestattungsvorsorgevertrag - nicht aus (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R aaO, RdNr 17). Die "Angemessenheit" der Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung hat sich - wie bei Vorliegen eines Bestattungsvorsorgevertrages - nach den Grundsätzen einer Sozialbestattung iS des § 74 SGB XII zu orientieren, so dass Maßstab für die Beurteilung des Umfangs des geschonten Vermögens, und damit für eine "Härte" iS des § 90 Abs 3 S 1 SGB XII, der Aufwand für eine den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ist. (Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das Begehren auf Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII für den Bewilligungszeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2017. Zwar werden Grundsicherungsleistungen in der Regel - wie auch zunächst hier - für 12 Monate geleistet (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser Zeitraum kann jedoch auch überschritten werden (vgl. Grube/Warendorf, SGB XII, § 44 Rn. 1). Vorliegend ergibt sich dabei aus den Umständen des Falles, dass die Beteiligten über den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 streiten. Dies ergibt sich zum einen aus dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 selbst, mit dem laufende Grundsicherungsleisten ab dem 01.01.2016 abgelehnt wurden und dazu gleichzeitig ausgeführt wurde, dass „frühestens im April 2017“ nochmals ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen, nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens, gestellt werden könne, so dass die Ablehnung der Leistungen zunächst bis zum 31.03.2017 begrenzt sein sollte. Zum anderen ergibt sich dies aber auch daraus, dass die jetzige Klägerin und damalige Prozessbevollmächtigte der Verstorbenen im erstinstanzlichen Verfahren - nach Hinweis des SG - eine erneute Antragstellung für die Zeit ab April 2017 und damit ein Leistungsersuchen ausdrücklich abgelehnt hat. Sie hat hierzu angeführt, dass sie keinen neuen Antrag für die Zeit ab April 2017 auf Hilfe stellen und ihre Mutter „lieber finanziell unterstützen“ werde, „um eine erneute Vorsprache bei der Behörde zu vermeiden“ (vgl. Schriftsatz vom 14.03.2017). Erst ein Jahr später, am 14.03.2018, hat sie um die erneute Gewährung von Grundsicherungsleistungen ersucht, was der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2018 wegen vorhandenem Vermögen wiederum ablehnte. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid wurde dabei nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dieser einen neuen Bewilligungszeitraum betrifft, der bisherige Ablehnungsbescheid - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - zeitlich begrenzt war, der neue Bescheid zeitlich nicht an den bisherigen unmittelbar angeknüpft und den ursprünglich angefochtenen Bescheid auch ansonsten weder abgeändert noch ersetzt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 9 ff; Klein in: jurisPK-SGG, § 96 Rn. 25, 36, 56 a.E., m.w.N.). Insgesamt steht damit fest, dass hier laufende Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 streitgegenständlich sind. Soweit in dem hier angefochtenen Bescheid der letzte Bewilligungsbescheid vom 28.08.2015 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben werden sollte, läuft diese Aufhebung allerdings ins Leere, da der genannte Bescheid zeitlich befristet Leistungen nur bis zum 31.10.2015 gewährte und sich damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf zu diesem Datum erledigte. Die Klägerin war als Alleinerbin ihrer 2018 verstorbenen Mutter auch deren Gesamtrechtsnachfolgerin und als solche gemäß §§ 58, 59 SGB I i.V.m. § 1922 BGB berechtigt, die für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum beanspruchten Grundsicherungsleistungen im eigenen Namen im Wege der hier vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage weiter zu verfolgen. Der Vererblichkeit der streitgegenständlichen Leistungen steht auch nicht deren höchstpersönlicher Charakter entgegen, da die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie den im streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnten notwendigen Hilfebedarf der Verstorbenen mit ihren eigenen Mitteln ausgeglichen, deren Bedarf damit gedeckt und diese gleichzeitig die insoweit ablehnende Entscheidung des Beklagten angefochten hat. Dies reicht aus, um nach ständiger Rechtsprechung eine Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG festzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rn. 14; Groth in: jurisPK-SGB I, § 59 Rn. 30 und § 58 SGB I Rn. 11; zum grundsätzlichen Ausschluss von § 56 SGB I im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, vgl. nur Groth in: jurisPK-SGB I, § 56 Rn. 19, m.w.N.). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Insofern kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter Beachtung der folgenden Ausführungen verwiesen werden. Auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 41 ff SGB XII vorlagen, war die Verstorbene nicht bedürftig im Sinne dieser Vorschriften, da ihr in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum - neben ihrem Renteneinkommen, welches der Beklagte seiner Berechnung zutreffend zu Grunde legte - verwertbares Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung auf den Todesfall (Sterbegeldversicherung) zur Verfügung stand, das sie vorrangig für ihren Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen (§ 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII). Diese Versicherung, die den einzigen Vermögenswert der Verstorbenen darstellte, hatte ausweislich der mit der Klageschrift vom 21.09.2017 in Anlage 6 überreichten Schreibens der DEVK zum 18.01.2016 einen Rückkaufswert incl. Überschussguthaben, Überschussanteil und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven von insgesamt 5.904,83 Euro, wobei dieser Betrag während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums geringfügig schwankte (vgl. nur die jährliche Standmitteilung der DEVK zur Kapitalversicherung mit Vertragsstand 20.06.2016). Diese Versicherung war zu Lebzeiten der Verstorbenen, wie die Klägerin im Erörterungstermin vom 02.08.2016 bestätigt hat, kündbar, und zwar nach § 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der DEVK „jederzeit zum Schluss eines Monats ganz oder teilweise …“ (veröffentlicht unter www.devk.de - Stand 2018), so dass der dargestellte Wert nach erfolgter Kündigung innerhalb kurzer Zeit als „bereite Mittel“ zur Verfügung gestanden hätte. Der Verstorbenen hat dabei bei der Berechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Leistungen bezüglich dieser nicht gekündigten und verwerteten Sterbegeldversicherung kein sich aus § 90 Abs. 2 SGB XII ergebender Schonbetrag zugestanden (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 41. Eine Sterbegeldversicherung ist in den dort gemäß Nrn 1 - 9 aufgeführten Tatbeständen nicht genannt. Insbesondere greift auch § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII („sonstiger Geldwert“) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO § 90 SGB XII) nicht ein. Denn aus der Zweckbestimmung und dem Charakter der hier abgeschlossenen und bis zum Tod der Verstorbenen nicht gekündigten Sterbegeldversicherung, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte und eine lebenslängliche Beitragszahlung vorgesehen war, ergibt sich, dass diese keinen Vermögenswert darstellte, der von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erfasst wird, sondern unter § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist (so ausdrücklich für einen Bestattungsvorsorgevertrag: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 43; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 35). Es kam daher nicht mehr darauf an, dass der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in dem hier zu entscheidenden Zeitraum - entgegen der Annahme des SG, das insoweit den erst ab dem 01.04.2017 geltenden Betrag i.H.v. 5.000,-- Euro angenommen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1a DVO § 90 SGB XII in der Fassung vom 22.03.2017, BGBl 2017 I, S. 519, hierzu auch: Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 83.1 ff.) - lediglich 2.600,-- Euro betrug. Allerdings hatte der Verstorbenen hier ein Schonvermögensbetrag gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zur Verfügung gestanden. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine „Härte“ i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, die nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - juris Rn. 15), wurde so insbesondere bei Vorliegen eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages bejaht, so dass dieser bei der Gewährung von Sozialhilfe in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn102). Denn grundsätzlich ist dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/01 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Zwar liegt hier - wie das SG zu Recht angenommen hat - kein solcher Vertrag vor. Jedoch ist die hier streitgegenständliche Sterbegeldversicherung damit vergleichbar. Denn es handelte sich nicht um eine übliche Kapitallebensversicherung, die nach erfolgter Beitragszahlung und Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme auch zu Lebzeiten auszuzahlen gewesen wäre, sondern um eine Sterbegeldversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung auf den Todesfall, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand (vgl. Schreiben der DEVK vom 11.02.2016) und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte (vgl. den Versicherungsantrag vom 02.12.1988 sowie die allgemeinen Bedingungen für die Sterbegeldversicherung der DEVK, www.devk.de - Stand 2018). Damit handelte es sich bei dieser reinen Sterbegeldversicherung um einen Vermögenswert, der eine auf die Zeit nach dem Tod des Versicherungsnehmers gerichtete zu beachtende Zweckbestimmung enthielt und damit nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Verstorbenen und der Versicherungsgesellschaft eine Fälligkeit und Auszahlung zu Lebzeiten der Verstorbenen grundsätzlich ausschloss. Dies steht mit der subjektiven Zweckbestimmung der Verstorbenen und den zu beachtenden Motiven zum Abschluss dieser Sterbegeldversicherung im Einklang, für die Zeit nach ihrem Tod insbesondere für eine angemessene Bestattung vorzusorgen, wie es die Verstorbene im Widerspruchsschreiben vom 10.02.2016 nachvollziehbar dargelegt hat. Danach sollte die Sterbegeldversicherung ausschließlich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit ihrem Tod entstehen würden, so dass diese - ähnlich einem Bestattungsvorsorgevertrag - als Bestattungsvorsorge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 104; zum Bestattungsvorsorgevertrag, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17 ff.) und ein Zwang zu deren vorzeitigen Verwertung als eine „Härte“ i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 36, 40, 43 ff). Dass hier eine Kündigung der Sterbegeldversicherung nach den Versicherungsbedingungen zu Lebzeiten möglich war, schließt die dargestellte Zweckbestimmung zur Bestattungsvorsorge und die Anwendung von § 90 Abs. 3 SGB XII dabei nicht aus. Denn auch bei einem Bestattungsvorsorgevertrag als einem gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertrag, wäre eine vorzeitige Kündigung (vgl. § 649 BGB) grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17, 25;OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 33). Die hier im streitgegenständlichen Zeitraum bestandene Sterbegeldversicherung hätte daher gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in „angemessener Höhe“ als Schonvermögen bei der angefochtenen Entscheidung des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Die „Angemessenheit“ hat sich dabei, da es vorliegend um die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form der Grundsicherung i.S.d. §§ 41 ff SGB XII geht, unter Berücksichtigung des beabsichtigten Zwecks der Versicherung als Bestattungsvorsorge - wie bei Vorliegen eines „echten Bestattungsvorsorgevertrages“ - nach den Grundsätzen einer Sozialbestattung i.S.d. § 74 SGB XII zu orientieren, so dass Maßstab für die Beurteilung des Umfangs des geschonten Vermögens, und damit für eine „Härte“ i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der Aufwand für eine den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ist (vgl. insoweit bereits BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16, 24 ff, zum Vermögenseinsatz zu einer angemessenen Alterssicherung; siehe auch Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 102 ff). Denn der Steuerzahler hat - wie bei § 74 SGB XII - sozialhilferechtlich nur für eine „angemessene“ und in diesem Zusammenhang „würdige“ Bestattung aufzukommen (so BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 21). Demgemäß wäre es vorliegend angemessen und auch ausreichend gewesen, zum Zweck der Bestattungsvorsorge gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII einen Schonvermögensbetrag i.H.v. 5.200,-- Euro anzusetzen, wie dies im Übrigen auch der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid bei allerdings anderer Begründung in etwa dargestellt hat, so dass die Verstorbenen den darüber hinaus gehenden Betrag bei Verwertung ihrer Sterbegeldversicherung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen, um eine Bedürftigkeit abzuwenden (§§ 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 SGB XII). Denn im vorliegenden Fall sind unter Berücksichtigung des Aufwandes der durchgeführten Bestattung (Rasenreihengrab, einfaches Holzkreuz) und Zugrundelegung der in dem beigezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 25 SO 4/16 ER) vorgelegten Kostenvoranschläge i.H.v. 3.033,85 Euro für die Kosten der Bestattung selbst und in Höhe von 2.188,-- Euro für die Gebühren des Grabes durch die Stadt A-Stadt allenfalls Bestattungskosten i.H.v. rund 5.200,-- Euro noch als angemessen anzusehen. Soweit die Klägerin letztlich für den Bestatter einen höheren Betrag, nämlich 3.385,30 Euro aufgewendet hat (vgl. die mit Schriftsatz vom 12.09.2018 eingereichte Rechnung vom 17.05.2018), ist dies im Wesentlichen durch die Auswahl eines höherwertigen Sarges begründet, was nach Auffassung der Senats bei Beachtung der Grundsätze einer Sozialbestattung („einfaches und würdiges Begräbnis“) allerdings nicht erforderlich war (vgl. zur „einfachen Bestattung“ nur Hessisches LSG, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER - juris Rn. 32; Greiser/Eicher/Siefert in: jurisPK-SGB XII, § 74 Rn. 85, 92 ff; Grube in: Grube/Warendorf, SGB XII, § 74 Rn. 31, jeweils m.w.N.). Auch die Kosten der laufenden Grabpflege, die nach Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom 02.08.2018 in dem Gebührenbescheid der Stadt A-Stadt enthalten sind, fallen nicht darunter (vgl. Greiser/Eicher/Siefert in: jurisPK-SGB XII, § 74 Rn. 92, m.w.N.). Eine Verwertung der Sterbegeldversicherung wäre hier - unter Berücksichtigung dessen, dass Sozialhilfeleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII begehrt wurden - auch möglich und insbesondere nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 25; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 108 ff, jeweils m.w.N.). Bis zur Beitragsfreistellung zum 01.12.2015 hatte die Verstorbene für die seit Februar 1989 bestehende Sterbegeldversicherung monatlich gleichbleibend (umgerechnet) 21,63 Euro und damit insgesamt rund 7.000,-- Euro eingezahlt. Der Rückkaufswert incl. Überschussguthaben, Überschussanteil und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven hätte zum 18.01.2016 insgesamt rund 5.900,-- Euro und damit etwa 18,5% weniger betragen, was im vorliegenden Fall allerdings keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit begründet hätte. Dabei war zu berücksichtigen, dass letztlich auch der tatsächlich ausgezahlte Betrag nach dem Tod der Verstorbenen mit 6.587,77 Euro (vgl. Schreiben der DEVK vom 02.05.2018) niedriger gewesen war als die Höhe der insgesamt erbrachten Beiträge. Dies resultiert aus dem Wesen der hier abgeschlossenen Sterbegeldversicherung als Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit Pflicht zur lebenslangen Beitragszahlung ohne eine vertraglich vorgesehene Auszahlung der Versicherungssumme während der Lebenszeit. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung war demgemäß hier nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der hier vorliegenden Sterbegeldversicherung auch eine Teilkündigung und damit lediglich eine Teilverwertung möglich gewesen wäre (vgl. § 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der DEVK - www.devk.de - Stand Januar 2018). Letztlich kam es hier auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die begehrte Leistung hätte wieder beanspruchen können, da in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und des SGB XII verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist und von einem fiktiven Vermögensverbrauch nicht auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R - juris Rn. 19 f.). Insgesamt stand der Verstorbenen und somit auch der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin in dem hier streitgegenständlichem Zeitraum bis zum tatsächlichen Verbrauch der über dem Vermögensfreibetrag von insgesamt 5.200,-- Euro sich ergebenden Betrag kein Anspruch auf die begehrten Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff SGB XII zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer am 06.05.1928 geborenen und 2018 verstorbenen Mutter, Frau (Verstorbene), ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2017. Die Verstorbene bezog eine Betriebs- und Hinterbliebenenrente, ab 01.08.2015 i.H.v. insgesamt 686,74 Euro und erhielt zudem von 2011 bis 31.12.2015 laufende Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII, i.H.v. zuletzt 175,73 Euro, sowie ab dem 01.01.2016 Wohngeld i.H.v. 129,-- Euro/Monat. Seit Februar 1989 bestand eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall ohne Erlebensfall-Absicherung (Sterbegeldversicherung) bei der DEVK mit einer abgeschlossenen Versicherungssumme von 10.000,- DM, für die sie bis zur beantragten Beitragsfreistellung zum 01.12.2015 monatlich gleichbleibende Beiträge, zuletzt i.H.v. 21,63 Euro, zahlte. Noch vor Ablauf des vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 laufenden Bewilligungszeitraums (vgl. Bescheide vom 11.08.2014 und 05.01.2015), wurden mit Bescheid vom 24.07.2015 aufgrund einer Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach einer Rentenerhöhung für August 2015 Leistungen i.H.v. monatlich 175,73 Euro gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 28.08.2015 bewilligte der Beklagte lediglich für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.10.2015 eine entsprechende monatliche Leistung weiter, da noch Unklarheiten bezüglich eines Sparguthabens vorliegen würden. Nach Ablauf des 31.10.2015 zahlte der Beklagte die zuvor geleistete Grundsicherungsleistung ohne Erlass eines weiteren Bescheides auch für die Monate November und Dezember 2015. Mit Bescheid vom 05.02.2016 lehnte der Beklagte schließlich die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung ab dem 01.01.2016 ab, da die Verstorbene über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.800,73 Euro verfüge und sie dieses Vermögen, unter Berücksichtigung eines Schonvermögens nach § 90 SGB XII i.H.v. 2.600,-- Euro vorrangig aufbrauchen müsse, so dass sie frühestens im April 2017 nochmals einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen könne. Der Bewilligungsbescheid vom 28.08.2015 werde gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben. Gleichzeitig verwies der Beklagte auf die Möglichkeit der Beantragung von Wohngeld. Hiergegen erhob die Verstorbene Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, bei der berücksichtigten Versicherung handele es sich um eine Sterbegeldversicherung, die erst bei Todesfall ausgezahlt werde. Diese sei zur Kostendeckung ihrer späteren Bestattung bestimmt. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin beim Sozialgericht für das Saarland (SG) - nachdem sie zuvor einen Antrag auf Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (Az.: S 25 SO 4/16 ER) stellte, den sie nach Hinweis des Gerichts zurücknahm - Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2016, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen und hierzu u.a. angeführt wurde, neben dem bereits anerkannten Schonvermögen sei hier nach § 90 Abs. 3 SGB XII weiteres Schonvermögen von allenfalls weiteren 2.600,-- Euro zu berücksichtigen, hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt. Sie hat hierzu im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vorgetragen, die Schonbeträge seien zu niedrig angesetzt. Nachdem das SG die Verstorbene auf die Änderung der Schonvermögensbeträge zum 01.04.2017 und die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen hingewiesen hat, hat die damalige Prozessbevollmächtigte und jetzige Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2017 mitgeteilt, dass sie keinen neuen Antrag auf Hilfe stellen und ihre Mutter „lieber finanziell unterstützen“ werde, „um eine erneute Vorsprache bei der Behörde zu vermeiden“. Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2017 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Verstorbene sei nicht leistungsberechtigt nach den §§ 41 ff SGB XII, da sie nicht hilfebedürftig sei. Mit der jederzeit kündbaren Kapitalversicherung bei der DEVK stehe ihr ein Gesamtguthaben i.H.v. 5.800,73 Euro und damit ein den Schonvermögensbetrag von 5.000,-- Euro übersteigendes Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung zur Verfügung. Eine Anerkennung der Guthabensumme als geschontes Vermögen im Sinne der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII komme nicht in Betracht, da ein Bestattungsvorsorgevertrag nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die in der Versicherung angelegten Geldmittel jederzeit zur Verfügung stünden und die Auszahlung nicht zweckgebunden sei. Es handele sich daher um grundsätzlich verwertbares Vermögen, das zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zunächst tatsächlich verbraucht werden müsse, ohne dass ein „fiktiver“ Verbrauch Berücksichtigung finde. Gegen den ihr am 23.08.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Verstorbene am 15.09.2017 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der Beitragsfreistellung, die sie auf Veranlassung des Beklagten vorgenommen habe, habe sich der künftige Auszahlungsbetrag der Versicherung verringert und werde nicht mehr ausreichen, die Bestattungskosten zu zahlen. Nachdem die ehemalige Klägerin während des Berufungsverfahrens 2018 verstorben ist hat deren Tochter, die bisher als Prozessbevollmächtigte aufgetreten ist, den Rechtsstreit im eigenen Namen fortgeführt und hierzu geltend gemacht, sie sei die einzige Erbin. Sie habe ihre Mutter auch seit Januar 2016 finanziell unterstützt, da die erforderlichen Hilfen durch den Beklagten versagt worden seien. Mittlerweile seien 6.587,77 Euro aus der Sterbegeldversicherung gezahlt worden. Dieser Betrag wäre ohne die erfolgte Beitragsfreistellung um 1.022,93 Euro höher gewesen, so dass der Beklagte insoweit seine Beratungspflicht verletzt habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.08.2017 sowie des Bescheides vom 05.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin ihrer am 2018 verstorbenen Mutter ab dem 01.01.2016 bis zum 31.03.2017 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei die Klägerin nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen. Ein während des Berufungsverfahrens gestellter Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 14.03.2018 hat der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2018 aufgrund der bestehenden Lebensversicherung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. In einem vom Berichterstatter am 02.08.2018 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin u.a. ergänzend ausgeführt, sie habe mit ihrer verstorbenen Mutter keinen gemeinsamen Haushalt gehabt und in verschiedenen Häusern in Nachbarschaft gewohnt. Sie sei die einzige Nachkommin und Alleinerbin. Nachdem der Beklagte die Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2016 eingestellt habe, habe sie im Grund den nicht mehr gezahlten Betrag stets monatlich gegenüber ihrer Mutter bis zu deren Tod ausgeglichen. Die streitgegenständliche Versicherung sei eine Kapitallebensversicherung auf den Sterbefall und auch kündbar gewesen. Eine Kündigung habe jedoch nie zur Debatte gestanden. Die gezahlten Beiträge seien monatlich gleichbleibend gewesen. Weiteres Vermögen habe die Verstorbene nicht gehabt. Für die Bestattungskosten habe sie 2.188,-- Euro an die Stadt A-Stadt, worin auch die Grabpflege enthalten sei, bezahlt. Der Bestatter habe 3.385,63 Euro erhalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des SG (S 25 SO 4/16 ER), die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.