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Urteil

L 11 SO 2/18

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2019:0404.11SO2.18.00
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Leitsätze
1. Dem Ehemann der Hilfeempfängerin zustehende Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen iS des § 90 Abs 1 SGB XII, da hierzu auch die aus der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Lebensversicherungsverträge durch eine Kündigung gehören (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R). (Rn.27) 2. Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr 6). In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO und LSG Stuttgart vom 27.6.2016 - L 2 SO 1273/16 = ZFSH/SGB 2017, 36). (Rn.27) 3. Dem Sozialhilfeträger bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs 5 SGB XII geltend zu machen (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO). (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.03.2018 abgeändert und im Hauptausspruch des Tenors wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 in der Fassung des Bescheides vom 14.03.2017 verurteilt, der Klägerin die monatlichen ungedeckten Heimkosten für ihre Heimunterbringung in der Einrichtung der Beigeladenen Seniorenresidenz A. S. in A-Stadt für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Klage- und Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ehemann der Hilfeempfängerin zustehende Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen iS des § 90 Abs 1 SGB XII, da hierzu auch die aus der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Lebensversicherungsverträge durch eine Kündigung gehören (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R). (Rn.27) 2. Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr 6). In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO und LSG Stuttgart vom 27.6.2016 - L 2 SO 1273/16 = ZFSH/SGB 2017, 36). (Rn.27) 3. Dem Sozialhilfeträger bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs 5 SGB XII geltend zu machen (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO). (Rn.27) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.03.2018 abgeändert und im Hauptausspruch des Tenors wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 in der Fassung des Bescheides vom 14.03.2017 verurteilt, der Klägerin die monatlichen ungedeckten Heimkosten für ihre Heimunterbringung in der Einrichtung der Beigeladenen Seniorenresidenz A. S. in A-Stadt für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Klage- und Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sind vorliegend nur noch ungedeckte Heimkosten i.H.v. 25.324,83 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016, da der Beklagte ab 01.01.2017 die geltend gemachten ungedeckten Kosten der stationären Betreuung der Klägerin übernommen hat (vgl. Bescheid vom 14.03.2017). Damit ist der Tenor des angefochtenen Urteils zu weitgehend, da darin die Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht zum Ausdruck gebracht wurde und dieser entsprechend abzuändern ist. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG angenommen, dass der Beklagte im hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum verpflichtet ist, die ungedeckten Heimkosten in oben genannter Höhe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu tragen. Insoweit wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen, gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in dem hier streitigen Bedarfszeitraum für die am 28.09.2015 beantragte Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung der sachlich und örtlich zuständige Träger ist (§ 97 Abs. 2 Nr. 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AG-SGB XII - vom 08.03.2005, Amtsblatt 2005, S. 438) und auch die Voraussetzungen der §§ 19, 27, 61 ff SGB XII gegeben sind. Auch lebten die Klägerin und ihr Ehemann in dem Bedarfszeitraum nicht getrennt, so dass Einkommen und Vermögen des Ehemanns der Klägerin grundsätzlich bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 2, 19 Abs. 3, 27 Abs. 2 SGB XII). Denn dass die Klägerin nach Entlassung aus ihrem stationären Aufenthalt in den Universitätskliniken A-Stadt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ab 03.11.2015 der vollstationären Betreuung bedurfte, führt noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift, nachdem weder die Klägerin noch deren Ehemann einen hierfür erforderlichen objektiv hervortretenden Trennungswillen nach außen dokumentiert haben (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris Rn. 13 ff.; Coseriu in: jurisPK- SGB XII, § 27 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Vielmehr hat der Ehemann in seiner am 19.10.2015 gegenüber dem Beklagten erteilten Auskunft über Einkommen und Vermögen zum Familienstand ausdrücklich „verheiratet“ angegeben und u.a. die Wörter „getrennt lebend“ durchgestrichen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016 eine Anrechenbarkeit des vom Ehemann der Klägerin (welche selbst weder Einkommen noch Vermögen hatte) erzielten Einkommens nicht vorgenommen, sondern dies unberücksichtigt gelassen, nachdem der Beklagte zuvor nach Einkommensprüfung im Zusammenhang mit der von ihm erfolgten Übernahme der Kosten für die vom 03.11. bis 30.11.2015 erfolgte Kurzzeitpflege der Klägerin (Bescheid vom 16.02.2016) aufgrund der Angaben des Ehemanns ein Familieneinkommen i.H.v. durchschnittlich 2.865,32 EURO/Monat, monatliche Belastungen (u.a. Wohnkosten und sonstige anzuerkennende monatliche Zahlungsverpflichtungen) i.H.v. 1302.39 EURO angenommen und die sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII ergebenden Freibeträge berücksichtigt hat, wobei in der Berechnung vom 29.01.2016 als Kosten der Unterkunft lediglich 300,- EURO - angesetzt wurden, obwohl bei der Berechnung der Nebenkosten und sonstigen Belastungen hierfür insgesamt 600,- EURO aufgeführt sind (zur Berechnung vgl. nur Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 85 Rn. 31 ff.). In dem hier angefochtenen Bescheid hat der Beklagte jedenfalls allein auf die (ausschließlich) dem Ehemann gehörenden Lebensversicherungen bei der Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. abgestellt, auf deren Verwertbarkeit verwiesen und deren Einsatz zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin für zumutbar erachtet. Er hat dabei allerdings weder geprüft noch dargestellt, ob es sich dabei überhaupt um „bereite Mittel“ gehandelt hat. Völlig unberücksichtigt blieb so u.a., ob und in welchem Zeitraum die allein dem Ehemann der Klägerin zustehenden Lebensversicherungen hätten gekündigt werden können und dass der Klägerin insoweit keinerlei Zugriffsrechte hierauf zugestanden haben. Insbesondere aber hat er den in der von ihm selbst angeforderten und vom Ehemann der Klägerin am 19.10.2015 übersandten Auskunft über Einkommen und Vermögen zum Ausdruck gebrachten Willen ignoriert, keinen Unterhalt oder Unterhaltsbeitrag an die Klägerin leisten zu wollen. Zudem hat auch die Klägerin glaubhaft dargestellt, dass sich deren Ehemann stets geweigert hat, einen Beitrag zur Deckung ihres Bedarfs zu leisten und auch insbesondere die allein auf seinen Namen lautenden Lebensversicherungen aufzulösen und zum Ausgleich ihres Hilfebedarfs einzusetzen. So hat dieser tatsächlich auch erst nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2017 seine Lebensversicherungen gekündigt, um die Beerdigungskosten zu begleichen und u.a. die Schulden der verstorbenen Mutter i.H.v. 20.000,- Euro abzulösen, die erhaltenen Mittel jedoch nicht zur Deckung des klägerischen Hilfebedarfs eingesetzt (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2019). Die dem Ehemann zugestanden Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII, da hierzu auch die aus der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Lebensversicherungsverträge durch eine Kündigung gehören (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.13). Bei diesen Versicherungen hat es sich auch nicht um Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gehandelt, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die fraglichen Lebensversicherungen aus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersvermögensgesetzes gebildet wurden. Vielmehr hat es sich um „normale“ Kapitallebensversicherungen gehandelt, die allein vom Ehemann der Klägerin durch seine monatliche Beitragszahlung finanziert wurden und lediglich eine dieser Versicherungen (Versicherung Nr. LV-...528) nach Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes monatlich als „Rentenleistung“ ausgezahlt werden sollte. Es ist dabei zudem nicht ersichtlich, dass die andere Kapitallebensversicherung des Ehemanns der Klägerin (Versicherungs-Nr. ...2501), die zum vorgesehenen Ablauf des Vertrages zum 01.07.2019 i.H.v. 8667,94 EURO ausgezahlt werden sollte (vgl. Schreiben der Z. Versicherung vom 17.06.2016), Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3 oder 8 SGB XII war, da die Klägerin insoweit vorgetragen hatte, dass damit u.a. die Gasheizung des Hausanwesens ihrer Schwiegermutter erneuert werden und auch der Ehemann der Klägerin „sein Gebiss“ sanieren wollte (vgl. Schriftsatz vom 22.08.2016). Aus diesem Vortrag ist damit nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin die Versicherungsleistung i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 8 SGB XII hätte verwenden wollen. Zudem hat der Ehemann der Klägerin nach dem Tod seiner Mutter „im Mai 2017“ diese Versicherung gekündigt und u.a. zur Begleichung der Beerdigungskosten verwandt (vgl. Schriftsätze vom 22.12.2017 und vom 05.03.2019), so dass diese grundsätzlich hätten verwertet werden können. Ob eine Verwertung in „angemessener Zeit“ möglich gewesen wäre (sog. „zeitliches Moment“, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14; BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 37), kann letztlich aber genauso dahinstehen – weder die Klägerin noch deren Ehemann konnten Angaben zu den jeweiligen Kündigungsfristen machen (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2019) – wie die Frage, ob der Einsatz der Lebensversicherungen für die Klägerin bzw. deren Ehemann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 22), nachdem der Ehemann der Klägerin im Bedarfszeitraum über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 2.865,32 EURO verfügte und nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwertung seiner Lebensversicherungen eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine ungerechtfertigte Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse wurde dabei weder substantiiert geltend gemacht noch war eine solche erkennbar (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 25.11.2011 - L 7 SO 194/09 - juris Rn. 30, m.w.N.). Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz „bereiter Mittel“ vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R). In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog. „Tatsächlichkeitsprinzip“, vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 32; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 43.1; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 24 und § 27 Rn. 26). So hat auch das Bundesverfassungsgericht zu vergleichbaren Regelungen im SGB II ausgeführt, dass die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft nicht eingreift, wenn deren Mitglieder sich ernsthaft weigern, tatsächlich füreinander einzustehen, so dass eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 65 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - juris, Rn. 29). Dem Beklagten bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 33; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 44.3; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 40 f.). Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren angeführt hat, die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 (B 8 SO 2/17 R) greife hier nicht, da es dort um die Verwertung einer Eigentumswohnung gegangen sei, ist darauf hinzuwiesen, dass es nicht auf die Art des Vermögens, sondern darauf ankommt, ob eine Vermögensverwertung so erfolgen kann, dass der erzielte Erlös als „bereite Mittel“ eingesetzt werden kann, um den bestehenden Hilfebedarf zeitnah decken zu können. Dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich der Ehemann der Klägerin ernsthaft und tatsächlich geweigert hat, die Verwertung der ihm allein zustehenden Lebensversicherungen und sodann den Einsatz der sich hieraus ergebenden Geldmittel zur Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen. Die Höhe der geltend gemachten ungedeckten Heimkosten für den hier streitigen Bedarfszeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 über insgesamt 25.324,83 EURO wurden auf Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 03.11.2015 in seiner Ergänzung vom 14.12.2015 unter Beachtung der jeweiligen Pflegestufen der Klägerin und der von der Pflegekasse gezahlten Pflegeleistungen zutreffend berechnet. Insoweit kann auf die in den Akten befindlichen Rechnungen verwiesen werden. Der Beklagte hat auch ausdrücklich Berechnung und Höhe nicht beanstandet (vgl. nur Sitzungsniederschrift vom 29.03.2018). Die Berufung war daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Bescheid vom 14.03.2017 dem klägerischen Begehren ab dem 01.01.2017 nachgekommen war und die ungedeckten Heimkosten übernommen hat. Bezüglich der Beigeladenen hatte eine Kostenentscheidung nicht zu erfolgen, da diese keinen Antrag gestellt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die stationäre Pflege der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 im Pflegeheim der Beklagten in Höhe von insgesamt 25.324,83 Euro. Die 1954 geborene und unter Betreuung stehende Klägerin hatte kein Einkommen und war vermögenslos. Sie bewohnte mit ihrem am ...1959 geborenen Ehemann F. R. A. bis zu ihrer stationären Behandlung im August 2015 eine Mietwohnung im Haus der Schwiegermutter. Sie zahlten eine monatliche Warmmiete von 600,-- Euro. Bei der vom 19.08. bis 03.11.2015 erfolgten stationären Behandlung wurden bei der Klägerin folgende Diagnosen festgestellt: - Paranoide Schizophrenie mit Residuum - Zustand nach Suizidversuch durch Tabletten und Alkohol - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol; Abhängigkeit - Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis - COPD - Steatosis hepatis III - Arterielle Hypertonie - Adipositas. In dem hierüber erstellten ärztlichen Attest vom 28.10.2015 wurde eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung/Pflegeheim empfohlen. Nach dem am 18.09.2015 erstellten Pflegegutachten bestand bei der Klägerin ab 03.11.2015 die Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Ab 01.08.2016 lag die Pflegestufe I (Pflegegutachten vom 02.09.2016) und eine Einschränkung der Alltagskompetenz vor. Ab 01.01.2017 wurde ihr der Pflegegrad 3 zugeordnet. Am 28.09.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege zur beabsichtigten Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung, die am 03.11.2015 im Pflegeheim der Beigeladenen, zunächst in Kurzzeitpflege (Wohn- und Betreuungsvertrag vom 03.11.2015) und ab 01.12.2015 auf unbestimmte Zeit (Vereinbarung über eine Vertragsverlängerung vom 14.12.2015), erfolgte. In dem Heimvertrag wurden als tägliche Kosten insgesamt 70,49 Euro bei der Pflegestufe 0 (Unterkunft und Verpflegung 25,36 Euro; betriebsnotwendige Investitionskosten 17,14 Euro; 24,- Euro für Pflegestufe 0 und 47,88 Euro für Pflegestufe I; Betrag zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung 3,99 Euro) vereinbart. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlte hierauf 231,- Euro für Pflegestufe 0 und 1.064 Euro für Pflegestufe I. Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Hilfe zur Pflege übersandte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten am 15.10.2015 eine Auskunft über Einkommen und Vermögen. Darin gab dieser u.a. an, es bestünden zwei Darlehen, auf die er 294,13 Euro und 119,60 Euro monatlich zahle. Er sei berufstätig im Schichtdienst und nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Er sei auch nicht zur freiwilligen Unterhaltszahlung bereit. Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergab sich für 2014 ein Bruttoarbeitslohn von 42.621,65 Euro, das Bestehen einer als Rentenversicherung ausgestaltete Lebensversicherung (1LV-...528) mit einen Rückkaufswert von 18.095,60 Euro und einen Auszahlungsbetrag (inkl. Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) i.H.v. 18.313,36 Euro zum 01.10.2015 (Schreiben der Z. Dt. H. Lebensversicherungs-AG vom 08.10.2015), mit einem monatlichen Beitrag von 159,46 Euro. Für eine weitere Kapitallebensversicherung (...2501) mit einem Versicherungsguthaben von 5.522,26 Euro zum 30.06.2015 zahlte der Kläger monatlich 50,87 Euro. Des Weiteren leistete er monatlich 156,-- Euro auf einen vorfinanzierten Bausparvertrag der zur Absicherung eines gewährten Darlehens diente. Nach Einholung einer Stellungnahme seines Medizinischen Dienstes vom 19.01.2016, wonach der Heimaufenthalt durch eine seelische Behinderung bedingt sei, übernahm der Beklagte die Kosten der Kurzzeitpflege unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse (Bescheid vom 16.02.2016), lehnte aber die Kostenübernahme für die anschließende vollstationäre Pflege mit Bescheid vom 19.02.2016 ab. Die Hilfe werde nach §§ 19 Abs. 1 bis 3, 35, 41 und 61 SGB XII nur geleistet, soweit die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten nicht zumutbar sei. Der Ehemann der Klägerin verfüge hier über Vermögen in Form von zwei Lebensversicherungen (5.522,26 Euro und 18.313,36 Euro). Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung von insgesamt 3.214,-- Euro (2.600,-- Euro für die Klägerin und 614,-- Euro für deren Ehemann) verfüge die Klägerin somit über ein einzusetzendes Barvermögen i.H.v. 20.635,62 Euro, das diese vollständig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen habe, so dass eine Hilfebedürftigkeit zurzeit nicht gegeben sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 23.02.2016 Widerspruch und machte hierzu im Wesentlichen geltend, die Lebensversicherungen würden der Altersvorsorge des Ehemannes dienen und hätten bereits vor ihrer Heirat bestanden. Ihr Einsatz bedeute eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, die beiden Lebensversicherungen seien vorrangig einzusetzendes Vermögen. Etwaige Werteinbußen durch eine vorzeitige Kündigung seien unerheblich. In dem daraufhin am 28.04.2016 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, es sei kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, das sie für die entstandenen Kosten der Pflege einsetzen könne. Über die Lebensversicherungen, die allein ihrem Ehemann zustünden, könne sie nicht verfügen. Sie seien zudem geschütztes Vermögen, das u.a. der Alterssicherung in Form einer Ansparrente (Versicherung Nr. ...528) habe dienen sollen. Mit der Versicherung Nr. ...2501 sollten notwendige Reparaturarbeiten an dem Hausanwesen ihrer Schwiegermutter durchgeführt und außerdem die Zähne des Ehemannes gerichtet werden, so dass insgesamt eine besondere Härte vorliege, nachdem auch die Rückkaufswerte die Beitragszahlungen erheblich unterschreiten würden. Jedenfalls sei ihr Ehemann nicht bereit, die Lebensversicherungen zu ihrer Existenzsicherung zu verwerten, die mithin keine bereiten Mittel darstellen würden. Mittlerweile sei auch die Mutter ihres Ehemannes verstorben. Dieser habe daher die Lebensversicherung (Nr. ...2501) aufgelöst und für die Beerdigungskosten verwandt, nachdem er zusammen mit seiner Schwester hälftiger Miterbe geworden sei. Da das Hausanwesen, das sie mit ihrem Ehemann bewohnt habe, auch mit Schuldverpflichtungen belastet gewesen sei, habe ihr Ehemann auch die zweite Lebensversicherung auflösen müssen und die bestehenden Schuldverpflichtungen seiner Mutter abgelöst. Das SG hat durch Beschluss vom 07.02.2017 die Trägerin der Pflegeeinrichtung beigeladen, welche im Wesentlichen geltend gemacht hat, der Beklagte müsse nach dem sog. Tatsächlichkeitsprinzip die ungedeckten Heimkosten für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 i.H.v. 25.324,83 Euro übernehmen. Er könne sodann von dem Ehemann der Klägerin Ersatz verlangen. Nachdem die Klägerin am 23.02.2017 geltend gemacht hat, dass die Forderungen der Heimpflege höher seien als der Wert der Lebensversicherungen, übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2017 die ungedeckten Kosten der stationären Betreuung ab 01.01.2017, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Urteil vom 29.03.2018 hat das SG den Beklagten verpflichtet, die monatlichen ungedeckten Heimkosten ab dem 01.12.2015 zu übernehmen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin gehöre unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S.d. §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII, nachdem diese aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen pflegebedürftig und eine vollstationäre Heimunterbringung erforderlich sei. Die ungedeckten Heimkosten betrügen unstreitig 25.324,83 Euro. Die Klägerin habe jedoch weder Einkommen noch Vermögen gehabt, welches sie für ihren Sozialhilfebedarf hätte einsetzen können. Deren Anspruch könne auch nicht das Einkommen ihres Ehemanns und dessen Vermögen in Form der beiden Kapitallebensversicherungen entgegen gehalten werden. Zwar sei nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Jedoch setze diese Vorschrift voraus, dass diese Mittel der Einsatzgemeinschaft auch tatsächlich zur Verfügung stünden (Tatsächlichkeitsprinzip). Ansonsten müsse Sozialhilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Es könne dabei offen bleiben, ob es sich bei den Lebensversicherungen um eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und bei dem mittlerweile hälftigen Miteigentumsanteil an dem vom Ehegatten der Klägerin bewohnten Hausanwesen um ein gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenes Hausgrundstück handele. Denn diese seien jedenfalls nicht als „bereite Mittel“ im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Der Ehegatte der Klägerin sei während des gesamten Bedarfszeitraumes nicht bereit gewesen, seine Lebensversicherungen oder den zwischenzeitlich im Wege der Erbschaft erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil einer Verwertung (Verkauf oder Beleihung) zuzuführen. Er sei vielmehr durchgehend der Auffassung gewesen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seine Ehefrau zu unterstützen und dies auch nicht tun müsse, da er die Lebensversicherungen zur Sicherung seiner Altersvorsorge bzw. zur Instandhaltung seiner Wohnung benötige. Während des gesamten Bedarfszeitraums habe dieses Vermögen somit nicht als bereite Mittel zur Verfügung gestanden. Es habe sich daher lediglich um „fiktives Vermögen“ gehandelt, welches nicht zu berücksichtigen sei. Der Sozialhilfeträger sei in diesen Fällen darauf zu verweisen, Ansprüche nach §§ 19 Abs. 5, 103 Abs. 1 SGB XII gegen denjenigen, der das Einkommen oder Vermögen einzusetzen habe, geltend zu machen. Gegen das ihm am 12.04.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.05.2018 Berufung eingelegt und unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen seien bereite Mittel gewesen, die kurzfristig hätten eingesetzt werden können und müssen. Im Übrigen sei vorliegend lediglich der Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2016 im Streit, da er ab dem 01.01.2017 die ungedeckten Heimkosten übernommen habe. Die Weigerung des Ehemannes, vorhandenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, sei unbeachtlich. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2018 vergleichbar, da es dort um die Verwertung einer Eigentumswohnung gegangen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.03.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, ihr Ehemann habe immer betont, dass er nicht bereit sei, die Lebensversicherungen einzusetzen. Es seien insgesamt keine bereiten Mittel vorhanden gewesen, die tatsächlich hätten eingesetzt werden können. Nach dem Tod der Mutter des Ehemanns im Mai 2017 habe dieser zudem seine Lebensversicherungen gekündigt, um die Beerdigungskosten zu begleichen und die Schulden der verstorbenen Mutter i.H.v. 20.000,- Euro abzulösen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat im Wesentlichen auf die Richtigkeit des Urteils des SG und auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.