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Urteil

L 2 U 91/07

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2010:0324.L2U91.07.0A
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Leitsätze
Erkrankt ein Rettungsassistent infolge der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist diese als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.09.2007 sowie der Bescheid vom 13.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 09.12.2004 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkrankt ein Rettungsassistent infolge der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist diese als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. (Rn.27) Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.09.2007 sowie der Bescheid vom 13.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 09.12.2004 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid eine PTBS in Folge eines von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfalls vom 09.12.2004 erlitten. In dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 hat die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei und der Kläger auch nicht an einer PTBS leide. In einer solchen Situation kann der Versicherte die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R). Das betrifft nicht nur die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausdrücklich vorgesehene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen, in denen vom Versicherungsträger bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bestritten wird. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Entschädigung des erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall beantragt hat, wollte er damit eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ersichtlich nicht erheben; denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht und für den Erlass eines allgemein auf „Entschädigung“ gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. BSG a. a. O.). Die Beklagte wird vielmehr nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu prüfen haben, welche Entschädigungsleistungen im Einzelnen in Betracht kommen (z. B. Verletztenrente oder Verletztengeld). Weiterhin wird sie den noch offenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2005, mit dem sie die Übernahme der Behandlungskosten für die Therapie bei der Br. AG abgelehnt hat, noch bescheiden müssen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R). Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, z. B. radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen; auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O.). Davon ausgehend hat der Kläger am 09.12.2004 einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger begab sich an diesem Tag in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Rettungssanitäter zu der Unfallstelle. Die Eindrücke an der Unfallstelle – der Anblick der toten Eltern, das Schreien des Kindes, der Geruch des auslaufenden Benzins – wirkten auf den Kläger geistig-seelisch ein. Diese geistig-seelische Einwirkung hat beim Kläger auch zu einem Gesundheitsschaden, nämlich einer PTBS, geführt. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen. Angesichts der zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite sollte diese Feststellung nicht nur begründet sein, sondern aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist. Denn je genauer und klarer die bei dem Versicherten bestehenden Gesundheitsstörungen bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen. Begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts sind damit nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R). Für die im nächsten Schritt erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen gelten die allgemeinen Grundsätze. Zunächst muss geprüft werden, welche Ursachen für die festgestellte(n) psychische(n) Gesundheitsstörung(en) nach der Bedingungstheorie gegeben sind, und dann in einem zweiten Schritt, ob die versicherte Ursache – das Unfallereignis – direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Basis dieser Beurteilung müssen zum einen der konkrete Versicherte mit seinem Unfallereignis und seinen Erkrankungen und zum anderen der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen Gesundheitsstörungen sein. Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mag gerade auf Gebieten, die derart in der Entwicklung begriffen sind wie die Psychiatrie und Psychologie, schwierig sein, ist aber für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich. Ausgangsbasis müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein. Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich- medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen. Hinzu kommen andere aktuelle Veröffentlichungen. Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahestehen. Eine bloße Literaturauswertung seitens des Gerichts dürfte zur Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes in der Regel nicht genügen, weil dessen Beurteilung zumeist medizinische Fachkunde voraussetzt. Vielmehr wird die Klärung des der Ursachenbeurteilung zugrunde zu legenden, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Rahmen des für die Einzelfallbeurteilung ohnehin benötigten Gutachtens erfolgen können oder, wenn der Ursachen-Wirkungs-Zusammenhang umstritten ist, wird gegebenenfalls über ihn ein besonderes Sachverständigengutachten einzuholen sein. Andererseits wird, wenn eine bestimmte Diagnose ein Ereignis einer bestimmten Schwere voraussetzt, von einem entsprechenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auszugehen sein (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.). Eine posttraumatische Belastungsstörung nach der Definition des ICD-10: F43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. Die Sachverständige Dr. Wei. hat ausgeführt, die vom Kläger geschilderte Symptomatik erfülle die Kriterien einer PTBS. Diese sei auf das Ereignis vom 09.12.2004 ursächlich zurückzuführen. Eine PTBS sei wie folgt charakterisiert: Nach einer kurz- oder langanhaltenden Extrembelastung trete, in der Regel mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, eine typische psychische Reaktion auf: spontan oder durch Schlüsselreize komme es zu sich zwanghaft aufdrängenden Erinnerungen an das Trauma (Intrusionen), die mit vegetativen Reaktionen, Angst und depressiver Stimmung verbunden seien. Typisch seien auch ein anhaltendes Gefühl emotionaler Taubheit sowie die Unfähigkeit, Freude zu empfinden. Beobachtet würden auch eine vermehrte Reizbarkeit, eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren könnten prädisponierend sein, seien jedoch für die Entstehung einer PTBS weder nötig noch ausreichend. Definitionsgemäß müssten diese psychischen Veränderungen mindestens einen Monat lang bestehen. Normalerweise klängen sie innerhalb von 2 Jahren wieder ab. Bekannt seien nach Extrembelastungen aber auch Chronifizierungen, wobei dann die PTBS in eine persistierende posttraumatische Persönlichkeitsveränderung übergehe. Im vorliegenden Fall seien die Kriterien einer PTBS eindeutig erfüllt: Auslöser sei ein katastrophales Ereignis gewesen. Im Gegensatz zu sonstigen Rettungseinsätzen habe der Kläger bei dem Unfall vom 09.12.2004 keine Gelegenheit gehabt, sich mental auf die bevorstehende Situation einzustellen. Die Unfallsituation habe ihn völlig unerwartet und unvorbereitet getroffen. Es handele sich um einen besonders tragischen Unfall, durch den eine junge Familie zerstört worden sei. Die Leiche des Vaters sei stark entstellt gewesen, die Mutter sei schwer verletzt gewesen und wenig später gestorben. Zurück seien ein 3-jähriges und ein 1-jähriges Kind geblieben. Der Kläger, selbst Vater dreier Kinder, habe die beiden Kinder aus dem Autowrack bergen müssen. Da die Feuerwehr noch nicht am Unfallort eingetroffen gewesen sei, sei eine Explosion des Motors nicht völlig auszuschließen gewesen. Somit habe der Kläger bei seinem Rettungsversuch nicht ausschließen können, dass er sich selbst in Lebensgefahr bringen würde. Es habe sich also durchaus um eine Extrembelastung katastrophalen Ausmaßes gehandelt, die sich von sonstigen, dem Kläger vertrauten Unfallsituationen erheblich unterschieden habe. Bereits während des Unfalls habe der Kläger an sich ein erhöhtes Erregungsniveau festgestellt, das sich in den Folgetagen noch verstärkt habe. Nach einigen Tagen hätten Erinnerungsintrusionen eingesetzt, die weiterhin ein wichtiges diagnostisches Kriterium einer PTBS darstellten. Auch das typische „autonome Hyperarousal“ sei von dem Kläger eindeutig beschrieben worden. Er sei vermehrt reizbar und übermäßig schreckhaft gewesen und habe unter Schlafstörungen gelitten. Besondere prämorbide psychopathologische Auffälligkeiten seien nicht zu eruieren gewesen, bis zu dem im Dezember 2004 erlittenen Trauma sei der Kläger nie psychisch auffällig gewesen und habe auch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Die Symptomatik habe, wie in der Definition gefordert, über mehrere Monate persistiert und sei schließlich nach entsprechender Traumatherapie nach etwa 2 Jahren vollständig abgeklungen. Der geschilderte Unfall könne als katastrophales Ereignis gewertet werden und sei durchaus geeignet, eine PTBS auszulösen. Die vom Kläger geschilderte Symptomatik erfülle eindeutig die Kriterien einer PTBS. Sonstige Auslöser oder prämorbide psychopathologische Auffälligkeiten seien nicht festzustellen gewesen. Der ursächliche Zusammenhang mit dem Ereignis vom 09.12.2004 sei eindeutig. Der Senat hat keine Bedenken, den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen Dr. Wei. zu folgen. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Ereignis vom 09.12.2004 ein Arbeitsunfall ist und beim Kläger als Gesundheitsschaden eine PTBS hervorgerufen hat. Die dagegen von der Beklagten und ihrem Beratungsarzt Dr. Bra. erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dr. Bra. hat im Wesentlichen gerügt, aus dem zeitlichen Aufeinanderfolgen und der Abwesenheit konkurrierender Kausalitäten könne nicht gefolgert werden, dass die psychischen Gesundheitsstörungen wesentlich durch den Unfall bedingt seien. Es bleibe auch dabei, dass eine Reaktion, wie sie hier beschrieben werde, bei einem Katastrophenhelfer, der zum Einsatz gerufen werde, ungewöhnlich sei. Der häufige Umgang mit bedrohlichen und auch grauenhaften Situationen führe zu einer Abnahme der psychischen Reaktion. Der Anfänger im Rettungsdienst oder in der Chirurgie reagiere mit starken psychischen und/oder vegetativen Beschwerden, die sich dann legten. Die Kriterien der PTBS seien nicht wirklich erfüllt. Das Kriterium A setze eine überwältigend-hilflose Bedrohung voraus. Es könne hier aber weder von einer Bedrohung ausgegangen werden, noch von überwältigender Hilflosigkeit. Der Kläger habe im Rahmen seines Katastropheneinsatzes durchaus hilfreich gehandelt. Das Gutachten Dr. Wei. weise die typischen Merkmale einer ganz und gar psychotherapeutischen Orientierung auf. Die Angaben des Klägers würden wohlwollend aufgenommen, explorativ unterstützt. Es werde jede Kränkungsmöglichkeit vermieden, auch im Sinne kritischer Hinterfragung bzw. distanzierter Abwägung des Für und Wider der bestehenden Argumentation. Dazu hat die Sachverständige Dr. Wei. für den Senat überzeugend ausgeführt, eine PTBS sei definiert als länger anhaltende psychische Reaktion auf eine kurz- oder langanhaltende Extrembelastung. Typischerweise komme es durch Schlüsselreize oder auch spontan ohne auslösenden Reiz zu sich zwanghaft aufdrängenden Erinnerungen an das Trauma, die von Angst, depressiver Stimmung und vegetativen Reaktionen begleitet seien. Prämorbide Persönlichkeitsstörungen könnten prädisponierend sein, seien aber für die Entstehung der PTBS weder nötig noch ausreichend. Im vorliegenden Fall seien beim Kläger prämorbid keine psychopathologischen Auffälligkeiten zu eruieren. Diese seien auch durch die Aktenlage nicht belegt. Bei dem erlittenen psychischen Trauma handele es sich ohne Zweifel um eine psychische Extrembelastung. Bei dem fraglichen Unfall seien 2 Erwachsene ums Leben gekommen, die Leiche des Familienvaters sei fürchterlich entstellt gewesen. Zusätzlich hätten sich 2 Kleinstkinder in Lebensgefahr befunden, die der Kläger unter Gefährdung seiner eigenen Person gerettet habe. Im Gegensatz zu sonstigen Einsätzen sei er diesmal als Erster an der Unfallstelle gewesen und habe nicht auf die Mithilfe anderer professioneller Rettungskräfte (insbesondere der Feuerwehr) rechnen können. Dies sei ein zusätzlicher Stressfaktor gewesen. Die psychische Belastung bei diesem Unfall sei also weit über die routinemäßige Belastung eines Rettungssanitäters hinaus gegangen. Die vom Kläger in der Folge geschilderte Symptomatik erfülle vollständig die Kriterien einer PTBS. Es sei immer wieder zu Erinnerungsintrusionen gekommen, die von Angst, Depressivität und vegetativer Symptomatik begleitet gewesen seien. Dank der Psychotherapie in der Klinik B. und der Traumatherapie in der Schweiz habe sich die Symptomatik glücklicherweise wieder sofort zurückgebildet, so dass der Kläger seinem Berufsleben wieder nachgehen könne. Bleibende schwere psychische Störungen seien nicht vorhanden. Die von ihr durchgeführte Exploration sei keineswegs psychoanalytisch ausgerichtet gewesen. In diesem Zusammenhang wolle sie darauf hinweisen, dass sie eine verhaltenstherapeutische Ausbildung absolviert habe. Es sei bei der Exploration nicht um die Darstellung frühkindlicher Traumata unbewusster psychischer Konflikte oder um die Analyse von Übertragungs- und Gegenübertragungsphänomenen gegangen, sondern um die Erfassung realer Abläufe und der Symptomatik. Es sei insbesondere wichtig für die Zusammenhangsbeurteilung, dass der Kläger vor dem Unfall in keiner Weise psychopathologisch auffällig gewesen sei und auch keine nervenärztliche Behandlung benötigt habe. Anamnestisch hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung ergeben. Inzwischen sei die PTBS wieder vollständig abgeklungen, der Kläger sei psychopathologisch unauffällig. Das bedeute, die in Frage stehende Gesundheitsstörung sei nicht eine Zuspitzung einer bereits vorbestehenden Erkrankung gewesen, sondern eine durch den Unfall akut ausgelöste, passagere Erkrankung, die sich unter entsprechender Therapie inzwischen glücklicherweise, bis auf eine geringfügige Restsymptomatik, wieder zurückgebildet habe. Der Hinweis des Dr. Bra., es sei die Möglichkeit des „Unfalles als Regressionsangebot“ in Betracht zu ziehen, da bei Unfallreaktionen oft mehr oder weniger bewusst eine Verschiebung der eigenen Problematik auf das äußere Ereignis stattfinde, überzeugt den Senat nicht. Die von Dr. Bra. als Beispiel genannten Partnerschaftsprobleme, Belastungen am Arbeitsplatz und nazistische Kränkungen konnten nicht festgestellt werden. Gegen eine „Flucht in die Krankheit“ spricht auch, dass der Kläger eigeninitiativ erhebliche Mittel aufgewandt hat, seine Erkrankung zu überwinden. Auch der Vorwurf der Beklagten, die Sachverständige Dr. Wei. habe sich nicht mit dem Vorgutachten des Dr. K. auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt. Dr. K. hat ausgeführt, es liege keine Ursache im Sinne der Entstehung vor. Das Unfallereignis könne nicht als kausal im juristischen Sinne verursachend für die Exazerbation der Angstsymptomatik gesehen werden. Wahrscheinlich sei vielmehr, dass das Ereignis die bisherigen, ohnehin prekären Angstabwehrmechanismen potenziell überfordert habe, und zu einer offenen Angsterkrankung geführt habe. Es liege hier keine materiell-kausale Ursache auf Symptomebene vor, sondern eine Kausalität im Sinne eines Wechsels der Konfliktlösemuster in Richtung Angstsymptomatik. Diese Einschätzung war der Sachverständigen Dr. Wei. bekannt. Da Dr. K. seine Auffassung jedoch nicht näher begründet hat, war der Sachverständigen Dr. Wei. eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Dr. K. nicht möglich. Zu Recht hat Dr. Wei. vielmehr eingehend die Kriterien der PTBS nach dem ICD-10 dargestellt und geprüft. Die Berufung hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 09.12.2004 als Arbeitsunfall sowie die Feststellung, dass er als Unfallfolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Der 1968 geborene Kläger ist als Rettungsassistent beschäftigt. Am 09.12.2004 war er auf einer Bundesstraße mit einer Patientin im Krankenwagen Richtung Krankenhaus unterwegs. Plötzlich stauten sich die Autos auf der Bundesstraße in Folge eines Unfalls. Die vom Kläger zu versorgende Patientin war stabil, so dass er sich mit seinem Kollegen zur Unfallstelle begab. Am Unfallort stand ein Auto mitten auf der Straße, welches in zwei Teile gerissen und mit einem Bus zusammengeprallt war. Es handelte sich um eine Familie (2 Erwachsene, 2 kleine Kinder), die an diesem Unfall beteiligt war. Der Vater der Familie lag deformiert auf der Straße. Zwei weitere Kollegen von einem privaten Rettungsunternehmen kümmerten sich um die Frau, die über eine Rückenlehne hing. Der Kläger versuchte, die Kinder aus dem Heckteil des Autos zu befreien. Die Türen waren verschlossen und er schickte einen Ersthelfer zum Rettungswagen Werkzeug holen, um die Türen zu öffnen, und kroch anschließend durch den Kofferraum, um die Kinder zu befreien. Es roch überall nach Benzin und er wusste nicht, ob das Auto zu brennen beginnen würde. Das 9 Monate alte Kind schrie, der 3-jährige Junge gab keinen Laut von sich. Nachdem er sie befreit hatte, betreute er die Kinder in seinem Rettungswagen und versuchte sie zu beruhigen. Hinterher wurde festgestellt, dass nur die beiden Kinder überlebt haben. Am 12.01.2005 diagnostizierte der leitende Oberarzt der M. Kliniken in W. We.Sch. eine akute PTBS. Vom 16.03. bis 11.05.2005 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik B.. Auch dort wurde eine PTBS als Unfallfolge festgestellt. Auf eigene Initiative hin begann der Kläger im Mai 2005 eine Behandlung in der Schweiz bei dem IPAS-Institut bzw. bei der Br. AG; die Gesamtkosten dafür in Höhe von 11.416,80 Euro trug der Kläger selbst. Im Hinblick auf die in der Schweiz begonnene Therapie setzte der Kläger die ambulante Therapie in der Klinik B. aus. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme (vom 09.08.2005) vertrat Dr. Bra. die Auffassung, dass der berufliche Einsatz am Unfallort für einen Rettungssanitäter der gesetzlichen Definition nach kein Unfallereignis sei, sondern vielmehr zur normalen beruflichen Aktivität des Unfallhelfers gehöre. Die gesetzliche Unfalldefinition, wonach ein Ereignis unerwartet und plötzlich von Außen kommend eintreten müsse, sei hier nicht erfüllt. Es beständen auch erhebliche Zweifel daran, ob Folge des Ereignisses vom 09.12.2004 eine PTBS sei. Er gehe vielmehr von einer lebensgeschichtlich erklärbaren psychischen Reaktion (etwa im Sinne des sogenannten Burn-Out-Syndroms) aus, die lediglich vom Kausalitätsdenken des Klägers her im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 09.12.2004 gesehen werde. Mit Schreiben vom 12.10.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Behandlung bei der Br. AG ab, da es sich hierbei nicht um eine anerkannte Methode in der Bundesrepublik Deutschland handele und auch das Therapiezentrum nicht anerkannt sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der bislang noch nicht beschieden worden ist. Nach Einholung eines Gutachtens (vom 03.01.2006) bei Prof. Dr. K. teilte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2006 dem Kläger mit, dass die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Anlass des Ereignisses vom 09.12.2004 abgelehnt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzliche Unfalldefinition, wonach ein Ereignis unerwartet und plötzlich von Außen kommend eintreten müsse, sei hier nicht erfüllt. Es habe sich um einen Verkehrsunfall gehandelt, bei dem man als Rettungssanitäter üblicherweise erste Hilfe leisten müsse. Selbst wenn das Ereignis vom 09.12.2004 als Unfall nach der erforderlichen Definition gewertet werden könnte, liege beim Kläger keine PTBS vor. Es sei eine Angsterkrankung festgestellt worden, für die rechtlich wesentlich nicht das Ereignis vom 09.12.2004 verantwortlich sei. Während der Begutachtung durch Prof. Dr. K. sei festgestellt worden, dass der Kläger lediglich seine vorliegenden Symptome an das Ereignis anknüpfe. Das Ereignis habe die bei ihm vorliegenden Angstabwehrmechanismen überfordert, so dass es zu einer Angsterkrankung geführt habe. Auslöser der Angsterkrankung möge das Ereignis vom 09.12.2004 sein, es sei jedoch nicht die Ursache hierfür. Nicht jede krankhafte Veränderung, die zeitlich und örtlich bei einer versicherten Tätigkeit auftrete, sei auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen und somit durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007, abgesandt am 19.02.2007). Die am 19.03.2007 erhobene Klage, gerichtet auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 09.12.2004, wies das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2007 zurück. Dabei ist das SG der Argumentation der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Gegen den ihm am 24.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.10.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Ereignis vom 09.12.2004 handele es sich um einen Arbeitsunfall, der zu einer PTBS geführt habe. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.09.2007 sowie den Bescheid vom 13.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 09.12.2004 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und reicht Stellungnahmen (vom 12.03.2009 und 30.10.2009) ihres Beratungsarztes Dr. Bra. zu den Akten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nebst einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. Wei.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.01.2009 und die schriftliche Stellungnahme vom 07.09.2009 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.