Urteil
L 2 P 1/09
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:0609.L2P1.09.0A
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Leitsätze
Ein Pflegebedürftiger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenlebt, die im Notfall Hilfe herbeirufen kann. (Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Pflegebedürftiger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenlebt, die im Notfall Hilfe herbeirufen kann. (Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Pflegebedürftige haben gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Gewährung eines technischen Hilfsmittels muss dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 29 Abs. 1 SGB XI entsprechen. Danach müssen die Leistungen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Soweit der Kläger die Kostenübernahme für die Vergangenheit begehrt, ist § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001 – B 3 KR 27/01 R; Reimer (Mühlenbruch) in Hauck/Noftz, SGB XI, K § 40 Rdnr. 3). Danach kann ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein selbst beschafftes Pflegehilfsmittel bestehen, wenn die Pflegekasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht allerdings nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.02.2006 – B 1 KR 22/05 R). Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Hausnotrufsystem nicht vorliegen. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln dient, die Pflege ergänzend, dem Grundanliegen des SGB XI, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, in seinem häuslichen Umfeld zu verbleiben, solange er dies wünscht und eine sachgerechte Pflege dort durchführbar ist. Hilfsmittel dienen außerdem umfassend der Erleichterung der Pflege, also nicht nur der Grundpflege. Der Hilfsmitteleinsatz kann für ein Verbleiben im häuslichen Bereich vor allem bei solchen Pflegebedürftigen von ausschlaggebender Bedeutung sein, die nicht über eine ständig anwesende Pflegeperson verfügen, sondern ihre Pflege durch externe Pflegepersonen bzw. Pflegesachleistungen sicherstellen. Der Pflegebedürftige soll - zur Vermeidung von Heimpflege - nach dem Grundanliegen des Gesetzgebers grundsätzlich in seiner Wohnung verbleiben können und nicht in irgendeiner Wohnung, die seinen Pflegebedürfnissen entspricht. (BSG, Urteile vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R und vom 11.04.2002 – B 3 P 10/01 R). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der erkennende Senat an. Hiervon ausgehend ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit einem Hausnotrufsystem im Falle des Klägers zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der Kläger lebt nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau, die auch seine Pflegeperson ist. Diese ist nicht berufstätig; sie pflegt den Kläger und kümmert sich um den anfallenden Haushalt. Sie ist, mit Ausnahmen von kurzzeitigen Abwesenheiten für tägliche Besorgungen, vor Ort, um im Notfall Hilfe zu leisten bzw. telephonisch zu rufen. Vormittags wird er zudem von einem Pflegedienst versorgt, so dass die Ehefrau auch keine „hundertprozentige Permanentpflege“ gewährleisten muss. Sollte es zu einem Sturz kommen, so ist der Kläger in der Regel nicht alleine. Lediglich bei einem Sturz im Jahr 2007, als er entlang eine Schreibtisches auf den Boden fiel, war seine Ehefrau abwesend, da sie Einkäufe erledigte. Bei den anderen geschilderten Stürzen war er nicht alleine. Dass in einem Fall die Ehefrau und eine ebenfalls anwesende Physiotherapeutin den Sturz nicht verhindern konnten, ist nicht entscheidend, da daran auch eine Versorgung mit einem Hausnotrufsystem nichts geändert hätte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Ehefrau des Klägers diesen alleine nicht wieder vom Boden aufheben kann, da sie selbst nicht schwer heben darf. Maßgeblich ist, ob die pflegende Ehefrau Hilfe herbeirufen kann oder nicht. Vorliegend ist dies der Fall. Soweit der Kläger vorträgt, die Art und Weise eines Sturzes sei nicht vorhersehbar, er also auch unglücklich stürzen, sich dabei erheblich verletzen und sich nicht selbst helfen könne und es ein Gebot der Menschenwürde sei Vorsorge zu treffen, die dann bestehende Hilflosigkeit so schnell wie möglich zu beseitigen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Risiko eines unglücklichen Sturzes mit anschließender Hilflosigkeit kann letztlich jeden Menschen treffen und gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend ist, dass dieses Risiko im Falle des Klägers nicht so hoch ist, dass ohne eine Versorgung mit einem Hausnotrufsystem ein Verbleib in der eigenen Wohnung nicht möglich wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtung des Umstandes, dass der Kläger im Jahr 2007 stürzte und sich wegen der Abwesenheit seiner Ehefrau in einer hilflosen Lage befand. Hierbei handelte es sich um einen einmaligen Vorgang, der nichts daran ändert, dass der Kläger in der ganz überwiegenden Zeit nicht alleine ist, sondern Personen anwesend sind, die gegebenenfalls Hilfe rufen können. Bei der derzeitigen Situation ist nach Auffassung des Senats auch ohne Versorgung mit einem Hausnotrufsystem ein Verbleib des Klägers in der eigenen Wohnung möglich. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Hessischen Landessozialgericht (vom 18.12.2003 - L 8 KN 502/02 P). Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da die Klägerin in dem zitierten Fall alleine in ihrem Haus lebte und ihr diese Möglichkeit des Verbleibens in ihrem Haus ohne das Hausnotrufsystem sonst verwehrt gewesen wäre. Die Berufung des Klägers hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem. Der 1934 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Seit dem Jahr 2004 ist er als Schlaganfallpatient linksseitig gelähmt und sein Behinderungsgrad ist mit 100 anerkannt. Er wohnt mit seiner Ehefrau in seiner Privatwohnung in der H. und wird von ihr versorgt. Eine morgendliche Körperpflege wird durch die kirchliche Sozialstation (SST) H. übernommen. Seine Alltagskompetenz ist eingeschränkt (Diagnosen laut Pflegegutachten des Arztes G. Sch. vom 23.07.2007: Insult mit teilspastischer armbetonter Hemiparese links 06/04, Harnteilinkontinenz). Der Kläger ist nicht in der Lage, ohne Gehhilfe/Rollator zu gehen und benötigt im grundpflegerischen und im Mobilitätsbereich erheblich Hilfe. Vor allen Dingen bei dem Toilettengang bedarf er der Begleitung und der Hilfe. Die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme erfolgt nach mundgerechter Zubereitung selbstständig. Er ist derzeit in die Pflegestufe II eingestuft. Insgesamt beträgt der Grundpflegeaufwand 129 Minuten pro Tag. Hinzu kommen 75 Minuten pro Tag für die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Kläger erhält Krankengymnastik und Ergotherapie zweimal pro Woche als Hausbesuch. Am 19.02.2008 schloss der Kläger mit der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. einen Vertrag über ein Hausnotrufsystem (Standard-Anschluss 25,00€, einmalige Anschlussgebühr 10,23 €) und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten. Bei dem Hausnotrufsystem handelt es sich um ein Angebot der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Dieses soll den Teilnehmern Hilfe im Notfall verschaffen. Ein sog. Funkfinger, welcher zusätzlich zu einer Basistelefonstation geliefert wird, den der Teilnehmer am Körper tragen soll, braucht im Notfall nur gedrückt zu werden mit der Folge, dass man direkt mit der Hausnotrufzentrale verbunden ist und diese sich um entsprechende Hilfe je nach Situation kümmert. Dies ermöglicht eine schnelle Hilfe auch bei einem Sturz, bei dem der Gestürzte nicht mehr in der Lage ist, das Telefon zu erreichen bzw. ein Handy zu bedienen. Je nach Wunsch können die Leistungsoptionen erweitert werden. So kann man beispielsweise täglich ein „Alles-in-Ordnung“-Signal senden und im Falle eines Unterbleibens würde sich die Notrufzentrale nach dem Befinden des Teilnehmers erkundigen und entsprechende Hilfe bei Bedarf anfordern. Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. Sch.-N. vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD; vom 29.02.2008) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2008 die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Hausnotrufsysteme lediglich für allein lebende oder über weite Teile des Tages allein lebende Pflegebedürftige, die mit handelsüblichen Telefonen keinen Hilferuf absetzen könnten, vorgesehen seien. Als weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Kostenübernahme eines Hausnotrufsystems sei zu berücksichtigen, dass bei dem Pflegebedürftigen aufgrund seiner Krankheitsgeschichte jederzeit mit einer lebensbedrohlichen Situation zu rechnen sei. Vorliegend lägen die notwendigen Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vor, da dieser mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Den dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Argument, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach gestürzt sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurück. Sie verwies auf die Einschätzung der Ärztin Dr. M. Sch.-N., die keine Notwendigkeit einer Versorgung mit dem Hausnotrufsystem gesehen habe, da der Kläger mit seiner Ehefrau und nicht allein in einem Haushalt wohne. Die dagegen am 31.07.2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 18.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit eines Hausnotrufsystems sei nicht schon aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass der Kläger in den letzten Jahren mehrfach gestürzt sei und von seiner Ehefrau nicht allein wieder hochgehoben werden könne. Die Ehefrau sei in der Lage, wenn Hilfe notwendig sei, ein Haustelefon zu bedienen und Hilfe herbeizurufen. Auch ein Sturz während einer kurzfristigen Abwesenheit der Frau des Klägers könne nicht eine jederzeit zu erwartende lebensbedrohliche Situation indizieren. Gegen das ihm am 03.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm eine eigenständige Bedienung von Telefonen, selbst an behindertengerechten Mobilfunkgeräten, nicht möglich sei. Auch könne ihn seine Ehefrau im Falle eines Sturzes nicht wieder aufrichten, da sie an zwei Leistenbrüchen operiert worden sei und deshalb nicht schwer tragen dürfe. Weiterhin sei es unverständlich, dass ihm eine eigenständige Lebensführung versagt werde, obwohl Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln hätten. Es sei das Grundanliegen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), Pflegebedürftigen den Verbleib im häuslichen Umfeld so lange wie möglich zu ermöglichen. Seiner Ansicht nach seien Hausnotrufgeräte gesetzlich nicht ausschließlich für Personen vorgesehen, die allein lebten, da ansonsten pflegende Angehörige eine hundertprozentige Permanentpflege zu gewährleisten hätten und tägliche Besorgungen nicht machen könnten. Hierbei beruft sich der Kläger auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.12.2003 (Az.: L 8 KN 502/02 P). Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.11.2008 sowie den Bescheid vom 04.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Hausnotrufsystem zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Rechtsauffassung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.