Urteil
L 2 KR 3/09
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:0825.L2KR3.09.0A
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Leitsätze
Ein für den Saarländischen Rundfunk tätiger Rundfunkgebührenbeauftragter übt eine selbständige Tätigkeit aus, da er im Wesentlichen keinem Weisungsrecht unterliegt und auch ein Unternehmerrisiko trägt. (Rn.26)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein für den Saarländischen Rundfunk tätiger Rundfunkgebührenbeauftragter übt eine selbständige Tätigkeit aus, da er im Wesentlichen keinem Weisungsrecht unterliegt und auch ein Unternehmerrisiko trägt. (Rn.26) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Bei Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.06.2006 würde nämlich der Bescheid vom 11.07.2005 wieder aufleben, in dem die Beklagte die Versicherungspflicht festgestellt hatte. Die Anfechtungsklage hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht haben die Beklagte und das SG entschieden, dass der Kläger als Gebührenbeauftragter als Selbstständiger anzusehen und somit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger unterlag im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Sozialversicherungspflicht i. S. v. §§ 28 h Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 SGB IV. Er befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Personen, die sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, unterliegen in der Kranken-, Pflege- (dies erst seit Inkrafttreten des SGB XI am 01.01.1995), Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, wie es tatsächlich vollzogen wird. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnissen den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R m.w.N. und LSG für das Saarland, Urteil vom 03.09.2008, Az.: L 2 KR 36/06). Davon ausgehend ist hier zunächst festzustellen, dass nach den zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Verträgen ausdrücklich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewollt war. Diesem in den Verträgen dokumentierten Willen der Vertragsparteien kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R). Dies ist hier der Fall. Laut Vertrag hatte der Kläger keinen Anspruch, eine Mindestanzahl von Aufträgen von dem Beigeladenen zu 1) zu erhalten. Umgekehrt war er nicht verpflichtet, die Aufträge des Beigeladenen zu 1) anzunehmen. Entsprechend dem Willen des Klägers und des Beigeladenen zu 1) erhielt der Kläger keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie keinen bezahlten Urlaub. Auch wurden weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abgeführt. Ebenso war der Kläger nicht in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Er hatte kein eigenes Büro bei dem Beigeladenen zu 1) und wurde auch nicht in das interne Telefonverzeichnis aufgenommen. Der Kläger war auch frei, seine Arbeitszeit einzuteilen. Soweit der Kläger vorträgt, hinsichtlich der Art der Ausübung seiner Tätigkeit habe es Vorgaben seitens des Beigeladenen zu 1) gegeben, so rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass ihm vorgegeben war, welche Konsequenzen er Schwarzhörern androhen durfte, ist im Wesen einer Tätigkeit eines Gebührenbeauftragten begründet. Gleiches gilt für den Vortrag, dass ihm ein konkretes Tätigkeitsfeld zugewiesen worden war. Der Kläger übersieht, dass solche Einschränkungen durch seinen Auftraggeber auch bei anderen selbstständigen Tätigkeiten möglich sind. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er tatsächlich Weisungen des Beigeladenen 1) habe Folge leisten müssen. Insbesondere kann dem Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 20.04.1995 keine Weisung entnommen werden. In diesem Schreiben hat der Beigeladene zu 1) lediglich den Kläger darum gebeten, seine Meinung zu dem Vorhaben, die Aufgabenverteilung der Rundfunkgebührenbeauftragten zu ändern, vorzutragen. Soweit der Kläger vorträgt, der vom Beigeladenen zu 1) vorgegebene Arbeitsrahmen sei so umfangreich gewesen, dass im Ergebnis eine Vollzeitbeschäftigung notwendig erfolgt sei und es somit an der Freiheit gefehlt habe, auf die zeitliche Gestaltung Einfluss zu nehmen, ist dies nicht nachvollziehbar. Zur Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Vortag des Klägers widersprüchlich ist, da er andererseits bemängelt, dass er von dem Beigeladenen zu 1) viel zu wenig Aufträge bekommen habe. Zudem war durch die Übermittlung der Aufträge keineswegs vorgegeben, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Kläger diese abzuarbeiten habe. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Kläger keineswegs verpflichtet war, ausschließlich für den Beigeladenen zu 1) zu arbeiten. Lediglich im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragter durfte er keinen sonstigen Tätigkeiten nachgehen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand auch durchaus ein Unternehmerrisiko. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht gleichzusetzen mit einem Kapitalrisiko; ein Unternehmerrisiko kann - insbesondere bei freiberuflichen Tätigkeiten - schon dann angenommen werden, wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss ist, wenn also beispielsweise die Garantie eines Mindesteinkommen fehlt ( BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79). Dies war hier der Fall. Die Einnahmen des Klägers richteten sich ausschließlich nach der erbrachten Arbeit, wobei der Anspruch auf Provision von der Zahlungsbereitschaft der angemeldeten Personen abhängig war. Ein Fixum war weder vereinbart, noch wurde ein solches ausgezahlt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Einstufung als selbstständige Tätigkeit von der Höhe des erzielten Einkommens abhängt, falsch ist. Die Berufung war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während seiner Tätigkeit als Gebührenbeauftragter bei dem Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 02.01.1984 bis 30.11.1998 der Versicherungspflicht unterlag. Von 1984 bis 1995 war es Aufgabe des 1934 geborenen Klägers Schwarzhörer zu ermitteln. Er bekam dazu sogenannte Datenkarten von der GEZ zugesandt, die einen Ort oder eine Stadt in dem ihm zugewiesenen Bereich betrafen. In diesen Datenkarten waren die Haushalte bzw. Personen aufgeführt, die angemeldet waren. Daraus konnte der Kläger gleichzeitig erkennen, welche Personen in einer Straße nicht angemeldet waren. Diese Personen suchte er dann auf um zu klären, ob sie Geräte bereithielten, die anmeldepflichtig waren. Für Anmeldungen und Überprüfungen erhielt der Kläger feste Pauschalsätze. Außerdem erhielt er eine Provision auf der Grundlage der nachgezahlten Gebühren, eine erfolgsabhängige Jahresprämie sowie eine Aufwandspauschale. Ab Januar 1996 war der Kläger im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung tätig. Er hatte vor Ort zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung vorlagen. Provisionen wurden in diesen Fällen zum Teil unabhängig, zum Teil abhängig vom Ausgang der Prüfung gezahlt. In den zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Verträgen (vom 11.07.1983, vom 02.01.1984, vom 11.12.1990 und vom 15.12.1995) ist ausdrücklich vereinbart, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird und der Kläger frei ist, Umfang und Zeitpunkt seiner Tätigkeit zu bestimmen. Der Kläger erhielt einen Lichtbildausweis und durfte seine Tätigkeit nicht delegieren. Ihm war verboten, im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) sonstigen Tätigkeiten nachzugehen. Im Februar/März 2000 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 4), die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7 a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass bei bereits vor dem 01.01.1999 beendeten Vertragsverhältnissen die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragspflichthöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheide (Bescheid vom 08.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.12.2005). Mit Bescheid vom 11.07.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Gebührenbeauftragter bei dem Beigeladenen zu 1) vom 02.01.1984 bis 30.11.1998 abhängig beschäftigt gewesen sei. Auf den dagegen seitens des Beigeladenen zu 1) erhobenen Widerspruch hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.2006 ihren Bescheid vom 11.07.2005 auf und stellte fest, dass der Kläger für die Zeit der Tätigkeit als Gebührenbeauftragter vom 02.01.1984 bis 30.11.1998 als Selbständiger anzusehen gewesen und somit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine selbständige Tätigkeit sprächen: - keine ertragsunabhängige Festentlohnung (kein garantiertes Mindesteinkommen, Kläger trage daher Unternehmerrisiko) - der Kläger trage das Ausfallrisiko - keine Bindung an feste Arbeitszeiten, keine Vorgaben hinsichtlich Dauer und Art der Ausführung - lediglich die übersandten Unterlagen seien als Betriebsmittel überlassen worden - Einsatz des eigenen PKW als Betriebsmittel und Tragen der damit einhergehenden Kosten (sogenanntes „Pannenrisiko“); zwar Zahlung eines Auslagenersatzes, jedoch nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, ausweislich der schriftlichen Vereinbarungen seien der Kläger und der Beigeladene zu 1) als Vertragsparteien selbst von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Der Beigeladene zu 1) habe keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sei ausdrücklich und übereinstimmend nicht gewollt gewesen. Der Kläger sei vielmehr frei in der Bestimmung des Umfangs seiner Tätigkeit sowie hinsichtlich seiner Arbeitszeit gewesen. Lediglich das Arbeitsgebiet sei durch den Beigeladenen zu 1) vorgegeben worden, wodurch jedoch noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger ein unternehmerisches Risiko getragen, welchem für die Beurteilung seiner Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit ein besonderes Gewicht zukomme. Eine abhängige Beschäftigung sei dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von einem Vermögensrisiko seiner Erwerbstätigkeit auf Grund einer garantierten monatlichen Vergütung freigestellt sei. Der Kläger hingegen habe eine Vergütung nur für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten, Ausfallzeiten seien nicht vergütet worden. Er habe weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch auf bezahlten Urlaub gehabt. Dagegen hat der Kläger am 05.07.2006 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, für eine abhängige Beschäftigung spreche bereits, dass er seine Arbeitsleistung persönlich erbracht habe. Die Übernahme anderer Tätigkeiten sei ihm nicht erlaubt gewesen, weshalb er solche auch nicht ausgeführt habe. Wegen des Erfordernisses, dass eine Gebührennachzahlung im ersten Jahr nach der Anforderung erfolgen müsse, um eine Provision auszulösen, habe er keinen ausreichenden Einfluss auf die Provisionszahlung gehabt. Zwar habe ihm bei dem Beigeladenen zu 1) kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, er sei jedoch in die Betriebsstruktur eingegliedert gewesen. Nach den Altverträgen – bis 1999 – sei bei Verhinderung des Gebührenbeauftragten ab dem 3. Tag der Fachbereich „Rundfunkgebührenbeauftragte“ zu benachrichtigen gewesen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin auch die Relation zwischen Tätigkeitsdauer und Kündigungsfrist. Ihm seien auch die Arbeitsgebiete sowie die Vorgehensweise vorgegeben worden, wie sich aus den Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 20.04.1995 und 03.09.1996 ergebe. Letztlich seien aus diesen Gründen nach dem Jahr 1999 auch die Musterverträge mit Rundfunkbeauftragten geändert worden. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die weit überwiegende Mehrzahl der tatsächlichen Eigenschaften der Tätigkeiten des Klägers spreche eindeutig für eine selbstständige Tätigkeit. Er sei zunächst in seiner Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden gewesen. So habe er frei bestimmen können, wann er seine Tätigkeit beginne bzw. beende. Insoweit er diesem entgegen halte, er sei überaus zeitintensiv beschäftigt gewesen, sei hierzu zum einen zu bemerken, dass dies – auch und gerade - auf andere selbständige Tätigkeiten zutreffe. Zum anderen setze er sich hiermit auch in Widerspruch zu seinem sonstigen Vortrag, wonach er eigentlich vielmehr Aufträge hätte erhalten müssen, um genügend zu verdienen. Zur Feststellung der Weisungsfreiheit gehöre hier auch die Übermittlung der Aufträge, von der ausgehend der Kläger seine Wochengestaltung weitestgehend frei habe vornehmen können. Auch die Ausgestaltung des Entgelts des Klägers nach gewissen Entgeltsätzen für die Anzahl erledigter Fälle sowie einer erfolgsabhängigen Jahresprämie spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Wie wenig der Kläger von einem Direktionsrecht des Beigeladenen zu 1) abhängig gewesen sei, zeige sich für die Kammer auch daran, das der Beigeladene zu 1) ihn bei der Neuordnung der Auftragsfelder mit Schreiben vom 20.04.1995 nach seiner Meinung zu dem geplanten Vorhaben befragt und eben nicht für einen Arbeitgeber üblich die neuen Arbeitsfelder bestimmt habe. Der Kläger sei auch nicht von dem Beigeladenen zu 1) „wirtschaftlich abhängig“ gewesen. Soweit der Kläger demgegenüber vorbringe, er habe beispielsweise keine anderen Tätigkeiten ausüben dürfen, beruhe dies auf einem offensichtlichen Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner jeweiligen Verträge. Diese schlössen nämlich durchgängig nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rundfunkbeauftragter aus, was sich wegen der Gefahr der Vermengung der durch den Kläger vermittelten quasi öffentlich – rechtlichen Gewalt mit freiwilligen weiteren Rechtsgeschäften von selbst verstehe. Dass der Kläger mit der Höhe seines Verdienstes keinen Frieden zu schließen vermocht habe, führe nicht zu der Annahme einer Abhängigkeit. Vielmehr wäre es Sache des Klägers wie jedes anderen Selbständigen gewesen, bei Nichtübereinstimmung der Entgeltvorstellungen zwischen Auftraggeber und –nehmer die Aufträge nicht mehr anzunehmen und das Auftragsverhältnis zu beenden. Letztlich habe der Kläger auch ein Unternehmerrisiko getragen, da sein tatsächliches Einkommen allein von seinem Fleiß und Erfolg abhängig gewesen sei. Ein Fixum sei, wie die mündliche Verhandlung gezeigt habe, zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden. Hiergegen träten die wenigen tatsächlichen Gegebenheiten, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnisses sprechen könnten, wie die Benennung des Wirkungsgebietes bzw. die Vorgabe bestimmter Vordrucke, klar erkennbar in den Hintergrund. In diesem Sinne hätten auch alle sonstigen mit der Problematik beschäftigten Gerichtsbarkeiten entschieden; deren Entscheidungen seien zwar nicht bindend, beinhalteten jedoch klare Aussagen zu den wesentlichen Merkmalen wie Weisungsfreiheit eines Rundfunkbeauftragten usw. (vgl. nur hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1998 – 11 UE 957/96; BAG, Urteil vom 26.05.1999 – 5 AZR 469/98; BFH, Urteil vom 27.06.1978 – VIII R 184/75). Gegen das ihm am 05.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, er sei schon nicht in der Lage gewesen, den Ort seiner Tätigkeit frei zu bestimmen. Ihm sei seitens des Beigeladenen zu 1) ein konkretes Tätigkeitsfeld zugewiesen worden, dieses habe er nicht überschreiten dürfen. Er sei auch notwendig daran gebunden gewesen, die entsprechenden Kunden in deren Wohnungen aufzusuchen. Der Beigeladene zu 1) hätte das ihm zugewiesene Gebiet jederzeit ändern, erweitern oder beschränken können. Er selbst habe entsprechende Möglichkeiten nicht gehabt. Es sei zwar zuzugeben, dass seine Bindung an die üblichen Geschäftszeiten nicht schon für sich für eine in zeitlicher Hinsicht weisungsgebundene Tätigkeit spreche. Dadurch, dass er auf die örtliche Verteilung der Kunden kein Einfluss gehabt habe, habe sich aber das Aufsuchen der Kunden als derart zeitaufwändig dargestellt, dass jede Möglichkeit, den Arbeitsverlauf zu beeinflussen, von vorneherein gefehlt habe. Hinsichtlich der Art der Ausübung sei er an genaue Vorgaben gebunden gewesen. So habe er etwa konkrete Weisungen gehabt, welche Konsequenzen er Schwarzhörern in Aussicht habe stellen dürfen. Er sei auch gezwungen gewesen, die ihm übermittelten Kunden tatsächlich aufzusuchen. Entgegen der Auffassung des SG sei das Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 20.04.1995 keineswegs ein Indiz für ein fehlendes Direktionsrecht. Es habe sich vielmehr um eine Weisung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gehandelt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, der Neuordnung der Auftragsfelder entgegen zu wirken. Zudem entbinde die Befragung von Mitarbeitern diese nicht von ihrer Weisungsgebundenheit und mache sie insbesondere nicht zu Selbständigen. Er sei auch vom Beigeladenen zu 1) persönlich, insbesondere wirtschaftlich abhängig gewesen. Denn er sei daran gebunden gewesen, von diesem übermittelte Befreiungstatbestände zu bearbeiten. Auf Zahl oder Umfang dieser Aufträge habe er keinerlei Einfluss gehabt. Er sei ihm daher nicht möglich gewesen, durch vermehrten Einsatz auch seine Einnahmen zu erhöhen. Er habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. Durch die regelmäßige Zuweisung von Befreiungsanträgen sei ein Mindestmaß von Einkommen gesichert gewesen. Dass das monatliche Einkommen variabel gewesen sei, sei nicht ausreichend, um ein Unternehmerrisiko zu begründen. Es habe keine – unternehmerrisikotypische – Konkurrenz gegeben, noch hätten die Kunden die Möglichkeit gehabt, auf die Entrichtung von Rundfunkgebühren gänzlich zu verzichten. Er habe damit nicht die Unwägbarkeiten eines freien Marktes fürchten müssen, die gerade typisch für ein Unternehmerrisiko seien. Dass in den zu Grunde liegenden Verträgen festgehalten gewesen sei, es solle sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, sei unerheblich. Es komme nicht auf die entsprechende Begründung der Vertragsparteien an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.11.2008 sowie den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten S 9 R 50/06 und S 17 RA 4/02 – L 1 RA 40/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.