Urteil
L 2 U 1/10
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2011:0525.L2U1.10.0A
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Leitsätze
Bei einem Masseur, der an einer beruflich bedingten Hauterkrankung leidet, besteht ein Unterlassungszwang iS der Anl 1 Nr 5101 BKV, wenn präventive Schutzmaßnahmen ausgeschöpft bzw nicht zumutbar (hier: das Tragen von Schutzhandschuhen) sind. (Rn.19)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die zweite Instanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Masseur, der an einer beruflich bedingten Hauterkrankung leidet, besteht ein Unterlassungszwang iS der Anl 1 Nr 5101 BKV, wenn präventive Schutzmaßnahmen ausgeschöpft bzw nicht zumutbar (hier: das Tragen von Schutzhandschuhen) sind. (Rn.19) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die zweite Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die BK 5101 umfasst schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Zu Recht hat das SG entschieden, dass beim Kläger eine BK 5101 vorliegt. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige Dr. La. führt aus, in der Universitäts-Hautklinik M. sei vom 03. bis 07.07.2006 unter der Leitung von PD Dr. Be. eine Präventions- und Therapieschulung erfolgt, zunächst mit dem Ziel, durch Einleitung einer Creme-PUVA-Bestrahlung eine ausreichende therapeutische Kontrolle der Ekzeme zu erreichen. Die Maßnahme sei in der ersten Woche abgebrochen worden. In der Begründung werde erläutert, warum die Wiederaufnahme der Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll erscheine. Der Kläger müsste auch eine Creme-PUVA-Bestrahlung über viele Jahre, möglicherweise sogar bis zum Erreichen des Rentenalters, ausführen. Eine entsprechend nebenwirkungsreiche Langzeittherapie, deren Erfolg in Bezug auf die Abwendung des Aufgabezwangs ohnehin nicht gesichert sei, könne letztlich nicht unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht verlangt werden, wenn alternativ durch Tätigkeitsaufgabe eine völlige Abheilung der Erkrankung erreicht werden könne. Es bestünde aus medizinischer Sicht Aufgabezwang für die ausgeübte Tätigkeit. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre wegen der hohen Rückfallgefahr und mittel- bis langfristig ungünstiger Prognose daher nicht indiziert. Es bestünde daher Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Dieser Einschätzung könne dieses Gutachten ohne Einschränkungen Folge leisten. Eine dermatologische Behandlung habe beim Kläger seit Winter 2006 nicht mehr stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Verlauf der Hauterkrankung ab der ersten Konsultation im Juli 2005 von der behandelnden Dermatologin lückenlos dokumentiert. Bei der jetzigen Begutachtung seien keine ekzematösen Veränderungen am gesamten Integument und insbesondere an den Händen aufgefallen. Bei der Epikutantestung hätten sich keine Reaktionen auf den Duftstoffmix und die einzelnen Duftstoffe gezeigt. Die Reaktion auf Cocamidopropylbetain sei jedoch positiv gewesen, so dass eine Typ-IV-Sensibilisierung auf diesen Stoff attestiert werden müsse. Für die Tatsache, dass es sich bei der Sensibilisierung gegenüber Cocamidopropylbetain um eine beruflich bedingte Sensibilisierung handele, spreche die folgende Tatsache. Dieser Stoff, der als Waschrohstoff (Tensid) in einer Vielzahl von Kosmetika (insbesondere Haarshampoos) enthalten sei, habe beim Kläger in anderen Hautarealen bei Kurzkontakt z. B. am Kopf bisher nie eine Ekzemreaktion ausgelöst. Bei intensivem Kontakt – wie bei täglich mehreren Massagen von Patienten von einer Dauer von jeweils mindestens 45 Minuten über einen längeren Zeitraum – sei dies zum Tragen gekommen. Selbst wenn diskutiert werden könnte, dass es sich bei der Reaktion im Epikutantest um eine falsch positive Reaktion handele und Cocamidopropylbetain somit „nur“ als Irritans eingestuft werden sollte, sei hier festzuhalten, dass der Stoff bei der beim Kläger vorliegenden gestörten Hautbarriere als beruflich relevant im Sinne der Entstehung des Handekzem zu werten sei. Die üblichen und im Beruf des Masseurs zumutbaren Hautschutzmaßnahmen habe der Kläger gewissenhaft durchgeführt. Allerdings habe allein das Tragen von Schutzhandschuhen nicht durchgeführt werden können. Die Gründe (fehlende Toleranz durch die Patienten aus verschiedensten Gründen) seien objektiv nachvollziehbar. Der Kläger leide unter einer Hauterkrankung auf der Basis einer gestörten Barrierefunktion bei atopischer Diathese. Es handele sich um eine anlagebedingte, jedoch nur unter beruflichen Einflüssen sich verschlimmernde Hauterkrankung an den Händen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Anamnese, der Testergebnisse und der erhobenen Befunde werde zum heutigen Zeitpunkt die Einschätzung des damaligen Gutachters bezüglich der Entstehung der Hauterkrankung (berufliche Bedingtheit) und der Schwere der Hautkrankheit uneingeschränkt geteilt. Auch das Kriterium der wiederholten Rückfälligkeit der Hauterkrankung sei wegen der dokumentierten vier Arbeitsunfähigkeitszeiten und der jeweiligen Abheilung der Hautveränderungen unter regelmäßiger Facharztbehandlung zwischenzeitlich erfüllt. Zwischen den einzelnen dokumentierten Rezidiven habe weder Behandlungsbedürftigkeit noch Arbeitsunfähigkeit bestanden. Wegen der konkreten Gefahr der Verschlimmerung oder des Rezidivs habe auch retrospektiv betrachtet der objektive Zwang zur Unterlassung der schädigenden Tätigkeit bestanden. Berufliche Tätigkeitsfelder mit häufigem Feucht- und Schmutzkontakt seien als verschlossen zu erachten. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 20 v. H. einzuschätzen. Aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger eine BK 5101 vorliegt. Die Schwere bzw. die wiederholte Rückfälligkeit der Hauterkrankung sowie deren berufliche Verursachung werden von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Nach ihrer Auffassung war der Kläger jedoch nicht zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen, da noch nicht alle Präventionsmaßnahmen ausgeschöpft gewesen seien. Dem kann der Senat nicht folgen. Der Unterlassungszwang hat zwei Funktionen: Zum einen soll damit eine typisierende Festlegung des Schweregrades der Krankheit erfolgen, um Bagatellerkrankungen, auch wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als BK auszuschließen. Vor allem soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht verhütet werden. Der zuletzt genannte Zweck wird nicht nur dann erreicht, wenn der Versicherte seine Berufstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz durch geeignete Schutzmaßnahmen beseitigt werden und deshalb des Gefahr einer Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Krankheit durch Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht mehr droht (BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 5/03 R). Fest steht, dass es sich bei der Hauterkrankung des Klägers nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und bei einem Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz – ohne Schutzmaßnahmen – eine Verschlimmerung der Krankheit zu erwarten gewesen wäre. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass es keine Schutzmaßnahmen gibt, die geeignet gewesen wären, die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz vollständig zu beseitigen und somit eine Fortsetzung der Berufstätigkeit zu ermöglichen. Der Kläger begann eine Präventions- und Therapieschulung in der berufsdermatologischen Ambulanz der Universitäts-Hautklinik M. am 03.07.2006. Die Maßnahme hatte zunächst das Ziel, durch Einleitung einer Creme-PUVA-Bestrahlung eine ausreichende therapeutische Kontrolle der Ekzeme zu erreichen. Der Kläger hätte jedoch eine Creme-PUVA-Bestrahlung über viele Jahre, möglicherweise sogar bis zur Erreichung des Rentenalters, ausführen müssen. Dies ist jedoch, wie sich aus der Stellungnahme des PD Dr. Be. vom 12.07.2006 ergibt, medizinisch kaum vertretbar und letztlich auch nicht zumutbar. PD Dr. Be. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechend nebenwirkungsreiche Langzeittherapie, deren Erfolg in Bezug auf Abwendung des Aufgabezwangs ohnehin nicht gesichert sei, letztlich nicht unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht verlangt werden könne, wenn alternativ durch Tätigkeitsaufgabe eine völlige Abheilung der Erkrankung erreicht werden könne. PD Dr. Be. kam zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen der hohen Rückfallgefahr und mittel- bis langfristig ungünstiger Prognose nicht indiziert sei. Dieser Einschätzung hat sich auch der Sachverständige Dr. La. angeschlossen, der darauf hingewiesen hat, dass die Creme-PUVA-Therapie ihre Berechtigung habe, im Falle eines Schubes die Hautveränderungen zu unterdrücken, sie aber wegen der bekannten Nebenwirkung (Karzinogenese/Krebsrisiko) nicht zur Vorbeugung und auch nicht auf Dauer einzusetzen sei. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er in Bezug auf seine weitere Arbeitsfähigkeit pessimistisch war. Ein Unterlassungszwang kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, das Spektrum der präventiven Möglichkeiten sei noch nicht ausgeschöpft, weil der Kläger die Teilnahme an dem Seminar für Physiotherapeuten in O. abgelehnt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, in dem Seminar wären dem Kläger alle erforderlichen Kenntnisse zum Hautschutz und zur Hautpflege vermittelt worden; dort hätte der Kläger auch lernen können, dass ein Massieren mit Handschuhen durchaus möglich und durchführbar sei. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme von Dr. Po. zu den Akten gereicht, aus der nach Auffassung der Beklagten hervorgehe, dass eine Teilnahme an einem derartigen Seminar und eine darauffolgende Weiterarbeit in seiner speziellen Tätigkeit als Masseur und unter Anwendung aller Zusatzkonfigurationen hätte stattfinden können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. Po. hat ausgeführt, Hauptzielstellung des Seminars sei es, den Teilnehmern entsprechende Kompetenzen zu vermitteln, die es ihnen ermöglichten, in konkreten Situationen geeignete Maßnahmen zu Hautschutz und Pflege zu treffen und damit letztendlich im Beruf verbleiben zu können. Dies sei keinesfalls identisch mit der Empfehlung, bei allen anfallenden Tätigkeiten Handschuhe zu tragen. Handschuhe würden nur empfohlen bei der Behandlung infektiöser Patienten, Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten und beim Einsatz von Massagemitteln und -lotionen, die nicht vertragen würden. Da das längere Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe bekanntermaßen zu Okklusionseffekten führe, werde dabei außerdem vermittelt, dass – soweit vom Arbeitsablauf her machbar – Arbeiten mit und ohne Handschuhe möglichst abgewechselt werden sollten. Gerade energetische Behandlungen eigneten sich für eine derartige „Abwechslung“ in fast idealer Weise, da sie in der Regel ohne Massagemittel stattfänden. Dr. Po. hat dementsprechend aufgelistet, bei welchen Tätigkeiten (Therapieformen) der Kläger Handschuhe tragen sollte oder nicht. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass, wenn Schutzgründe das Tragen von Handschuhen notwendig machten, diese Maßnahme auch kommunizierbar sei. Eine telefonische Nachbefragung einer Teilnehmergruppe von Physiotherapeuten und Masseuren zur Akzeptanz von Handschuhen hätte ergeben, dass die Teilnehmer negative Patientenreaktionen erwartet hätten, es sich aber gezeigt habe, dass sich diese Erwartungen eher nicht erfüllt hätten. Jedoch nicht allein diese Tatsache lasse sie vermuten, dass auch der Kläger von einer solchen Maßnahme hätte profitieren können. Aus den Aktenunterlagen könne entnommen werden, dass die Möglichkeiten der hautschonenden und wirksamen Händehygiene nicht bekannt gewesen seien. Auch bei diesem Thema sei es leider so, dass die Realität und die Ergebnisse der mikrobiologischen Forschung nicht mit der „allgemein menschlichen Erfahrung“ kongruent seien. Somit hätte es durchaus weitere Optionen gegeben, den Kläger beim Versuch, im Beruf zu verbleiben, zu unterstützen. Voraussetzung für einen Erfolg sei jedoch unbedingt der Wille und die Mitarbeit des Betroffenen. Zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Kläger eine gerichtliche Feststellung anstrebe, dass eine Berufsausübung unmöglich sei, sei eine solche Maßnahme wenig chancenreich. Der Stellungnahme von Dr. Po. ist entgegenzuhalten, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, sämtliche von der Beklagten vorgeschlagene Hautschutzmaßnahmen – mit Ausnahme des Tragens von Handschuhen – angewendet zu haben. Er hat auch klargestellt, dass das von ihm verwendete Olivenöl seine Haut nie so gereizt habe wie der Massageschaum, den die Beklagte empfohlen gehabt habe. Das Händewaschen hat der Kläger auf ein Minimum reduziert (10 bis 15 mal täglich). Zudem hat Dr. Po. selbst in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2006 die Bedeutung des Händewaschens relativiert. Dort hat sie ausgeführt, im Hautarztbericht (vom 10.01.2006) seien 6 Stunden Feuchtarbeit pro Tag angegeben worden, letzteres lasse sich so jedoch nicht nachvollziehen, die korrigierte Zahl der Händewaschungen allein erfülle das Kriterium der Feuchtarbeit nicht. Die im Hautarztbericht erwähnte Feuchtarbeit bezieht sich nach Auffassung des Senats vielmehr auf die Massagetätigkeit des Klägers, der dafür häufig Olivenöl verwendet. Die Massagen pro Patient dauern jeweils mindestens 45 Minuten bei 8 bis 12 Patienten am Tag. Bei der Benutzung von Ölen bei einer Massage wird aber auch von Dr. Po. die Benutzung von Handschuhen empfohlen. Zu Recht hat das SG jedoch entschieden, dass das Tragen von Handschuhen im Fall des Klägers keine geeignete Schutzmaßnahme ist, da dies von seinen Patienten nicht toleriert wurde. Der Kläger hat hierzu bei seiner Befragung durch den Berichterstatter ausgeführt, er hätte in seiner Privatpraxis seine Patienten nicht nur behandelt, sondern auch begleitet, wenn er mit Handschuhen gearbeitet hätte, wäre dadurch eine psychologische Barriere aufgebaut worden. Die Patienten wären dann nicht mehr zu ihm gekommen. Er habe mehrere Patienten gefragt, ob sie damit einverstanden gewesen wären, wenn er sie mit Handschuhen behandele. Bis auf einen hätten alle abgelehnt. Diesen Einen haben er etwa 5 bis 6 mal behandelt, dann aber damit aufhören müssen, weil er die Haut nicht habe richtig greifen können. Ergänzend dazu hat der Kläger Erklärungen von insgesamt sechs ehemaligen Patienten zu den Akten gereicht, in denen bestätigt wird, dass eine Behandlung mit Handschuhen abgelehnt worden sei. Insofern trifft die Annahme von Dr. Po., die Patienten würden das Arbeiten mit Handschuhen überwiegend tolerieren, im Fall des Klägers nicht zu. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er die Massage mit Handschuhen aufgegeben hat, weil er die Haut nicht mehr richtig habe greifen können. Diese Aussage des Klägers wird auch gestützt durch die von ihm eingereichte Stellungnahme des Deutschen Verband für Physiotherapie/Landes-verband Nordrhein-Westfälischer Krankengymnasten/Physiotherapeuten e. V. (vom 11.05.2009), wonach kein Physiotherapeut effektiv eine Massage oder eine andere Therapie durchführen könne, wenn der Hautkontakt fehle; Handschuhe verfälschten die Untersuchungsergebnisse, man könne die Strukturen nicht richtig greifen oder mit geeigneten Techniken therapieren. In der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Verbandes physikalische Therapie (vom 13.11.2009) heißt es dementsprechend, dass eine Massage niemals mit Handschuhen in gleicher Qualität wie ohne Handschuhe durchgeführt werden könne; das gelte für alle Massagegriffe. Im Übrigen empfänden auch die Patienten eine Massage mit Handschuhen als unangenehm und unnatürlich. Mithin sei es in der Praxis absolut unüblich, Handschuhe zu tragen. Es werde davon ausgegangen, wenn Behandler Handschuhe zum Eigen- oder Patientenschutz trügen, sie damit rechnen müssten, dass die Patienten fernblieben. In dieselbe Richtung gehen auch die vom Kläger zuletzt eingereichten Stellungnahmen. Danach sind eine effektive Craniobehandlung (Stellungnahme von Dr. R., ceranio Ri. R. Institut, vom 10.11.2010), eine Reflexzonentherapie am Fuß (Stellungnahme von Dr. v. N., Lehrstätte Hanne Marquardt GmbH Reflexzonentherapie am Fuß, vom 10.11.2010) und eine Akupunkt-Massage nach Penzel (Stellungnahme von Dr. Ch., Vorsitzender des Ärztlich-wissenschaftlichen Beirates im Internationalen Therapeutenverband Akupunkt-Massage nach Penzel e.V., vom 19.11.2010) mit Handschuhen nicht angemessen durchzuführen. Letztlich hält auch Dr. Po. die Durchführung der Maßnahme in O. für wenig Erfolg versprechend, da der Kläger die gerichtliche Feststellung anstrebe, dass eine Berufsausübung unmöglich sei. Dem Kläger kann jedoch nicht vorgeworfen werden, ein Unterlassungszwang bestehe nur deshalb, weil ihm der Wille zur Mitarbeit fehle. Nach Einleitung des BK-Verfahrens bei der Beklagten ist der Kläger allen Vorgaben der Beklagten nachgekommen. Die Präventions- und Therapieschulung in der berufsdermatologischen Ambulanz der Universitäts-Hautklinik M. wurde im Einverständnis mit der Beklagten abgebrochen. Anschließend gingen sowohl PD Dr. Be. als auch die Gewerbeärztin Dr. B.-K. in ihrem gewerbeärztlichen Gutachten (vom 02.08.2006) von einem Unterlassungszwang aus. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage mit Bescheid vom 12.10.2006 die Anerkennung der Hauterkrankung als BK 5101 ablehnt und eine erneute stationäre Maßnahme vorschlägt, kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, wenn er sich dagegen im Wege des Widerspruchs bzw. der Klageerhebung wehrt. Es ist somit festzustellen, dass beim Kläger eine BK 5101 vorliegt, da auch der Unterlassungszwang gegeben ist. Die Berufung ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Streit ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung leidet. Der 1961 geborene Kläger war von Beruf selbstständiger Masseur. 1981 kam es während eines Praktikums als Masseur/medizinischer Bademeister erstmals zu Hautveränderungen an den Händen, die allerdings damals während kürzerer Arbeitspausen abheilten und in der Folgezeit vorerst nicht wieder auftraten. Seit 1992 betrieb er eine eigene Praxis für Physiotherapie und Energetik. Er behandelte ca. 8 bis 12 Privatpatienten täglich, jeweils etwa 1 Stunde lang. Im Sommer 2004 kam es erstmals wieder zu Hauterscheinungen an den Händen, die jedoch zunächst ganz abheilten. Mitte 2005 kam es zu einem erneuten Befall der Handinnenflächen und aller Finger der rechten Hand sowie zweier Finger der linken Hand. Die Hautveränderungen heilten auch nach einer längeren Arbeitspause (Urlaub) nicht ab. Vom 16.12.2005 bis 19.02.2006 war der Kläger wegen seiner Hautprobleme arbeitsunfähig. Weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit folgten vom 04.04. bis 26.05.2006, 03.07. bis 03.09.2006 und vom 19.09. bis 24.10.2006. Seit dem 19.09.2006 war der Kläger nicht mehr in seinem Beruf tätig, seine Praxis gab er zum 01.01.2007 auf. Die Beklagte holte ein Gutachten (vom 21.04.2006) bei Dr. Sch. ein, der einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner Hauterkrankung sah, jedoch der Auffassung war, dass noch nicht alle zumutbaren Präventionsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Eine am 03.07.2006 begonnene Maßnahme zur Präventions- und Therapieschulung in der Ambulanz der Universität-Hautklinik M. wurde mit Einverständnis der Beklagten am 07.07.2006 vorzeitig abgebrochen. Die Gewerbeärztin Dr. B.-K. empfahl in ihrem gewerbeärztlichen Gutachten (vom 02.08.2006) die Anerkennung der BK 5101. Mit Bescheid vom 12.10.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Hauterkrankung keine BK Nr. 5101 sei, er jedoch Anspruch auf besondere Leistungen oder Maßnahmen habe, die dem Entstehen einer BK entgegenwirkten. Die Tätigkeit als Masseur habe ein irritativ-toxisches Handekzem verursacht; nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ständen die atopische Hautdiathese und das atopische Ekzem der Unterschenkel. Die Tätigkeit als Masseur habe die Hauterkrankung verursacht. Diese zwinge den Kläger jedoch nicht, alle hautgefährdenden Tätigkeiten zu unterlassen. Dr. Sch. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit vorliege. Die Erkrankung sei als schwer einzustufen. Wesentliche Ursache für das Handekzem sei das häufige Händewaschen gewesen. Ein Aufgabezwang bestehe nicht, da die präventiven Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft seien. In einem Seminar wären präventive Maßnahmen, unter anderem die Anwendung von Desinfektionsmitteln, erlernbar gewesen. Weiterhin wären eine Leitungswasser-Iontophorese und eine Creme-PUVA-Therapie zumutbar gewesen. Eine Hautreinigung mit nachfettenden Reinigungsmitteln sei empfohlen worden. Eine gute Besserung der Ekzeme sei mit initial topischen Corticosteroiden und anschließender Pflege mit harnstoffhaltigen Externa erzielt worden. Hierbei sei eine gute Heilungstendenz erzielt worden, so dass nur noch Resterytheme und mäßiggradige Schuppung der vormals dyshidrosiformen Ekzeme vorhanden gewesen seien. Der gute Behandlungserfolg sei unter Arbeitskarenz erzielt worden, so dass nur die Schutzmaßnahmen bei der Tätigkeit und nicht die Heilbehandlungsmaßnahmen intensiviert werden müssten. Einer tertiären Präventionsmaßnahme sei der Kläger vorerst ablehnend gegenübergestanden, da auch lange Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht zu einer deutlichen Besserung des Hautzustandes geführt hätten. Seiner Ansicht nach sei es während der Arbeitsunfähigkeit nur zu einer Unterdrückung der Symptome und nicht zu einer Abheilung der Hautveränderungen gekommen. Über die Anwendung von Handdesinfektionsmaßnahmen sei er nicht informiert gewesen. Der tertiären Präventionsmaßnahme hätte der Kläger später zugestimmt. Diese sei jedoch auf Grund seiner pessimistischen Grundhaltung in Bezug auf die weitere Arbeitsfähigkeit vorzeitig abgebrochen worden. Maßnahmen zum Hautschutz wären in einem solchen Seminar erlernbar gewesen. Als Massagemittel werde vom Kläger häufig Olivenöl verwendet. Bei der Langzeitanwendung von reinen öligen Lösungen komme es paradoxerweise zur Austrocknung der Haut. Insofern sollten andere Mittel angewendet werden. Der Singer Massage-Schaum sei vom Kläger nicht vertragen worden. Hier wäre ein Austausch durch z. B. Megasilk oder Allpresan 1-Schaum möglich gewesen. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, Handschuhe bei der Massage zu benutzen. Dies sei nicht unmöglich, sondern werde in Physiotherapieseminaren regelmäßig erlernt und praktiziert. Zusätzlich sei die Benutzung eines Hautschutzmittels indiziert. Die Schutzmaßnahmen seien daher keineswegs ausgeschöpft. Aus diesen Gründen könne keine BK anerkannt werden. Durch berufliche Einwirkungen könne sich die Erkrankung verschlimmern. Um dies zu verhindern, werde eine sekundäre Präventionsmaßnahme für Masseure/Physiotherapeuten in B. bzw. eine tertiäre Präventionsmaßnahme in O. angeboten. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und lehnte zugleich die angebotene Maßnahme in O. ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die dagegen am 26.03.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein Gutachten (vom 01.09.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15.01.2009) bei Dr. La. eingeholt. Mit Urteil vom 09.12.2009 hat das SG den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 aufgehoben und festgestellt, dass eine BK 5101 vorliegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vorliege. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. La. sei die Kammer davon überzeugt, dass ein objektiver Aufgabezwang bestehe. Dieser habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger die üblichen im Beruf des Masseurs zumutbaren Hautschutzmaßnahmen durchgeführt habe und dass das Tragen von Handschuhen nicht durchgeführt werden könne, da hierzu die Akzeptanz durch die Patienten fehle. Er habe weiter ausgeführt, der Kläger leide unter einer Hauterkrankung auf der Basis einer gestörten Barrierefunktion der atopischen Diathese. Es handele sich um eine anlagebedingte, jedoch nur unter beruflichen Einflüssen sich verschlimmernde Hauterkrankung an den Händen. Wegen der konkreten Gefahr der Verschlimmerung oder des Rezidivs bestehe auch retrospektiv betrachtet der objektive Zwang zur Unterlassung der schädigenden Tätigkeit. Die Voraussetzungen der BK 5101 seien daher gegeben. Aufgrund der Lebenserfahrung sei es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass das Tragen von Handschuhen in einer Massagepraxis durch die Patienten nicht toleriert werde. Gegen das ihr am 23.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.01.2010 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass noch nicht alle Präventionsmaßnahmen durchgeführt worden seien, und reicht eine Stellungnahme von Dr. Po. (Leiterin des Fachbereichs Berufsdermatologie und Interventionsstrategien der Beklagten, vom 23.11.2010) zu den Akten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.