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Urteil

L 2 KR 73/10

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2011:1019.L2KR73.10.0A
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Leitsätze
Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 S 1 SGB 5 auf Krankengeld wird nicht durch das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 verdrängt. (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 31.05.2010 sowie der Bescheid vom 29.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.10.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankengeld für die Zeit 28.03. bis 26.04.2009 in Höhe von 1.015,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 S 1 SGB 5 auf Krankengeld wird nicht durch das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 verdrängt. (Rn.41) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 31.05.2010 sowie der Bescheid vom 29.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.10.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankengeld für die Zeit 28.03. bis 26.04.2009 in Höhe von 1.015,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat für den 27.03.2009 keinen Anspruch auf Krankengeld (1). Ab dem 28.03.2009 hat sie einen Anspruch auf Krankengeld gemäß §§ 44, 19 SGB V, der jedoch nur bis zum 26.04.2009 reicht (2). 1. Für den 27.03.2009 besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn u. a. die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. a) Am 27.03.2009 bestand keine AU mehr aufgrund orthopädischer Leiden. b) Ebenso wenig kann die Klägerin wegen der am 27.03. attestierten AU aufgrund einer akuten Kiefernhöhlenentzündung Krankengeld beanspruchen. Dem steht § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entgegen. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem AU bescheinigt worden ist, sondern auf den Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der AU (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 37/06 R Rdnr. 15). Da dies hier der 27.03.2009 war, kommt wegen dieser Erkrankung ein Krankengeldanspruch für den 27.03.2009 nicht in Betracht. c) Auch wegen der geltend gemachten psychiatrischen Erkrankung bestand am 27.03.2009 kein Anspruch auf Krankengeld. Wegen einer psychiatrischen Erkrankung war zunächst AU bescheinigt worden, jedoch nur bis zum 05.03.2009. Anschließend wurde erst wieder am 17.04.2009 von dem behandelnden Arzt He. eine AUB ausgestellt vom 17.04 2009 bis 15.05.2009. Erstmals am 05.05.2009 attestierte der Nervenfacharzt He. der Klägerin durchgehende AU vom 06.01. bis 30.04.2009. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann ein Krankengeldanspruch jedoch erst ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt, bestehen (siehe oben). Die zunächst unterbliebene ärztliche Feststellung der AU konnte auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass das Unterlassen der ärztlichen AU-Feststellung einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden darf, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 1 KR 20/08 R RdNr. 21 m.w.N.). Dies ist z. B. bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen anzunehmen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a. a. O.). Die Klägerin war jedoch bei Beendigung der Reha-Maßnahme nicht handlungs- bzw. geschäftsunfähig. Etwas anderes wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ein Krankengeldanspruch für den 27.03.2009 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, dass die behandelnden Ärzte des Reha-Zentrums Bad S.-A. zu Unrecht Arbeitsfähigkeit festgestellt haben, wie dies von der Klägerin behauptet wird. Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit fehlerhaft aus Gründen bejaht worden ist, die der Krankenkasse zuzurechnen sind, hat rückwirkend Anspruch auf Krankengeld, wenn er ursprünglich alles für die Anspruchsentstehung Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hatte und er den Anspruch unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis vom tatsächlichen Bestehen der AU bei der Krankenkasse geltend macht (BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die behandelnden Ärzte zu Unrecht Arbeitsfähigkeit festgestellt haben, so fehlte es jedenfalls an der unverzüglichen Meldung bei der Krankenkasse. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gibt insoweit den äußersten zeitlichen Rahmen vor, der dem Versicherten bei nachträglicher Meldung der Arbeitsunfähigkeit verbleibt (BSG, Urteil vom 08.11.2005, a. a. O., RdNr 28). Die nachträgliche Meldung muss demnach spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Versicherten erfolgen. Der Klägerin war bei der Entlassung aus der stationären Rehamaßnahme am 26.03.2009 mitgeteilt worden, dass von den dortigen Ärzten Arbeitsfähigkeit festgestellt worden ist. Eine Meldung der AU wegen der von der Klägerin behaupteten psychiatrischen Erkrankung ist nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten erfolgt. d) Die Klägerin kann auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für den 27.03.2009 Krankengeld beanspruchen. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Beklagte hätte ihre Beratungspflicht verletzt. Ein Versicherter hat die Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten AU zu sorgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dazu hat er den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen (BSG, Urteil vom 08.11.2005, a. a. O., RdNr. 18). Dies hat die Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachte psychiatrische Erkrankung zeitnah nach der Entlassung aus der Rehamaßnahme nicht gemacht. Somit steht fest, dass die Klägerin am 27.03.2009 keinen Anspruch auf Krankengeld hatte. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 28.03.2009. Dies ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V (a). Jedoch besteht ein Anspruch auf Krankengeld aufgrund § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V bis zum 26.04.2009 (b). a) Ein Anspruch auf Krankengeld unmittelbar nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht nicht, weil die Klägerin am 28.03.2009 nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Nach § 190 Abs. 2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Dies war hier der 31.01.2009. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt jedoch gemäß § 192 Abs. 1 SGB V erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht (Nr. 2) oder von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt wird (Nr. 3). Vorliegend blieb die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bis zum 26.03.2009 erhalten, weil die Klägerin zunächst bis zum 04.03.2009 Krankengeld und unmittelbar daran anschließend bis zum 26.03.2009 Übergangsgeld erhalten hat. Da die Klägerin am 27.03.2009, wie bereits ausgeführt, keinen Anspruch auf Krankengeld besaß, endete die Mitgliedschaft mit Ablauf des 26.03.2009. Entgegen ihrer Auffassung war die Klägerin am 28.03.2009 auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten versichert. Danach sind versicherungspflichtig u. a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 SGB III) ruht (Halbsatz 1). Diese Vorschrift setzt den tatsächlichen Bezug der Leistungen voraus; das Bestehen eines Anspruchs ist insoweit nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 05.05.2009; B 1 KR 20/08 R RdNr. 11). b) Nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht dann, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum 28.03. bis 26.04 vor (aa). Dieser aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist auch nicht gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis, nämlich § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, nachrangig (bb). aa) Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erwerbstätig. Ebenso bestand in diesem Zeitraum eine durchgehende AU. Die AUB wurden auch zeitgerecht vorgelegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Da die Mitgliedschaft der Klägerin – wie bereits dargelegt - am 26.03.2009 endete, besteht ein Anspruch auf Leistungen bis 26.04.2009. Soweit die Beklagte meint, dass § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V keine Anwendung findet, wenn die Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V verlängert worden ist , ist dies falsch (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 1 KR 20/08 R RdNr. 22; das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 08.08.1995 – 1 RK 21/94 – betrifft einen anderen Sachverhalt). bb) Der Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin anderweitigen Krankenversicherungsschutz genoss. Dass ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V nicht bestand, wurde bereits ausgeführt. Zutreffend hat das SG jedoch festgestellt, dass Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V vorlag. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Abs. 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Somit bestand im Falle der Klägerin Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V, da nach Ablauf der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz bestand. Da nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist es entscheidungserheblich, ob die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausgeschlossen ist, wenn Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Das BSG hat allerdings entschieden, dass der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig ist, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs. 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 2/07 R RdNr. 20 m.w.N.). Zu der früheren Regelung in § 214 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte dies bereits das Reichsversiche-rungsamt entschieden und sich insbesondere auf den Ausnahmecharakter und den begrenzten Zweck der Vorschrift berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, a.a.O., m.w.N.). Das BSG (Urteil vom 26.06.2007, a. a. O.) ist dem unter Geltung der RVO in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Es hat ausgeführt, mit der Überführung des Krankenversicherungsrechts in das SGB V habe sich die insoweit maßgebliche Rechtslage nicht geändert. Die für die Subsidiarität des nachwirkenden Versicherungsschutzes angeführten Erwägungen hätten weiterhin Bestand. § 19 Abs. 2 SGB V sei eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie solle – wie zuvor § 214 Abs. 1 RVO – verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz hätten. Die Schutzbe-dürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, begrenzten beitragsfreien Versicherungsschutzes entfalle, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gebe, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet werde. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG, mit der z. B. ein Vorrang der Krankenversicherung der Rentner sowie ein Vorrang einer freiwilligen Weiterversicherung gegenüber § 19 Abs. 2 SGB V begründet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, a.a.O., m.w.N.), grundsätzlich an. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei einem Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen, einen Anspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf Krankengeld zuzubilligen. Nicht nur § 19 Abs. 2 SGB V, sondern auch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat Ausnahmecharakter. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist subsidiär gegenüber dem Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt es sich um eine Regelung, die verhindern soll, dass Situationen ohne jegliche krankenversicherungsrechtliche Absicherung entstehen (vgl. BT-Drucksache 16/3100 S. 94). Es erscheint dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu entsprechen, wenn mit Hinweis auf das Vorliegen eines Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungsrechtliche Leistungen abgelehnt würden, die ohne diesen – subsidiären – Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beständen. Weiterhin ist zu berücksichtigten, dass in der Zeit vom 28.03. bis 26.04.2009, in der ein Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen würde, noch gar nicht feststand, ob ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestand. Wäre nämlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall entstanden, würde § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht eingreifen. Daraus folgt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht positiv feststand, dass ein aktuelles vorrangiges Versicherungsverhältnis besteht. Es erscheint dem Versicherten auch nicht zumutbar, bei dieser Sachlage die Auszahlung des Krankengeldes zunächst zurückzustellen um abzuwarten, ob Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift oder nicht. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des Krankengeldes widersprechen, das dazu dient, den durch Krankheit bedingten Verlust von Arbeitsentgelt bzw. Lohnersatzleistungen zeitnah auszugleichen. Somit bestand für den Zeitraum 28.03. bis 26.04.2009 ein Anspruch auf Krankengeld. Das an die Klägerin auszuzahlende Krankengeld beträgt 33,86 Euro kalendertäglich. Da der Zeitraum 28.03. bis 26.04.2009 30 Tage umfasst, hat die Beklagte an die Klägerin insgesamt 1.015,80 Euro zu zahlen. Krankengeld für die Zeit 27.04. bis 30.04.2009 kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen. Die Berufung hat somit teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 27.03. bis 30.04.2009. Die 1957 geborene Klägerin war als Kauffrau beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 29.12.2008 war die Klägerin arbeitsunfähig zunächst wegen Neurasthenie (F48.0) bzw. wegen einer schweren depressiven Episode und Anpassungsstörungen (ab dem 06.01.2009 bis zum 05.03.2009, F32.2/F43.2). Am 30.12.2008 kündigte sie auf Anraten ihres Arztes ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31.01.2009 und meldete sich zum 01.02.2009 arbeitslos. Bis zum 04.03.2009 bezog die Klägerin Krankengeld. Vom 05.03. bis 26.03.2009 war sie in einer stationären Rehamaßnahme wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden. In dieser Zeit bezog sie Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Am 26.03.2009 wurde sie als arbeitsfähig aus der stationären Rehamaßnahme entlassen. Am 27.03.2009 wurde die Klägerin von der Internistin Ho. wegen einer akuten Sinusitis maxillaris (J01.0) bis zum 03.04.2009 arbeitsunfähig geschrieben. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) erfolgten am 02.04.2009 (bis 09.04.2009; Eingang der AUB 08.04.2009) wegen Nasenseptumdeviation (J34.2), am 09.04.2009 (bis 19.04.2009, Eingang der AUB 16.04.2009) ebenfalls wegen Nasenseptumdeviation und am 17.04.2009 (bis 15.05.2009, Eingang der AUB 23.04.2009) wegen Anpassungsstörungen (F43.2). Am 30.04.2009 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. Wegen Urlaubsabgeltung kam es jedoch erst ab dem 15.05.2009 zur Auszahlung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 08.04.2009 und 22.04.2009 bat die Klägerin um Auszahlung des Krankengeldes. Mit Bescheid vom 29.04.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aus der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme arbeitsfähig entlassen worden sei. Ab 27.03.2009 habe somit – wenn auch nur für einen Teil des Tages – Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Am 27.03.2009 sei wegen einer anderen Erkrankung eine Erstbescheinigung ausgestellt worden. Die Klägerin möge sich wegen der Leistungsgewährung ab 27.03.2009 mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte ein ärztliches Attest des Nervenfacharztes He. (vom 05.05.2009) vor, wonach sie seit 06.01.2009 bis 30.04.2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mitgliedschaft habe bis zur arbeitsfähigen Entlassung aus der Rehabilitationsklinik am 26.03.2009 gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fortbestanden. Ab dem 27.03.2009 habe Frau Ho. eine Erstbescheinigung aufgrund einer neuen Diagnose ausgestellt. Ungeachtet dessen, dass die Hausärztin bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund der bekannten Diagnosen eine fortdauernde AU-Meldung hätte ausstellen können, sei die neue Erkrankung – was auch eindeutig durch das Ausstellen einer Erstbescheinigung angezeigt worden sei – zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, an dem eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestanden habe. Die dagegen am 04.11.2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 31.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ab dem 27.03.2009 habe die Mitgliedschaft nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V fortbestanden, da die Klägerin an diesem Tag weder Kranken- oder Übergangsgeld bezogen habe, noch darauf Anspruch gehabt habe. Hierfür hätte es einer ununterbrochenen Krankschreibung durch einen Arzt bedurft. Bei der erneuten Krankschreibung am 27.03.2009 handele es sich indes um eine Erstbescheinigung aufgrund einer anderen Erkrankung. Ein Anspruch auf Krankengeld habe aufgrund dieser AU grundsätzlich ab dem 28.03.2009 entstehen können, allerdings habe am Tag der Krankschreibung ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld nicht bestanden. Somit habe die AU nicht zu einem Krankengeldanspruch führen können. Auch ein nachgehender Leistungsanspruch, gestützt auf § 19 Abs. 2 SGB V, begrenzt auf die Dauer eines Monats, habe zu Gunsten der Klägerin nicht bestanden, denn ihre Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei dem Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V vorrangig. Nachgehende Ansprüche kämen grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im maßgeblichen Monatszeitraum bereits eine neue Versicherung begründet werde. Der nachwirkende Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V sei lediglich subsidiär. Für eine Familienversicherung sei dies ausdrücklich im § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V bestimmt. Gegen das ihr am 08.06.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.07.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei sie als Arbeitsuchende über die Agentur für Arbeit pflichtversichert gewesen mit Anspruch auf Krankengeld. Die Beklagte wäre auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, sie über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld umfassend zu beraten. Es sei deshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben. Weiterhin legt die Klägerin ein nervenfachärztliches Attest von Dr. E. (vom 13.10.2010) vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 31.05.2010 sowie des Bescheides vom 29.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, ihr Krankengeld ab dem 27.03.2009 bis zum 30.04.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 1.185,10 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass § 19 Abs. 2 SGB V den Leistungsanspruch über das Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft hinaus für längstens einen Monat verlängere. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V habe am 31.01.2009 geendet. Die Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V verlängere zwar die Pflichtmitgliedschaft als solche, fingiere aber den ursprünglich zur Versicherungspflicht führenden Status des Versicherten – hier als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt – nicht. Aus diesem Grunde könne eine Mitgliedschaft nach § 192 SGB V selbst keinen Krankengeldanspruch erzeugen (BSG, Urteil vom 08.08.1995 – 1 RK 21/94). Ein Krankengeldanspruch bestehe daher auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 SGB V nur bis längstens 26.03.2009. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit.