Urteil
L 2 KR 24/11
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2012:0418.L2KR24.11.0A
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Leitsätze
Eine Krankenkasse kann die Herausgabe medizinischer Unterlagen eines Krankenhauses an den Medizinischen Dienst zur Überprüfung der Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung nach § 275 SGB 5 im Wege einer Stufenklage für eine vor dem 1.4.2007 stattgefundene stationäre Behandlung dann nicht mehr verlangen, wenn sie mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen ist, dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Krankenkasse treuwidrig erst rund dreieinhalb Jahre nach Rechnungsstellung und -begleichung das Krankenhaus auffordert, Unterlagen dem Medizinischen Dienst zur Verfügung zu stellen. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Krankenkasse kann die Herausgabe medizinischer Unterlagen eines Krankenhauses an den Medizinischen Dienst zur Überprüfung der Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung nach § 275 SGB 5 im Wege einer Stufenklage für eine vor dem 1.4.2007 stattgefundene stationäre Behandlung dann nicht mehr verlangen, wenn sie mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen ist, dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Krankenkasse treuwidrig erst rund dreieinhalb Jahre nach Rechnungsstellung und -begleichung das Krankenhaus auffordert, Unterlagen dem Medizinischen Dienst zur Verfügung zu stellen. (Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.2.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG einen Herausgabeanspruch der Klägerin verneint. Das Begehren auf Herausgabe von medizinischen Unterlagen an den medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD) sowie auf Begleichung etwaiger sich aus der Begutachtung des MD ergebender Rückforderungsansprüche verfolgt die Klägerin zutreffend im Wege der auch in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO zulässigen Stufenklage (BSG, Urteil vom 18.2.2007, B 3 KR 12/06 R Rdnr. 12). Erst nach Herausgabe der medizinischen Unterlagen an und anschließender Begutachtung durch den MD ist für die Klägerin absehbar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Erstattungsforderungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können. Der als zweite Stufe der Klage bisher unbeziffert gestellte Antrag auf Erstattung einer etwaigen Überzahlung setzt eine Entscheidung über das Herausgabeverlangen voraus und steht daher mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang. Abweichend von § 92 Satz 1 SGG, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, darf in diesem Fall der in seiner Höhe noch nicht feststehende Rückzahlungsanspruch bis zur Entscheidung über den Herausgabeanspruch unbeziffert bleiben (BSG aaO., LSG München, Urteil vom 4.10.2011, L 5 KR 14/11 Rdnr. 17). Allerdings steht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs der Klägerin, entnommen der Übermittlungspflicht von Sozialdaten durch die Leistungserbringer nach § 276 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 13.6.1994, BGBl. I S. 1229, die verspätete Einleitung des Prüfverfahrens durch die Klägerin entgegen. Zwar gab es zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes der Patientin keine landesvertraglichen oder gesetzlichen Fristen, wann die medizinische Überprüfung der Krankenhausabrechnung zu erfolgen hatte. Dies bedeutet nicht, dass eine Überprüfung mit der Folge einer Rückzahlung der nach dem Landesvertrag gemäß § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV) innerhalb von 2 Wochen zu begleichenden (§ 14 Abs. 4 KBV) Krankenhausrechnung noch Jahre nach der Abrechnung erfolgen kann (dies übersehen das LSG Sachsen im Beschluss vom 25.4.2008, L 1 B 198/08 KR ER, das SG Leipzig, Urteil vom 20.7.2010, S 8 KR 335/07, und das SG Frankfurt/Oder, Teilurteil vom 27.5.2011, S 4 KR 178/10). Der darüber hinaus zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen und damit auch unter den Beteiligten wegen laufender und ständiger vertraglicher Beziehungen geltende Grundsatz von Treu und Glauben, konkret der Pflicht zur beschleunigten Behandlung von Abrechnungsfällen, wurde hier von der Klägerin eklatant verletzt und dies führt zum Einwendungsausschluss. Eine solche Pflichtverletzung wirkt sich auch schon auf den ersten Teil, den Herausgabeanspruch, einer Stufenklage aus, denn anerkannt ist, dass ein Herausgabeanspruch ausgeschlossen ist, wenn der mit ihm zu sichernde, noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch nicht begründet sein kann (BSG aaO. Rdnr. 27 mwN.). Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Nach § 275 Abs. 1c SGB V idF. des GKV-WSG, gültig ab 1.4.2007, ist eine Prüfung nach Abs. 1 bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zeitnah durchzuführen. Diese Prüfung ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Im vorliegenden Fall sind die letztgenannten rechtlichen Normen zwar unmittelbar nicht anwendbar, denn der hier streitige Klinikaufenthalt im August 2006 lag vor Inkrafttreten dieser rechtlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.2010, B 1 KR 29/09 R). Der 3. Senat des BSG hat aber im Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R, Rdnr. 13, 19) ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Verpflichtung der Krankenkassen besteht, Krankenhausabrechnungen innerhalb kurzer Zeit auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und dies nicht erst aus der Gesetzesänderung ab April 2007, sondern aus dem schon zuvor geltenden, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet. Dies galt nach dieser Rechtsprechung bereits vor April 2007. Auch der 1. Senat des BSG bekennt sich schon in Bezug auf das alte Recht zum Beschleunigungsgebot im Rahmen von Treu und Glauben (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KN 3/08 KR R Rdnr. 38). Wenn sich der 1. Senat gegen eine Rückwirkung dieser Regelungen ausspricht (BSG aaO. Rdnr. 37), bedeutet dies keinen Widerspruch zu den zitierten Ausführungen des 3. Senats des BSG. Der 1. Senat bezieht diese Aussagen ersichtlich auf die rückwirkende Geltung der konkreten gesetzlichen Änderungen ab 1.4.2007. Einig sind sich die Senate aber darin, dass Treu und Glauben, das Beschleunigungsgebot sowie die Pflicht zur zügigen Kooperation ohne treuwidrige Verzögerungen nicht erst seit 1.4.2007 gelten (BSG aaO.), sondern schon zuvor die ständigen Rechtsbeziehungen im Verhältnis Krankenkassen/Krankenhäuser geprägt haben. Zudem hat der 1. Senat (Urteil vom 8.9.2009, B 1 KR 11/09 R, Rdnr. 21) für den umgekehrten Fall – einer verspäteten Schlussrechnung des Krankenhauses – zu Gunsten der Kassen schon zum alten Recht ausgeführt, dass korrigierende Nachforderungen jedenfalls nicht mehr zeitnah sind, wenn sie mehr als zwei Jahre nach der Rechnungsstellung und nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres (vgl. § 67 Abs. 1 SGB IV) erfolgen. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Korrekturen des Krankenhauses, sondern wegen des Gebots der Waffengleichheit (BSG, Urteil vom 17.12.2009, aaO, Rdnr. 16) auch für medizinische Überprüfungen der Krankenkassen. Diese Rechtsprechung zeigt, dass es nicht hinnehmbar ist, wenn sich eine Krankenkasse nach einer Rechnungserteilung ohne zureichenden Grund für die zweigeteilte medizinische Prüfung des § 275 SGB V (eigene Vorprüfung, ob ein Prüfverfahren durch den jeweiligen medizinischen Dienst überhaupt durchgeführt wird und medizinische Überprüfung durch den MD) über Gebühr – nach dem 1. Senat mehr als zwei Jahre - Zeit lässt, bis es das Krankenhaus über die Überprüfung informiert und zur Mitarbeit bei der Überprüfung auffordert; dies ist eine treuwidrige Verzögerung (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KN 3/08 KR R, Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die medizinische Überprüfung nicht zeitnah eingeleitet, sondern erst rund dreieinhalb Jahre nach stationärem Aufenthalt und Rechnungsstellung durch die Beklagte. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht nur mit Einwendungen ausgeschlossen ist, sondern auch, dass sie deshalb eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen an den MD nicht verlangen kann. Nimmt man die Rechtsprechung des BSG im Urteil des 3. Senats vom 17.12.2009 (aaO. Rdnr. 19), ist dort - im umgekehrten Fall der Überprüfung und Korrektur der eigenen Abrechnung durch die Krankenhäuser – auch für das „alte“ Recht ausgeführt, dass eine „korrigierende Nachforderung“ des Krankenhauses „nicht mehr zeitnah innerhalb von sechs Wochen, sondern erst nach Ablauf von drei Monaten“ erfolgte. Die Sechswochenfrist bildet, so der 3. Senat, die zeitliche Grenze für den regelmäßigen Verwaltungsaufwand (BSG aaO Rdnr. 18). Für eine anschauliche Beurteilung ist eine zeitnahe Überprüfung erforderlich, ansonsten bestehen Gefahren einer sich verschlechternden Beweislage und eines erhöhten Aufwands (BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Rechnung der Beklagten im dritten Quartal 2006 bezahlt. Anschließend geschah nichts. Erst im Februar 2010 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass man zur Überprüfung durch den medizinischen Dienst Unterlagen benötigt. Die "Bearbeitungszeit" bis zur Entscheidung, ob eine medizinische Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. den medizinischen Dienst erfolgt, die der Gesetzgeber seit April 2007 für die Krankenkassen auf sechs Wochen nach Rechnungserstellung festgelegt hat, dauerte im vorliegenden Fall, freilich vor der Gesetzesänderung, ca. dreieinhalb Jahre. Anlässlich dieses Falls braucht der Senat nicht zu klären, ob vor der Rechtsänderung im April 2007 die Sechswochenfrist auch galt (so angedeutet in der oben angeführten Entscheidung des 3. Senats des BSG), oder ob eine weniger fixe Regelung oder eine etwas längere Bearbeitungszeit den Krankenkassen zur Verfügung gestanden hat. Würde man einer Krankenkasse erlauben, bis kurz vor Eintritt der Verjährung der Rückforderung nach vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist – hier also am 1.1.2007 (§ 45 Abs. 1 SGB I; BSG, Urteil vom 28.9.2006, B 3 KR 20/05 R, Rdnr. 11) -, eine Rechnung eines Krankenhauses einer medizinischen Überprüfung im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzuleiten, wären die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Beschleunigung der Überprüfung bedeutungslos. Ob dies auch dann gilt, wenn die Gründe für das Untätigbleiben der Krankenkassen in den Verantwortungsbereich der Krankenhäuser fallen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn solche Gründe sind hier offensichtlich nicht gegeben; sie wurden auch nicht geltend gemacht. Hintergrund der jahrelangen Untätigkeit der Klägerin ist nach deren Angabe eine Überprüfung des Bundesversicherungsamts im Wege der Aufsicht mit dem Ergebnis, dass man Schwächen bei der Überprüfung von Krankenhausrechnungen seitens der Klägerin festgestellt hatte. Damit sind die Gründe alleine im Organisationsbereich der klagenden Krankenkasse zu finden und einem Krankenhaus ist es nicht zuzumuten, wegen dieser Organisationsschwierigkeiten nach so langer Zeit eine medizinische Überprüfung eines Abrechnungsfalls hinzunehmen. Weder ist eine Zeitnähe zu dem Behandlungsfall erkennbar noch ist eine Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung beispielsweise durch das Erinnerungs-vermögen von behandelnden Ärzten effektiv möglich (BSG, Urteil vom 28.2.2007, B 3 KR 12/06 R, Rdnr. 19). Die Klägerin hat in erheblichem Maße ihre Treuepflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG im letztgenannten Urteil vom 28.2.2007, a.a.O., Rdnrn. 19, 20, berufen. Zwar hat das BSG in diesem Urteil eine Unterlagen-Herausgabepflicht eines Krankenhauses noch ca. zwei Jahre nach der Behandlung bejaht und u.a. ausgeführt, der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere zwar eine rasche und zeitnahe Durchführung des landesvertraglich vereinbarten Verfahrens und bei gravierenden Pflichtverletzungen der Krankenkasse sei diese mit denjenigen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin hätten geltend gemacht werden können. Anders als bei diesen, die Prüfung von Notwendigkeit und Dauer der Behandlung betreffenden Sachverhalten sei es bei der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Abrechnung; konkret bei der Anwendung und Auslegung von Definitionen im Rahmen von Fallpauschalen des Fallpauschalen-Katalogs. Diese Prüfung könne noch geraume Zeit nach Abschluss der stationären Behandlung anhand vorliegender Unterlagen und Dokumentationen sachgerecht vorgenommen werden, ohne dass die Gefahr der Verschlechterung der Beweislage des Krankenhausträgers bestehe. Ohne Belang sei es, dass die Prüfung der Abrechnung ärztlichen Sachverstand erfordere; maßgebend sei vielmehr, dass es in diesen Fällen auf die anschauliche Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes nicht ankomme. Zum einen hält der Senat diese Rechtsprechung des 3. Senats des BSG für den hiesigen Fall nicht für einschlägig. Das BSG hat über den Fall einer Krankenhausabrechnung nach einer Fallpauschale der Gruppe 11 des Fallpauschalenkatalogs 2000 befunden. Es ging zwar auch wie hier um einen Abrechnungsfall, aber es stand fest, dass die Überprüfung alleine mit Hilfe von Unterlagen und Dokumentationen durchgeführt werden konnte und man das Erinnerungsvermögen des behandelnden Arztes nicht benötigte. Im vorliegenden Fall jedoch geht es um die Überprüfung der Plausibilität einer Hauptdiagnose und den Aufnahmeanlass (so im „Pendelbogen“ vom 10.2.2010 gegenüber dem MD), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Überprüfung des MD auf das Aktenkundige beschränkt. Zum andern haben beide Senate des BSG diese Rechtsprechung des Jahres 2007 im Jahr 2009 (1. Senat am 8.9.2009 und 3. Senat am 17.12.2009, jeweils aaO.) fortentwickelt, wie es oben ausführlich dargestellt wurde. Der 3. Senat des BSG hat im Urteil vom 17.12.2009 (aaO. Rdnr. 10) nicht nur klargestellt, dass das Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne der Waffengleichheit – für Krankenhäuser und Krankenkassen gilt und dass diese Sonderbeziehung die Befugnis zu nachträglichen Korrekturen begrenzt. In diesem Urteil ist der 3.Senat auch ausdrücklich dem Ansatz der o. a. Rechtsprechung des 1. Senats gefolgt, der – wie ausgeführt – eine Rechnungsüberprüfung nach Ende des Haushaltsjahrs, jedenfalls nach mehr als zwei Jahren nach Rechnungsstellung, als treuwidrig ansieht. Rechtsfolge hiervon ist, dass die Beklagte mit ihren Einwendungen ausgeschlossen ist. Nicht nur die Beschleunigungsregelungen des § 275 Abs. 1c Satz 1 und Satz 2 SGB V, sondern auch die schon zuvor bestehenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme müssen eingehalten werden und können nicht sanktionslos unbeachtet bleiben. Aus einem Verstoß hiergegen folgt ein endgültiger Einwendungsausschluss (so schon die sog. Berliner Fälle, BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 8.9.2009 aaO. Rdnr. 21, und Urteil vom 17.12.2009, aaO., Rdnr. 10). Liegt eine zeitnahe Bearbeitung nicht mehr vor, sind jegliche Einwendungen, die zuvor geltend gemacht werden konnten, nicht mehr möglich, auch nicht im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Das Beschleunigungsgebot und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme wären bedeutungslos, wenn im Abrechnungsverfahren ein Einwendungsausschluss zu Lasten der Krankenkassen bestünde, dieser aber für ein Gerichtsverfahren nicht mehr gelten würde. Der Senat setzt sich mit diesem Urteil nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 19.10.2011 (L 2 KR 55/09) hat der Senat entschieden, dass eine Krankenkasse unter Berücksichtigung der vom BSG (im Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.) entwickelten Bagatellgrenze zur Aufrechnung innerhalb der Verjährungsgrenze befugt ist, wenn zu Unrecht ein Abschlag wegen Verlegung unterblieben ist. Dort handelte es sich um eine reine Rechtsfrage, die einer Prüfung durch den medizinischen Dienst nicht zugänglich war. Aus all dem folgt, dass im vorliegenden Fall die Klägerin mit den nicht mehr zeitnah erhobenen Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Beklagten ausgeschlossen ist. Einen Herausgabeanspruch verschiedener Unterlagen an den MD hat die Klägerin daher nicht. Folge hiervon ist auch, dass die Klägerin keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte auf eine Rückzahlung mehr haben kann. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Beteiligten streiten über die Pflicht des beklagten Krankenhausträgers, auf Aufforderung der klagenden Krankenkasse Patientenunterlagen an den medizinischen Dienst des Eisenbahnvermögens (MD) herauszugeben. Die bei der Klägerin krankenversicherte H. M. (künftig: Patientin) wurde in der Klinik So. der Beklagten (geriatrische Abteilung, geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) vom 2.8.2006 bis 18.8.2006 stationär behandelt. Die Rechnung der Beklagten vom 22.8.2006 über 6.597,88 € wurde von der Klägerin beglichen. Am 10.2.2010 forderte der MD mit der Bemerkung, die Klägerin habe ihn mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Codierung der Hauptdiagnose des Behandlungsfall beauftragt, die Beklagte auf, den Entlassungsbericht, die Pflegedokumentation und die Patientenkurve aus dem stationären Aufenthalt der Patientin einzureichen; ferner benötige man die Komplex-Behandlungsunterlagen. Mit Schreiben vom 23.3.2010 erinnerte die Klägerin die Beklagte daran, dass die Unterlagen nach der Rechtsprechung des BSG einzureichen seien. Landesverträge sähen keine Ausschlussfrist vor und es gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Die Beklagte antwortete am 17.3.2010, in neun Fällen begehre die Klägerin die Herausgabe von Komplex-Behandlungsunterlagen und im Gegensatz zum Verfahren für Behandlungsfälle des Jahres 2005 lehne man für solche des Jahres 2006 die Übermittlung von Behandlungsunterlagen ab. Das Beschleunigungs-gebot fordere eine zeitnahe Überprüfung des medizinischen Dienstes, was bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr der Fall sei. Die Klägerin hat am 2.11.2010 Stufenklage erhoben auf Herausgabe der Unterlagen an den MD und Zahlung des Rückforderungsbetrags (nebst Zinsen), der sich aus dem Ergebnis der Prüfung ergibt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschleunigungsregelung des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V gelte erst ab 1.4.2007 und noch nicht für den vorliegenden Behandlungsfall. Weitere gesetzliche oder vertragliche Fristen zur Überprüfung einer Abrechnung seien nicht zu erkennen. Sie dürfe die Überprüfung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist einleiten. Anlass der Überprüfung der Rechnung sei gewesen, dass das Bundesversicherungsamt im Jahr 2006, ihr, der Klägerin, Schwächen beim Erkennen von Codier-Auffälligkeiten nachgewiesen habe. Sie habe unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Krankenhausdaten einer nochmaligen Analyse unterzogen. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 10.2.2011 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, erst nach dreieinhalb Jahren sei die Rechnung überprüft worden. In den Landesverträgen gebe es zwar keine Regelung über die Einleitung des Überprüfungsverfahren; die Klägerin sei allerdings verpflichtet und immer verpflichtet gewesen, Überprüfungsverfahren wenn nicht unverzüglich, so doch zumindest zeitnah einzuleiten. Gemäß § 275 Abs. 1c SGB V werde eine zeitnahe Prüfung auf sechs Wochen beschränkt. Diese Vorschrift gelte zwar nicht für 2006, denn sie sei erst am 1.4.2007 in Kraft getreten. Nach 41 Monaten sei eine zeitnahe Überprüfung aber nicht mehr gegeben. Dies habe Vertrauen bei der Beklagten begründet, dass Einwendungen nicht mehr erhoben würden. Außerdem müsse die Beklagte Planungssicherheit haben und die Klägerin trage keine nachvollziehbare Begründung dafür vor, warum erst nach mehreren Jahren überprüft werden solle. Würde man Krankenkassen gestatten, Abrechnungen, die schon akzeptiert und bezahlt worden seien, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nachzuprüfen und daraus Rückforderungen geltend zu machen, müssten Krankenhäuser in der Haushaltsplanung entsprechende Rücklagen vorsehen. Dies könne wirtschaftlich nicht geleistet werden. Die Kammer verstehe die Rechtsprechung des BSG dahingehend, dass Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stünden und Einwendungen ausgeschlossen sein könnten, wenn Krankenkassen das Überprüfungsverfahren nicht rechtzeitig einleiteten; außerdem habe das BSG bereits vor Einführung des § 275 Abs. 1c SGB V ein allgemeines Beschleu-nigungsgebot für das Überprüfungsverfahren bestätigt und dies folge auch aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abrechnung so erheblich gegen Abrechnungsgrundsätze und Vorschriften verstoße, dass dies nicht hinnehmbar wäre. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden, denn die Klägerin habe keinerlei konkrete mögliche Einwendungen vorgetragen. Sie habe lediglich „Kodierauffälligkeiten“ genannt, ohne dies auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. Die Klägerin hat gegen den am 15.2.2011 zugestellten Gerichtsbescheid am 2.3.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation und verweist auf Rechtsprechung des BSG und anderer Gerichte. Die Beklagte habe ein Vertrauen nicht aufbauen können, solange der medizinische Dienst keine abschließende Stellungnahme abgegeben habe. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.02.2011 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den Entlassungsbericht, die Pflegedokumentation und die Patientenkurve bezüglich des Aufenthaltes der Versicherten H. M. vom 02.08.2006 bis 18.08.2006 dem Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens herauszugeben sowie die Beklagte zur Zahlung des sich aus dem Ergebnis der Prüfung der in obigem Antrag genannten Unterlagen ergebenden Rückforderungsbetrags nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen.