Urteil
L 2 KR 31/12
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2012:1121.L2KR31.12.0A
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Leitsätze
Hinderungszeiten, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, bewirken keine Verlängerung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten, da sie die Überschreitung der Altersgrenze des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 nicht gerechtfertigt haben können (vgl BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8). (Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinderungszeiten, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, bewirken keine Verlängerung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten, da sie die Überschreitung der Altersgrenze des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 nicht gerechtfertigt haben können (vgl BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8). (Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht hat die Beklagte den Kläger ab dem 01.04.2008 nicht mehr in der KVdS geführt. Versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 1 SGB V sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Von der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 1 SGB V enthaltenen Begrenzung auf die Fachstudienzeit von 14 Semestern oder die Vollendung des 30. Lebensjahres enthält Halbs. 2 Ausnahmen (vgl. zu alldem nur BSG, Urteil vom 30.9.1992, 12 RK 40/91). Danach sind Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur noch versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung rechtfertigen. Im Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes - GRG - sind die unverändert Gesetz gewordene Begrenzung der Versicherungspflicht und die Ausnahmen davon wörtlich wie folgt begründet worden (BR-Drucks. 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5, zitiert nach BSG aaO.): "Die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9) wird, um Missbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit soll auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden. Die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz ist eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern." Hiernach hat der Gedanke der Missbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der KVdS gegeben. Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG aaO.). Demnach scheiden wegen Überschreitens der Grenzen grundsätzlich auch solche Studenten aus, denen ein Missbrauch der KVdS nicht entgegengehalten werden kann. Entsprechend ist mit einem solchen Ende der Versicherungspflicht in der KVdS ein Vorwurf von Missbrauch nicht verbunden. Im Hinblick auf das Bestreben des Gesetzgebers, die KVdS - von der hier nicht in Betracht kommenden Begrenzung durch die Höchstzahl von 14 Fachsemestern abgesehen - grundsätzlich auf die Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres zu beschränken, und der für die Ausnahmeregelung gegebenen Begründung sind die "familiären sowie persönlichen Gründe", die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, einschränkend aufzufassen. Andernfalls würde, weil Gründe dieser Art im weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden können, die Einführung der Altersgrenze nicht hinreichend beachtet (BSG aaO.). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift und mehreren anderen Regelungen des GRG die gesetzliche Krankenversicherung wieder auf ihren Kern als einer Versicherung der abhängig Beschäftigten zurückführen. Damit ist grundsätzlich nicht zu vereinbaren, dass dieser Personenkreis mit Risiken solcher Personen - wie der Studenten - belastet wird, die typischerweise nicht zum Kernbereich der Versicherten gehören. Der Gesetzgeber hat daher die KVdS auf einen Altersabschnitt begrenzt, in dem der Gesundheitszustand im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) oft noch nicht vorhanden sind. Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur bei einer engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V erreicht werden (BSG, Urteil vom 30.1.1997, 12 RK 39/96). Davon ausgehend hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, den Kläger über den 31.03.2008 hinaus in der KVdS zu führen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits über 34 Jahre alt. Die vom Kläger geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 wegen Betreuung des am 2006 geborenen Kindes rechtfertigen keine Verlängerung, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte und diese Hinderungszeiten somit nicht kausal für die Überschreitung dieser im Gesetz genannten zeitlichen Grenze sein können. Nach der vom Kläger und vom SG vertretenen Auffassung, wonach auch Hinderungszeiten, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten sind, zu berücksichtigen seien, wäre es möglich, eine Versicherungspflicht in der KVdS bis ins vorgerückte Alter auszudehnen. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach die KVdS auf einen Altersabschnitt begrenzt sein soll, in dem der Gesundheitszustand im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige oft noch nicht vorhanden sind, widersprechen. Die gebotene enge Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V erfordert es, dass nur solche Hinderungszeiten anerkannt werden können, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben (in diese Richtung wohl Peters in Kasseler Kommentar, EL 66 Juli 2010, § 5 SGB V Rdnr. 101 am Ende; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2011 – L 11 KR 1015/10 Rdnr. 22, Revision anhängig: B 12 KR 17/12 R). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG. So hat das BSG insbesondere in seinem Urteil vom 30.09.1992 (12 RK 3/91) entschieden, dass zwar ein Studienbeginn auch noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres zur Versicherungspflicht in der KVdS führen könne. Wegen des Ausnahmecharakters des Halbsatzes 2 und weil bei solchen Studenten der Altersbereich zwischen 19 und 30 Jahren, für den die KVdS vorgesehen ist, vollkommen verlassen wird, kommt dieses jedoch nur in Betracht, wenn im Alter zwischen 20 Jahren und der Altersgrenze von 30 Jahren sowie weiter bis zum Beginn des Studiums Hinderungsgründe bestanden haben, die für einen so späten Studienbeginn ursächlich waren und damit das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen (Rdnr. 15). Weiter hat das BSG ausgeführt, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im 2. Bildungsweg verbrachte Zeit komme (…..) nicht mehr in Betracht, weil sie die Überschreitung der Altersgrenze nicht gerechtfertigt haben könne (Rdnr. 16). Im Fall des Klägers kann daher die geltend gemachte Zeit der Kinderbetreuung nicht als Hinderungszeit anerkannt werden. Die Berufung hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Der 1974 geborene Kläger besuchte von 1985 bis 1994 das Gymnasium und machte sein Abitur am 09.06.1994. Im selben Jahr nahm ein Studium der Rechtswissenschaften und der Psychologie auf, das er jedoch 1997 abbrach. Zum Wintersemester 1998/1999 nahm er ein Studium der Humanmedizin auf. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an einer reaktiven Depression, welche erstmals Ende 2001/Anfang 2002 auftrat. Krankheitsbedingt beurlaubt war der Kläger im Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/2004 sowie im Wintersemester 2004/2005; insgesamt erkannte die Beklagte 7 Semester Hinderungszeiten wegen der Erkrankung an. Am 2006 ist der Kläger Vater geworden. Die Mutter seines Sohnes, mit der er nicht verheiratet ist, war seit November 2006 wieder berufstätig (3/4-Stelle). Ab November 2006 bis Anfang 2008 hatte er daher vormittags die Betreuung des Kindes übernommen, in dieser Zeit war ihm die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 07.01.2008 und Bescheid vom 21.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die studentische Pflichtversicherung zum 31.03.2008 ende. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Hinweis auf die Kinderbetreuung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres verbrachten Hinderungszeiten könnten die Versicherungs-pflicht in der KVdS nicht verlängern, weil sie die Überschreitung der Altergrenze nicht gerechtfertigt haben könnten. Auf die dagegen am 03.07.2008 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 14.10.2011 die Bescheide vom 07.01.2008 und 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger nachträglich in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.01.2010 in der KVdS weiter zu versichern und dem Kläger die insofern zuviel entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zunächst sei festzuhalten, dass der Kläger zu Recht aus persönlichen Gründen – längere Krankheit – bereits über das Erreichen des 30. Lebensjahres von der Beklagten in der KVdS weiter versichert worden sei. Dieses Hinausschieben um 3 ½ Jahre sei aber nach Auffassung der Kammer nochmals verlängert worden durch die neu eingetretenen Umstände im familiären Bereich des Klägers. Die Beklagte habe hiergegen ohne Erfolg einzuwenden versucht, Zeiten der Berufstätigkeit (hier der Mutter) seien nicht als Hinderungszeiten anzuerkennen. Diese Ansicht werde zwar grundsätzlich von der Kammer geteilt; es gehe aber vorliegend nicht um die Gründe in der Person der Mutter, sondern um diejenigen in der Person des Vaters, also des Klägers. Dieser habe am Studienbetrieb unstreitig nicht ausreichend teilnehmen können, weil er den am 2006 geborenen Sohn betreut habe. Die Betreuung eines Kleinkindes werde aber selbst auch vom Spitzenverband der Krankenkassen für die Dauer des gesetzlichen Erziehungsurlaubs (6 Semester – vorliegend sei diese Dauer im geltend gemachten Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.01. 2010 nicht erreicht) als Grund für eine Verlängerung angesehen. Die Kammer wolle hier noch hinzufügen, dass gerade in einer Zeit, in der im Rahmen der Gleichstellungsbemühungen seitens der Politik und der Gesellschaft die Übernahme der Betreuung von Kleinkindern auch durch Väter (die Mütter seien dann im Regelfall berufstätig) im Interesse der Öffentlichkeit liege. Die Beklagte könne aber auch nicht damit gehört werden, dass nur solche Gründe zur Verlängerung führen könnten, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten seien. Diese Ansicht finde weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Begrenzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Stütze. Solange wie hier der Kläger berechtigterweise in der KVdS auch über das 30. Lebensjahr krankenversichert gewesen sei, solange könnten die Gründe des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V erneut eintreten. Gegen das ihr am 03.01.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.02.2012 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Regelstudienzeit in Medizin betrage 12 ½ Semester. Er wolle Mitglied in der KVdS bis zum Abschluss seines praktischen Jahres Ende Januar 2010 sein, das er am 23.02.2009 begonnen habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.