Urteil
L 2 U 1/13
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2013:0828.L2U1.13.0A
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Leitsätze
Eine Taxifahrerin, die auf einen Fahrgast wartet, dessen Flug sich verspätet hat, ist während der Wartezeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Unfallversicherungsschutz erlischt nicht, wenn die Taxifahrerin in einem Café einen Kaffee trinkt, um so die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken. (Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.11.2012 sowie der Bescheid vom 22.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 13.11.2010 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Taxifahrerin, die auf einen Fahrgast wartet, dessen Flug sich verspätet hat, ist während der Wartezeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Unfallversicherungsschutz erlischt nicht, wenn die Taxifahrerin in einem Café einen Kaffee trinkt, um so die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken. (Rn.21) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.11.2012 sowie der Bescheid vom 22.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 13.11.2010 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Feststellung, dass der Unfall vom 13.11.2010 ein Arbeitsunfall ist, mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R, Rdnr 11). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R, Rdnr. 16 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die Klägerin hatte sich am Unfalltag mit ihrem Taxi zum Flughafen S. begeben, um dort einen Fahrgast abzusetzen und einen anderen, aus H. kommenden Fahrgast abzuholen. Da sich dessen Flugzeug um etwa 20 bis 25 Minuten verspätet hatte, begab sich die Klägerin nach oben auf die Galerie, wo sich ein Café mit Tischen und Stühlen befindet. Sie setzte sich dort auf einen Stuhl an einem 6-Personen-Tisch mit dem Schild „ Taxi“ bzw. „Taxistammtisch“, an dem auch andere Kollegen saßen und warteten. Als die Ansage kam, dass die Maschine des Fahrgastes aus H. gelandet sei, stand sie auf und rutschte dabei aus. Dabei zog sie sich eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 zu. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Ob die Klägerin einen Kaffee getrunken hatte, kann der Senat offen lassen. Auch wenn man dies unterstellt, bestand Versicherungsschutz. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Taxifahrerin unfallversichert. Ihr Verhalten, bei dem sich der Unfall mit der daraus resultierenden Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 ereignete, ist auch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachlich rechtliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R Rdnr. 14 mwN). Die Klägerin begab sich in das Café, um die Wartezeit zu überbrücken. Zutreffend geht das SG davon aus, dass zur versicherten Tätigkeit eines Taxifahrers auch das Warten auf Fahrgäste gehört. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Versichert sind dementsprechend alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Wartezeit zu überstehen (BSG, Urteil vom 28.06.1988 – 2 RU 65/87 Rdnr. 18). Der Maßstab dafür darf sich nicht nur auf Verhaltensweisen des passiven Wartens beschränken, wenn das dem Versicherten unzumutbar ist. Der Kreis von Verhaltensweisen, die erforderlich sind, um Wartezeiten zumutbar überstehen zu können, wird umso größer, je länger die Wartezeit dauert und je mehr in der Person des Versicherten unabweisbare Bedürfnisse entstehen, sich in bestimmter Weise zu verhalten (BSG, Urteil vom 28.06.1988, aaO). Der Klägerin war somit ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen, wie sie ihre Wartezeit verbringt. So hätte sie, wie es nach ihren Angaben die Taxifahrer im Allgemeinen tun, wenn sie auf Fahrgäste warten, im Eingangsbereich warten können, wo sich auch Sitzbänke befinden, und dort z. B. Zeitung lesen können. Der Klägerin stand aber auch die Möglichkeit offen, auf der Galerie in einem Café einen Kaffee zu trinken, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Gerade bei etwas längeren Wartezeiten von 20 bis 25 Minuten ist dies ein übliches Verhalten, um die Wartezeit zu überbrücken, was sich auch daran zeigt, dass andere Taxifahrer ebenfalls an dem Tisch, der als „Taxistammtisch“ gilt, saßen und warteten. Dies entspricht im Übrigen auch einem wesentlichen Zweck derartiger Cafés in Flughafengebäuden. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach die Aufnahme von Nahrung grundsätzlich nicht versichert ist, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 6/02 R, Rdnr 17 mwN). Bei wertender Betrachtung suchte die Klägerin das Café vorrangig deshalb auf, um eine notwendige Wartezeit sinnvoll zu überbrücken, und nicht, um ihr Grundbedürfnis auf Nahrungsaufnahme zu stillen. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 13.11.2010 ein Arbeitsunfall ist. Die 1939 geborene Klägerin ist als selbstständige Taxifahrerin bei der Beklagten unfallversichert. Am Unfalltag stürzte sie, als sie sich im Flughafen S.-E. befand, und zog sich eine Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 2 zu. Mit Bescheid vom 22.02.2011 lehnte es die Beklagte ab, aus Anlass des Ereignisses vom 13.11.2010 Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe angegeben, im Café des Flughafens S. beim Aufstehen vom Tisch auf ihrem Schlüsselbund ausgerutscht zu sein. Sie habe im Café auf die Landung der nächsten Maschine gewartet. Da sich der Unfall im Café ereignet habe, habe zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden. Dieser ende mit dem Durchschreiten der Außentüre, in dem das Café liege, bzw. mit dem Betreten des Bereichs, in dem das Café betrieben werde. Der Aufenthalt im Café sei, auch wenn die Klägerin auf die nächste Landung und damit auf Kunden gewartet habe, dem privaten und damit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Das Ereignis vom 13.11.2010 sei daher als Arbeitsunfall abzulehnen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011). Gegen den am 23.08.2011 abgesandten Widerspruchbescheid hat die Klägerin am 12.09.2011 Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach ausführlicher Befragung der Klägerin mit Urteil vom 19.11.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Café auf der über dem Ankunfts- und Abflugterminal des Flughafens S.-E. gelegenen Galerie an einem 6-Personen-Tisch mit Berufskollegen Platz genommen gehabt und einen Kaffee zu sich genommen, während sie auf einen angekündigten Fahrgast gewartet habe, dessen Ankunft per Flugzeug aus H. sich verspätet gehabt habe bzw. dass die Klägerin im Warten auf Fahrgäste begriffen gewesen sei. Als die Durchsage der Landung des Flugzeugs aus H. erfolgt sei, sei die Klägerin aufgestanden, um von ihrem Aufenthaltsort im Café nach unten zum Ankunfts- und Abflugterminal zu gehen zwecks Abholung ihres Fahrgastes bzw. der Aufnahme von Fahrgästen. Beim Aufstehen von ihrem Stuhl am Tisch im Cafébereich auf der Galerie des Flughafens sei die Klägerin ausgerutscht und auf den Boden gefallen, wo sie mit dem Gesäß aufgekommen sei. Ausgehend von diesem Sachverhalt liege kein Arbeitsunfall vor. Der Aufenthalt im Cafébereich im Obergeschoss auf der Galerie des Flughafens S.-E. oberhalb des Ankunfts- und Abflugterminals sei einer unversicherten, eigenwirtschaftlichen/privaten Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen, die nicht mehr in unmittelbarem rechtlich wesentlichem sachlichem Zusammenhang mit dem Taxibetrieb bzw. dem bloßen Warten auf einen Fahrgast stehe. Hierzu habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, im Allgemeinen hielten sich die Taxifahrer insbesondere bei Kälte, wenn sie auf Fahrgäste warteten, im Eingangsbereich, d.h. im Vorraum/Erdgeschoss des Flughafens auf. Dort sei eine Wärmeschleuse, wo man gut warten könne. Es befänden sich dort auch Sitzbänke. Für das Gericht mache es grundsätzlich keinen Unterschied, wo die Klägerin als Taxifahrerin ihre Wartezeit auf einen bestimmten, sich verspätenden Fahrgast oder sonstige Fahrgäste verbringe, sofern noch ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zu dem Betriebsmittel (Taxi) bzw. dem Ankunftsort eines Kunden bzw. dem Ort einer Kontaktaufnahme mit Fahrgästen bestehe und die Verrichtungen in sachlicher Hinsicht dem Zweck eines Taxibetriebes dienten. Ein bloßer Aufenthalt der Klägerin auf der so genannten Galerie mit Blick nach unten auf das Ankunfts-/Abflugterminal sowie die ankommenden Flugzeuge dürfte beim Warten auf einen Fahrgast einen sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Taxifahrer noch nicht ausschließen. Anders sei es jedoch, wenn durch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung Dritter in einem für die Erbringung dieser Dienstleistung vorgesehenen gesonderten räumlichen Bereich ein neuer Umstand hinzutrete, der über das versicherte „bloße Warten“ eines Taxifahrers hinausgehe und dessen Natur wie z.B. bei der Nahrungsaufnahme grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich gehöre. Der inhaltliche und räumliche Bezug zu dem hier gegenständlichen Aufenthalt als Kunde in einem Cafébereich sei nach Auffassung des Gerichts rechtlich so wesentlich, dass auch das Zurücklegen des Weges zum Café und der Rückweg von dort nicht zur versicherten Tätigkeit gezählt werden könnten. Für das Gericht stelle sich mithin die Kaffeepause als Betätigung dar, die mit dem Beschäftigungsverhältnis als Taxifahrerin nicht mehr rechtlich wesentlich zusammenhänge. Gegen das ihr am 03.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob sie einen Kaffee zu sich genommen habe. Selbst wenn sie eine Tasse Kaffee getrunken hätte, wäre dies nach Art und Umfang nicht so zu beurteilen, dass dies vorrangig dem Zwecke der Nahrungsaufnahme gedient hätte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.11.2012 sowie den Bescheid vom 22.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.11.2010 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.