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Urteil

L 2 U 47/12

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2013:1211.L2U47.12.0A
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Leitsätze
Eine GmbH kann Vorstandsmitglied eines Gewerbevereins eV sein. Zählt es zu den Aufgaben der GmbH als Vorstandsmitglied, für die ordnungsgemäße Durchführung einer Vorstandssitzung zu sorgen, und verunglückt dabei der freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, steht er unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.08.2012 sowie der Bescheid vom 02.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 07.07.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine GmbH kann Vorstandsmitglied eines Gewerbevereins eV sein. Zählt es zu den Aufgaben der GmbH als Vorstandsmitglied, für die ordnungsgemäße Durchführung einer Vorstandssitzung zu sorgen, und verunglückt dabei der freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, steht er unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.24) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.08.2012 sowie der Bescheid vom 02.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 07.07.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. In dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 hat die Beklagte Hinterbliebenenleistungen generell schon deswegen abgelehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei. In einer solchen Situation kann die Hinterbliebene die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche mit der Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) klären lassen (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 2/07 R Rdnr. 14). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 07.07.2011 ein Arbeitsunfall ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. BSG, aaO, Rdnr. 15). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist daher in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, aaO, Rdnr. 16). Der Versicherte war aufgrund freiwilliger Versicherung als Unternehmer (Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma P. G. GmbH) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Für die Beantwortung der hier relevanten Frage, ob eine bestimmte Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht, ist über die oben ausgeführten Kriterien hinaus bei Verrichtungen eines Unternehmers zu beachten, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG aaO Rdnr. 18). Dabei helfen allgemeine Überlegungen zu einer „Unternehmensdienlichkeit“ des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als „unternehmensdienlich“ angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist hier die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG aaO Rdnr. 19). Davon ausgehend hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Er wollte das neue Maskottchen des Gewerbevereins von zu Hause holen, um so die ordnungsgemäße Durchführung der Vorstandssitzung des Gewerbevereins zu ermöglichen. Diese Tätigkeit war unternehmensdienlich, da es zum Aufgabenbereich der P. G. GmbH gehörte, für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorstandssitzung zu sorgen. Denn nicht etwa der Versicherte persönlich, sondern die P. G. GmbH war Vorstandsmitglied; die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übte der Versicherte somit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der P. G. GmbH aus. Dies ergibt sich aus der Satzung des Gewerbevereins. Mitglied des Gewerbevereins war die P. G. GmbH, nicht der Versicherte. In den Vorstand sind nach § 7 der Satzung nur Vereinsmitglieder wählbar, hier also nur die GmbH und nicht der Versicherte. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Satzungsbestimmung der Versicherte als Privatperson und Nichtmitglied in den Vorstand gewählt worden war, liegen nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr wurde bereits in der Unfallanzeige darauf hingewiesen, dass der Versicherte als Geschäftsführer der P. G. GmbH an der Vorstandssitzung teilgenommen hatte. Der Auffassung der Beklagten, dass eine GmbH einen Vorstandsvorsitz rechtlich nicht zulässig innehaben könne bzw. die „Grenzwertigkeit dieser Konstruktion“ oder „die Vereinswirklichkeit“ auf die Beurteilung der Handlungstendenz des Versicherten durchschlage, vermag der Senat nicht zu folgen. Die GmbH als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ) und kann als juristische Person Vorstand eines Vereins sein (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 5, § 27 Rdnr. 1). Weiterhin wendet die Beklagte ein, ein sachlicher Grund für die Andersbehandlung des vorliegenden Falls im Vergleich mit den bisher herangezogenen, vom BSG hinsichtlich des Vorliegens versicherter Tätigkeiten abweisend entschiedenen Fälle allein deswegen, weil vorliegend der Verunglückte als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH und nicht unmittelbar für sich selbst gehandelt haben könnte, sei nicht erkennbar. Ob diese Annahme der Beklagten zutreffend ist, erscheint zweifelhaft. So hat das BSG (aaO) entschieden, dass ein freiwillig versicherter Unternehmer, der als ehrenamtliches Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes an einer berufsbezogenen Besprechung mit den Vertretern anderer Berufsverbände teilnimmt, dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dabei hat das BSG (aaO Rdnr. 23) darauf abgestellt, dass der Berufsverband offenkundig auf die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder bzw. Mitgliedsbetriebe ausgerichtet war, was wohl auch für einen Gewerbeverein gelten dürfte. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da es bei der Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes auf die konkrete Sachverhaltskonstellation ankommt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 8 SGB VII liegen ebenfalls vor, was nicht im Streit ist. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verkehrsunfall vom 07.07.2011 ein Arbeitsunfall ist. H.E., der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: der Versicherte), war Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Firma P. G. GmbH. Er war bei der Beklagten gemäß § 6 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) freiwillig versichert. Am Unfalltag nahm er an einer Vorstandssitzung des Gewerbevereins R. e.V. teil, dessen Mitglied die P. G. GmbH ist. In § 7 der Satzung des Gewerbevereins heißt es, dass in den Vorstand nur Vereinsmitglieder wählbar sind. Da die Tagesordnung unter anderem die Besprechung der Werbefigur des Gewerbevereins betraf und der Versicherte das hierfür entworfene Anschauungsmaterial zuhause vergessen hatte, entschloss er sich, nach Hause zu fahren und die Unterlagen zu holen. Beim Überqueren der Straße wurde er von einem PKW erfasst, am 27.07.2011 verstarb er an den Unfallfolgen. Die P. G. GmbH teilte der Beklagten mit, der Versicherte sei nicht als Privatperson Mitglied des Gewerbevereins gewesen, sondern als ihr Vertreter, da sie als Unternehmen Mitglied gewesen und auch weiterhin sei. Die Mitgliedschaft in diesem Verein diene dem Unternehmen zur Pflege von Kundenkontakten. Durch die Mitgliedschaft hätten weitere Geschäftsbeziehungen neu geknüpft werden können. Mit Bescheid vom 02.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Ereignis vom 07.07.2011 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden könne und somit keine Hinterbliebenenleistungen bezahlt werden könnten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am Unfalltag habe eine Sitzung des Gewerbevereins R. stattgefunden, an der der Versicherte als Vorsitzender teilgenommen habe. Zum Unfallzeitpunkt habe die Handlungstendenz nach Auswertung der Unterlagen darin gelegen, das Maskottchen, welches für den Verein entworfen worden sei, zu holen. Er habe somit keine Tätigkeit in der versicherten Funktion als Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma P. G. GmbH ausgeübt. Vielmehr sei die unfallbringende Tätigkeit ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es zu einem reibungslosen Ablauf der Vereinssitzung komme und der erste Tagesordnungspunkt „Riggibär“ planmäßig besprochen werden könne. Personen, die in Verbandsgremien oder Kommissionen für Arbeitsgeberorganisationen ehrenamtlich tätig seien, könnten eventuell über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter Versicherungsschutz stehen. Die VBG teilte der Beklagten unter dem 08.11.2011 mit, dass der Versicherte nicht als Privatperson Mitglied des Gewerbevereins gewesen, sondern als Vertreter der Firma P. G. GmbH bei der Sitzung anwesend gewesen sei. Unfallversicherungsschutz könne daher nur aus dieser Tätigkeit beurteilt werden. Ihre Zuständigkeit sei daher nicht gegeben. Gegen den Bescheid vom 02.11.2011 erhob die Klägerin Widerspruch und führte unter anderem aus, die Teilnahme ihres Mannes an der Sitzung habe ausschließlich den Gewerbeinteressen der P. GmbH gedient, für die er teilgenommen habe. Ihr Mann sei – im Gegensatz zu seinen anderen Vereinsmitgliedschaften wie etwa dem Karnevalsverein oder ähnlichem – nicht als Privatperson in dem Gewerbeverein gewesen. Ob ihr Mann Vorsitzender des Vereins gewesen sei oder nicht, könne nicht entscheidungserheblich sein, denn auch der Vorsitzende übe diese Funktion nicht als Privater aus, sondern für das von ihm vertretene Unternehmen. Dieses solle von seiner Tätigkeit profitieren. Die Tatsache, dass ihr Mann zur Geschäftsführung der Firma P. gehört habe, mache aber aus dieser Sitzung und dem Verlassen des Raumes kein Privatvergnügen, also keine eigenwirtschaftliche oder private persönliche Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aus der Tagesordnung zu entnehmenden Themen hätten vorrangig den Gewerbeverein betroffen. Unzweifelhaft habe diese Zusammenkunft mittelbar jedem Mitgliedsbetrieb wirtschaftlich dienen sollen, was sicherlich der Grund für eine jede Mitgliedschaft im Gewerbeverein sei. Es seien jedoch keine unmittelbaren Interessen des Unfallbetriebes gewesen, die einen Anlass für die Sitzung gegeben hätten, diese habe primär der Wahrung der Vereinsinteressen im Sinne der satzungsmäßigen Bestimmung gedient. Das direkte unternehmerische Ziel sei eher in den Hintergrund gerückt. Ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang zwischen der Vereinssitzung und dem Unfallunternehmen habe somit nicht vorgelegen. Die am 06.01.2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 27.08.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man den am 07.07.2011 zurückgelegten Weg des Versicherten außerhalb der Räumlichkeiten des Ortes der Vereinssitzung noch als versicherten „Betriebweg“ zum Herbeischaffen des notwendigen Gegenstands des Tagesordnungspunktes 1 der Vereinssitzung ansehen wollte, bestünde ein innerer Sachzusammenhang vorrangig mit der Vorstandstätigkeit (Vereinstätigkeit) des Versicherten und nicht mit dessen Aufgaben als Geschäftsführer eines Mitgliedsunternehmens. Als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der P. G. GmbH hätte der Versicherte zurzeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit nur verrichtet, wenn er Haupt- oder Nebenpflichten aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die P. GmbH erfüllt hätte und eine nicht geschuldete Handlung von ihm mit der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen worden wäre, vertragliche oder gesetzliche Pflichten gegenüber der P. G. GmbH zu erfüllen. Vorliegend sei aber ein Betriebsweg zum und vom Ort einer versicherten Tätigkeit bzw. ein regelmäßig vorangehender oder nachfolgender Weg nicht in Bezug auf eine „Betriebsarbeit“ als Geschäftsführer der P. G. GmbH gegeben. Die unmittelbare Handlungstendenz des Versicherten habe in dem „Wettmachen“ eines eigenen Versäumnisses gelegen, welches ihm ganz offensichtlich als Hinderungsgrund für eine ordnungsgemäße Durchführung der Vereinssitzung erschienen sei. Die von der Klägerin angeführte Motivation des Versicherten einer Wahrung der Interessen der P. G. GmbH habe allenfalls mittelbaren nachrangigen Charakter und sei Ausdruck von Chancen, Hoffnungen und Perspektiven des gesetzlichen Vertreters eines Mitgliedsunternehmens, könne aber nicht in eine notwendige wesentliche Verbindung mit dem zum Unfallzeitpunkt beschrittenen Weg gebracht werden. Gegen das ihr am 08.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, der Versicherte habe an der Sitzung in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Firma P. GmbH teilgenommen. Sowohl die Tagesordnungspunkte „Drachenbootrennen“ - die Firma P. GmbH habe hier als Sponsor auftreten sollen – als auch „Riggibär“ seien unternehmensdienlich gewesen. Die Frage des „Maskottchens“ habe in unmittelbarem Zusammenhang zur Betriebstätigkeit gestanden. Die Tätigkeit des Versicherten habe sich im Rahmen des Unternehmens gehalten und die zum Unfall führende Verrichtung habe im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gelegen. Ein lediglich mittelbarer und nachrangiger Charakter sei damit zu verneinen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.08.2012 und den Bescheid vom 02.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 07.07.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, Ziel der Gewerbevereinssitzung sei die Wahrnehmung der Vereinsinteressen gewesen. Die Aufgaben des Versicherten am Unfalltag seien wesentlich durch seine Stellung als Vereinsfunktionär geprägt gewesen. Der objektivierten Handlungstendenz nach sei der Versicherte somit nicht vorrangig wie ein Unternehmer bzw. als Organ der juristischen Person GmbH tätig gewesen, sondern vielmehr als Vorstandsvorsitzender, der mit seiner unfallbringenden Tätigkeit die reibungslose Durchführung der Vorstandssitzung habe sicherstellen wollen. Fraglich erscheine es, ob die P. GmbH als juristische Person nun den Vorstandsvorsitz des Gewerbevereins R. innehaben könne. Dieses insbesondere Persönlichkeit, Erfahrung, Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz voraussetzende Amt dürfte nur einer natürlichen Person übertragen werden können, während sich eine juristische Person dafür wohl nicht eigne. Andernfalls könnten deren für sie handelnden Organe wechseln, sich damit das Wesen des Vorstandsvorsitzenden verändern und letztlich der Vorstandsvorsitzende faktisch – ohne Wahlakt – ausgetauscht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass laut Vereinssatzung in den Vorstand nur wählbar die Mitglieder des Vereins seien. Denn im Umkehrschluss folge daraus nicht zwangsläufig, dass diese Voraussetzung auch die Vorstandsvorsitzenden erfüllen müssten. Vielmehr lasse sich den Ausführungen in § 7 der Vereinssatzung bzw. der Funktion eines Vorstandsvorsitzenden überhaupt ohne weiteres entnehmen, dass mit den in § 7 genannten Akteuren nur natürliche Personen gemeint sein könnten. Selbst wenn die GmbH den Vorstandsvorsitz rechtlich zulässig innehaben könnte, schlage die Grenzwertigkeit dieser Konstruktion – oder anders ausgedrückt: die Vereinswirklichkeit – auf die Beurteilung der Handlungstendenz des Verunglückten durch. Ein sachlicher Grund für die Andersbehandlung des vorliegenden Falls im Vergleich mit den bisher herangezogenen, vom BSG hinsichtlich des Vorliegens versicherter Tätigkeiten abweisend entschiedenen Fälle allein deswegen, weil vorliegend der Verunglückte als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH und nicht unmittelbar für sich selbst gehandelt haben könnte, sei ebenfalls nicht erkennbar. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.