OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 KR 173/14

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2015:0714.L2KR173.14.0A
2mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn sie auf Beitragszahlungen des Versicherten selbst beruhen (vgl BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11 und BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 - RdNr 29). (Rn.22) 2. Der Wegfall des Arbeitgebers (hier: Auflösung und Löschung einer GmbH) führt nicht zu einem automatischen Einrücken des Versicherten in die Versicherungsnehmerstellung (vgl LSG Essen vom 18.12.2013 - L 11 KR 140/12 - RdNr 32). (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn sie auf Beitragszahlungen des Versicherten selbst beruhen (vgl BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11 und BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 - RdNr 29). (Rn.22) 2. Der Wegfall des Arbeitgebers (hier: Auflösung und Löschung einer GmbH) führt nicht zu einem automatischen Einrücken des Versicherten in die Versicherungsnehmerstellung (vgl LSG Essen vom 18.12.2013 - L 11 KR 140/12 - RdNr 32). (Rn.24) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Gleiches gilt gemäß § 237 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB V für versicherungspflichtige Rentner. Als der Rente vergleichbaren Einnahmen im Sinne dieser Vorschriften gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Moderni-sierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) diese Regelungen durch Verweisung auf §§ 237 und 229 SGB V entsprechend (BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 24/09 R, Rdnr. 12 am Ende). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden (BSG, aaO., Rdnr. 14). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist – wie hier – bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG aaO, Rdnr. 14). Gegen die Heranziehung von Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung im Sinne der betrieblichen Altersversorgung bestehen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich Bundesverfassungs-gericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08, BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R, Rdnr. 33 ff.). Unerheblich ist auch, ob die Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung auf Beitragszahlungen des Versicherten selbst beruhen (BSG, Urteil vom 12.11.2008, aaO.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08; BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R Rdnr. 29). Der Kläger ist jedenfalls nicht vor dem 01.06.2004 in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger gegenüber der R + V Lebensversicherung AG angezeigt, dass seine frühere Arbeitgeberin – die GmbH – erloschen sei und der Vertrag zu seinen Gunsten in voller Höhe freigegeben werde. Dies haben die Beteiligten als Einrücken des Klägers in die Versicherungsnehmereigenschaft aufgefasst mit der Folge, dass die Beklagte die Kapitalleistung nur noch anteilig in Höhe von 39.064,80 € zur Beitragsbemessung herangezogen hat. Vor dem 01.06.2004 ist es zu keinem Wechsel der Versicherungs-nehmereigenschaft gekommen. Insbesondere führte weder die Auflösung der GmbH im Jahr 1994 noch die Löschung der GmbH am 27.03.1996 dazu, dass der Kläger – sei es als Einzelkaufmann unter seiner Firma, sei es als Privatperson – Versicherungsnehmer geworden war. Die Eintragung der Löschung der GmbH hat lediglich die Folge, dass die GmbH als Rechtsobjekt erloschen ist (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 74 Rdnr. 6, 7). Dies führt jedoch nicht zum automatischen Einrücken des Klägers in die Versicherungsnehmerstellung. Hierfür ist vielmehr gemäß Ziffer 4 des Versicherungsscheins eine Willenserklärung bzw. eine Anzeige in Schriftform gegenüber der R + V Lebensversicherung AG notwendig. Solange dies nicht geschehen war, ist der Vertrag von der R + V Lebensversicherung als betriebliche Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geführt worden. Dies hat zur Folge, dass trotz der Auflösung bzw. Löschung der GmbH und dem damit verbundenen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der GmbH bei typisierender Betrachtungsweise der Versicherungsvertrag noch mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehend zu betrachten ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 – L 11 KR 140/12 Rdnr. 32). Die Höhe der erhobenen Beiträge ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Die Berufung war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer einmaligen Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Firma R. Werkzeuge- und Maschinen GmbH, schloss am 19.05.1987 bei der R + V Lebensversicherung zugunsten des Klägers eine Direktversicherung ab (Versicherungsschein vom 19.05.1987). Die GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.1994 aufgelöst, die Löschung wurde im Handelsregister am 27.03.1996 eingetragen. Die R + V Lebensversicherung wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt, die Direktversicherung lief zunächst unverändert weiter. Den Betrieb führte der Kläger als Einzelkaufmann weiter. Die Beiträge zur Lebensversicherung wurden in den Jahren 1994 bis 2001 vom Firmenkonto gezahlt und als Privatentnahme verbucht. Ab dem Jahr 2002 erfolgten die Zahlungen direkt vom Privatkonto des Klägers. Nachdem sich die R + V Versicherung im Jahr 2004 an den Kläger gewandt hatte, übermittelte dieser der R + V Versicherung eine „Freigabeerklärung des Arbeitsgebers nach Ausscheiden eines Mitarbeiters“ (vom 15.05.2004). In dieser Freigabeerklärung war als Versicherungsnehmer die Firma K. R. Industrievertretungen aufgeführt und als versicherte Person der Kläger selbst. Weiter enthielt die Freigabeerklärung, die zu Gunsten des Klägers erfolgt ist, den Vermerk „Fa. ist erloschen“. Der Kläger, der seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten als Rentner gesetzlich renten- und pflegeversichert ist, erhielt am 01.04.2010 aus der Direktversicherung einen einmaligen Betrag in Höhe von 52.852,37 €. Mit Bescheid vom 20.04.2010, der auch im Namen der Pflegeversicherung der Beklagten erging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus der Kapitalleistung ab 01.05.2010 monatlich insgesamt 74,22 € (Krankenversicherung 65,63 €, Pflegeversicherung 8,59 €) Beiträge zu zahlen seien. Im Widerspruchsverfahren teilte die R + V Lebensversicherung der Beklagten mit, dass der Vertrag vom 01.04.1987 bis 01.06.2004 als betriebliche Direktversicherung geführt worden sei. Aus der Beitragszahlung dieser Zeit stammten 39.064,80 € der Ablaufleistung. Seit dem 01.06.2004 bis zum Ablauf, dem 01.04.2010, habe der Kläger die Beiträge als Versicherungsnehmer gezahlt, aus der Beitragszahlung dieser Zeit stammten 13.787,57 € der Ablaufleistung. Mit Bescheid vom 26.09.2011, der ebenfalls im Namen der Pflegeversicherung der Beklagten erging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.01.2011 der monatliche Beitrag aus der Kapitalleistung insgesamt 56,81 € (Krankenversicherung 50,46 €, Pflegeversicherung 6,35 €) betrage. Weiterhin erhielt der Kläger zuviel gezahlte Beiträge in Höhe von 315,28 € zurück. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Die am 21.12.2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 18.07.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Unterwerfung unter die Beitragspflicht sei so lange erlaubt, wie diese Leistungen den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzuordnen seien, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse habe und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter usw. bezwecke. Dieser notwendige Bezug zum Arbeitsleben sei auch nach dem 31.03.1994 – unabhängig davon, ob die Versicherung danach noch als Direktversicherung geführt worden sei oder nicht – nicht gelöst worden, da die Nachfolgefirma der Firma K. R. GmbH – und nicht der Kläger – in die Versicherungsnehmereigenschaft eingetreten sei. Letzterer sei erst zum 01.06.2004 Versicherungsnehmer geworden, so dass die Beklagte zu Recht die Ablaufleistung ab diesem Zeitraum nicht mehr der Beitragspflicht unterworfen habe. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Einrückens in die Versicherungsnehmerstellung sei auch keine bloße Förmelei und vom Zufall abhängig, wie der Kläger meine. Vielmehr sei dies ein geeignetes Kriterium, die Loslösung des ursprünglich betrieblich bedingten Versicherungsvertrages aus dieser betrieblichen Zuordnung zu dokumentieren. Ansonsten bleibe die Zuordnung zur betrieblichen Versorgung, da die Versicherung auch weiterhin dem Betriebsrentenrecht unterworfen gewesen sei. Gegen das ihm am 30.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.08.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die GmbH sei im Jahr 1994 aufgelöst worden mit der zwangsläufigen Folge, dass er Versicherungsnehmer geworden sei. Dies gelte zumindest seit der Löschung der GmbH am 27.03.1996. Aus der Beitragszahlung vom 01.04.1987 bis zum 01.01.1994 stammten 15.415,27 € der Versicherungsleistung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.07.2014 aufzuheben und den Bescheid vom 26.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 30.11.2011 dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betreffend die Einmalzahlung der R + V Lebensversicherung AG lediglich aus einem Betrag in Höhe von 15.415,27 € festzusetzen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.