Urteil
L 2 KR 12/23
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2025:0204.L2KR12.23.00
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Leitsätze
Wird von einer gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2020 rückwirkend eine Familienversicherung für den Zeitraum 18.10.2006 bis 13.2.2008 erfasst, beginnt die Dreimonatsfrist des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB V am 14.2.2008 und nicht erst mit der Bekanntgabe, dass eine Familienversicherung nachträglich erfasst worden ist, im Jahr 2020. (Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. März 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird von einer gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2020 rückwirkend eine Familienversicherung für den Zeitraum 18.10.2006 bis 13.2.2008 erfasst, beginnt die Dreimonatsfrist des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB V am 14.2.2008 und nicht erst mit der Bekanntgabe, dass eine Familienversicherung nachträglich erfasst worden ist, im Jahr 2020. (Rn.55) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. März 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der Auslegung festzustellen (BSG vom 21. März 2024 – B 9 V 4/23 B – juris RdNr 12 mwN). Streitgegenstand ist danach der Bescheid vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020. Darin hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf freiwillige Mitgliedschaft für die Zeit ab 1. Oktober 2019 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch klargestellt, dass es ihm um die Feststellung geht, dass er seit dem 1. Oktober 2019 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten ist. Dieses Klageziel kann der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass er ab dem 1. Oktober 2019 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten ist, erreichen. Insoweit ist die Klage zulässig. Folge eines wirksamen Beitritts zur Krankenversicherung wäre dann auch eine Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) Eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs 2 SGB V angezeigt hat, wie dies dem Kläger vom SG empfohlen worden ist, ist dagegen unzulässig. Nach § 55 Abs 1 Nummer 1 SGG kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, nicht aber die isolierte Feststellung eines dafür notwendigen Tatbestandsmerkmals. Die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (sog Elementenfeststellungsklage) ist im Gegensatz zu der zulässigen Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht möglich (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG , RdNr 43) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe im Jahr 2006 den Beitritt als freiwilliges Mitglied im Anschluss an den Bezug von Alg II rechtswidrig abgelehnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2016, deswegen eine freiwillige Versicherung für den Kläger rückwirkend ab dem 1. August 2006 durchzuführen, mit Bescheid vom 21. Juni 2017 und Bescheid vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 abgelehnt hat und diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, nachdem der Kläger seine dagegen erhobene Klage (S 1 KR 127/19) zurückgenommen hat. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist der freiwilligen Versicherung ab dem 1. Oktober 2019 weder gemäß § 9 Abs 1 Nummer 2 SGB V (dazu 2.1.) noch gemäß § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V in der Fassung vom 6. Mai 2019 (dazu 2.2.) wirksam beigetreten. 2.1. Nach § 9 Abs 1 Nummer 2 SGB V können Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB V erlischt, der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V genannte Vorversicherungszeit erfüllen. Gemäß § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V ist der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Versicherung anzuzeigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Familienversicherung war am 13. Februar 2008 beendet (dazu 2.1.1.). Der Kläger hat den Beitritt nicht fristgerecht angezeigt, da die Dreimonatsfrist ab diesem Zeitpunkt lief (dazu 2.1.2.). Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X besteht nicht (dazu 2.1.3.). Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen (dazu 2.1.4.). 2.1.1. Die Familienversicherung war am 13. Februar 2008 durch den Tod der Mutter des Klägers beendet. Die Beklagte war auch befugt, dies nachträglich durch Bescheid vom 22. Juli 2020 festzustellen. Im SGB V finden sich im Zusammenhang mit dem Ende einer Versicherung lediglich Vorschriften über das Ende einer Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger (§ 190 SGB V) oder das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 191 SGB V). Eine gesonderte Regelung für das Ende einer Familienversicherung existiert nicht. Hierfür besteht auch - jedenfalls im Regelfall - aufgrund des Wesens der Familienversicherung keine Notwendigkeit. Die durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 in Abkehr von der früheren Familienhilfe geschaffene Familienversicherung lässt die Angehörigen des Mitglieds Versicherte mit eigenen Leistungsansprüchen werden. Sie sind insoweit den Versicherten gleichgestellt, die der GKV als Mitglieder angehören. Die Dauer ihrer Familienversicherung deckt sich mit der Zeit, für die eine Mitgliedschaft ihres Angehörigen besteht. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab (BSG vom 29. März 2022 – B 12 KR 15/20 R – juris RdNr 15 mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas Anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des BSG vom 16. November 1995 (4 RK 1/94 - juris insbesondere RdNr 30). Dort hat das BSG ausgeführt, § 10 SGB V enthalte keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedürfe der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Ob dem zu folgen ist, kann der Senat offenlassen (kritisch bereits BSG vom 5. November 1998 – B 11 AL 29/98 R – juris RdNr 18). Denn dieser Entscheidung lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, dass eine rückwirkende Entziehung der Familienversicherung generell nicht möglich sei, wie bereits der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (B 10 KR 3/99 R) klargestellt hat. Vielmehr legte der damalige 4. Senat die von ihm geprüfte Übergangsregelung des GRG dahingehend aus, dass dem durch den Wegfall der Familienhilfe der Reichsversicherungsordnung (RVO) betroffenen Personenkreis ein risikoloses Wahlrecht zwischen dem Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages und dem freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zustehen sollte. Die Gesetzesänderung könne mithin Rechtswirkungen erst für die Zukunft, mit Bekanntgabe des sie umsetzenden Verwaltungsakts, entfalten. Eine derartige Änderung der Rechtslage könne nicht im Wege eines Selbstvollzugs des Gesetzes umgesetzt werden (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 41). Mit jener Fallgestaltung lässt sich die vorliegende nicht vergleichen. Auch in jüngeren Entscheidungen geht das BSG von der Möglichkeit aus, dass, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen ist, die Krankenkasse nicht gehindert ist, ungeachtet der §§ 45 und 48 SGB X rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe (vgl. BSG vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris RdNr 24 mwN). Der Annahme des Klägers, dass die Familienversicherung über den 13. Februar 2008 hinaus bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 22. Juli 2020 bestanden habe, steht zudem der Grundsatz entgegen, dass die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend grundsätzlich nicht geändert werden soll (vergleiche BSG vom 8. Dezember 1999 – B 12 KR 12/99 R –, juris RdNr 24). 2.1.2. Die Frist des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V begann am 14. Februar 2008 nach Beendigung der Familienversicherung. Der Kläger zeigte den Beitritt jedoch erst am 5. August 2020 und somit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung an. Die Frist begann nicht entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 22. Juli 2020, in welchem die Beklagte die Familienversicherung vom 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 erfasst hatte, zu laufen. Der Senat weicht damit nicht von dem Urteil des BSG vom 7. Dezember 2002 (B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 39) ab. Das BSG hat dort im Rahmen eines Obiter Dictum ausgeführt, dass in den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung die Regelung des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V in der Form anzuwenden sein dürfte, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides beginnt, nicht jedoch bereits zu dem, in der Vergangenheit liegenden, Zeitpunkt des Beginns der Rückwirkung. Denn ein Anlass für die Ausübung jenes Gestaltungsrechts bestehe erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Der Senat verkennt nicht, dass Gründe des Vertrauensschutzes bei bestimmten Konstellationen einen späteren Beginn der Frist erfordern können. Ein ehemals Familienversicherter muss davor geschützt werden, dass er plötzlich rückwirkend ohne Versicherungsschutz dasteht und deshalb Rückforderungen für erbrachte Leistungen ausgesetzt ist, ohne die Möglichkeit zu haben, sich hier gegen - nachträglich - durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder durch einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (BSG vom 7. Dezember 2002 - B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 37; vgl. auch BSG vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris RdNr 13). Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Familienversicherung war nie „gelebt“ worden, Leistungen aus ihr wurden zu keinem Zeitpunkt erbracht und sind auch nicht mehr zu erbringen. Der Kläger hatte vielmehr zur damaligen Zeit anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die einen späteren Fristbeginn erfordern würden, liegen hier nicht vor. 2.1.3. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (Satz 2). Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger oder sein damaliger Betreuer ohne Verschulden keine Kenntnis von der Familienversicherung hatten und deshalb an einer fristgerechten Beitrittsanzeige nach § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V gehindert waren. Denn nach § 27 Abs 3 SGB X kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist ist abgelaufen und Anhaltspunkte dafür, dass die fristgerechte Beitrittsanzeige infolge höherer Gewalt unmöglich war, liegen nicht vor. 2.1.4. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Beitritt fristgerecht angezeigt. Die verspätete Beitrittsanzeige ist nicht auf einen Behördenfehler zurückzuführen, da die Beklagte ohne eigenes Verschulden erstmals im Jahr 2020 Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger im Zeitraum 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 über seine Mutter familienversichert war. 2.2. Der Kläger ist der freiwilligen Versicherung ab dem 1. Oktober 2019 auch nicht gemäß § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V in der Fassung vom 6. Mai 2019 wirksam beigetreten. Danach können der Versicherung beitreten Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Alg II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Die Vorversicherungszeiten sind, wie die Beklagte zu Recht in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, offensichtlich nicht erfüllt. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Streitig ist, ob der Kläger freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse ist. Der am 1978 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer Psychose. Seit dem 1. Juli 1991 ist eine Schwerbehinderung anerkannt. Am 6. April 2004 wurde eine Betreuung eingerichtet mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung sowie Vermögenssorge. Bis zum 23. Dezember 2004 war der Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe gesetzlich krankenversichert. Vom 11. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 war er bei der Beklagten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Alg II) krankenversichert. Ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung blieb erfolglos, da die Beklagte die Auffassung vertrat, dass der Bezug von Alg II rechtswidrig gewesen sei und durch diesen Bezug die zur Begründung einer freiwilligen Versicherung nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllt werde. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland (DRV) stellte auf Ersuchen des Landkreises S. unter dem 18. Januar 2007 fest, dass der Kläger voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Einen Antrag vom 4. Mai 2016, die freiwillige Versicherung für den Kläger rückwirkend ab dem 1. August 2006 durchzuführen, da es unerheblich sei, ob das Alg II zu Unrecht gezahlt worden sei, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. Juni 2017 sowie Bescheid vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019). Im anschließenden Klageverfahren S 1 KR 172/19 wies das SG darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum August 2006 bis Januar 2017 nicht erkennbar sei; dem Kläger könnten für die Zeiträume heute nicht mehr Sach- und Dienstleistungen durch die Beklagte gewährt werden, im Gegenzug jedoch würde unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen für den Kläger eine nicht unerhebliche Beitragsforderung entstehen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Am 6. Juli 2020 beantragte der Landkreis S. für den Kläger die Einrichtung einer Familienversicherung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs 2 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ) mit der Begründung, seit dem 1. Juli 1991 sei dieser unbefristet schwerbehindert und seit diesem Zeitpunkt familienversichert sehr wahrscheinlich über seine Mutter A. L. oder seine Pflegeeltern A. W./A. H.. Die Beklagte teilte zunächst mit, dass der Kläger früher als Pflegekind familienversichert gewesen und eine Familienversicherung ohne Altersgrenze über die früheren Pflegeeltern nicht möglich sei. Zur Überprüfung einer möglichen Familienversicherung über ein leibliches Elternteil würden weitere Angaben zu dieser Person benötigt, um feststellen zu können, ob eine Mitgliedschaft bestehe. Anschließend teilte die Beklagte mit, dass die Mutter L. H. am 13. Februar 2008 verstorben sei, sodass darüber keine Familienversicherung möglich sei. Am 17. Juli 2020 beantragte der Kläger die Aufnahme in die Familienversicherung für die Zeit vom 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 bei der verstorbenen Mutter. Mit Bescheid vom 22. Juli 2020 wurde die Familienversicherung antragsgemäß erfasst. Am 5. August 2020 beantragte der Kläger die freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an die Familienversicherung, deren Beendigung am 22. Juli 2020 mitgeteilt worden sei, ab 1. Oktober 2019. Mit Bescheid vom 3. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Erklärung des freiwilligen Beitritts sei nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs 2 SGB V erfolgt. Die Frist berechne sich vom 14. Februar 2008 bis zum 13. Mai 2008. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung ab dem 1. Oktober 2019 seien nicht erfüllt, da die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Dreimonatsfrist zum Beitritt habe erst mit Feststellung des Endes der Versicherung am 22. Juli 2020 zu laufen begonnen. Bis dahin habe die Familienversicherung bestanden. Daher müsse für den Zeitraum 14. Februar 2008 bis 15. Juni 2017 eine freiwillige Versicherung gemäß § 9 SGB V eingetragen werden. Anschließend bestünden folgende Versicherungszeiten: - 16. Juni bis 5. Oktober 2017 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, - 27. bis 29. Oktober 2017 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, - 30. Oktober bis 19. November 2017 Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V, - 20. November 2017 bis 30. Juni 2018 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, - 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 nachweislich ohne Mitgliedschaft, - 1. Februar bis 30. September 2019 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 8 SGB V. Nunmehr sei auch die freiwillige Krankenversicherung ab 1. Oktober 2019 einzutragen, da die Vorversicherungszeiten erfüllt seien, denn am 1. Oktober 2019 sei die sogenannte große Vorversicherungszeit (44 Monate in den letzten 5 Jahren) erfüllt. Hierbei handele es sich noch um eine zutreffende Statusentscheidung ebenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Im Übrigen sei die Ablehnung der freiwilligen Versicherung im Jahr 2006 rechtswidrig gewesen, da die Vorversicherungszeiten über den Bezug von Alg II nicht anerkannt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherungslauf stelle sich wie folgt dar: - 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 Bezug von Alg II, - 1. April 2006 bis 17. Oktober 2006 Bezug von Alg II, - 18. Oktober 2006 bis 13. Februar 2008 Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nummer 4 SGB V, - 14. Februar 2008 bis insgesamt 31. Januar 2017 Betreuung nach § 264 SGB V, - 1. Februar 2017 bis 15. Juni 2017 Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nummer 13 SGB V, - 16. Juni 2017 bis 5. Oktober 2017 Bezug von Alg II, - 27. Oktober 2017 bis 29. Oktober 2017 Bezug von Alg II, - 30. Oktober 2017 bis 19. November 2017 nachgehender Leistungsanspruch nach Pflichtversicherung, - 20. November 2017 bis 30. Juni 2018 Bezug von Arbeitslosengeld II, - 31. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 nachweislich ohne Mitgliedschaft, - 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nummer 5 bis 8 SGB V. Die nachträglich festgestellte Familienversicherung habe am 13. Februar 2008 geendet. Die späte Feststellung der Familienversicherung habe ihre Ursache in der sehr späten Vorlage der entsprechenden Unterlagen gehabt. Die Dreimonatsfrist des § 9 Abs 2 SGB V sei verstrichen, ebenso die Jahresfrist des § 27 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz festgelegt, dass die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend grundsätzlich nicht geändert werden solle. Zudem seien hier etwaige Ansprüche auf eine freiwillige Versicherung bereits verwirkt. Sie habe zudem hinsichtlich der freiwilligen Versicherung Statusfeststellungen getroffen, die rechtskräftig geworden seien. Dagegen hat der Kläger am 9. Dezember 2020 Klage erhoben und zunächst beantragt festzustellen, dass er in den Zeiträumen ab dem 14. Februar 2008 bis zum 15. Juni 2017 und ab dem 1. Oktober 2019 der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten beigetreten sei. Auf Anraten des SG hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass er, der Kläger, den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs 2 SGB V angezeigt habe. Mit Urteil vom 17. März 2022 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die im ursprünglichen Klageantrag genannten Zeiträume wichen von dem am 5. August 2020 eingegangenen Antrag ab. Nach Auslegung des bisherigen Prozessstoffs und der bekannten Umstände sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es das Anliegen des Klägers sei, festgestellt zu wissen, dass der Beitritt gemäß § 9 Abs 2 SGB V rechtzeitig angezeigt worden sei. Denn die begehrte freiwillige Mitgliedschaft werde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alleine durch die Beitrittserklärung begründet. Die so verstandene Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am 5. August 2020 rechtzeitig im Sinne des § 9 Abs 2 SGB V angezeigt. Seine Familienversicherung habe wegen der Akzessorietät zur Mitgliedschaft der Stammversicherten mit deren Tod gemäß § 190 Abs 1 SGB V geendet. Er habe auch die Vorversicherungszeit gemäß § 9 Abs 1 Nummer 2 iVm Nummer 1 SGB V erfüllt. Der Kläger oder seine Mutter seien ohne Zweifel unmittelbar vor dem Ende der Familienversicherung mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert gewesen. Die Beitrittsanzeige vom 5. August 2020 habe auch die Frist des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V wahren können. Die Familienversicherung habe zwar bereits am 13. Februar 2008 durch den Tod der Mutter geendet. Fristbeginn sei indes nicht der 14. Februar 2008, sondern die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 22. Juli 2020. In den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung sei die Regelung des § 9 Abs 2 SGB V in der Form anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides beginne, nicht jedoch bereits zu dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des Beginns der Rückwirkung. Denn Anlass für die Ausübung jenes Gestaltungsrechts bestehe erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Es bedürfe einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorgehe, dass die Familienversicherung beendet sei. § 10 SGB V enthalte nämlich keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedürfe der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. In den Fällen, in denen die Familienversicherung rückwirkend beendet werde, könne daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist des § 9 Abs 2 SGB V erst mit der Bekanntgabe des Bescheides beginnen. Gegen das ihr am 18. Mai 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juni 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vom SG vorgenommene Auslegung des Anliegens des Klägers sei offensichtlich fehlerhaft. Erklärtes Prozessziel sei die Feststellung der Begründung einer freiwilligen Versicherung auch für die Vergangenheit. Dieses Ziel könne jedoch mit der vom SG angeregten Feststellung, dass die Anzeige am 5. August 2020 rechtzeitig nach § 9 Abs 2 SGB V erfolgt sei, nicht erreicht werden. Es seien mehrere bestandskräftige Bescheide (vom 27. November 2006, vom 21. Juni 2017 und vom 27. März 2018) ergangen. Es bedürfe mithin vor der Durchführung einer freiwilligen Versicherung und einer entsprechenden Statusfeststellung zunächst der Rücknahme dieser Bescheide, insbesondere des Bescheides vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 nach § 44 Abs 2 SGB X. Das BSG lehne in ständiger Rechtsprechung aber die rückwirkende Begründung einer Mitgliedschaft dann ab, wenn - wie hier - die Aufhebung einer die Mitgliedschaft ablehnenden bindenden Entscheidung im Streit sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. März 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, seine Mutter habe die Vorversicherungszeiten unstreitig erfüllt. Außerdem wäre er auch ohne Vorversicherungszeit freiwilliges Mitglied geworden, nämlich nach § 188 Abs 4 SGB V im Anschluss an die Beendigung seiner Familienversicherung, die die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 2020 festgestellt habe. In den Bescheiden vom 27. November 2006, 21. Juni 2017 und 27. März 2018 seien die Familienversicherung und die Beitrittserklärung noch nicht berücksichtigt gewesen. Zudem habe die Beklagte im Jahr 2006 den Beitritt als freiwilliges Mitglied im Anschluss an den Bezug von Alg II rechtswidrig abgelehnt. Er habe einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und sei auf Dauer voll erwerbsgemindert, deshalb bestehe bei ihm eine besondere Schutzbedürftigkeit. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass die Dreimonatsfrist immer mit dem Tod des Stammberechtigten zu laufen beginne, hätte es die Krankenkasse in der Hand, ob sie bei Personen, die krankheitsbedingt oder aufgrund atypischer Familienkonstellationen selbst nicht über das Bestehen der Familienversicherung informiert seien, die Belehrung über die Frist zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu unterlassen und damit die freiwillige Mitgliedschaft dieser Person zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte S 1 KR 172/19 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.