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Urteil

L 2 KR 27/02

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.08.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund ihrer Erklärung vom 15.11.1999 freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Beklagten geworden ist. Die 1938 geborene Klägerin war vom 01.08.1993 bis zum 16.10.1993 und vom 18.10.1993 bis zum 21.02.1998 als versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin und in der Zeit vom 22.02.1998 bis zum 31.07.1999 als Bezieherin von Arbeitslosengeld pflichtversichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Zuvor war sie vom 01.01.1970 - 31.07.1993 privat krankenversichert. Aufgrund Antrages vom 15.04.1999 wurde der Klägerin mit Bescheid der LVA S. vom 27.07.1999 statt der bis dahin - neben der Zahlung von Arbeitslosengeld - bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 01.06.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. In dem Rentenbescheid heißt es auf Seite 2 nach dem Verweis auf Anlage 1 für die Berechnung der Rente: "Da Sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, haben Sie einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen. Ihren Anteil in Höhe des halben Beitrags führen wir zusammen mit unserem Beitragsanteil unmittelbar an die gesetzliche Krankenversicherung und an die soziale Pflegeversicherung ab." Am 17.08.1999 erhielt die Klägerin nach ihren eigenen Angaben vom Arbeitsamt S. die Mitteilung, dass der Leistungsbezug dort (Arbeitslosengeld) am 31.07.1999 endete. Mit Schreiben vom 05.11.1999 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückgabe der Krankenversicherungskarte auf. In dem Schreiben ist ausgeführt, am 31.07.1999 habe die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten geendet, womit auch die Versichertenkarte ihre Gültigkeit verloren habe. Hierauf stellte die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.1999, am selben Tage bei der Beklagten per Fax eingegangen, den Antrag auf freiwillige Krankenversicherung ab 01.08.1999 und bat um Mitteilung des monatlich zu zahlenden Betrages. Mit Bescheid vom 26.11.1999 lehnte die Beklagte eine Aufnahme der Klägerin als freiwilliges Mitglied ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 5. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) könnten der Versicherung Personen beitreten, die entweder als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden seien und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert gewesen seien. Der Beitritt sei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. Gleiches gelte für Personen, deren Familienversicherung nach § 10 SGB V erlösche. Nach den Unterlagen der Beklagten sei die Anmeldung der Klägerin am 15.11.1999 eingegangen. Sie habe der Beklagten aber spätestens am 31.10.1999 vorliegen müssen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.12.1999 Widerspruch und beantragte gleichzeitig, ihr wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ebenso wie auch wegen der möglichen Versäumung der Frist für die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung machte sie unter Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen geltend, sie erfülle alle Voraussetzungen, um in die gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied aufgenommen zu werden. Sie sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen. Aufgrund des Hinweises der LVA im Rentenbescheid habe sie davon ausgehen müssen, dass die Krankenversicherungsbeiträge pünktlich gezahlt würden und damit die weitere Beitragszahlung gleichzeitig als Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gewertet werde. Zudem habe die Beklagte, nachdem nachweislich die Zahlung von Beiträgen ausgeblieben sei, sie auf diesen Umstand und gleichzeitig auf die Antragsstellungspflicht für die freiwillige Weiterversicherung hinweisen müssen. Dies sei nicht geschehen. Ebenso sei nicht auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen worden, auch nicht im Bescheid vom 26.11.1999. Es habe aber entsprechende Beratungspflicht der Beklagten bestanden. Nach § 27 Abs. 2 S. 4 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) habe die Beklagte von Amts wegen prüfen müssen, ob nicht Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die LVA S. erst mit Schreiben vom 30.11.1999 mitgeteilt habe, dass ab dem 01.08.1999 keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mehr bestehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei dem Grunde nach beitrittsberechtigt gewesen, weil sie die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt habe. Sie habe jedoch ihren freiwilligen Beitritt im Anschluss an die beendete Mitgliedschaft als Leistungsbezieherin nach dem Sozialgesetzbuch III bis zum 02.11.1999 bei der Beklagten anzeigen müssen. Demgegenüber habe die Klägerin die freiwillige Versicherung erst am 15.11.1999 beantragt. An diesem Tage sei die Anzeigefrist allerdings bereits verstrichen gewesen. Bei dem Einwand der Klägerin, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie nicht mehr krankenversichert sei, handele sich offenkundig um eine Schutzbehauptung. Aus dem Rentenbescheid der LVA S. habe die Klägerin nicht ohne weiteres schließen können, dass sie über den 31.07.1999 hinaus kranken- und pflegeversichert sei. Zudem habe die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 23.10.1996 darauf hingewiesen, dass in ihrem Falle aufgrund eines Rentenantrages vom 14.10.1996 eine Mitgliedschaft als Rentnerin nicht zustandegekommen sei, weil sie die hierfür erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle. Gleichzeitig sei die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass sie im Falle des Ausscheidens aus der seinerzeit noch bestehenden Versicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung habe. Auch auf die zu beachtende Anzeigefrist sei die Klägerin hingewiesen worden. Diese habe sich jedoch, aus welchem Grund auch immer, innerhalb der Anzeigefrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nicht um ihren Krankenversicherungsschutz gekümmert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Herstellungsanspruch könne nur in Betracht gezogen werden, wenn die Versäumung der Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nur oder zumindest auch auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Dies könne vorliegend allenfalls in einem Verstoß gegen die Beratungspflicht nach § 14 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) gesehen werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift liege im Falle der Klägerin indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe für die Beklagte angesichts des Schreibens vom 23.10.1996 und des Schreibens des Arbeitsamtes vom 17.08.1999 keine Veranlassung bestanden, die Klägerin nochmals über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung zu informieren. Angesichts dieses Sachverhaltes hätte es die Sorgfalt zumindest geboten, dass die Klägerin eventuelle Zweifel an ihrem Krankenversicherungsschutz durch Rückfrage bei der Beklagten ausgeräumt hätte. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht S. (SG) haben die Beteiligten ihre Argumentation aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat sich insbesondere auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97) bezogen und geltend gemacht, dass nach dieser Entscheidung nach Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beratungspflicht der Krankenversicherung auch ohne Beratungsbegehren bestehe dahingehend, dass die Pflichtversicherung durch eine freiwillige Versicherung fortgesetzt werden könne. Desweiteren hat sie geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten vom 23.10.1996 niemals erhalten zu haben. Die Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 36/90) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtsunkenntnis voraussetze, dass die Krankenkasse einer durch Verordnung oder Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Informationspflicht nicht nachgekommen sei und der Beitrittsberechtigte auch auf andere Weise keine Kenntnis über das freiwillige Beitrittsrecht gehabt habe. Nach entsprechendem Hinweis hat das SG durch Urteil vom 21.08.2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2000 festgestellt, dass die Klägerin seit dem 15.11.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei durch ihre Beitrittserklärung vom 15.11.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Zwar habe die Klägerin mit dieser Beitrittserklärung die Drei-Monatsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V versäumt. Sie sei jedoch gleichwohl Mitglied der Beklagten geworden, da sie diese Frist ohne Verschulden versäumt habe und ihr deshalb gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 36/90 -, SozR 3 - 2200 § 176 b RVO) gelte Rechtsunkenntnis als unverschuldet im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X , wenn die Krankenkasse einer entsprechenden Hinweispflicht nicht oder unzureichend nachgekommen sei. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97) sei die Versäumung der Beitrittsfrist unverschuldet, wenn die Krankenkasse den Versicherten nach dem Ende der Versicherungspflicht nicht auf die Form- und Fristerfordernisse der Beitrittserklärung zur freiwilligen Weiterversicherung hingewiesen habe. Die Rechtsunkenntnis des Versicherten sei wegen dieser Verletzung der sozialbehördlichen Beratungspflicht unverschuldet. Aufgrund der Beratungspflicht aus § 14 SGB I sei ein Versicherungsträger gehalten, auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offenkundig als zweckmäßig aufdrängten und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Versicherungsträger trotz Nichtvorliegens eines Beratungsbegehrens gehalten seien, Versicherte bei konkretem Anlass von sich aus spontan auf solche klar zu Tage liegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Darin liege keine Überforderung der Sozialleistungsträger. Die enge Verknüpfung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung, die vom Betroffenen oftmals nicht überschaut würden, machten es erforderlich, die Beratungspflicht der Versicherungsträger dahingehend zu bestimmen, dass Versicherte zumindest auf Fragen, die für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes oder erhebliche Leistungsnachteile bedeutsam seien, bei konkretem Anlass hingewiesen würden. Diese Pflichtenstellung der Sozialversicherungsträger bilde einen Gegenpol zu der komplexen Sozialrechtsmaterie und ihrer häufig existenziellen Bedeutung für Versicherte, wobei sich eine normative Begründung aus dem gesetzlichen Auftrag zur möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte in § 2 Abs. 2 SGB I ergebe. Ein konkreter Anlass für eine Spontanberatung der Klägerin durch die Beklagte sei darin zu sehen, dass für die Beklagte aufgrund der Abmeldung der Klägerin durch das Arbeitsamt der Lauf der Drei-Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erkennbar gewesen sei. Zwar habe die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.1996 die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner für sie nicht zustande komme, weil sie die für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle. Selbst wenn die Klägerin, was dahin stehen könne, dieses Schreiben erhalten habe, sei damit der notwendigen Hinweispflicht auf die Beitrittsfrist des § 9 Abs. 2 nicht genügt gewesen. Denn dieser Hinweis sei nicht nach Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB III, sondern im Zusammenhang mit einem Jahre zuvor gestellten damaligen Rentenantrag erfolgt. Ein Bezug zu dem Beratungsbedarf nach Ende des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III habe nicht bestanden. Das Schreiben des Arbeitsamtes vom 17.08.1999 habe nicht die notwendige Belehrung über die Drei-Monatsfrist zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Schließlich genüge das Schreiben vom 23.10.1996 auch deshalb nicht den Anforderungen an die gebotene Beratung der Klägerin, da im Rentenbescheid der LVA S. vom 27.07.1999 eine falsche Belehrung der Klägerin erfolgt sei. Aufgrund des dort erfolgten Hinweises habe die Klägerin davon ausgehen müssen, Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Das damit unverschuldete Hindernis der Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB V sei erst entfallen, als der Klägerin positiv mitgeteilt worden sei, dass sie nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Dies sei mit Schreiben der Beklagten vom 05.11.1999 erfolgt, sodass durch die Beitritterklärung der Klägerin vom 15.11.1999 die zweiwöchige Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB X gegeben gewesen sei. Mithin sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beitrittsfrist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu gewähren und festzustellen, dass diese freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden sei. Gegen das ihr am 23.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 18.09.2002 beim Landessozialgericht S. eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation und weist ergänzend darauf hin, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe in der vom SG zitierten Entscheidung vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97) zwar eine Beratungspflicht der Krankenkasse über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft auch ohne Beratungsbegehren bejaht, wegen dieser Frage aber ausdrücklich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Entscheidung des BSG vom 11.05.1993 (- 12 KR 36/90 -) ausdrücklich offen gelassen habe, ob sich wegen der Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes aus § 14 SGB I eine Hinweispflicht auf die freiwillige Weiterversicherung ergebe, auch ohne dass durch Gesetz oder Verordnung eine ausdrückliche Belehrung vorgeschrieben sei. Aus Sicht der Beklagten könne entgegen der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen allein aus § 14 SGB I eine derartig weitreichende und bedeutungsvolle Informationspflicht der Krankenkasse nicht abgeleitet werden. Unabhängig davon sei im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese durch das Schreiben des Arbeitsamtes vom 17.08.1999 und durch das Schreiben der Beklagten vom 23.10.1996 ausreichend informiert gewesen sei. Auch auf den Rentenbescheid der LVA S. vom 27.07.1999 könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe daraus nicht ohne weiteres schießen können, dass sie über den 31.07.1999 hinaus kranken- und pflegeversichert sei. Die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V sei daher von der Klägerin nicht unverschuldet versäumt worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21.08.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die ergangene Entscheidung und stellt weiterhin in Abrede, das Schreiben vom 23.10.1996 der Beklagten erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, hat das SG unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagen festgestellt, dass die Klägerin freiwilliges Mitglied der Beklagten ist. Zwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Beitrittserklärung vom 15.11.1999 nicht erst seit diesem Zeitpunkt - wie in dem angefochtenen Urteil tenoriert -, sondern gemäß § 188 Abs. 2 SGB V bereits mit dem Tage nach ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, mithin seit dem 01.08.1999, freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist aber ausschließlich die Frage, ob die in dem angefochtenen Urteil des SG getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit dem 15.11.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten ist, zutrifft. Dies ist zu bejahen. Nicht Streitgegenstand ist, ob die Klägerin auch bereits zuvor, ab 01.08.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen ist. Eine diesbezügliche Abänderung des angefochtenen Urteils kam deshalb nicht in Betracht. In der Sache schließt sich der Senat - wie das SG - der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97) vertretenen Auffassung an, wonach Versicherungsträger trotz Nichtvorliegens eines Beratungsbegehrens gehalten sind, Versicherte bei einem konkreten Anlass von sich aus spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Eine solche Pflicht zur spontanen Beratung der Klägerin über die Möglichkeit und die Modalitäten eines freiwilligen Beitritts nach Ende der Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V durch die Beklagte war, wie das SG zutreffend entschieden hat, auch in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung gegeben. Insoweit war zunächst für die Beklagte - anders als für die Klägerin - mit der Beendigung von Beitragsleistungen nach dem 31.07.1999 erkennbar, dass die Drei-Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu laufen begonnen hatte. Auch war für die Beklagte angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Klägerin und angesichts der fehlenden Vorversicherungszeiten für eine Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner die Gestaltungsmöglichkeit eines freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung eine bzw. die einzige sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Handlungsalternative zur Absicherung des Krankheitsrisikos für die Klägerin. Denn die Klägerin konnte die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erforderliche 9/10tel-Belegung durch Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht erfüllen, weil sie nach erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1953 vom 01.01.1970 bis zum 31.07.1993 bei privaten Krankenversicherungen versichert gewesen ist. Für eine Verneinung des Beratungserfordernisses kann die Beklagte sich auch weder auf den aus einem Musterbescheid des Arbeitsamtes über die Leistungsbeendigung zitierten Hinweis, noch auf ihr eigenes Schreiben vom 23.10.1996 berufen. Zwar heißt es in dem bei den Akten der Beklagten befindlichen Mustertext einer Mitteilung über eine Leistungseinstellung des Arbeitsamtes: "Für die Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, sind Sie durch das Arbeitsamt nicht krankenversichert". Hieraus musste die Klägerin indes nicht den Schluss ziehen, dass sie nach Beendigung des Leistungsbezuges zum 31.07.1999 überhaupt nicht mehr krankenversichert sei. Dem stand aus ihrer Sicht zu Recht der ausdrückliche Hinweis im Rahmen des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt S. vom 27.07.1999 entgegen, in dem ausdrücklich ausgeführt ist, "da Sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, haben Sie einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen. Ihren Anteil in Höhe des halben Beitrags führen wir zusammen mit unserem Beitragsanteil unmittelbar an die gesetzliche Krankenversicherung und an die soziale Pflegeversicherung ab". Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass hieraus nicht unmittelbar darauf geschlossen werden konnte, dass eine Krankenversicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner bestand. Jedoch ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Pflichtversicherung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Vor diesem Hintergrund hat das SG auch zu Recht dahinstehen lassen, ob die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 23.10.1996 erhalten hat oder nicht, wiewohl im Falle der Entscheidungsrelevanz dieser Frage die Beklagte die materielle Beweislast für die Erweislichkeit seines Zugangs zu tragen hätte. Selbst wenn nämlich zugunsten der Beklagten unterstellt würde, sie hätte das Schreiben vom 23.10.1996 erhalten, konnte und musste die Klägerin die Ausführungen dieses Schreibens ausschließlich auf den Rechtszustand im Oktober 1996 beziehen. Gerade insofern als dort ausgeführt ist, eine Mitgliedschaft als Rentnerin sei - 1996 - nicht zustande gekommen, weil die erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt seien, und es dürften nur Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft oder einer Familienversicherung, die auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhe, berücksichtigt werden, musste für die Klägerin keineswegs ausgeschlossen erscheinen, dass zwischenzeitlich, im Jahre 1999, nach Zurücklegen nahezu dreier weiterer Jahre der Pflichtmitgliedschaft nunmehr die erforderlichen Vorversicherungszeiten hätten erfüllt sein können. Gerade auch diese Erwägung zeigt, dass die Klägerin nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft wegen Leitungsbezugs nach dem SGB III der Beratung durch die Beklagte und des Hinweises auf die Gestaltungsmöglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung bedurft hätte. Von daher liegt im Falle der Klägerin eine typische Fallgestaltung vor, in der der Senat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, eine Pflicht der Krankenkasse zur Spontanberatung bejaht, auch ohne dass ein Beratungsersuchen an sie herangetragen wurde und ohne dass eine sonstige gesetzliche oder aus einer Verordnung hergeleitete Verpflichtung zur Beratung bestand. Das SG hat daher zu Recht entschieden, dass der Klägerin für ihre Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom 15.11.1999 wegen Versäumung der Frist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war und die Klägerin deshalb aufgrund dieser Erklärung freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist. Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärte Frage, ob ohne Bestehen einer Beratungspflicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung die vorliegend bejahte Verpflichtung zur Spontanberatung der Krankenversicherungsträger über die Möglichkeit und Modalitäten eines freiwilligen Beitritts nach Ende der Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB V gemäß § 14 SGB I mit der Folge der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung bei deren Verletzung nach § 27 SGB X besteht. Gründe Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, hat das SG unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagen festgestellt, dass die Klägerin freiwilliges Mitglied der Beklagten ist. Zwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Beitrittserklärung vom 15.11.1999 nicht erst seit diesem Zeitpunkt - wie in dem angefochtenen Urteil tenoriert -, sondern gemäß § 188 Abs. 2 SGB V bereits mit dem Tage nach ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, mithin seit dem 01.08.1999, freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist aber ausschließlich die Frage, ob die in dem angefochtenen Urteil des SG getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit dem 15.11.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten ist, zutrifft. Dies ist zu bejahen. Nicht Streitgegenstand ist, ob die Klägerin auch bereits zuvor, ab 01.08.1999 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen ist. Eine diesbezügliche Abänderung des angefochtenen Urteils kam deshalb nicht in Betracht. In der Sache schließt sich der Senat - wie das SG - der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 17.11.1998 (L 5 KR 44/97) vertretenen Auffassung an, wonach Versicherungsträger trotz Nichtvorliegens eines Beratungsbegehrens gehalten sind, Versicherte bei einem konkreten Anlass von sich aus spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Eine solche Pflicht zur spontanen Beratung der Klägerin über die Möglichkeit und die Modalitäten eines freiwilligen Beitritts nach Ende der Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V durch die Beklagte war, wie das SG zutreffend entschieden hat, auch in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung gegeben. Insoweit war zunächst für die Beklagte - anders als für die Klägerin - mit der Beendigung von Beitragsleistungen nach dem 31.07.1999 erkennbar, dass die Drei-Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu laufen begonnen hatte. Auch war für die Beklagte angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Klägerin und angesichts der fehlenden Vorversicherungszeiten für eine Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner die Gestaltungsmöglichkeit eines freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung eine bzw. die einzige sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Handlungsalternative zur Absicherung des Krankheitsrisikos für die Klägerin. Denn die Klägerin konnte die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erforderliche 9/10tel-Belegung durch Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht erfüllen, weil sie nach erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1953 vom 01.01.1970 bis zum 31.07.1993 bei privaten Krankenversicherungen versichert gewesen ist. Für eine Verneinung des Beratungserfordernisses kann die Beklagte sich auch weder auf den aus einem Musterbescheid des Arbeitsamtes über die Leistungsbeendigung zitierten Hinweis, noch auf ihr eigenes Schreiben vom 23.10.1996 berufen. Zwar heißt es in dem bei den Akten der Beklagten befindlichen Mustertext einer Mitteilung über eine Leistungseinstellung des Arbeitsamtes: "Für die Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, sind Sie durch das Arbeitsamt nicht krankenversichert". Hieraus musste die Klägerin indes nicht den Schluss ziehen, dass sie nach Beendigung des Leistungsbezuges zum 31.07.1999 überhaupt nicht mehr krankenversichert sei. Dem stand aus ihrer Sicht zu Recht der ausdrückliche Hinweis im Rahmen des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt S. vom 27.07.1999 entgegen, in dem ausdrücklich ausgeführt ist, "da Sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, haben Sie einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen. Ihren Anteil in Höhe des halben Beitrags führen wir zusammen mit unserem Beitragsanteil unmittelbar an die gesetzliche Krankenversicherung und an die soziale Pflegeversicherung ab". Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass hieraus nicht unmittelbar darauf geschlossen werden konnte, dass eine Krankenversicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner bestand. Jedoch ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Pflichtversicherung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Vor diesem Hintergrund hat das SG auch zu Recht dahinstehen lassen, ob die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 23.10.1996 erhalten hat oder nicht, wiewohl im Falle der Entscheidungsrelevanz dieser Frage die Beklagte die materielle Beweislast für die Erweislichkeit seines Zugangs zu tragen hätte. Selbst wenn nämlich zugunsten der Beklagten unterstellt würde, sie hätte das Schreiben vom 23.10.1996 erhalten, konnte und musste die Klägerin die Ausführungen dieses Schreibens ausschließlich auf den Rechtszustand im Oktober 1996 beziehen. Gerade insofern als dort ausgeführt ist, eine Mitgliedschaft als Rentnerin sei - 1996 - nicht zustande gekommen, weil die erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt seien, und es dürften nur Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft oder einer Familienversicherung, die auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhe, berücksichtigt werden, musste für die Klägerin keineswegs ausgeschlossen erscheinen, dass zwischenzeitlich, im Jahre 1999, nach Zurücklegen nahezu dreier weiterer Jahre der Pflichtmitgliedschaft nunmehr die erforderlichen Vorversicherungszeiten hätten erfüllt sein können. Gerade auch diese Erwägung zeigt, dass die Klägerin nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft wegen Leitungsbezugs nach dem SGB III der Beratung durch die Beklagte und des Hinweises auf die Gestaltungsmöglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung bedurft hätte. Von daher liegt im Falle der Klägerin eine typische Fallgestaltung vor, in der der Senat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, eine Pflicht der Krankenkasse zur Spontanberatung bejaht, auch ohne dass ein Beratungsersuchen an sie herangetragen wurde und ohne dass eine sonstige gesetzliche oder aus einer Verordnung hergeleitete Verpflichtung zur Beratung bestand. Das SG hat daher zu Recht entschieden, dass der Klägerin für ihre Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom 15.11.1999 wegen Versäumung der Frist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war und die Klägerin deshalb aufgrund dieser Erklärung freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist. Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärte Frage, ob ohne Bestehen einer Beratungspflicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung die vorliegend bejahte Verpflichtung zur Spontanberatung der Krankenversicherungsträger über die Möglichkeit und Modalitäten eines freiwilligen Beitritts nach Ende der Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB V gemäß § 14 SGB I mit der Folge der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung bei deren Verletzung nach § 27 SGB X besteht.