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Urteil

L 1 RA 27/02

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.04.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten (KEZ) eine höhere Altersrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht. Der 1941 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte zunächst ab 04.11.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom 29.01.2001 und 23.02.2001) und mit Bescheid vom 16.08.2001 beginnend ab 01.07.2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von 2 Jahren KEZ für ihren 1975 geborenen Sohn M. und ihren 1978 geborenen Sohn C. Gegen den Bescheid vom 16.08.2001 erhob die Klägerin am 18.09.2001 Widerspruch und führte aus, mit der Anrechnung nur eines Erziehungsjahres je Kind sei sie nicht einverstanden. Sie beantrage, ihre Rente nach § 56 SGB VI ohne die Einschränkungen gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI neu zu berechnen. Die letztgenannte Bestimmung verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001, der ohne einen in den Verwaltungsakten festgehaltenen datierten Ab-Vermerk als Einschreiben an die Klägerin abgesandt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass nach § 56 i.V.m. § 249 SGB VI bei Geburten vor dem 01.01.1992 Versicherungspflicht wegen Kindererziehung in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes bestehe. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängere sich diese Zeit um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung. Eine Anerkennung im Umfang von jeweils 3 Jahren KEZ sei daher für die beiden Kinder der Klägerin nicht zulässig. In dem am 01.02.2002 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin angegeben, dass ihr der Widerspruchsbescheid am 08.01.2002 zugegangen sei, und im Wesentlichen ihre Widerspruchsbegründung wiederholt. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das SG durch Urteil vom 19.04.2002 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie nicht verfristet. Die "3-Tage Sektion" (gemeint wohl: Zustellungsfiktion) des § 37 Abs. 2 SGB X greife vorliegend nicht ein, da mangels Absendevermerk nicht festgestellt werden könne, wann der Widerspruchsbescheid abgesandt worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass § 249 SGB VI weder im Vergleich mit § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI noch für sich betrachtet verfassungswidrig sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Nichtannahmebeschluss vom 29.03.1996 (1 BvR 1238/95) unter weitgehender Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 07.07.1992 (BVerfGE 87, 1 ff.) bestätigt. Das BVerfG habe dazu ausgeführt, dass der Gesetzgeber zwar nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet sei, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch kindererziehungsbedingten Nachteil bei der Altersversorgung liege, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Dem sei der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 01.01.1992 nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von KEZ bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. In der derzeitigen Lage der Rentenversicherung habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Gegen das ihr am 25.04.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen ergänzend vor, es sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, in der Altersversorgung Mütter mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern schlechter zu behandeln als Mütter mit nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 07.07.1992 eingefordert, die Erziehungsleistung der Mütter der Leistung von Arbeitnehmern gleichzusetzen. Dies sei bislang durch den Gesetzgeber noch nicht einmal ansatzweise umgesetzt worden. Die in § 249 Abs. 1 SGB VI getroffene Regelung, die die Mütter mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern schlechter stelle, sei allenfalls bis in die Jahre 1995 bis 1997 zu tolerieren gewesen. Zwischenzeitlich sei diese Regelung durch die Rentenreform des Jahres 2001 für alle Zeit festgeschrieben, was verfassungswidrig sei. Zu berücksichtigen seien hierbei auch die Ausführungen des BVerfGs zu Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Besteuerung von Familien mit Kindern (Entscheidungen vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84 u.a. – und vom 12.06.1990 – 1 BvL 72/86 –) und zur Belastung der Familien mit Pflegeversicherungsbeiträgen (Entscheidung vom 03.04.2001). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.04.2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 zu verurteilen, ihr Altersrente ohne Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB VI zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, die unterschiedliche Berücksichtigung von Erziehungsleistungen im Rahmen der Stichtagsregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI sei verfassungsgemäß und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und den Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG). Mit der Einführung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.1986 durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) habe der Gesetzgeber einen ersten Schritt zum Abbau der ungünstigen Auswirkungen einer Erziehungsleistung auf die Rentenbiographie insbesondere bei Müttern getan. Ein weiterer Schritt sei die Ausdehnung der KEZ auf drei Jahre bei Geburten ab 01.01.1992 sowie die Einführung der Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung des SGB VI (Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992-) vom 18.12.1989 (BGBI. 1 S.2261) gewesen. Nach der Rechtsprechung des BVerfGs sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ausdehnung der KEZ für Geburten ab 01.01.1992 auf drei Jahre pro Kind als weiteren Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen nicht auch auf bereits vor dem 01.01.1992 geborene Kinder erstreckt habe. Denn die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt werden, wäre es ihm verwehrt, eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von KEZ, in mehreren Stufen zu verwirklichen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht durch die Beschlüsse des BVerfGs über die steuerrechtliche Frage des Abzugs von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags sowie über die Bemessung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung weiterer KEZ ohne Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB VI und auf Gewährung einer entsprechend höheren Altersrente. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Altersrente zugunsten der Klägerin für ihre beiden vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder zutreffend nach § 56 i.V.m. § 249 SGB VI je Kind zwölf Kalendermonate als KEZ berücksichtigt. Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt gelten, bestimmt § 249 Abs. 1 SGB VI, dass die KEZ für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Senats die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI mit dem GG, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG, vereinbar ist. Das BVerfG hat in dem vom SG zitierten Nichtannahmebeschluss vom 29.03.1996 – 1 BvR 1238/95 – (FamRZ 1996, 789 = Juris) die Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB VI für verfassungsgemäß erachtet und insoweit Folgendes ausgeführt: "Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) hat der Gesetzgeber einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung von Kindererziehungszeiten für verfassungsgemäß erachtet, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei (vgl. BVerfGE 87, 1 (40)). Dabei war dem Bundesverfassungsgericht auch die Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Tatbestände der Kindererziehung ab dem 1. Januar 1992 von bisher einem Jahr Kindererziehungszeit auf drei Jahre Kindererziehungszeit je Kind bekannt. Eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) am 1. Januar 1992 andererseits liegt nicht vor. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 Leitsatz 2). Dem ist der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 1. Januar 1992 nachgekommen (vgl. jedoch § 249 Abs. 1 SGB VI). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht von Verfassungs wegen darauf beschränkt, bei weiteren Reformschritten strukturelle Verbesserungen der Kindererziehungszeiten oder eine zeitliche Ausdehnung von Kindererziehungszeiten nur auf Tatbestände ab Inkrafttreten des jeweiligen Reformschrittes anzuwenden. Es ist ihm nicht verwehrt, solche Verbesserungen auch jenen Elternteilen zukommen zu lassen, die ihre Leistung der Kindererziehung in Zeiträumen vor Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung erbracht haben. In der derzeitigen Lage der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum jedoch nicht überschritten." Dem schließt sich der Senat an. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung weiterer KEZ ohne Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB VI und auf Gewährung einer entsprechend höheren Altersrente. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Altersrente zugunsten der Klägerin für ihre beiden vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder zutreffend nach § 56 i.V.m. § 249 SGB VI je Kind zwölf Kalendermonate als KEZ berücksichtigt. Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt gelten, bestimmt § 249 Abs. 1 SGB VI, dass die KEZ für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Senats die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI mit dem GG, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG, vereinbar ist. Das BVerfG hat in dem vom SG zitierten Nichtannahmebeschluss vom 29.03.1996 – 1 BvR 1238/95 – (FamRZ 1996, 789 = Juris) die Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB VI für verfassungsgemäß erachtet und insoweit Folgendes ausgeführt: "Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) hat der Gesetzgeber einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung von Kindererziehungszeiten für verfassungsgemäß erachtet, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei (vgl. BVerfGE 87, 1 (40)). Dabei war dem Bundesverfassungsgericht auch die Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Tatbestände der Kindererziehung ab dem 1. Januar 1992 von bisher einem Jahr Kindererziehungszeit auf drei Jahre Kindererziehungszeit je Kind bekannt. Eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) am 1. Januar 1992 andererseits liegt nicht vor. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 Leitsatz 2). Dem ist der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 1. Januar 1992 nachgekommen (vgl. jedoch § 249 Abs. 1 SGB VI). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht von Verfassungs wegen darauf beschränkt, bei weiteren Reformschritten strukturelle Verbesserungen der Kindererziehungszeiten oder eine zeitliche Ausdehnung von Kindererziehungszeiten nur auf Tatbestände ab Inkrafttreten des jeweiligen Reformschrittes anzuwenden. Es ist ihm nicht verwehrt, solche Verbesserungen auch jenen Elternteilen zukommen zu lassen, die ihre Leistung der Kindererziehung in Zeiträumen vor Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung erbracht haben. In der derzeitigen Lage der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum jedoch nicht überschritten." Dem schließt sich der Senat an. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.