Urteil
L 5 SB 61/01
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Neufeststellungsverfahren darüber, ob beim Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB), nämlich 50 statt 30, vorliegt. Bei dem am 1947 geborenen Kläger wurde auf Antrag vom 7. August 1992 durch Bescheid vom 6. Oktober 1992 ein Gesamt-GdB von 20 ab 1. Januar 1991 festgestellt mit folgenden Leiden: (1) Hypertonie, Herzinsuffizienz; (2) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Der Beklagte ging hierbei – bezogen auf die einzelnen Leiden – von einem Teil- GdB von 20 und 10 aus. Eine ebenfalls vorliegende Sehstörung wurde nicht berücksichtigt, da der Beklagte hierfür einen Einzel-GdB unter 10 ansetzte. Auf Widerspruch des Klägers vom 5. November 1992 erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1993 in Abänderung des Ausgangsbescheides vom 6. Oktober 1992 eine Heraufsetzung des GdB auf 30, wobei der Beklagte dem Leiden zu (2) nunmehr – einer Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 03. Dezember 1992 folgend – ebenfalls einen GdB von 20 zumaß. Außerdem wurde festgestellt, die Körperbehinderung habe zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt. Einen Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung vom 19. Mai 1994 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1994 ab unter Anerkennung folgender Behinderungen: (1) Herz-Kreislauferkrankung; (2) degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Fersensporn rechts; (3) Reizmagen. Hierbei ging der Beklagte von einem GdB von jeweils 20, 20 und 10 aus. Einen weiteren Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung vom 11. Mai 1998 stellte der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit einem parallel laufenden Rentenverfahren, das vom angerufenen Gericht unter der Geschäftsnummer L 4 KN 11/00 entschieden wurde. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 erkannte der Beklagte nach Kenntnisnahme des in der Rentensache eingeholten Gutachtens der Ärztin B.S., vom 30. November 1997 unter Beibehaltung des Gesamt-GdB von 30 auf die Behinderungen: (1) Herz-Kreislauferkrankung, hypertensive Dysregulation, psychovegetatives Syndrom; (2) degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen; (3) Reizmagen, Stoffwechselstörung. Der Beklagte ordnete den oben bezeichneten Leiden einen GdB von jeweils 20, 20 und 10 zu. Den hiergegen am 26. Oktober 1998 eingelegten Widerspruch mit dem Ziel der Heraufsetzung des GdB auf 50 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1999 unter Bezugnahme u. a. auf das nach Klageerhebung (16. November 1998) in der Rentensache eingeholte weitere Gutachten des Arztes für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische Therapie, Unfallarzt, Chirotherapie, Dr. G.G., vom 27. August 1999 mit der Begründung zurück, nach den vorliegenden Rentengutachten (B.S. und Dr. G.G.) bestehe von kardialer Seite keine wesentliche Leistungseinschränkung. Auch seitens der Wirbelsäule und der Gelenke seien keine stärkergradigen Funktionseinschränkungen nachgewiesen, die eine höhere Bewertung des GdB rechtfertigen würden. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1999 richtet sich die am 29. September 1999 erhobene Klage. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. T.A., vom 6. Januar 2000 - in der Zwischenzeit lag in der Rentensache das internistische/arbeitsmedizinische Fachgutachten des Arztes für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, Dr. D.M.W. vom 4. November 1999 vor - hat der Kläger geltend gemacht, er leide entgegen den Feststellungen des Gutachters Dr. T.A. an einer Bandscheibenvorwölbung (2 x) sowie arthrotischen Veränderungen der Wirbelkörper. Hinzu kämen ein chronisches Halswirbelsäulen-(HWS) Syndrom, ein leichtgradiges Lungenemphysem, eine Adipositas und ein Glaukom sowie Allergien. Auch von dem Dauerschmerz in den Knien und der Wirbelsäule sei in dem vorgenannten Gutachten nicht die Rede. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Einholung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. W.H. vom 15. Mai 2000 sowie eines internistischen Fachgutachtens des Oberarztes der Inneren Abteilung des S.K.N., Dr. W.P. vom 21. November 2000 die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige Dr. T.A. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass sich im Leidenszustand des Klägers seit der Bescheiderteilung vom 18. Januar 1993 keine wesentliche Verschlimmerung auf orthopädischem Gebiet ergeben habe. Der Gutachter Dr. G.G. sei in der Hauptsache zu denselben Ergebnissen gekommen wie der Sachverständige Dr. T.A. Dr. W.H. habe auf HNO-ärztlichem Gebiet trotz einer geringgradigen reinen Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits aufgrund des mit 0 % ermittelten Hörverlustes sowohl für das rechte als auch für das linke Ohr keine Behinderung des Klägers feststellen können. Auch der Sachverständige Dr. W.P., welcher auf internistischem Gebiet zur Feststellung einer Herz-Kreislauf-Erkrankung mit Hypertonus, einem psychovegetativen Syndrom, Reizmagen sowie einer Stoffwechselstörung gelangt sei, habe eine wesentliche Verschlimmerung auf internistischen Gebiet nach Erlass des Bescheides vom 18. Januar 1993 verneint. Gegen den ihm am 28. Juni 2001 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 21. Juni 2001 hat der Kläger mit einem am 30. Juli 2001 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er wendet sich hauptsächlich gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten T.A. und vertritt die Auffassung, allein wenn man den in der Rentensache von seinem (des Klägers) Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P.U., M.) zur Akte gereichten Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden und Chirurgen Dr. R.L., vom 21. April 1998 heranziehe, zeige ein Vergleich mit den Gutachten T.A. und G.G. die Verschlimmerung seines (des Klägers) Gesundheitszustandes schon zum damaligen Zeitpunkt. Selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T.A. bestünden zumindest mittelgradige Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, so dass bereits aus diesem Grunde ein höherer GdB als 20 auf orthopädischem Gebiet anerkannt werden müsse. Im Unterschied zu den Feststellungen der Bundesknappschaft anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. Juli 1998 sowie dem Gutachten G.G. vom 27. August 1999 gehe der Sachverständige Dr. T.A. davon aus, die Funktion der HWS sei frei. Ebenso verhalte es sich mit den Feststellungen zur Funktion der Ellenbogengelenke. Er (der Kläger) leide im Weiteren unter den Folgen eines chronischen Schmerzsyndroms mit Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, insbesondere in den Knien und in der Wirbelsäule, wobei die Schmerzen von der HWS zum Teil bis in den Kopf ausstrahlten. Beim Drehen des Kopfes trete zudem Schwindel auf. Die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule seien teilweise so stark, dass er kaum schlafen könne und sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Von dem behandelnden Psychiater sei die Diagnose "depressives Erschöpfungssyndrom im Rahmen eines chronischen wirbelsäulenbedingten Schmerzsyndroms" gestellt worden. Mit Anerkennung eines "psychovegetativen Syndroms " sei dieser Behinderung in keinem Fall Rechnung getragen. Auch die Schmerzen in den Knien stellten funktionelle Einschränkungen dar. Beim Fersensporn träten belastungsunabhängige Schmerzen auf. Schließlich habe es in Bezug auf seine (des Klägers) Magenerkrankung an einer weitergehenden Aufklärung durch Beiziehung der bei einer Magenspiegelung gewonnenen Befunde gefehlt. Auch seien weder die bei ihm vorhandenen Allergien noch die bestehende Augenerkrankung mit Gesichtsfeldausfällen berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juni 2001 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1999 zu ändern, 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm, dem Kläger, einen GdB von 40 festzustellen Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und stützt sich im Übrigen auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten T.A., W.H. und W.P. Auch die in der Prozessakte L 4 KN 11/01 enthaltenen ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ein höherer Gesamt-GdB als 30 liege beim Kläger auch in Ansicht der in der Rechtsmittelinstanz eingeholten Gutachten nicht vor. Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei dem Arzt für Allgemeinmedizin M.G., sowie bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P.H. Im Weiteren hat der Leitende Arzt der Abteilung für Neurologie des Städtischen Klinikums N. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V.F. am 25. August 2004 ein nervenfachärztliches Gutachten über den Kläger erstattet. Ein weiteres Gutachten zu Behinderungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet, insbesondere im schlafmedizinischen Teilbereich datiert vom 13. Juli 2005 (Leitender Arzt der Abteilung für Innere Medizin, Internist, Pneumologie, Angiologie Priv.-Doz. Dr. von B.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der vorgenannten Befundberichte und Gutachten Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des sonstigen Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen nebst der Verwaltungsakte des Beklagten mit der Geschäftsnummer 72/4203-4 sowie der Gerichtsakte L 4 KN 11/00. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1993 und den weiteren Bescheid vom 14. November 1994 das Behinderungsleiden des Klägers hinreichend gewürdigt ist, und die Klage auf Feststellung eines höheren GdB zu Recht abgewiesen. Denn eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass der vorgenannten Bescheide vorgelegen haben, kann nicht festgestellt werden (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)). In Anbetracht des fachorthopädischen Gutachtens Dr. T.A. vom 6. Januar 2000, des HNO-fachärztlichen Gutachtens Dr. W.H. vom 15. Mai 2000 sowie des internistischen Fachgutachtens Dr. W.P. vom 21. November 2000, des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. F. vom 25. August 2004 und des internistischen Fachgutachtens Dr. von B. vom 13. Juli 2005 mit schlafmedizinischem Schwerpunkt steht zur Überzeugung des Senates fest, dass beim Kläger gegenüber dem sich aus den o. g. Bescheiden ergebenden Vergleichsbefund keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen höheren Gesamt-GdB als 30 zu begründen. Die Voraussetzungen für den vom Kläger erstrebten GdB von 40 nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) liegen nicht vor. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierbei geltend die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB IX). Nach welchen Rechtsmaßstäben der GdB festzustellen ist und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Rechtsstand: 2004 (AHP), die zwar keine Normqualität haben, aber weitgehend als antizipierte Sachverständigengutachten verstanden werden können. Sie wirken sich in der Praxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm und klare gesetzliche Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege erlassenen, jetzt in den AHP enthaltenen wertenden Regelungen - geschaffen hat (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht (BSG) in seiner amtlichen Sammlung, BSGE 72, S. 285 f., Urteil des BSG vom 18. Dezember 1996, Az.: 9 RV 17/95 sowie Urteil des BSG vom 18. September 2003, Az.: B 9 SB 3/02 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 30 für ausreichend. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 6. Januar 2000 ist der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, physikalische Therapie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, berufsgenossenschaftliche Unfallbehandlung, Dr. T.A., von folgenden Funktionsstörungen ausgegangen: 1) statisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit myotendopathischem Reizzustand, funktionelle Beeinträchtigungen, keine radikuläre Symptomatik, kein Bandscheibenvorfall; 2) Periarthrosis humero scapularis beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 3) Epicondylitis humeri radialis beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 4) beginnende Dysplasie-Coxarthrose beidseits, keine funktionellen Beeinträchtigungen; 5) Chondropathia patellae beidseits, keine funktionellen Beeinträchtigungen; 6) Fersensporn beidseits, Achillodynie beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 7) Senk-/Spreizfußdeformität. Der Gutachter hat insoweit Einzel- GdB von 20, 0, 0, 10, 10, 10, und 0 angenommen. Entgegen der Behauptung des Klägers liegt eine wesentliche Diskrepanz zu den Feststellungen in dem in der Rentensache eingeholten orthopädischen Gutachten des Arztes für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische Therapie, Unfallarzt, Chirotherapie, Dr. G.G., vom 27. August 1999 nicht vor. Der Sachverständige G.G. hat nachfolgende Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt: 1) chronisches rezidivierendes HWS-Syndrom mit leichter Funktionseinschränkung und reaktiven Myotendopathien; 2) fortgeschrittenes degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom bei Spondylolyse L5/ S1, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS); 3) initiale Coxarthrose re. und li. bei flacher Pfannenausbildung, ohne wesentliche Funktionseinschränkung; 4) initiale re. und li. Gonarthrose, initiale Retropatellararthrose ohne Funktionseinschränkung, leichte re. und li. mediale Meniskopathie; 5) plantarer Fersensporn bds. mit belastungsunabhängigen Beschwerden; 6) Senk-/Spreizfußdeformitäten bds. mit leichtem hallux valgus bds.; 7) initiale Arthrose des linken Ellenbogengelenkes mit endgradiger Streckhemmung, Epikondylitis lateralis humeri re.; 8) leichte Arthropathia humeroscapularis re., mäßig li. ohne Funktionseinschränkung. Zu Recht beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass eine leicht eingeschränkte HWS-Funktion maximal einen GdB von 10 verursachen würde, welcher nicht geeignet wäre, zu einer Anhebung des Gesamt-GdB zu führen (Ziffer 26.18 AHP, Wirbelsäulenschäden, S. 116). Die in dem Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden, Dr. R.L., vom 21. April 1998 erwähnte „erhebliche" Funktions- und Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule ist einerseits in der vorgenannten Unterlage nicht weiter erläutert und andererseits von keinem der genannten Fachgutachter zumindest in der Form mittelgradiger funktioneller Auswirkungen bestätigt worden. In dem Rentengutachten der Ärztin für Innere Medizin, B. B.S., vom 30. November 1997 heißt es diesbezüglich, die neuerliche Röntgenaufnahme vom 27. Februar 1997 zeige osteochondrotische und spondylotische Veränderungen von L 3 – S 1, wobei Letztere den Spinalkanal von hinten und seitlich einengten. Der Gang sei schwerfällig. Bei einseitiger Belastung verstärkten sich die Schmerzen in den Kniegelenken. Der Gelenkspalt sei verschmälert, die Gelenkflächen seien röntgenologisch unscharf gezeichnet, man erkenne eine grobsträhnige Osteoporose. Ein Erguss sei nicht nachweisbar. Die Beweglichkeit der HWS sei zur Zeit frei trotz fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose. Die Zwischenwirbelräume seien aber noch ausreichend weit. Schürzen- und Hinterhauptsgriff könnten frei ausgeführt werden. In dem internistischen/arbeitsmedizinischen Fachgutachten (in der Rentensache) des Arztes für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, Dr. D.M.W., vom 4. November 1999 - dem Gutachter lagen die Befundberichte des damals behandelnden Orthopäden, Dr. R.L., vom 21. April 1998 und 20. Januar 1999 sowie das Gutachten Dr. G.G. vor - konnten hinsichtlich des Bewegungsapparates ohne vorausgegangene Belastungen wesentliche Funktionseinschränkungen nicht dokumentiert werden. Der Sachverständige Dr. H. hat in dem sozialmedizinischen Gutachten vom 29. Juli 2002 (in der Rentensache) ein leicht- bis mittelgradiges unteres LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle, ohne Verlust der Werkzeugfunktion sowie ein leichtgradiges HWS-Syndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung festgestellt. Insoweit erscheint der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Einzel-GdB von 20 für die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen insgesamt durchaus angemessen. Hinsichtlich der Ellenbogengelenkarthrose geht der Sachverständige Dr. H. von nicht nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen (rechts) aus. Die Gutachterin B.S. hat eine Ellenbogengelenkarthrose nicht diagnostiziert. Der Gutachter G.G. spricht im Rahmen der Befunderhebung von einem altersentsprechenden Knochen-Gelenkaufbau mit kleiner Zuspitzung beugeseitig im Bereich des Radius, sonst unauffällig (Re. Ellenbogengelenk in 2 EB), Zuspitzung am Radius und an der Ulna i.S.e. initialen Arthrose des linken Ellenbogengelenkes. Dr. W. verneint in seinem internistischen/arbeitsmedizinischen Fachgutachten eine diesbezügliche Funktionseinschränkung. Letztlich würden - auch hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen - lediglich endgradige Funktionseinschränkungen maximal zu Einzeleinstufungen mit einem GdB von 10 führen, so dass sich auch hierdurch keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung ergeben könnte (Ziffer 26.18 AHP, Schäden der oberen Gliedmaßen, Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk, S. 120). Schließlich kann auch ein vom Kläger behauptetes „außergewöhnliches" Schmerzsyndrom (Ziffer 26.18 AHP, Wirbelsäulenschäden, S. 116) nicht zur Feststellung gelangen. Ein „chronisches Schmerzsyndrom" ist in der Bewertung der orthopädischen Leiden des Klägers als üblicherweise mit der Gesundheitsstörung einhergehende Schmerzsymptomatik bei Ansatz des Einzel-GdB von 20 berücksichtigt worden. Eine Verschlimmerung ist somit auf orthopädischem Fachgebiet nicht eingetreten. Auf nervenfachärztlichem Gebiet hat der Sachverständige Dr. F. in seinem Gutachten vom 25. August 2004 Behinderungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet nicht festzustellen vermocht - weder hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitsrelevanten depressiven Symptomatik noch einer hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigung ergeben - und den Gesamt-GdB ab Mai 1998 nach wie vor mit 30 veranschlagt. Die vom Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms hat sich nicht bewahrheitet (internistisches Fachgutachten mit schlafmedizinischem Schwerpunkt, Dr. von B.). Somit ist auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine Verschlimmerung nicht feststellbar. Dagegen liegt eine Verschlimmerung auf internistischem Gebiet vor. Sie ist aber nicht wesentlich. Der Sachverständige Dr. von B. hat zwar einen medikamentös suffizient eingestellten, nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Dies führt entgegen der Auffassung des Gutachters allerdings nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB ab 1. Juli 2004 auf 40. Insoweit kann nur ein Einzel-GdB von 10 zur Feststellung gelangen (Ziffer 26.15 AHP, Stoffwechsel, innere Sekretion, Diabetes mellitus, Typ II), welcher eben nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB führt. Nach Ziffer 19 Abs. 3 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus ärztlicher Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigungen kann sich aber auch auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Das ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also zum Beispiel an beiden Armen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen. Die Auswirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen können sich auch überschneiden. Schließlich ist der Fall möglich, dass die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden. Nach Ziffer 19 Abs. 4 AHP führen, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche, leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige gleiche Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Somit kann das Hinzutreten des Diabetes mellitus nicht als wesentliche Verschlimmerung angesehen werden, da der insoweit feststellbare Einzel-GdB nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt, also vernachlässigbar ist. Dasselbe gilt für weitere mittlerweile hinzugetretene Gesundheitsstörungen. Bei der diagnostizierten Fehlsichtigkeit etc. ist zu beachten, dass für Gesichtsfeldausfälle in Form vollständiger Halbseiten- und Quadrantenausfälle bei beidäugigem Sehen nur ein GdB von 10 in Betracht kommt (Ziffer 26.4 AHP, Seite 54). Der Magenerkrankung/Stoffwechselstörung ist von dem Gutachter W.P. ein GdB von 10 zugeordnet worden, wobei der von ihm erhobene Befund im Einklang mit der Diagnose der „Rentengutachter" Dr. W. und Dr. H. steht. Damit ist unter Berücksichtigung der insgesamt festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nach wie vor ein Gesamt-GdB von 30 angemessen. Die Berufung unterliegt nach alledem der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Gründe Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1993 und den weiteren Bescheid vom 14. November 1994 das Behinderungsleiden des Klägers hinreichend gewürdigt ist, und die Klage auf Feststellung eines höheren GdB zu Recht abgewiesen. Denn eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass der vorgenannten Bescheide vorgelegen haben, kann nicht festgestellt werden (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)). In Anbetracht des fachorthopädischen Gutachtens Dr. T.A. vom 6. Januar 2000, des HNO-fachärztlichen Gutachtens Dr. W.H. vom 15. Mai 2000 sowie des internistischen Fachgutachtens Dr. W.P. vom 21. November 2000, des nervenfachärztlichen Gutachtens Dr. F. vom 25. August 2004 und des internistischen Fachgutachtens Dr. von B. vom 13. Juli 2005 mit schlafmedizinischem Schwerpunkt steht zur Überzeugung des Senates fest, dass beim Kläger gegenüber dem sich aus den o. g. Bescheiden ergebenden Vergleichsbefund keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen höheren Gesamt-GdB als 30 zu begründen. Die Voraussetzungen für den vom Kläger erstrebten GdB von 40 nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) liegen nicht vor. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierbei geltend die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB IX). Nach welchen Rechtsmaßstäben der GdB festzustellen ist und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Rechtsstand: 2004 (AHP), die zwar keine Normqualität haben, aber weitgehend als antizipierte Sachverständigengutachten verstanden werden können. Sie wirken sich in der Praxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm und klare gesetzliche Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege erlassenen, jetzt in den AHP enthaltenen wertenden Regelungen - geschaffen hat (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht (BSG) in seiner amtlichen Sammlung, BSGE 72, S. 285 f., Urteil des BSG vom 18. Dezember 1996, Az.: 9 RV 17/95 sowie Urteil des BSG vom 18. September 2003, Az.: B 9 SB 3/02 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 30 für ausreichend. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 6. Januar 2000 ist der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, physikalische Therapie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, berufsgenossenschaftliche Unfallbehandlung, Dr. T.A., von folgenden Funktionsstörungen ausgegangen: 1) statisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit myotendopathischem Reizzustand, funktionelle Beeinträchtigungen, keine radikuläre Symptomatik, kein Bandscheibenvorfall; 2) Periarthrosis humero scapularis beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 3) Epicondylitis humeri radialis beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 4) beginnende Dysplasie-Coxarthrose beidseits, keine funktionellen Beeinträchtigungen; 5) Chondropathia patellae beidseits, keine funktionellen Beeinträchtigungen; 6) Fersensporn beidseits, Achillodynie beidseits, keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen; 7) Senk-/Spreizfußdeformität. Der Gutachter hat insoweit Einzel- GdB von 20, 0, 0, 10, 10, 10, und 0 angenommen. Entgegen der Behauptung des Klägers liegt eine wesentliche Diskrepanz zu den Feststellungen in dem in der Rentensache eingeholten orthopädischen Gutachten des Arztes für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische Therapie, Unfallarzt, Chirotherapie, Dr. G.G., vom 27. August 1999 nicht vor. Der Sachverständige G.G. hat nachfolgende Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt: 1) chronisches rezidivierendes HWS-Syndrom mit leichter Funktionseinschränkung und reaktiven Myotendopathien; 2) fortgeschrittenes degeneratives Thoraco-Lumbalsyndrom bei Spondylolyse L5/ S1, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS); 3) initiale Coxarthrose re. und li. bei flacher Pfannenausbildung, ohne wesentliche Funktionseinschränkung; 4) initiale re. und li. Gonarthrose, initiale Retropatellararthrose ohne Funktionseinschränkung, leichte re. und li. mediale Meniskopathie; 5) plantarer Fersensporn bds. mit belastungsunabhängigen Beschwerden; 6) Senk-/Spreizfußdeformitäten bds. mit leichtem hallux valgus bds.; 7) initiale Arthrose des linken Ellenbogengelenkes mit endgradiger Streckhemmung, Epikondylitis lateralis humeri re.; 8) leichte Arthropathia humeroscapularis re., mäßig li. ohne Funktionseinschränkung. Zu Recht beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass eine leicht eingeschränkte HWS-Funktion maximal einen GdB von 10 verursachen würde, welcher nicht geeignet wäre, zu einer Anhebung des Gesamt-GdB zu führen (Ziffer 26.18 AHP, Wirbelsäulenschäden, S. 116). Die in dem Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden, Dr. R.L., vom 21. April 1998 erwähnte „erhebliche" Funktions- und Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule ist einerseits in der vorgenannten Unterlage nicht weiter erläutert und andererseits von keinem der genannten Fachgutachter zumindest in der Form mittelgradiger funktioneller Auswirkungen bestätigt worden. In dem Rentengutachten der Ärztin für Innere Medizin, B. B.S., vom 30. November 1997 heißt es diesbezüglich, die neuerliche Röntgenaufnahme vom 27. Februar 1997 zeige osteochondrotische und spondylotische Veränderungen von L 3 – S 1, wobei Letztere den Spinalkanal von hinten und seitlich einengten. Der Gang sei schwerfällig. Bei einseitiger Belastung verstärkten sich die Schmerzen in den Kniegelenken. Der Gelenkspalt sei verschmälert, die Gelenkflächen seien röntgenologisch unscharf gezeichnet, man erkenne eine grobsträhnige Osteoporose. Ein Erguss sei nicht nachweisbar. Die Beweglichkeit der HWS sei zur Zeit frei trotz fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose. Die Zwischenwirbelräume seien aber noch ausreichend weit. Schürzen- und Hinterhauptsgriff könnten frei ausgeführt werden. In dem internistischen/arbeitsmedizinischen Fachgutachten (in der Rentensache) des Arztes für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, Dr. D.M.W., vom 4. November 1999 - dem Gutachter lagen die Befundberichte des damals behandelnden Orthopäden, Dr. R.L., vom 21. April 1998 und 20. Januar 1999 sowie das Gutachten Dr. G.G. vor - konnten hinsichtlich des Bewegungsapparates ohne vorausgegangene Belastungen wesentliche Funktionseinschränkungen nicht dokumentiert werden. Der Sachverständige Dr. H. hat in dem sozialmedizinischen Gutachten vom 29. Juli 2002 (in der Rentensache) ein leicht- bis mittelgradiges unteres LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle, ohne Verlust der Werkzeugfunktion sowie ein leichtgradiges HWS-Syndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung festgestellt. Insoweit erscheint der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Einzel-GdB von 20 für die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen insgesamt durchaus angemessen. Hinsichtlich der Ellenbogengelenkarthrose geht der Sachverständige Dr. H. von nicht nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen (rechts) aus. Die Gutachterin B.S. hat eine Ellenbogengelenkarthrose nicht diagnostiziert. Der Gutachter G.G. spricht im Rahmen der Befunderhebung von einem altersentsprechenden Knochen-Gelenkaufbau mit kleiner Zuspitzung beugeseitig im Bereich des Radius, sonst unauffällig (Re. Ellenbogengelenk in 2 EB), Zuspitzung am Radius und an der Ulna i.S.e. initialen Arthrose des linken Ellenbogengelenkes. Dr. W. verneint in seinem internistischen/arbeitsmedizinischen Fachgutachten eine diesbezügliche Funktionseinschränkung. Letztlich würden - auch hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen - lediglich endgradige Funktionseinschränkungen maximal zu Einzeleinstufungen mit einem GdB von 10 führen, so dass sich auch hierdurch keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung ergeben könnte (Ziffer 26.18 AHP, Schäden der oberen Gliedmaßen, Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk, S. 120). Schließlich kann auch ein vom Kläger behauptetes „außergewöhnliches" Schmerzsyndrom (Ziffer 26.18 AHP, Wirbelsäulenschäden, S. 116) nicht zur Feststellung gelangen. Ein „chronisches Schmerzsyndrom" ist in der Bewertung der orthopädischen Leiden des Klägers als üblicherweise mit der Gesundheitsstörung einhergehende Schmerzsymptomatik bei Ansatz des Einzel-GdB von 20 berücksichtigt worden. Eine Verschlimmerung ist somit auf orthopädischem Fachgebiet nicht eingetreten. Auf nervenfachärztlichem Gebiet hat der Sachverständige Dr. F. in seinem Gutachten vom 25. August 2004 Behinderungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet nicht festzustellen vermocht - weder hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitsrelevanten depressiven Symptomatik noch einer hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigung ergeben - und den Gesamt-GdB ab Mai 1998 nach wie vor mit 30 veranschlagt. Die vom Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms hat sich nicht bewahrheitet (internistisches Fachgutachten mit schlafmedizinischem Schwerpunkt, Dr. von B.). Somit ist auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine Verschlimmerung nicht feststellbar. Dagegen liegt eine Verschlimmerung auf internistischem Gebiet vor. Sie ist aber nicht wesentlich. Der Sachverständige Dr. von B. hat zwar einen medikamentös suffizient eingestellten, nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Dies führt entgegen der Auffassung des Gutachters allerdings nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB ab 1. Juli 2004 auf 40. Insoweit kann nur ein Einzel-GdB von 10 zur Feststellung gelangen (Ziffer 26.15 AHP, Stoffwechsel, innere Sekretion, Diabetes mellitus, Typ II), welcher eben nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB führt. Nach Ziffer 19 Abs. 3 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus ärztlicher Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigungen kann sich aber auch auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Das ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also zum Beispiel an beiden Armen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen. Die Auswirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen können sich auch überschneiden. Schließlich ist der Fall möglich, dass die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden. Nach Ziffer 19 Abs. 4 AHP führen, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche, leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige gleiche Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Somit kann das Hinzutreten des Diabetes mellitus nicht als wesentliche Verschlimmerung angesehen werden, da der insoweit feststellbare Einzel-GdB nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt, also vernachlässigbar ist. Dasselbe gilt für weitere mittlerweile hinzugetretene Gesundheitsstörungen. Bei der diagnostizierten Fehlsichtigkeit etc. ist zu beachten, dass für Gesichtsfeldausfälle in Form vollständiger Halbseiten- und Quadrantenausfälle bei beidäugigem Sehen nur ein GdB von 10 in Betracht kommt (Ziffer 26.4 AHP, Seite 54). Der Magenerkrankung/Stoffwechselstörung ist von dem Gutachter W.P. ein GdB von 10 zugeordnet worden, wobei der von ihm erhobene Befund im Einklang mit der Diagnose der „Rentengutachter" Dr. W. und Dr. H. steht. Damit ist unter Berücksichtigung der insgesamt festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nach wie vor ein Gesamt-GdB von 30 angemessen. Die Berufung unterliegt nach alledem der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.