Urteil
L 1 R 25/05
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 versicherungspflichtiger Beschäftigter einer GmbH war. Der 1967 geborene Kläger war Geschäftsführer eines durch Gesellschaftsvertrag vom 16.10.1995 auch von ihm gegründeten Unternehmens, dessen Geschäftsgegenstand laut Handelsregisterauszug das Presence Providing in internationalen Datennetzen, die Konzeption und Realisierung von individuellen Netzwerklösungen, die Programmierung im LAN- und WAN-Bereich, der Entwurf von Einzelplatzlösungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Schulungen und sonstigen Dienstleistungen ist. Es firmierte zunächst unter der Bezeichnung S. H. & F. GmbH, später unter der Bezeichnung S. GmbH (Fa. S.). An dem Stammkapital dieser Gesellschaft von 51.000,00 DM hielt der Kläger einen Geschäftsanteil von 18.400,00 DM (36,08 %). Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.10.2000 wurde durch Aufnahme der O. AG als weiterer Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 55 % das Kapital aufgestockt und die Fa. S. in die Firma O. C. GmbH (Fa. O. GmbH) umgewandelt, an der der Kläger einen Gesellschaftsanteil von 20 % hielt. Neben dem Kläger waren für die Fa. O. GmbH zwei weitere Geschäftsführer bestellt. Nach Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im November 2002, in deren Rahmen u.a. die O. AG und der Kläger als Gesellschafter ausgeschieden sind, ist die Gesellschaft in der Beigeladenen aufgegangen. In dem Geschäftsführervertrag mit der Fa. O. GmbH war vereinbart, dass der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 120.000,00 DM erhält sowie Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer bis zu 3 Monaten und Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen hat, der in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft festzulegen war. Zudem wurde dem Kläger eine am jährlichen Geschäftsergebnis bemessene Tantieme zugesagt. Als Geschäftsführer der Fa. O. GmbH war der Kläger einzelvertretungsberechtigt und von dem Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gleiches galt für die beiden anderen Geschäftsführer der Gesellschaft. Unter dem 13.05.2002 hat der Kläger gegenüber der Sparkasse Saarbrücken zur Sicherung eines Kontokorrentkredits der Fa. O. GmbH eine Erklärung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 28.120,00 Euro abgegeben. Am 29.04.2002 beantragte die Fa. O. GmbH die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2003 fest, dass der in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.10.2002 bei der Fa. O. GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigte Kläger dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, weil ein die Versicherungspflicht begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Dagegen erhob der Kläger am 11.08.2003 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, in dem angefochtenen Bescheid sei die Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Unternehmens sowie seine tatsächliche Einbindung in den Geschäftsbetrieb nicht ausreichend gewürdigt worden. Es habe sich in seinem Falle um eine typische Vertragskonstellation gehandelt, die in anderen gleichgelagerten Fällen zur Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit geführt habe. Er habe mit Wirkung vom 01.08.2002 mit der Fa. O. AG ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.08.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, im Falle des Klägers liege ein abhängiges und damit dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer vor, weil er entsprechend den durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begründeten Voraussetzungen als Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft seines Anteils am Stammkapital habe geltend machen können, für seine Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten habe und funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teil gehabt habe. Beschlüsse der Fa. O. GmbH seien mit einfacher Mehrheit gefasst worden, wobei sich das Stimmrecht nach der Höhe der Geschäftsanteile gerichtet habe und nur derjenige maßgeblichen Einfluss gehabt habe, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile besessen haben. Dem Kläger sei es mit nur 20 % der Geschäftsanteile und mangels einer Sperrminorität nicht möglich gewesen, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft auszuüben. Er habe gegen ihn gerichtete Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht abwehren können. Dass der Kläger hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausübung der Geschäftsführung weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt habe, stehe einer Einordnung seiner Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass insoweit einseitige Weisungen des Mehrheitsgesellschafters der Fa. O. GmbH möglich gewesen seien und der Kläger der Überwachung durch diesen unterlegen habe. Dass tatsächlich derartige Weisungen nicht erfolgt seien, sei unerheblich. Ausreichend sei insoweit die Möglichkeit der Ausübung des Weisungsrechts. Die Arbeitsleistung des Klägers sei damit fremdbestimmt gewesen, da sie sich in eine von den übrigen Gesellschaftern vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert habe. Die Weisungsgebundenheit des Klägers habe sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei hingegen, dass der Kläger die Gesellschaft nach außen hin allein unter Aufhebung der Beschränkungen des § 181 BGB habe vertreten dürfen und sich für diese in Höhe von 28.120,00 Euro selbstschuldnerisch verbürgt habe. Demgegenüber sei jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Geschäftsführervertrag eine Jahresvergütung in Höhe von 120.000,00 DM brutto erhalten habe. Angesichts der Zahlung fester Bezüge habe der Kläger kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko getragen. Zwar sei er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemenzahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt gewesen; eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage habe er jedoch nicht befürchten müssen. Auftretende Schwankungen gezahlter Tantiemen hätten dem Entgeltrisiko entsprochen, das ein vom Umsatz abhängiger bezahlter Arbeitnehmer ebenfalls zu tragen habe. Die vom Kläger geleistete Bürgschaft sei im Verhältnis zu seinen laufenden festen Bezügen unerheblich gewesen und habe noch kein hinreichendes unternehmerisches Risiko begründet. Schließlich spreche gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers, dass er einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen gehabt habe und im Krankheitsfall habe Entgeltfortzahlung beanspruchen können. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger geltend gemacht, er sei bei der Fa. O. GmbH als natürliche Person der mit Abstand höchstbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen. Firmenintern sei er für Personalangelegenheiten zuständig gewesen; insbesondere habe er eigenverantwortlich die Einstellung sowie die Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer vorgenommen und sämtliche arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnisse ausgeübt. Zudem sei er für das Projekt ”e-learning” zuständig gewesen, mit dem die Gesellschaft eine bestimmte richtungsweisende Anwender-Software entwickelt habe. Es sei eines der Kernprojekte gewesen, mit dem etwa ein Viertel der Belegschaft befasst gewesen sei und das betriebsintern den größten Anteil am Etat gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei seine Geschäftsführertätigkeit für die Fa. O. GmbH nicht als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Indiz hierfür sei, dass er als Geschäftsführer zugleich Gesellschaftsanteile gehabt habe. Als Geschäftsführer habe er Entscheidungen eigenverantwortlich ohne Zusammenwirken mit weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen mit Befreiung von § 181 BGB treffen können. Maßgeblich sei, dass er tatsächlich erheblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt habe. Er sei daher insoweit Selbständiger im Sinne des Sozialversicherungsrechts gewesen. Bereits zum 31.07.2002 habe er die Tätigkeit als Geschäftsführer der Fa. O. GmbH eingestellt, seinen Geschäftsanteil an der Fa. O. GmbH veräußert und am 01.08.2002 bei der Fa. O. AG eine abhängige Beschäftigung als Leiter der Abteilung Lernsysteme aufgenommen. Das letzte Geschäftsführergehalt sei für den Monat Juli 2002 gezahlt worden. Der notarielle Vertrag, mit dem er als Geschäftsführer abberufen worden sei, sei erst am 08.12.2002 geschlossen worden. Bis dahin habe seine Geschäftsführertätigkeit geruht. Durch Gerichtsbescheid vom 18.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 17.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten, denn die von ihm in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 ausgeübte Geschäftsführertätigkeit stelle eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für Sozialversicherung – (SGB IV) dar. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sei Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sei unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall wertend zu entscheiden, ob ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt worden sei und damit eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Aus der Geschäftsführung und Organstellung alleine könne eine versicherungsfreie, selbständige Tätigkeit nicht hergeleitet werden; vielmehr sei auf das Gesamtbild abzustellen. Vorliegend sei bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass keine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar sprächen gewisse Umstände für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, jedoch überwögen bei einer Gesamtbewertung diejenigen Fakten, die gegen eine Selbständigkeit sprächen. Für eine selbständige Tätigkeit sprächen vorliegend die im Geschäftsführervertrag erteilte Einzelvertretungsbefugnis, die Befreiung von der Beschränkung nach §181 BGB, die Tatsache der Nichteingliederung in den Betriebsablauf, weil keine feste tägliche Arbeitszeit festgelegt gewesen sei, und die selbständige Leitung der Personalangelegenheiten und eines wesentlichen Projektes sowie eine gewinnbezogene Vergütung infolge der Tantiemenzusage. Besondere Branchenkenntnisse seien, soweit sie nicht derart stark seien, dass sie das Gesamtunternehmen bestimmten, nicht erheblich. Gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche vorliegend, dass der Kläger aufgrund seiner Gesellschafterstellung weder Beschlüsse habe herbeiführen noch verhindern können. Dass er die anteilsstärkste natürliche Person gewesen sei, sei unerheblich, weil ihn dies nicht in die Lage versetzt habe, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen. Seine Abhängigkeit von der Gesellschaft sei sogar so stark gewesen, dass eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. Weiterhin sei wesentlich, dass der Kläger aufgrund des Gesellschaftsvertrages als Geschäftsführer Weisungen der Gesellschaft habe entgegen nehmen müssen. Die Eingliederung in den Betriebsablauf sei auch nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn der Kläger sei durch die Bestimmung eines festen Jahresurlaubs nicht völlig frei in seiner Zeiteinteilung gewesen. Was die freie Einteilung der täglichen Arbeitszeit betreffe, so sei diese bei Angestellten mit Direktionsbefugnissen nicht unüblich. Ebenfalls wesentlich für eine unselbständige Tätigkeit sei, dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko nur in Bezug auf den Gewinn, nicht aber hinsichtlich des Verlustes gehabt habe. Insgesamt spreche demnach mehr gegen als für eine selbständige Tätigkeit mit der Folge, dass die Tätigkeit des Klägers für die Fa. O. GmbH als unselbständig zu werten sei. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 02.05.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.05.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, wegen seiner Spezialkenntnisse in seinem Tätigkeitsbereich Lernsysteme sei er für die Fa. O. GmbH unentbehrlich gewesen; er habe unter den Geschäftsführern eine absolute Spitzenstellung eingenommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2005 sowie des Bescheides vom 17.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 festzustellen, dass die von ihm bei der Firma O. C. GmbH in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ergibt. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die im angefochtenen Gerichtsbescheid angeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV, nach deren Satz 1 Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R –, Juris, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 = Juris, m.w.N.). Diese Grundsätze werden nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG auch bei Organen juristischer Personen angewandt, wobei es insoweit auch entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit von der Gesellschaft ankommt. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz), im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen. Demgemäß nimmt das BSG bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.); gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988 – 10 RAr 10/87 –, Juris, m.w.N.). Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben. Auch bei geringerer Kapitalbeteiligung kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann – so genannte Sperrminorität – (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 34/00 R –, Juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend eine abhängige Beschäftigung des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Wie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt, hatte der Kläger im Klagezeitraum lediglich einen Anteil am Stammkapital der Fa. O. GmbH von 20 % und im Gesellschaftsvertrag war eine Sperrminorität zugunsten des Klägers nicht vorgesehen. Dem Kläger fehlte daher die Rechtsmacht, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in seinem Sinne herbeizuführen und damit ihm nicht genehme Entscheidungen zu verhindern. Seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch nicht entnommen werden, dass er eine die Gesellschaft dominierende Stellung hatte. Neben ihm waren zwei weitere Geschäftsführer bestellt, die ebenfalls alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit waren. Dass der Kläger nach seinen Angaben für einen für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäftsbereich zuständig war, begründet noch keine die Gesellschaft beherrschende Stellung, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ergibt. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die im angefochtenen Gerichtsbescheid angeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV, nach deren Satz 1 Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R –, Juris, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 = Juris, m.w.N.). Diese Grundsätze werden nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG auch bei Organen juristischer Personen angewandt, wobei es insoweit auch entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit von der Gesellschaft ankommt. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz), im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen. Demgemäß nimmt das BSG bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.); gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988 – 10 RAr 10/87 –, Juris, m.w.N.). Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben. Auch bei geringerer Kapitalbeteiligung kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann – so genannte Sperrminorität – (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 34/00 R –, Juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend eine abhängige Beschäftigung des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Wie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt, hatte der Kläger im Klagezeitraum lediglich einen Anteil am Stammkapital der Fa. O. GmbH von 20 % und im Gesellschaftsvertrag war eine Sperrminorität zugunsten des Klägers nicht vorgesehen. Dem Kläger fehlte daher die Rechtsmacht, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in seinem Sinne herbeizuführen und damit ihm nicht genehme Entscheidungen zu verhindern. Seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch nicht entnommen werden, dass er eine die Gesellschaft dominierende Stellung hatte. Neben ihm waren zwei weitere Geschäftsführer bestellt, die ebenfalls alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit waren. Dass der Kläger nach seinen Angaben für einen für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäftsbereich zuständig war, begründet noch keine die Gesellschaft beherrschende Stellung, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Sonstige Literatur I. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.