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Beschluss

L 2 B 5/06 KR

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 aufgehoben und der Antrag Ziffer 1 der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ziffer 1b des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, dass Ärzte im Saarland nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten „einer der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ zu verweigern. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, bei der es sich ebenso wie bei der Antragsgegnerin um eine gesetzliche Krankenkasse handelt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Werbemaßnahme der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Anzeigenblatt „D.W.“ folgende Anzeige: - Anzeige - Am 19.01.2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, der Grundsatz der deutlichen Trennung von Werbung und redaktionellem Teil sei verletzt, da die Anzeige als solche nicht klar erkennbar sei. Die für einen flüchtigen Durchschnittsleser im Hintergrund stehende Kennzeichnung in der Anzeige werde gänzlich negiert durch den Zusatz „(red./pr)“, der am Ende des Artikels rechts unten abgedruckt sei. Mit diesem Zusatz werde wahrheitswidrig auf eine angebliche redaktionelle Herkunft der Anzeige verwiesen. Einem flüchtigen Durchschnittsleser erscheine die Anzeige daher als redaktioneller Beitrag und nicht als Werbeanzeige. Weiter behaupte die Antragsgegnerin wahrheitswidrig unter Verweis auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“, dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern. Durch die Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ sei die Antragstellerin als der in der Anzeige erwähnte „günstigste Krankenkassenanbieter“ für die umworbenen Verbraucher eindeutig identifizierbar; zudem sei allgemein bekannt, dass sie zu den günstigsten Krankenkassen im Saarland zähle. Aus dem erwähnten Artikel der „Online-Ärztezeitung“ ergäbe sich lediglich, dass Vertreter der KV S. den Vorstand aufgefordert hätten zu überprüfen, ob der Sicherstellungsauftrag für die Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden könne. Insbesondere unterlasse die Antragsgegnerin den Hinweis, dass aus dem Artikel hervorgehe, dass nach Einschätzung des KV-Vorsitzenden Dr. Ha. die Möglichkeit der Rückgabe des Sicherstellungsauftrages für unwahrscheinlich gehalten werde. Mit der unzutreffenden Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten, was unzutreffend sei. Dabei sei der Antragsgegnerin bekannt, dass eine partielle Rückgabe des Sicherstellungsauftrages gesetzlich nicht möglich sei. Die Werbung der Antragsgegnerin ziele darauf ab, bei den Versicherten der Antragstellerin Angst davor zu erwecken, dass sie durch die Vertragsärzte im S. nicht beziehungsweise schlechter behandelt würden. Dies stelle eine unzulässige Angstwerbung dar. Zudem werde die Antragstellerin durch die entstellende Wiedergabe des Artikels der „Online-Ärztezeitung“ diffamiert und diskriminiert. Im Übrigen habe die Kopfpauschale der Antragstellerin im Jahr 2004 nicht 248,- EUR, sondern 285,99 EUR betragen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei der Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes 1. in Zeitungen und/oder Zeitschriften in redaktionell aufgemachter Form Werbebeiträge insbesondere in einer aus der Anlage A 1 ersichtlichen Form zu veröffentlichen, 2. zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern hilfsweise zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ zu verweigern und 3. zu behaupten, dass die Kopfpauschale der Antragstellerin für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe hilfsweise zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass der Werbecharakter der Anzeige durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend deutlich werde. Insbesondere in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden. Der Zusatz „(red./pr.)“ bedeute in ebenfalls leicht nachvollziehbarer Form, dass es sich um einen PR-Artikel handele, der von der Antragsgegnerin veranlasst, aber von der Redaktion verfasst worden sei. Auf den „flüchtigen Leser“ komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie stets in Wettbewerbssachen und insbesondere, wenn es um mögliche Irreführungen gehe, das Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Von der Antragstellerin sei in dem beanstandeten Text keine Rede. Sie werde auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG „mittelbar erkennbar“ gemacht. Die Rede sei vielmehr von „einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“. Nach § 6 Abs. 1 UWG müsse die Identifizierung auch in der Werbung erfolgen. Dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Mitgliedern eines der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei Tatsache. Dies werde von der Antragstellerin auch gar nicht bestritten. Sie sei lediglich der Meinung, dass die Suche nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Mangels Identifizierbarkeit der Antragstellerin liege auch keine vergleichende Werbung vor. Mit Beschluss vom 22.02.2006 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes: a) in Zeitungen und/oder Zeitschriften Anzeigen zu veröffentlichen, die in redaktioneller Form gestaltet sind und sich nicht in der Aufmachung von dem redaktionellen Teil deutlich unterscheiden und von diesen Teilen deutlich getrennt sind; b) zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern; c) zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ für das Jahr 2004 248,- EUR betragen habe. Zur Begründung hat das SG Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragstellerin und ergänzend ausgeführt, der Werbecharakter der Anzeige werde durch die nur in kleiner Schrift bei genauerem Hinsehen erkennbare Bezeichnung „Anzeige“ in der oberen Umrandung der Anzeige nicht ausreichend deutlich. Auch für den durchschnittlichen Leser werde allenfalls bei sehr aufmerksamer Lektüre durch die genannte Bezeichnung erst möglich sein, den Beitrag als private Anzeige zu erkennen. Dies umso mehr, als auch die Überschrift und der Inhalt der „Anzeige“ keineswegs von einem durchschnittlichen Leser von einem redaktionellen Beitrag ohne besonders große Aufmerksamkeit unterschieden werden könne. Die Aufmachung, die Schriftform, der relativ lange Text und vor allem der Umstand, dass die „Anzeige“ nicht von dem redaktionellen Teil getrennt sei, vermittele bereits, ohne dass auf den Inhalt einzugehen sei, den Eindruck, dass es sich nicht um eine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag handele. Der Einwand der Antragsgegnerin, in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden, sei in diesem Zusammenhang belanglos, da es zum einen nicht auf die Erwartungshaltung des Lesers ankomme und zum anderen die „Anzeige“ sich im redaktionellen Teil befinde, wo der Leser gerade keine Anzeige erwarte. Hinzu komme, dass durch den Zusatz „(red./pr.)“ für den durchschnittlichen Leser der Eindruck verstärkt werde, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Die streitgegenständliche Formulierung, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten von einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei in dieser Form ebenfalls wettbewerbswidrig, da die Behauptung so nicht richtig sei. In dem Artikel der „Online-Ärztezeitung“ sei nicht die Rede von „Ärzte im S.“, vielmehr würden Aussagen des saarländischen KV-Vorsitzenden wiedergegeben. Ob diese Aussagen so richtig seien, habe die Antragsgegnerin offensichtlich nicht selbst überprüft. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten. Dies sei in dieser Form sicherlich nicht zutreffend. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich den Namen der Antragstellerin genannt habe, sondern von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ spreche, werde dadurch die Antragstellerin diskriminiert. Denn dass diese zu den günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern zähle, sei nicht nur gerichtsbekannt, sondern habe sich im S. auch unter den Versicherten herumgesprochen, sodass der Bezug zur Antragstellerin für den durchschnittlichen Leser ohne weiteres möglich sei. Durch das Schüren von Angst werde der Verbraucher in unzulässiger Art und Weise beeinflusst. Hier werde zu Lasten der sachlichen Information diese zu Gunsten der Suggestivkraft von Angstgefühlen in den Hintergrund gedrängt. Damit verstoße die Anzeige auch gegen die gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden. Die Ausführungen zur Kopfpauschale seien ebenfalls falsch und bereits deshalb geeignet, die Antragstellerin im Wettbewerb zu diffamieren. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Da die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, ihr streitgegenständliches Handeln sei wettbewerbskonform, bestehe auch die Gefahr, dass sie auch in Zukunft ihr Handeln nicht ändern werde. Gegen den am 27.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie rügt zunächst, dass der angefochtene Beschluss weder im Rubrum noch im Tenor erkennen lasse, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Die Androhung von Ordnungshaft sei unzulässig. Der Tenor hinsichtlich der Ziffer 1 a) sei zu unbestimmt. Mit dem im Tenor angesprochenen Merkmal „deutlich getrennt“ werde zudem eine Positionierung innerhalb der Zeitung verlangt, die nicht Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei. Im Übrigen unterscheide sich die angegriffene Form der Anzeige von den umgebenden Artikeln dadurch hinreichend deutlich, dass sie als „Anzeige“ gekennzeichnet sei. Da das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift platziert sei, sei es wahrnehmungstechnisch ausgeschlossen, die Überschrift zu lesen, ohne das Wort „Anzeige“ zur Kenntnis zu nehmen. Eingestandenermaßen beruhe der Anordnungsantrag zu diesem Punkt auf der Annahme eines „flüchtigen“ Lesers. Maßstab sei jedoch das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Einen „redaktionellen Teil“, in dem die Anzeige sozusagen als Fremdkörper erscheine, gebe es bei „D.W..“ nicht. Das SG bemängele, die Antragsgegnerin hätte nicht sagen dürfen, „Ärzte im S.“ suchten nach Möglichkeiten, die Behandlung zu verweigern, denn es würden nur Aussagen des Vorsitzenden der saarländischen KV wiedergegeben. Das sei schlicht falsch. Schon die Überschrift des Ärztezeitung-Artikels heiße „Ärzte an der Saar fordern höhere Kopfpauschalen“. Im ersten Absatz heiße es dann, „die Vertreter der KV S.“ hätten den Vorstand aufgefordert, die Rückgabe des Sicherstellungsauftrages zu prüfen. Die in der Anzeige gewählte Formulierung „Ärzte im S.“ lasse offen, um wie viele Ärzte es sich handele. Auch der bestimmte Artikel („Die Ärzte“) sei vermieden worden. Durch die unbestimmte Formulierung „Ärzte im S.“ werde die Original-Formulierung der Ärzte-Zeitung sogar abgeschwächt, weil die dort gewählte Formulierung „Die Vertreter der KV S.“ für eine deutlich größere und repräsentativere Zahl von Ärzten spreche. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 abzuändern und die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 a) und b) des Beschlusses aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.01.2006 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 1.) Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffer 1 a) des Tenors des angefochtenen Beschlusses des SG begründet, da ein dahingehender Anordnungsanspruch nicht besteht; dies gilt auch für den im Wortlaut abweichenden ursprünglichen Antrag Ziffer 1 im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen bestimmen sich anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches; diese und nicht die Normen des privatrechtlichen Wettbewerbsrechts sind anzuwenden, wenn über Ansprüche aus unzulässigen Werbemaßnahmen einer Krankenkasse zu entscheiden ist. Nur soweit eine eigene Rechtsgrundlage für solche Ansprüche im Recht der Krankenversicherung vorhanden ist, können wettbewerbsrechtliche Regelungen und die dazu von den ordentlichen Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze als Auslegungshilfe ergänzend herangezogen werden (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 1 KR 9/95 R). Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich insbesondere aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammen zu arbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I; § 86 SGB X). Dass speziell die Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind, wird in § 4 Abs. 3 SGB V nochmals hervorgehoben. Wie bei jeder Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus im Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, a.a.O., m.w.N.). In Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist jeder Mitbewerber, also jede Krankenkasse und somit auch die Antragstellerin, grundsätzlich antragsbefugt. Werbemaßnahmen einer Krankenkasse müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Es gilt hier wie im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text. Objektiv neutralen Handlungen und Äußerungen wird nämlich typischerweise größere Bedeutung und Beachtung zugemessen als bei entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. insoweit zum Wettbewerbsrecht § 4 Nr. 3 UWG und dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdnr. 3.2). Es muss daher, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, deutlich und unübersehbar zum Beispiel mit dem Wort „Anzeige“ zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1996 – I ZR 53/94 „Editorial II“; Pieper in Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 UWG Rdnr. 40). Dies ist hier geschehen. Die streitgegenständliche Werbung musste vorliegend als „Anzeige“ gekennzeichnet werden, weil ansonsten Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag bestanden hätte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch dem Zusatz „(red./pr.)“ nicht entnommen werden, dass es sich um Werbung handelt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass es keineswegs für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht nachvollziehbar sei, dass dies ein Hinweis auf einen Artikel darstelle, der von der Antragsgegnerin veranlasst und von der Redaktion verfasst worden sei. Entgegen der Auffassung des SG und der Antragstellerin ist die streitgegenständliche Werbung jedoch durch das Wort „Anzeige“ deutlich und unübersehbar als solche gekennzeichnet. Die Schriftgröße entspricht dem übrigen Text und ist lediglich kleiner als die Überschrift. Dadurch, dass das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift positioniert ist, ist sie auch für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher unübersehbar. 2.) Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ziffer 1b des Beschlusses des SG wendet, nur insoweit begründet, als die Androhung von Ordnungshaft nicht möglich ist. Das SG hat der Antragsgegnerin untersagt zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern. Ein dahingehender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht selbst dann, wenn diese Behauptung wahr und nach dem Wettbewerbsrecht möglicherweise zulässig wäre. Als Träger der sozialen Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin bei der Mitgliederwerbung stets auch ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information des Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) zu beachten. Ihrer Eigenschaft als Träger der sozialen Krankenversicherung widerspricht deshalb jeder Hinweis, der, sei es auch nur durch Unvollständigkeit, die umworbene Person irreführen oder die Wahl der Kasse unsachgemäß beeinflussen könnte (BSG, Urteil vom 20.04.1988 – 3/8 RK 4/87). Die Pflicht der Antragsgegnerin zur - vollständigen - Information der Versicherten hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht darauf hinzuweisen, dass der KV-Vorsitzende in dem in Bezug genommenen Artikel der „Online-Ärztezeitung“ es für unwahrscheinlich hält, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden kann. Zudem hätte die Antragsgegnerin, um ihrer Informationspflicht gerecht zu werden, nach eigener Prüfung der rechtlichen Lage über die Erfolgsaussichten eines solchen Ansinnens der betreffenden Ärzte aufklären müssen. Nur dann wäre gewährleistet, dass die Versicherten die möglichen Auswirkungen auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Behandlung richtig einschätzen können und so in der Wahl ihrer Krankenkasse nicht unsachgemäß beeinflusst werden. Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Zudem folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 12 Abs. 2 UWG, dass auch bei Wettbewerbsverstößen im öffentlich-rechtlich geprägten Wettbewerb zwischen Krankenversicherungsträgern im Regelfall ein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2002 – L 5 B 29/02 KR ER). Die Androhung von Ordnungshaft, wie dies im Tenor des Beschlusses des SG geschehen ist, ist allerdings nicht möglich. § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO sieht zwar die Androhung von Ordnungshaft als Ordnungsmittel ausdrücklich vor, wobei dies auch gegenüber juristischen Personen des Zivilrechts möglich ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 890 Rn 12 m.w.N.). Diese Vorschrift ist jedoch gemäß § 198 Abs. 1 SGG nur entsprechend anwendbar. Bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften ist zu beachten, dass diese in keinem Fall in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden dürfen. Eine Ordnungshaft gegen gesetzliche Krankenkassen, die an Vertretern der Krankenkasse zu vollziehen wäre, würde aber schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben (s. zu §§ 167 VwGO, 890 ZPO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 m.w.N.). Dementsprechend sieht auch § 201 Abs. 1 SGG für die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft (wie dies in § 888 Abs. 1 ZPO der Fall ist) vor. Der Tenor des Beschlusses war somit neu zu fassen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. 4.) Nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR ("Auffangstreitwert") anzunehmen. Vorliegend ist der Auffangstreitwert anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR – und vom 25.11.2005 – L 5 ER 99/05 KR). Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und wie viele Mitglieder die Antragsgegnerin durch die Werbemaßnahme verloren hat. Zudem ist es nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse an einem Krankenkassenmitglied zu beziffern (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91). Im Hinblick darauf, dass zu erwarten ist, dass durch das Eilverfahren der Gesamtstreit erledigt wird und nicht mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, ist der Streitwert nicht zu halbieren (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 a.a.O.; aA LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 a.a.O.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).