Urteil
L 2 U 126/04
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 10.12.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Der 1936 geborene Kläger verfügt über einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein für das Jagdrevier der Jagdgemeinschaft in R.. Mit den Jagdpächtern wurde vereinbart, dass nicht das gesamte Jagdrevier durch den Kläger bejagt werden darf, sondern nur ein gewisser Teil. Für diesen Bereich muss er den Abschussplan erfüllen und die jagdlichen Einrichtungen instand halten. Der Kläger beteiligte sich finanziell am Gewinn und Verlust der Jagd, war jedoch kein Mitpächter, da die Anzahl der Mitpächter auf drei begrenzt und bereits ausgeschöpft war. Am Unfalltag wollte der Kläger unter Verwendung eigenen Werkzeugs zusammen mit einem Helfer in dem ihm zugewiesenen Bereich den Verschluss der Tür an einer Hochsitzkanzel reparieren und anschließend in einer Schussschneise die Äste zurückschneiden. Beim Besteigen des Hochsitzes rutschte er ab und zog sich eine Knieverletzung zu. In der Unfallanzeige der Jagdgemeinschaft R. heißt es, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Jagdgast mit Erlaubnisschein tätig gewesen sei. Ein konkreter Auftrag zur Reparatur sei ihm für den besagten Tag nicht gegeben worden. Mit Bescheid vom 30.01.2004 lehnte die Beklagte das Unfallereignis vom 10.12.2003 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Jagdgast versicherungsfrei gewesen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, es habe auch keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII vorgelegen, da der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern vielmehr aus Liebhaberei, Jagdleidenschaft oder sonstigen eigenwirtschaftlichen Gründen tätig geworden sei. Die von ihm verrichteten Revierarbeiten hätten nicht nur dem Unternehmer der Jagd, sondern auch dem Kläger selbst gedient. Denn er sei zum Zeitpunkt des Unfalles von seiner Handlungstendenz her nicht in erster Linie für das gesamte Jagdunternehmen tätig gewesen, sondern habe die ihm obliegenden Verpflichtungen in seinem Bereich des Jagdbezirkes erfüllt. Somit habe für ihn ein eigenes Interesse an der Ausführung der Arbeiten bestanden, nämlich die Voraussetzung für die weitere Jagdausübung zu erfüllen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr wie ein Jagdunternehmer und damit unternehmerähnlich tätig geworden sei. Diese Wertung werde insbesondere noch dadurch gestützt, dass er einen Bekannten gebeten habe, ihn bei seinen Reviertätigkeiten zu unterstützen. Die dagegen am 25.03.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Jagderlaubnisscheininhaber seien grundsätzlich Jagdgäste. Sie erfüllten zwar in der Regel auch betriebsdienliche Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des Unternehmers beziehungsweise Jagdpächters. Dadurch erfolge jedoch kein Eintritt in das jagdliche Unternehmen. Es bestehe kein Versicherungsschutz im Sinne von § 2 SGB VII, da der Kläger in seinem eigenen jagdlichen Interesse beziehungsweise in der Erfüllung seiner Pflichten aus der Erteilung der Jagderlaubnis tätig geworden sei. Diese Tätigkeiten seien damit dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich zuzuordnen. Da der Kläger selbst weder als Mitunternehmer am Jagdrevier R. beteiligt sei, noch als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Jagdunternehmen stehe, gehöre er als Jagdgast grundsätzlich zu den versicherungsfreien Personen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Im Übrigen verweist das SG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Gegen den ihm am 04.08.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.09.2004, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe die Möglichkeit, im gesamten Jagdrevier zu jagen, und sei nicht auf seinen Bogen beschränkt. Zudem dürften auch noch andere Jagdscheininhaber in seinem Bogen jagen. Bei den Instandsetzungsarbeiten handele es sich weder um „Jagen“ noch um „Hege“ im Sinne des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Diese Revierarbeiten dienten auch nicht seinem, sondern dem Interesse des Jagdpächters. Die Annahme von angeblichen zwei Jagdunternehmen sei eine Fiktion der Beklagten. Er sei auch nicht an der Vermarktung des Wildbrets beteiligt. Im Übrigen führe die Jagd Re. auch eine gemeinsame Jagdkasse, aus der heraus die Jagdschäden im gesamten Jagd-Pacht-Bezirk bezahlt würden. Das Direktionsrecht sei dahingehend ausgeübt worden, dass er angewiesen worden sei, die jagdlichen Einrichtungen zu unterhalten und auch zu verbessern durch neue jagdliche Einrichtungen beziehungsweise durch Reparaturarbeiten beziehungsweise Revierarbeiten. Die Jagdpächter hätten auch insofern Zwangsmittel ihm gegenüber gehabt, um die Durchführung der Arbeiten durchzusetzen, da der entgeltliche Jagderlaubnisschein jederzeit habe widerrufen werden können. Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG führe zu einer Versicherungslücke, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sei. Dieser habe nämlich gewollt, dass diejenigen nicht versichert seien, die aus Vergnügen die Jagd ausübten, nämlich die Jagdgäste. Die Jagdunternehmer und diejenigen, die für das Unternehmen arbeiteten, sollten alle versichert sein. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.07.2004 sowie den Bescheid vom 30.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei seinem Unfall vom 10.12.2003 um einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt vor, der Kläger sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Von der Handlungstendenz her sei die Reparatur eigenwirtschaftlich erfolgt. Er sei in seinem Jagdbogen unternehmerähnlich tätig geworden, ohne dabei Unternehmer zu sein. Er habe die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit gehabt. Auch habe er in seinem Jagdbogen Gewinn und Verlust der Jagd und damit das unternehmerische Risiko getragen. Der Kläger habe selbständig entscheiden können, welche Arbeiten er in welcher Reihenfolge zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art ausführe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein Mitpächter und damit Mitunternehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R). Versicherungsschutz kann somit nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war (sogenannter Wie-Beschäftigter). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (BSG, a.a.O.). Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O. – mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. VI/120 Seite 53). Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, da es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Der Unfall des Klägers am 10.12.2003 ereignete sich anlässlich der Reparatur der Verriegelung der Hochsitzkanzel. Dies stellt keine „Jagdausübung“ im Sinne des Bundesjagdgesetzes dar (vgl. auch Urteil des Senats vom 21.05.2003 – L 2 U 8/03 – zum Fall der Demontage einer Ansitzkanzel). Der Umstand, dass keine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestand, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Versicherungsschutz zu bejahen ist. Dies führt auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Versicherungslücke. Versicherungsschutz kraft Gesetz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn einer der in § 2 SGB VII aufgezählten Tatbestände vorliegt. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Voraussetzungen des hier alleine in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 SGB VII („Wie-Beschäftigter“) nicht vorliegen. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier als „Wie-Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters dienten oder als Jagdgast im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder aus persönlichen, privaten Gründen erfolgten, hat nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles – insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten beziehungsweise vorgesehenen Tätigkeit(en) – zu erfolgen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Auch Jagdgäste stehen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Unfallereignis nicht im Rahmen der Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG eintritt, sondern es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine solche von wirtschaftlichem Wert handelt, die einem fremden Unternehmen (hier dem Jagdbetrieb des Jagdausübungsberechtigten) dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und auch sonst ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden kann, und die Tätigkeit schließlich auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen geleistet wird (Urteil des Senats vom 21.05.2003 – a.a.O.). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheitert vorliegend daran, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Bei der Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher „Wie-Beschäftigter“ und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind (BSG, Urteil vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R m.w.N.). Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dabei zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O.). Vorliegend sprechen die Gesamtumstände eher dafür, dass der Kläger unternehmerähnlich und nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am Unfalltag in irgendeiner Form einem Weisungsrecht unterlegen war. Insbesondere lag am Unfalltag kein Auftrag der Jagdgemeinschaft an den Kläger zur Verrichtung irgendwelcher Arbeiten vor. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Senats vom 21.05.2003 (a.a.O.) zugrunde lag. Dort hat der Senat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass ein konkreter Einzelauftrag zum Abbau einer Kanzel erteilt worden war und die Auferlegung bestimmter Arbeitspflichten nach konkreter Einzelweisung gerade prägendes Merkmal im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem ist. Vorliegend stand es dem Kläger jedoch frei, ob er am Unfalltag die Kanzel repariert oder nicht. Er unterlag an diesem Tag weder hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort noch Art der Ausführung dem Weisungsrecht der Jagdpächter. Der Umstand, dass der Kläger allgemein verpflichtet war, als Gegenleistung für die Jagderlaubnis auf dem ihm zugewiesenen Bogen alle anfallenden Revierarbeiten zu erledigen, rechtfertigt es nicht, ihn – am Unfalltag – als „Wie-Beschäftigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII einzustufen. Insoweit ähnelt diese Vereinbarung eher einem Werkvertrag, nach dem ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, und weniger einem Dienstvertrag, wonach die Erbringung persönlicher Dienste geschuldet ist, was wiederum gegen eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung spricht (vgl. dazu Keller, „Arbeitnehmerähnliche oder Unternehmerähnliche Tätigkeit?“, NZS 2001, 188, 193). Gegen eine Stellung des Klägers als „Wie-Beschäftigter“ spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er sich einer Hilfskraft bedienen konnte, die nicht von der Jagdgemeinschaft zur Verfügung gestellt worden war. Auch der Umstand, dass der Kläger eigenes Werkzeug benutzt hat, wertet der Senat als Indiz gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Dass der Kläger möglicherweise kein oder nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen hat, fällt bei Würdigung der Gesamtumstände nicht entscheidend ins Gewicht, da insbesondere aufgrund des Fehlens eines Direktionsrechts hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit am Unfalltag nicht angenommen werden kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein Mitpächter und damit Mitunternehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R). Versicherungsschutz kann somit nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war (sogenannter Wie-Beschäftigter). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (BSG, a.a.O.). Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O. – mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. VI/120 Seite 53). Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, da es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Der Unfall des Klägers am 10.12.2003 ereignete sich anlässlich der Reparatur der Verriegelung der Hochsitzkanzel. Dies stellt keine „Jagdausübung“ im Sinne des Bundesjagdgesetzes dar (vgl. auch Urteil des Senats vom 21.05.2003 – L 2 U 8/03 – zum Fall der Demontage einer Ansitzkanzel). Der Umstand, dass keine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestand, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Versicherungsschutz zu bejahen ist. Dies führt auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Versicherungslücke. Versicherungsschutz kraft Gesetz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn einer der in § 2 SGB VII aufgezählten Tatbestände vorliegt. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Voraussetzungen des hier alleine in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 SGB VII („Wie-Beschäftigter“) nicht vorliegen. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier als „Wie-Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters dienten oder als Jagdgast im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder aus persönlichen, privaten Gründen erfolgten, hat nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles – insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten beziehungsweise vorgesehenen Tätigkeit(en) – zu erfolgen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Auch Jagdgäste stehen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Unfallereignis nicht im Rahmen der Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG eintritt, sondern es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine solche von wirtschaftlichem Wert handelt, die einem fremden Unternehmen (hier dem Jagdbetrieb des Jagdausübungsberechtigten) dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und auch sonst ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden kann, und die Tätigkeit schließlich auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen geleistet wird (Urteil des Senats vom 21.05.2003 – a.a.O.). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheitert vorliegend daran, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Bei der Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher „Wie-Beschäftigter“ und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind (BSG, Urteil vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R m.w.N.). Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dabei zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O.). Vorliegend sprechen die Gesamtumstände eher dafür, dass der Kläger unternehmerähnlich und nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am Unfalltag in irgendeiner Form einem Weisungsrecht unterlegen war. Insbesondere lag am Unfalltag kein Auftrag der Jagdgemeinschaft an den Kläger zur Verrichtung irgendwelcher Arbeiten vor. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Senats vom 21.05.2003 (a.a.O.) zugrunde lag. Dort hat der Senat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass ein konkreter Einzelauftrag zum Abbau einer Kanzel erteilt worden war und die Auferlegung bestimmter Arbeitspflichten nach konkreter Einzelweisung gerade prägendes Merkmal im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem ist. Vorliegend stand es dem Kläger jedoch frei, ob er am Unfalltag die Kanzel repariert oder nicht. Er unterlag an diesem Tag weder hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort noch Art der Ausführung dem Weisungsrecht der Jagdpächter. Der Umstand, dass der Kläger allgemein verpflichtet war, als Gegenleistung für die Jagderlaubnis auf dem ihm zugewiesenen Bogen alle anfallenden Revierarbeiten zu erledigen, rechtfertigt es nicht, ihn – am Unfalltag – als „Wie-Beschäftigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII einzustufen. Insoweit ähnelt diese Vereinbarung eher einem Werkvertrag, nach dem ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, und weniger einem Dienstvertrag, wonach die Erbringung persönlicher Dienste geschuldet ist, was wiederum gegen eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung spricht (vgl. dazu Keller, „Arbeitnehmerähnliche oder Unternehmerähnliche Tätigkeit?“, NZS 2001, 188, 193). Gegen eine Stellung des Klägers als „Wie-Beschäftigter“ spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er sich einer Hilfskraft bedienen konnte, die nicht von der Jagdgemeinschaft zur Verfügung gestellt worden war. Auch der Umstand, dass der Kläger eigenes Werkzeug benutzt hat, wertet der Senat als Indiz gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Dass der Kläger möglicherweise kein oder nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen hat, fällt bei Würdigung der Gesamtumstände nicht entscheidend ins Gewicht, da insbesondere aufgrund des Fehlens eines Direktionsrechts hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit am Unfalltag nicht angenommen werden kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.