Urteil
L 9 AS 18/06
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin auch für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der Fassung vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, 2954) ohne Anrechung von Einkommen zustehen. Die 1956 geborene Klägerin war ab Februar 2005 als selbstständige Gewerbetreibende für Bürodienstleistungen tätig. Sie gab ihren Betrieb am 07. August 2005 auf (Gewerbeabmeldung vom 08. August 2005). Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin wegen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch Bescheid vom 31. Januar 2005 für die Zeit vom 07. Februar bis 06. August 2005 Überbrückungsgeld nach § 57 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) in Höhe von 1.327,39 Euro monatlich. Das Überbrückungsgeld wurde monatlich nachträglich ab 07. März 2005 auf das von der Klägerin angegebene Konto überwiesen; letztmalig erfolgte eine Gutschrift auf dem Konto der Klägerin am 05. August 2005 in Höhe von 1.327,39 Euro. Am 08. August 2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06. September 2005 wurde der Antrag für Monat August 2005 abgelehnt, weil die Klägerin auf Grund der Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig sei. Nach Anrechnung des am 07. August 2005 (tatsächlich am 05. August 2005) zugeflossenen Überbrückungsgeldes in Höhe von 1.327,39 Euro bestehe für den Monat August kein Leistungsanspruch. Ab September 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 676,55 Euro, das sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,-- Euro, der Kaltmiete von 285,-- Euro und den weiteren Kosten von 46,55 Euro zusammensetzte. Die Höhe des Bedarfs steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Mit Widerspruch vom 15. September 2005 gegen den Bescheid vom 06. September 2005 machte die Klägerin geltend, das Überbrückungsgeld werde monatlich im Nachhinein gezahlt, was sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergebe. Die am 05. August 2005 erfolgte Auszahlung sei für den Monat Juli bestimmt gewesen. Somit sei das Überbrückungsgeld mit diesem Datum ihrem Vermögen zugeführt worden, welches sie bis zu einer Höhe von 9.600,-- Euro besitzen dürfe, aber tatsächlich nicht gehabt habe. Als sie ihr Gewerbe am 07. August 2005 abgemeldet habe, habe sie einen Verlust von 1.852,72 Euro abdecken müssen. Um ihren Lebensunterhalt für August und September zu sichern, habe sie bei Freunden ein zinsloses Darlehen aufnehmen müssen. Tatsächlich gewährte eine Frau M.R. der Klägerin am 23. Februar 2005 im Rahmen der Existenzgründung zur Anschaffung eines Notebooks ein zinsloses Darlehen von 1.050,-- Euro. Als spätester Rückzahlungstermin war die Abmeldung/Auflösung des Gewerbes vereinbart. Außerdem habe sie, die Klägerin, den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung für Juli 2005 in Höhe von 260,82 Euro und den Beitrag für ihre Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 37,84 Euro gezahlt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06. September 2005 zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, das Überbrückungsgeld sei als Einkommen für August anzusehen, da es in diesem Monat zugeflossen sei. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim AlgII/Sozialgeld (Alg II-Sozialgeld-Verordnung – Alg II – V) in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, 2622 ) seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Letztmalig sei eine Gutschrift zum 05. August 2005 erfolgt. Das Einkommen sei damit eindeutig im Monat des Beginns der Leistungsgewährung zugeflossen und könne deshalb nicht als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II angesehen werden, sondern sei anteilig auf die Tage der Leistungsansprüche im Monat August 2005 in Anrechnung zu bringen. § 41 Abs. 1 SGB II bestimme, dass Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag bestehe. Für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005, also für 24 Tage, betrage der Gesamtbedarf 541,24 Euro (= 676,55 Euro x 24 Tage : 30 Tage). Dem stehe Einkommen in Höhe von 1.327,39 Euro gegenüber. Abzüglich einer Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 Euro betrage das anzurechnende Gesamteinkommen 1.297,39 Euro (= 1.327,39 Euro – 30,-- Euro). Anteilig für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005, also für 24 Tage, mache dies einen Betrag von 1.037,91 Euro aus (= 1.297,39 Euro x 24 Tage : 30 Tage). Das anzurechnende Einkommen übersteige damit den Gesamtbedarf für den Monat August um 496,67 Euro , sodass Hilfebedürftigkeit nicht gegeben sei. Ein Leistungsanspruch bestehe damit erst wieder ab 01. September 2005. Dagegen hat sich die Klage vom 16. Januar 2006, am selben Tag beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit welcher die Klägerin begehrt hat, ihr Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 zu bewilligen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Überbrückungsgeld werde nicht monatlich im Voraus, sondern nachträglich gezahlt. Dies sei in § 337 Abs. 2 SGB II (gemeint ist wohl SGB III) geregelt. Damit sei das Überbrückungsgeld, das ihr Anfang August 2005 gezahlt worden sei, für den Lebensunterhalt im Juli 2005 bestimmt gewesen. Wenn der Gesetzgeber zwei Sozialleistungen in unterschiedlicher Form auszahle, das Überbrückungsgeld nachträglich, das Alg II als Vorschuss, könne dies nicht zu Lasten des Leistungsempfängers gehen. Wenn die Auffassung der Beklagten richtig wäre, würde es vom Zufall abhängen, ob ein Alg II-Anspruch bestehe, nämlich davon, wann Überbrückungsgeld ausgezahlt werde. Außerdem stelle sich die Frage, ob § 2 Abs. 2 VO a.F. überhaupt auf die vorliegende Situation anwendbar sei. Das Überbrückungsgeld sei ihr zu einem Zeitpunkt gezahlt worden, als sie überhaupt noch nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal einen Antrag auf Leistungen gestellt. Eine Verpflichtung, Einkünfte entsprechend den §§ 20 ff SGB II zu verwenden, könne nur solchen Personen auferlegt werden, die tatsächlich im Leistungsbezug stünden oder solche Leistungen beantragt hätten. Die Beklagte ist dieser Argumentation entgegengetreten und hat geltend gemacht, für die Gewährung von Alg II sei es unerheblich, wofür die Klägerin das Überbrückungsgeld verwandt habe. Die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag stellten Schulden dar. Diese seien grundsätzlich kein Teil des Regelbedarfs. Auch unter Berücksichtigung der Beiträge für die Autohaftpflichtversicherung und die Krankenversicherung übersteige das anzurechnende Einkommen von 798,98 Euro (= 1.327,39 Euro – 30,-- Euro – 37,84 Euro – 260,82 Euro) den anzuerkennenden Bedarf von 541,24 Euro . Mit Urteil vom 12. April 2006 hat das SG für das Saarland den Ablehnungsbescheid vom 06. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 08. August bis 31. August 2005 Alg II nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Zur Begründung hat das SG für das Saarland ausgeführt, das Überbrückungsgeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Denn Einkommen im Sinne des § 11 SGB II seien nur solche Einnahmen, die nach Antragstellung zuflössen. Einkommen sei nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung das gewesen, was jemand in der Bedarfszeit - regelmäßig in dem jeweiligen Kalendermonat - wertmäßig dazu erhalten habe. Vermögen sei hingegen das gewesen, was er in der Bedarfszeit bereits gehabt habe. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe (Alhi) sei für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen der Zufluss des Einkommens im Bewilligungszeitraum entscheidend gewesen. Da Alhi auch nur auf Antrag gewährt worden sei, seien vor Antragstellung erzielte Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Der Gesetzgeber habe sich mit § 37 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für das Antragsprinzip entschieden. Deshalb würden gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen nur anteilig erbracht, wenn sie nicht für einen vollen Monat zustünden. Der Gesetzgeber erkenne damit Bedarf für Zeiten vor der Antragstellung nicht an. Der Zeitpunkt der Antragstellung habe damit auch materiellrechtliche Bedeutung. Er sei für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere für den Beginn des hierbei zu Grunde zu legenden Bedarfszeitraums von Bedeutung. Es erscheine widersprüchlich, einerseits nur solchen Bedarf anzuerkennen, der nach Antragstellung entstehe, andererseits aber auf diesen Bedarf Einkünfte als Einkommen anzurechnen, die vor Antragstellung zugeflossen seien. Einkünfte, die vor Antragstellung zuflössen, seien vielmehr Vermögen. Das ergebe sich auch aus §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II. Nach diesen Vorschriften könne sich bei subjektiv vorwerfbarer Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit eine Absenkung der Leistung und ein Ersatzanspruch des Leistungsträgers ergeben. In der Verwendung von Einkünften, die aus einer Zahlung von Überbrückungsgeld stammten, zur Tilgung von Schulden, die im Rahmen einer staatlich geförderten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entstanden seien, liege indes kein vorwerfbares Verhalten. Nichts anderes ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. Danach seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in denen sie zuflössen. Ob der Zufluss zu einem zu berücksichtigenden Einkommen oder zu einer Vermögensmehrung führe, ergebe sich aus der Vorschrift selbst nicht. Nach § 13 Nr. 1 SGB II sei der Verordnungsgeber auch nur ermächtigt worden, zu bestimmen, wie das Einkommen zu berechnen sei. Er sei aber nicht berufen, zu definieren, was Einkommen sei. Auch wenn es in der Kommentarliteratur heiße, Bedarfszeitraum sei unabhängig von der Antragstellung der jeweilige Kalendermonat, sei damit nur gemeint, dass sich durch die Antragstellung nichts an der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. grundsätzlich kalendermonatlich durchzuführenden Bedarfsberechnung ändere. Über die Berücksichtigung der vor Antragstellung zugeflossenen Einkünfte werde damit noch nichts ausgesagt. Derselben Kommentierung sei im Übrigen zu entnehmen, dass für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werde. Deshalb sei das Überbrückungsgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 12. Mai 2006 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 01. Juni 2006, beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland am 02. Juni 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor: Selbst wenn die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II von der Antragstellung abhängig sei, sei für die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen die bisher im Rahmen des Sozialhilferechts ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Danach grenzten sich Einkommen und Vermögen grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, Vermögen hingegen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Der vollständige Kalendermonat, in dem Leistungen beantragt worden seien, stelle dabei den ersten Bedarfszeitraum dar. Die Berechnung des Leistungsanspruchs für diesen Monat erfolge, indem der Bedarf dieses Monats dem zu berücksichtigenden Einkommen gegenübergestellt werde. Auszugehen sei vorliegend von einem Einkommen von 1.006,73 Euro . Von dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.327,39 Euro seien der Beitrag zur KFZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 37,84 Euro , die Pauschale für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 Euro und die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 260,82 Euro abzuziehen. Unter Berücksichtigung des Einkommens sei die Klägerin im Bedarfszeitraum August 2005 und folglich auch in dem darin enthaltenen grundsätzlichen Anspruchszeitraum ab Antragstellung bis Monatsende nicht hilfebedürftig gewesen. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II habe konstitutive Wirkung, so dass Leistungen grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung zustünden. Auf Grund der Einordnung im Abschnitt „Zuständigkeit und Verfahren“ werde deutlich, dass der Antrag keine materielle Voraussetzung des Anspruchs sei. Ihm komme nur verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Der Antrag bestimme nur, ab wann der Anspruchsberechtigte die Gewährung von Leistungen verlangen könne. Hiervon zu unterscheiden sei die Entstehung des Stammrechts. Das Stammrecht entstehe, wenn sämtliche materiellrechtliche Voraussetzungen erfüllt seien. Wenn also das Stammrecht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II unabhängig von der Antragstellung entstehe, eigne sich die Antragstellung gerade nicht als entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein Zufluss an Geld oder Geldeswert Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstelle. Abzustellen sei zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen auf den Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen vollständigen Kalendermonat umfasse. Weder am 01. noch am 08. August 2005 sei ein Stammrecht auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II entstanden, sondern erst im September 2005. Wäre die Auffassung des SG für das Saarland zutreffend, so würde dies zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine spätere Antragstellung zu einem früheren Leistungsbeginn führe. Ein solcher Gestaltungsspielraum sei nicht gewollt und aus den Vorschriften des SGB II auch nicht ableitbar. Letztlich habe bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungslücke bestanden, denn im Februar habe ihr das am 28. Januar 2005 gezahlte Unterhaltsgeld zur Verfügung gestanden, ab März dann das Überbrückungsgeld. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG für das Saarland vom 12. April 2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 abzuweisen. Die Klägerin, die sich mittlerweile selbstständig gemacht hat und nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten steht, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihre frühere Argumentation für nach wie vor zutreffend. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Bedarfszeitraum der jeweilige Kalendermonat „unabhängig vom Tag der Antragstellung“ sei. Darüber treffe § 41 SGB II keine Aussage, während § 37 SGB II ausdrücklich das Antragsprinzip vorsehe. Mit § 41 Abs.1 Satz 3 SGB II habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Bedarfszeitraum zwar grundsätzlich der Kalendermonat sei, aber nur dann, wenn die Leistung auch für den vollen Monat zustehe. Wenn die Auffassung der Beklagten richtig wäre, würde das Überbrückungsgeld für einen Monat entzogen werden. Das Überbrückungsgeld für die Zeit vom 07. Februar bis 06. März 2005 sei erst im März 2005 gezahlt worden. Sie, die Klägerin, habe daher den Erwerb eines Computers durch Aufnahme eines Darlehens finanzieren müssen. Wenn sie diese Schuld nicht mit der letzten Zahlung an Überbrückungsgeld begleichen dürfe, sondern für den Lebensunterhalt für August 2005 einsetzen müsse, stehe dies einer Entziehung der Leistung gleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Geschäftsnummer 06BG003723 Bezug genommen. Die Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 541,24 Euro und übersteigt damit die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statuierte Grenze. Unstreitig beträgt die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II monatlich 676,55 Euro. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II jeder Monat mit 30 Tagen berechnet wird, steht für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 ein Betrag von 541,24 Euro im Streit (= 676,55 Euro : 30 Tage x 24 Tage) II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG für das Saarland hat in dem angefochtenen Urteil vom 12. April 2006 zu Recht den Bescheid vom 06. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 Alg II nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Klägerin hat nämlich für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 einen Anspruch auf Bewilligung von Alg II, da sie in diesem Zeitraum insbesondere auch hilfebedürftig i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II war. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist der, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ohne weiteres sind bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 SGB II für den streitbefangenen Zeitraum gegeben. Die Klägerin war aber auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, da sie für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 ihren Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Zwar floss der Klägerin am 05. August 2005 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.327,39 Euro zu. Dieses stellt aber kein Einkommen, sondern Vermögen dar, dessen Berücksichtigung sich nach § 12 SGB II richtet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 08. August 2005, war aber zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II nicht vorhanden. Ob das Überbrückungsgeld, das nach § 337 Abs. 2 SGB III nachträglich gezahlt und am 05. August 2005 auf dem Konto der Klägerin für Juli 2005 gutgeschrieben wurde, nunmehr Einkommen oder Vermögen ist, bedarf der Abgrenzung. Eine solche ergibt sich weder aus dem Wortlaut der §§ 11, 12 SGB II noch aus dem des § 2 Abs.2 Satz 1 VO a.F. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. §§ 11 und 12 SGB II bestimmen damit nur, wie Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, ohne die Begriffe zu definieren. Aus der VO a.F., zu deren Erlass der Verordnungsgeber nach § 13 SGB II ermächtigt war und die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist, lässt sich auch nichts zu einer Abgrenzung der Begriffe Einkommen und Vermögen entnehmen. Insbesondere § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. besagt nur, dass laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, ohne den Begriff des Einkommens zu definieren. In diesem Zusammenhang hat das SG für das Saarland zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II der Verordnungsgeber nur ermächtigt war, zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Ermächtigung ging jedoch nicht dahin, zu bestimmen, was Einkommen überhaupt ist. Einer Definition bedurfte es auch nicht, denn nach dem Begründungsentwurf der VO a.F. sollten die Grundsätze, die zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitsförderung vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellt und die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe weitgehend übernommen wurden (sog. Zuflusstheorie ), auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten ( vgl. Begründung zum Entwurf der VO a.F.). Nach der Zuflusstheorie sollten Einnahmen dann anfallen, wenn sie tatsächlich oder normativ zuflössen. Hiernach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Für die laufenden Einnahmen werde aber vorliegend kein anderer Zuflusszeitpunkt als der tatsächlich erfolgte bestimmt. Einkommen ist mithin all das, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen hingegen das, was er bei Beginn des Zahlungszeitraumes bereits hat. Unter Berücksichtigung dessen hat das SG für das Saarland zu Recht darauf abgestellt, dass das Überbrückungsgeld, das am 05. August 2005 zugeflossen ist, in dem mit der Antragstellung am 08. August 2005 beginnenden Zahlungszeitraum nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das SG für das Saarland hat dies mit zutreffender Begründung sowohl aus § 37 Abs. 1 SGB II, der das Antragsprinzip statuiert, als auch aus § 41 SGB II gefolgert, der anteilige Leistungen vorsieht, wenn Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Der Einwand der Beklagten, aus der systematischen Stellung des § 37 Abs. 1 SGB II in Kapitel 4, Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren) ergebe sich, dass der Antragstellung keine materiellrechtliche Bedeutung zukomme, überzeugt nicht. Denn sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („erbracht“) als auch aus deren Sinn und Zweck ergibt sich, dass der Antrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern darüber hinausgehend auch materiellrechtliche Bedeutung hat ( so auch: Eicher/Spellbrink/Link, aaO, § 37 SGB II, Rdnr. 11, 17; Hauck/Noftz/Müller, Kommentar zum SGB II, § 37 SGB II, Rdnr. 5). Das entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 37 SGB II ergibt (BT-Drucksache 15/1516,S. 62), sollte der Antrag konstitutive, d.h. rechtsbegründende Bedeutung haben, mit der Folge, dass Leistungen erst ab Antragstellung verlangt werden können. Dass das Antragserfordernis nicht in § 7 Abs. 1 und 2, sondern in § 37 Abs. 1 SGB II geregelt ist, bedeutet nur, dass der Antrag keine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist. Denn der Grundanspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht unabhängig vom Antrag erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind. Das Recht auf die einzelne fällige Leistung entsteht hingegen erst mit einem wirksamen Antrag. Insofern kommt dem Antrag damit auch eine materiellrechtliche Wirkung zu. Ein nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellter Antrag führt dann zu einem Rechtsverlust, da Leistungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht rückwirkend erbracht werden (Eicher/Spellbrink/Link, aaO., § 37 SGB II, Rdnr.17; Hauck/Noftz/Müller, aaO., § 37 SGB II, Rdnr. 6, 13). Die Ausgestaltung des § 37 SGB II, der inhaltlich § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III entspricht, stellt damit eine ausdrückliche Distanzierung von dem im Sozialhilferecht geltenden Prinzip der unmittelbaren Bedarfsdeckung dar. So sah § 5 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vor, dass die Sozialhilfe einsetzte, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen objektiv bekannt wurde, dass die Voraussetzung für die Leistungsgewährung, d.h. die Hilfebedürftigkeit, vorlag. Eines Antrags bedurfte es damit nicht ( Hauck/Noftz/Müller, aaO, § 37 SGB II, Rdnr. 4), was für die Leistungen nach dem SGB II gerade nicht gewollt war. Da Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung zustehen und damit Anspruchszeiträume nicht exakt mit dem Monatsanfang beginnen, sieht § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor, dass Leistungen anteilig erbracht werden können. Auch dieser Vorschrift, obgleich unter Kapitel 4, Abschnitt 1 geregelt, kommt nicht nur die Bedeutung einer Berechnungsvorschrift zu. Vielmehr hat sie auch materiellrechtlichen Charakter ( so ausdrücklich: Hauck/Noftz/Hengelhaupt, aaO, § 41 SGB II, Rdnr. 8). Der Einwand der Beklagten, die Antragstellung eigne sich nicht als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen, weil das Stammrecht auf Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der Antragstellung bei Vorliegen aller materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen entstehe und es zur Unterscheidung auf den Bedarfszeitraum – regelmäßig der volle Kalendermonat- ankomme, überzeugt nicht. Zwar geht das SGB II davon aus, dass Leistungen monatlich erbracht werden ( §§ 20 Abs. 2, 24 SGB II). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, der Bedarfszeitraum, regelmäßig der volle Kalendermonat, sei Abgrenzungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen. Das kann §§ 20 Abs. 2, 24 SGB II nicht entnommen werden. Diese sind vielmehr als Abweichung von § 198 Satz 2 Nr. 5 i.V. mit § 139 Sätze 1 und 2 SGB III a. F. zu sehen, wonach Alhi für jeden Kalendertag geleistet wurde. In diesem Sinne ist auch der in § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. enthaltene Bezug auf den Monat zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat das SG für das Saarland bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich durch die Antragstellung nichts an der grundsätzlich monatlich durchzuführenden Bedarfsberechnung ändert und nicht eine Bedarfsberechnung ab Antragstellung durchzuführen ist. Über die Berücksichtigung von vor der Antragstellung zugeflossenen Einkünften wird damit aber noch nichts ausgesagt. Auch die Ausführungen zum Stammrecht sind nicht geeignet, die Auffassung der Beklagten zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu begründen. Das Stammrecht entsteht, wenn sämtliche materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist der Leistungsanspruch im engeren Sinne, also der Anspruch auf Zahlung der Leistung. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Bewilligungsbescheid der Anspruch auf die Leistung für den Einzelfall konkretisiert. Der Bewilligungsbescheid begründet damit nicht das Stammrecht. Das Stammrecht ist vielmehr Begründungselement der jeweiligen Bewilligung (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1994, 11 Rar 41/94). Sinn der aus dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stammenden Differenzierung zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (Stammrecht) und dem Anspruch auf Zahlung der Leistung war, dass der Arbeitslose durch die zeitliche Verschiebung seines Antrags keine Manipulationen sollte vornehmen können (BSG, Urteil vom 30. September 1992, 11 RAr 11/91; Urteil vom 08. Dezember 1994, 11 RAr 41/94; Urteil vom 07. Februar 2002, B 7 AL 42/01 R). Dadurch, dass der Leistungsantrag nicht Element des Stammrechts war, konnte der Arbeitslose etwa die in § 134 Abs. 1 Nr. 2 AFG festgelegte Rangfolge der Ansprüche auf Alg und Alhi nicht durch entsprechende Antragstellung beeinflussen. Gleiches galt auch für die Rechtsfolgen einer Sperrzeit im Sinne des § 119 Abs. 3 AFG. Danach erlosch, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und er hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hatte, der ihm noch zustehende Anspruch auf Alg, wenn er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben hatte. Der Anspruch erlosch damit kraft Gesetzes, das Stammrecht lebte auch nicht wieder auf. Erst nach Erwerb einer neuen Anwartschaftszeit nach § 104 AFG konnte wieder ein Anspruch auf Alg entstehen. Um diese Rechtsfolgen der Disposition des Arbeitslosen durch die Antragstellung zu entziehen, wurde das Stammrecht als eine „Fixierung der fließenden Anwartschaft“ verstanden, die durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie die Wahrung von Verfügbarkeit und Arbeitslosmeldung gekennzeichnet war (Gagel/Ebsen, Kommentar zum AFG, § 134 AFG, Rdnr. 81). Die Gefahr, dass die Klägerin vorliegend durch zeitliche Verschiebung ihres Antrags die Bewilligung von Leistungen manipulieren konnte, bestand zu keiner Zeit. Die Auffassung der Beklagten, das Stammrecht sei erst ab dem 01. September 2005 entstanden, da im rechnerischen Bedarfszeitraum August 2005 – weder am 01. noch am 08. August - die materiellrechtlichen Voraussetzungen wegen der Einkommensanrechnung nicht vorgelegen hätten, ist unzutreffend. Das Stammrecht auf Leistungen nach dem SGB II konnte vorliegend vor dem 07. August 2005 gar nicht entstehen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen des in § 9 Abs. 1 SGB II normierten Vorrangs der Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Denn nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31. Januar 2005 wurde der Klägerin Überbrückungsgeld bis einschließlich 06. August 2005 gewährt. Hilfebedürftigkeit ist aber stets zu verneinen, wenn ein anderer die erforderliche Hilfe tatsächlich erbringt (Hauck/Noftz/Hengelhaupt, aaO., § 9 SGB II, Rdnr. 47). Auf die Frage, ob das am 05. August 2005 letztmalig zugeflossene Überbrückungsgeld Einkommen oder Vermögen darstellte, kam es zu diesem Zeitpunkt gar nicht an. Nach dem 06. August 2005 war dieser in § 9 Abs. 1 SGB II normierte Vorrang der Hilfe von anderen entfallen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08. August 2005 waren die Voraussetzungen der §§ 7, 9 SGB II zu bejahen. Bedarfszeitraum ist damit die Zeit ab Antragstellung, d.h. ab 08. August 2005, und nicht, wie die Beklagte meint, der vollständige Monat August 2005. Davon zu trennen ist, dass die für die Leistungsbewilligung erforderliche Bedarfsberechnung monatlich durchzuführen ist. Die Auffassung der Beklagten würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Hätte die Klägerin etwa anstatt Unterhaltsgeld Alg I bis 06. August 2005 bezogen, würden nach der Sichtweise der Beklagten zwei Stammrechte nebeneinander bestehen, nämlich das auf Alg I und das auf Alg II, was nicht möglich ist. Dass es zudem widersprüchlich wäre, nur den Bedarf anzuerkennen, der nach Antragstellung entsteht, andererseits für diesen Bedarf aber Einkünfte als Einkommen anzurechnen, die bereits vor Antragstellung zugeflossen sind, hat das SG für das Saarland bereits zu Recht ausgeführt. Letztlich ist auch der Einwand, die Auffassung des SG für das Saarland gelange zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil eine spätere Antragstellung zu einem früheren Leistungsbeginn führe, nicht verständlich. Das SG für das Saarland hat doch vielmehr den Bedarfszeitraum durch den Antrag begrenzt gesehen mit der Folge, dass vor Antragstellung zugeflossene Einkünfte Vermögen, danach zugeflossene Einnahmen Einkommen sind. Wie dann eine spätere Antragstellung zu einem früheren Leistungsbeginn führen soll, ist denklogisch nicht möglich und wurde von dem SG für das Saarland in der angefochtenen Entscheidung so an keiner Stelle ausgeführt. Vielmehr führt eine verspätete Antragstellung zu einem Rechtsverlust für den Leistungsempfänger für die Zeit bis zum Antrag (Hauck/Noftz/Müller, aaO., § 37 SGB II, Rdnr.6), worauf sich die Beklagte in einem derart gelagerten Fall auch berufen würde. Letztlich sieht der Senat seinen Ansatz, dass Einkommen all das ist, was der Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG (B 11b AS 17/06 B) bestätigt. Auch wenn der dort zu Grunde liegende Fall mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar ist, hat das BSG ausdrücklich an dem Zuflussprinzip festgehalten und nach Beginn des Bedarfszeitraums erlangtes Nettoarbeitsentgelt als Einkommen für den Monat angesehen, in dem es zugeflossen ist. Das SG für das Saarland ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das Anfang August zugeflossene Überbrückungsgeld nicht Einkommen nach § 11 SGB II, sondern Vermögen darstellt. Dieses ist aber kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, da es auf jeden Fall unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtssache eine Frage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 6; Lüdtke, Nomoskommentar zum SGG, 2. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 9). Das ist hier der Fall. Denn in seinem Beschluss vom 23. November 2006 ( B 11b AS 17/06 B) hat das BSG zwar an dem Zuflussprinzip festgehalten. Zur Abgrenzung von Vermögen und Einkommen enthält diese Entscheidung indessen keine Ausführungen, insbesondere ist nicht problematisiert, ob vor dem Bedarfszeitraum zugeflossene Einnahmen als Einkommen oder als Vermögen anzusehen sind. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 541,24 Euro und übersteigt damit die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statuierte Grenze. Unstreitig beträgt die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II monatlich 676,55 Euro. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II jeder Monat mit 30 Tagen berechnet wird, steht für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 ein Betrag von 541,24 Euro im Streit (= 676,55 Euro : 30 Tage x 24 Tage) II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG für das Saarland hat in dem angefochtenen Urteil vom 12. April 2006 zu Recht den Bescheid vom 06. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 Alg II nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Klägerin hat nämlich für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 einen Anspruch auf Bewilligung von Alg II, da sie in diesem Zeitraum insbesondere auch hilfebedürftig i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II war. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist der, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ohne weiteres sind bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 SGB II für den streitbefangenen Zeitraum gegeben. Die Klägerin war aber auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, da sie für die Zeit vom 08. bis 31. August 2005 ihren Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Zwar floss der Klägerin am 05. August 2005 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.327,39 Euro zu. Dieses stellt aber kein Einkommen, sondern Vermögen dar, dessen Berücksichtigung sich nach § 12 SGB II richtet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 08. August 2005, war aber zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II nicht vorhanden. Ob das Überbrückungsgeld, das nach § 337 Abs. 2 SGB III nachträglich gezahlt und am 05. August 2005 auf dem Konto der Klägerin für Juli 2005 gutgeschrieben wurde, nunmehr Einkommen oder Vermögen ist, bedarf der Abgrenzung. Eine solche ergibt sich weder aus dem Wortlaut der §§ 11, 12 SGB II noch aus dem des § 2 Abs.2 Satz 1 VO a.F. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. §§ 11 und 12 SGB II bestimmen damit nur, wie Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, ohne die Begriffe zu definieren. Aus der VO a.F., zu deren Erlass der Verordnungsgeber nach § 13 SGB II ermächtigt war und die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist, lässt sich auch nichts zu einer Abgrenzung der Begriffe Einkommen und Vermögen entnehmen. Insbesondere § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. besagt nur, dass laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, ohne den Begriff des Einkommens zu definieren. In diesem Zusammenhang hat das SG für das Saarland zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II der Verordnungsgeber nur ermächtigt war, zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Ermächtigung ging jedoch nicht dahin, zu bestimmen, was Einkommen überhaupt ist. Einer Definition bedurfte es auch nicht, denn nach dem Begründungsentwurf der VO a.F. sollten die Grundsätze, die zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitsförderung vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellt und die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe weitgehend übernommen wurden (sog. Zuflusstheorie ), auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten ( vgl. Begründung zum Entwurf der VO a.F.). Nach der Zuflusstheorie sollten Einnahmen dann anfallen, wenn sie tatsächlich oder normativ zuflössen. Hiernach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Für die laufenden Einnahmen werde aber vorliegend kein anderer Zuflusszeitpunkt als der tatsächlich erfolgte bestimmt. Einkommen ist mithin all das, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen hingegen das, was er bei Beginn des Zahlungszeitraumes bereits hat. Unter Berücksichtigung dessen hat das SG für das Saarland zu Recht darauf abgestellt, dass das Überbrückungsgeld, das am 05. August 2005 zugeflossen ist, in dem mit der Antragstellung am 08. August 2005 beginnenden Zahlungszeitraum nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das SG für das Saarland hat dies mit zutreffender Begründung sowohl aus § 37 Abs. 1 SGB II, der das Antragsprinzip statuiert, als auch aus § 41 SGB II gefolgert, der anteilige Leistungen vorsieht, wenn Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Der Einwand der Beklagten, aus der systematischen Stellung des § 37 Abs. 1 SGB II in Kapitel 4, Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren) ergebe sich, dass der Antragstellung keine materiellrechtliche Bedeutung zukomme, überzeugt nicht. Denn sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („erbracht“) als auch aus deren Sinn und Zweck ergibt sich, dass der Antrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern darüber hinausgehend auch materiellrechtliche Bedeutung hat ( so auch: Eicher/Spellbrink/Link, aaO, § 37 SGB II, Rdnr. 11, 17; Hauck/Noftz/Müller, Kommentar zum SGB II, § 37 SGB II, Rdnr. 5). Das entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 37 SGB II ergibt (BT-Drucksache 15/1516,S. 62), sollte der Antrag konstitutive, d.h. rechtsbegründende Bedeutung haben, mit der Folge, dass Leistungen erst ab Antragstellung verlangt werden können. Dass das Antragserfordernis nicht in § 7 Abs. 1 und 2, sondern in § 37 Abs. 1 SGB II geregelt ist, bedeutet nur, dass der Antrag keine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist. Denn der Grundanspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht unabhängig vom Antrag erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind. Das Recht auf die einzelne fällige Leistung entsteht hingegen erst mit einem wirksamen Antrag. Insofern kommt dem Antrag damit auch eine materiellrechtliche Wirkung zu. Ein nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellter Antrag führt dann zu einem Rechtsverlust, da Leistungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht rückwirkend erbracht werden (Eicher/Spellbrink/Link, aaO., § 37 SGB II, Rdnr.17; Hauck/Noftz/Müller, aaO., § 37 SGB II, Rdnr. 6, 13). Die Ausgestaltung des § 37 SGB II, der inhaltlich § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III entspricht, stellt damit eine ausdrückliche Distanzierung von dem im Sozialhilferecht geltenden Prinzip der unmittelbaren Bedarfsdeckung dar. So sah § 5 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vor, dass die Sozialhilfe einsetzte, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen objektiv bekannt wurde, dass die Voraussetzung für die Leistungsgewährung, d.h. die Hilfebedürftigkeit, vorlag. Eines Antrags bedurfte es damit nicht ( Hauck/Noftz/Müller, aaO, § 37 SGB II, Rdnr. 4), was für die Leistungen nach dem SGB II gerade nicht gewollt war. Da Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung zustehen und damit Anspruchszeiträume nicht exakt mit dem Monatsanfang beginnen, sieht § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor, dass Leistungen anteilig erbracht werden können. Auch dieser Vorschrift, obgleich unter Kapitel 4, Abschnitt 1 geregelt, kommt nicht nur die Bedeutung einer Berechnungsvorschrift zu. Vielmehr hat sie auch materiellrechtlichen Charakter ( so ausdrücklich: Hauck/Noftz/Hengelhaupt, aaO, § 41 SGB II, Rdnr. 8). Der Einwand der Beklagten, die Antragstellung eigne sich nicht als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen, weil das Stammrecht auf Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der Antragstellung bei Vorliegen aller materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen entstehe und es zur Unterscheidung auf den Bedarfszeitraum – regelmäßig der volle Kalendermonat- ankomme, überzeugt nicht. Zwar geht das SGB II davon aus, dass Leistungen monatlich erbracht werden ( §§ 20 Abs. 2, 24 SGB II). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, der Bedarfszeitraum, regelmäßig der volle Kalendermonat, sei Abgrenzungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen. Das kann §§ 20 Abs. 2, 24 SGB II nicht entnommen werden. Diese sind vielmehr als Abweichung von § 198 Satz 2 Nr. 5 i.V. mit § 139 Sätze 1 und 2 SGB III a. F. zu sehen, wonach Alhi für jeden Kalendertag geleistet wurde. In diesem Sinne ist auch der in § 2 Abs. 2 Satz 1 VO a.F. enthaltene Bezug auf den Monat zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat das SG für das Saarland bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich durch die Antragstellung nichts an der grundsätzlich monatlich durchzuführenden Bedarfsberechnung ändert und nicht eine Bedarfsberechnung ab Antragstellung durchzuführen ist. Über die Berücksichtigung von vor der Antragstellung zugeflossenen Einkünften wird damit aber noch nichts ausgesagt. Auch die Ausführungen zum Stammrecht sind nicht geeignet, die Auffassung der Beklagten zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu begründen. Das Stammrecht entsteht, wenn sämtliche materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist der Leistungsanspruch im engeren Sinne, also der Anspruch auf Zahlung der Leistung. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Bewilligungsbescheid der Anspruch auf die Leistung für den Einzelfall konkretisiert. Der Bewilligungsbescheid begründet damit nicht das Stammrecht. Das Stammrecht ist vielmehr Begründungselement der jeweiligen Bewilligung (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1994, 11 Rar 41/94). Sinn der aus dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stammenden Differenzierung zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (Stammrecht) und dem Anspruch auf Zahlung der Leistung war, dass der Arbeitslose durch die zeitliche Verschiebung seines Antrags keine Manipulationen sollte vornehmen können (BSG, Urteil vom 30. September 1992, 11 RAr 11/91; Urteil vom 08. Dezember 1994, 11 RAr 41/94; Urteil vom 07. Februar 2002, B 7 AL 42/01 R). Dadurch, dass der Leistungsantrag nicht Element des Stammrechts war, konnte der Arbeitslose etwa die in § 134 Abs. 1 Nr. 2 AFG festgelegte Rangfolge der Ansprüche auf Alg und Alhi nicht durch entsprechende Antragstellung beeinflussen. Gleiches galt auch für die Rechtsfolgen einer Sperrzeit im Sinne des § 119 Abs. 3 AFG. Danach erlosch, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und er hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hatte, der ihm noch zustehende Anspruch auf Alg, wenn er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben hatte. Der Anspruch erlosch damit kraft Gesetzes, das Stammrecht lebte auch nicht wieder auf. Erst nach Erwerb einer neuen Anwartschaftszeit nach § 104 AFG konnte wieder ein Anspruch auf Alg entstehen. Um diese Rechtsfolgen der Disposition des Arbeitslosen durch die Antragstellung zu entziehen, wurde das Stammrecht als eine „Fixierung der fließenden Anwartschaft“ verstanden, die durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie die Wahrung von Verfügbarkeit und Arbeitslosmeldung gekennzeichnet war (Gagel/Ebsen, Kommentar zum AFG, § 134 AFG, Rdnr. 81). Die Gefahr, dass die Klägerin vorliegend durch zeitliche Verschiebung ihres Antrags die Bewilligung von Leistungen manipulieren konnte, bestand zu keiner Zeit. Die Auffassung der Beklagten, das Stammrecht sei erst ab dem 01. September 2005 entstanden, da im rechnerischen Bedarfszeitraum August 2005 – weder am 01. noch am 08. August - die materiellrechtlichen Voraussetzungen wegen der Einkommensanrechnung nicht vorgelegen hätten, ist unzutreffend. Das Stammrecht auf Leistungen nach dem SGB II konnte vorliegend vor dem 07. August 2005 gar nicht entstehen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen des in § 9 Abs. 1 SGB II normierten Vorrangs der Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Denn nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31. Januar 2005 wurde der Klägerin Überbrückungsgeld bis einschließlich 06. August 2005 gewährt. Hilfebedürftigkeit ist aber stets zu verneinen, wenn ein anderer die erforderliche Hilfe tatsächlich erbringt (Hauck/Noftz/Hengelhaupt, aaO., § 9 SGB II, Rdnr. 47). Auf die Frage, ob das am 05. August 2005 letztmalig zugeflossene Überbrückungsgeld Einkommen oder Vermögen darstellte, kam es zu diesem Zeitpunkt gar nicht an. Nach dem 06. August 2005 war dieser in § 9 Abs. 1 SGB II normierte Vorrang der Hilfe von anderen entfallen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08. August 2005 waren die Voraussetzungen der §§ 7, 9 SGB II zu bejahen. Bedarfszeitraum ist damit die Zeit ab Antragstellung, d.h. ab 08. August 2005, und nicht, wie die Beklagte meint, der vollständige Monat August 2005. Davon zu trennen ist, dass die für die Leistungsbewilligung erforderliche Bedarfsberechnung monatlich durchzuführen ist. Die Auffassung der Beklagten würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Hätte die Klägerin etwa anstatt Unterhaltsgeld Alg I bis 06. August 2005 bezogen, würden nach der Sichtweise der Beklagten zwei Stammrechte nebeneinander bestehen, nämlich das auf Alg I und das auf Alg II, was nicht möglich ist. Dass es zudem widersprüchlich wäre, nur den Bedarf anzuerkennen, der nach Antragstellung entsteht, andererseits für diesen Bedarf aber Einkünfte als Einkommen anzurechnen, die bereits vor Antragstellung zugeflossen sind, hat das SG für das Saarland bereits zu Recht ausgeführt. Letztlich ist auch der Einwand, die Auffassung des SG für das Saarland gelange zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil eine spätere Antragstellung zu einem früheren Leistungsbeginn führe, nicht verständlich. Das SG für das Saarland hat doch vielmehr den Bedarfszeitraum durch den Antrag begrenzt gesehen mit der Folge, dass vor Antragstellung zugeflossene Einkünfte Vermögen, danach zugeflossene Einnahmen Einkommen sind. Wie dann eine spätere Antragstellung zu einem früheren Leistungsbeginn führen soll, ist denklogisch nicht möglich und wurde von dem SG für das Saarland in der angefochtenen Entscheidung so an keiner Stelle ausgeführt. Vielmehr führt eine verspätete Antragstellung zu einem Rechtsverlust für den Leistungsempfänger für die Zeit bis zum Antrag (Hauck/Noftz/Müller, aaO., § 37 SGB II, Rdnr.6), worauf sich die Beklagte in einem derart gelagerten Fall auch berufen würde. Letztlich sieht der Senat seinen Ansatz, dass Einkommen all das ist, was der Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG (B 11b AS 17/06 B) bestätigt. Auch wenn der dort zu Grunde liegende Fall mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar ist, hat das BSG ausdrücklich an dem Zuflussprinzip festgehalten und nach Beginn des Bedarfszeitraums erlangtes Nettoarbeitsentgelt als Einkommen für den Monat angesehen, in dem es zugeflossen ist. Das SG für das Saarland ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das Anfang August zugeflossene Überbrückungsgeld nicht Einkommen nach § 11 SGB II, sondern Vermögen darstellt. Dieses ist aber kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, da es auf jeden Fall unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtssache eine Frage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 6; Lüdtke, Nomoskommentar zum SGG, 2. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 9). Das ist hier der Fall. Denn in seinem Beschluss vom 23. November 2006 ( B 11b AS 17/06 B) hat das BSG zwar an dem Zuflussprinzip festgehalten. Zur Abgrenzung von Vermögen und Einkommen enthält diese Entscheidung indessen keine Ausführungen, insbesondere ist nicht problematisiert, ob vor dem Bedarfszeitraum zugeflossene Einnahmen als Einkommen oder als Vermögen anzusehen sind.