Urteil
L 1 R 4/07
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten vorliegend um die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Die 1946 geborene Klägerin absolvierte von 1960 bis 1963 eine Lehre in einem Fotolabor in Sa.. Danach war sie bei mehreren Arbeitgebern kurzfristig (jeweils einige Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Heirat am 10.12.1963 gebar sie 1964 ihren Sohn C.. Am 14.07.1966 beantragte die Klägerin eine Heiratserstattung für die bis dahin geleisteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. In der Auszahlungsverfügung der Beklagten vom 23.03.1967 ist hierzu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden seien. Der Betrag sei durch „RZA“ angewiesen an den Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn P. W., E. Bank, Sa., Konto-Nr. 7...... Weiterhin ist in einer von der Beklagten geführten Schriftwechselkarte vermerkt, dass am 04.04.1967 ein „Ausgang“ erfolgt sei. Am 25.04.1995 und erneut am 21.03.1996 beantragte die Klägerin, freiwillige Beiträge für die Zeit der Heiratserstattung nachzuzahlen, was die Beklagte mit Bescheiden vom 07.08.1995 und 09.05.1996 zunächst bewilligte. Im Bescheid vom 09.05.1996 wurde ein Gesamtbetrag der nachzuzahlenden Beiträge für 43 Monate in der Zeit vom 01.04.1961 bis 31.10.1965 in Höhe von 4.638,84 DM ermittelt. Eine Nachzahlung erfolgte nicht. Vielmehr ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.05. und 03.07.1996 um eine Probeberechnung für eine künftige Rente. Mit Bescheid vom 18.09.1996 wies die Beklagte daraufhin den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung zurück, da die zuvor gewährte Nachzahlungsmöglichkeit trotz Erinnerung nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 28.08.2004 bat die Klägerin schließlich, unter Vorlage einer Probeberechnung der Beklagten vom 15.07.1996, um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft und unter dem 18.09.2004 erneut um eine Probeberechnung der zu erwartenden Rente ab dem 65. Lebensjahr. Unter dem 01.10.2004 erteilte die Beklagte sodann eine Rentenauskunft und erließ einen Vormerkungsbescheid, dem ein Versicherungsverlauf beigefügt war und in dem rentenrechtliche Zeiten ab dem 25.03.1964, und zwar bis 24.03.1974 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie vom 01.04. bis 31.12.1964 und vom 01.01. bis 31.03.1965 als Erziehungszeiten und ab dem 01.04.1999 für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aufgeführt sind. Hiergegen erhob die Klägerin am 29.10.2004, unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs vom 15.07.1996, Widerspruch, da ihre Lehrzeit und ihre anschließenden Beschäftigungszeiten, wofür allerdings keine Unterlagen mehr vorliegen würden, nicht berücksichtigt seien. Zudem habe die Beklagte in der Rentenauskunft vom 15.07.1996 für 60 Monate Beitragszeiten bestätigt. Dies sei in der beiliegenden Probeberechnung, nach der eine Rente von 190,16 DM zu zahlen gewesen wäre, berücksichtigt worden. Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen über das Verfahren zur Durchführung der Heiratserstattung und den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung, eingegangen am 21.03.1996, bei und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, dass für die von ihr begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden sei. Am 21.03.1996 habe sie zwar einen Antrag auf Nachzahlung gestellt, woraufhin ihr am 15.07.1996 eine Probeberechnung mit der beabsichtigten Nachzahlung wegen Heiratserstattung zugesandt worden sei. Es sei jedoch weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen noch habe die Klägerin auf Anfragen oder eine Erinnerung geantwortet. Daher sei der Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung am 18.09.1996 abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 18.07.2005 bat die Klägerin sodann u.a. um Auskunft über Höhe und Datum der Heiratserstattung und ob die Beiträge für die Beitragszeiten nach der Schwangerschaft zurückerstattet bzw. erfasst worden seien. Hierauf teilte ihr die Beklagte unter dem 16.11.2005 mit, dass sie während der Beitragszeiten, die sie nach ihrer Schwangerschaft in den einzelnen Betrieben jeweils kurzfristig und geringfügig ausgeübt habe, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei gewesen sei. Bis zum 31.03.1999 sei auch kein Arbeitgeberanteil für die geringfügige Beschäftigung zu zahlen gewesen (§ 172 SGB VI). Da keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet worden seien, seien die Beschäftigungen nicht in dem Versicherungsverlauf aufgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, für die begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 sei am 31.03.1967 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden. Der spätere Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung sei am 18.09.1996 abgelehnt worden, da die Klägerin weder auf eine Anfrage geantwortet habe noch ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei. Aus der Probeberechnung vom 15.07.1996 bestehe kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Beiträge. In dem am 03.01.2006 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides vom 01.10.2004 vorgetragen, sie sei nach ihrer Schwangerschaft ganztägig und jeweils über mehrere Monate in einzelnen Firmen beschäftigt gewesen und habe zwischen 390,-- und 500,-- DM monatlich verdient. Eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM, für die keine Überweisungsdurchschrift vorgelegt werden könne, habe sie nicht erhalten. Allein die Beantragung der Heiratserstattung beweise nicht die Auszahlung. Sollte eine Zahlung in dieser Höhe dennoch stattgefunden haben, gehe sie davon aus, dass der Heiratserstattung eine falsche Berechnung zugrunde liege. Die Beklagte hat unter Beifügung von Ablichtungen der verfilmten Schriftwechselkarte vorgetragen, die Auszahlung der Erstattungsbeiträge sei ab 1962 durch den Postrentendienst durchgeführt worden. Belege lägen nicht vor. Als Nachweis gelte die Erstattungs-Schriftwechselkarte. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages werde auf § 83 Angestellten-Versicherungs-Gesetz (AVG) verwiesen, wonach auf Antrag die Hälfte der Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt worden sei, erstattet werden konnten. Unterlagen lägen nicht mehr vor. Das SG hat Auskünfte bei den von der Klägerin angegebenen Krankenkassen (AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland vom 18.06.2006 und DAK - Deutsche Angestellten Krankenkasse - vom 23.08.2006) und der DRV Saarland vom 22.08.2006 eingeholt, die sinngemäß mitgeteilt haben, Unterlagen lägen nicht vor. Durch Urteil vom 14.11.2006 hat das SG die Klage insgesamt abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, soweit es das hauptsächliche Begehren der Klägerin anbetreffe, die Beklagte möge verurteilt werden, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für den genannten Zeitraum habe gemäß § 83 AVG in der ehemals geltenden Fassung eine Heiratserstattung stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der auf den Namen der Klägerin ausgestellten Schriftwechselkarte als Urkunde (§§ 417, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), die die Erklärung enthalte, dass aufgrund der Heirat am 10.12.1963 mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden sei. Unerheblich sei dabei, dass das Original der Schriftwechselkarte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und durchgeführter Archivierung vernichtet worden sei und demzufolge lediglich noch eine Reproduktion der verfilmten und damit archivierten Schriftwechselkarte vorliege. Diese Urkunde begründe nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 29.01.2004 - L 1 RA 2/02 - den vollen Beweis hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung und der Auszahlung selbst. Es komme hinzu, dass vorliegend auch der Erstattungsantrag vom 13.07.1966 archiviert worden sei und in reproduzierter Form vorliege. Dieser Erstattungsantrag sei von der Klägerin und dem damaligen gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden, da die Klägerin bei Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Es sei daher nachgewiesen, dass ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat tatsächlich gestellt worden sei. Selbst wenn man die Tatsache der Auszahlung aufgrund des Erstattungsvermerks nicht im Wege des Urkundsbeweises als erwiesen betrachten würde, entspräche es, worauf das LSG in seinem Urteil vom 29.01.2004 überzeugend hingewiesen habe, einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig mache, dies auch tatsächlich auszahle. Umstände, die diese Schlussfolgerungen im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO widerlegen oder erschüttern könnten, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, sie könne sich an eine Heiratserstattung nicht erinnern, sei aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume nachvollziehbar. Auch ihr Vorbringen, sie hätte sich wegen der zu geringen Höhe der Heiratserstattung gegen diese gewandt, wenn eine solche Erstattung tatsächlich erfolgt wäre, überzeuge nicht. Es lägen auch weitere Umstände vor, die für eine Durchführung der Heiratserstattung sprechen würden. So sei in der Schriftwechselkarte vermerkt, dass der Betrag in Höhe von 247,50 DM durch RZA an den Bevollmächtigten P. W., E. Bank Sa., Konto-Nr. 7..... angewiesen worden sei, wobei dieser Empfänger dem Anschein nach der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei. Weiterhin habe sich die Klägerin 1996 zunächst auch um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung bemüht. Im Zuge dieser Beantragung sei im Rahmen einer Probeberechnung auch der Versicherungsverlauf vom 15.07.1996 an die Klägerin übersandt worden. All dies hätte nur dann Sinn gemacht, wenn tatsächlich eine Heiratserstattung durchgeführt worden sei. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 01.10.2004 sei somit rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin hilfsweise begehre, anstatt der ausgewiesenen 247,50 DM einen höheren Beitragsbetrag erstattet zu erhalten, sei die Klage demgegenüber bereits unzulässig. Dieses Begehren, das erstmals im Rahmen des Klageverfahrens geäußert worden sei, beinhalte die Anfechtung des ehemals ergangenen Erstattungsbescheides zumindest hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages. Der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 sei somit nicht fristgemäß innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist angefochten worden und damit bestandskräftig. Insoweit sei damit weder ein erforderliches Verwaltungsverfahren noch ein entsprechendes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Diesbezüglich könne die Klägerin nur auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X verwiesen werden. Gegen das der Klägerin am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vor, es sei unstreitig, dass der Antrag auf Heiratserstattung im Jahre 1966 gestellt worden sei. Es habe jedoch keine Zahlung auf das ihrem Ehemann gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., stattgefunden. Dafür spreche, dass die von der Beklagten berechnete Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung im Jahre 1996 einen Betrag von 4.638,84 DM ausweise, während eine Heiratserstattung im Jahre 1966 lediglich in Höhe von 247,50 DM für den gleichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Antrag vom 21.03.1996 auf Nachzahlung sei gestellt worden, weil diese Möglichkeit von der Beklagten mitgeteilt worden sei. Es sei dabei um eine Probeberechnung gebeten worden, um zu prüfen, ob sich die Nachzahlung rechne. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seien aufgrund der geringen Höhe des erstatteten Betrages erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit gekommen. Daher sei die Heiratserstattung 1966 in der angegebenen Höhe mit Sicherheit falsch. Klagegegenstand seien jedoch allein die Beitragszeiten wegen Heiratserstattung. Es werde keine Nachentrichtung von Erstattungsbeträgen, auch nicht hilfsweise, eingeklagt. Auch gehe es nicht um Beitragszeiten in der Zeit ab 1965. Lediglich für den Fall, dass nachgewiesen sei, dass eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM tatsächlich erfolgt sei, sei anzunehmen, dass die Berechnung der Erstattung falsch sei, was dann gleichzeitig angefochten werde. In diesem Fall solle der Betrag von 247,50 DM der Beklagten zurückerstattet werden, mit gleichzeitiger Anrechnung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 sowie des Bescheides vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 - zu verurteilen, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, hilfsweise, - den Bescheid der Beklagten über die Heiratserstattung vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Rahmen eines vom Berichterstatter am 03.05.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, wonach diese in der hier streitigen Zeit teilweise monatlich durchschnittlich 390,-- bis 500,-- DM brutto verdient hätte, die mit Bescheid vom 31.03.1967 erfolgte Erstattung von Pflichtbeiträgen iHv 247,50 DM - bei einem damaligen Arbeitnehmeranteil von 7% - richtig berechnet worden sei. Dem mit Bescheid vom 09.05.1996 errechneten Nachzahlungsbetrag von 4.638,84 DM lägen dagegen freiwillige Beiträge zugrunde. Als Beitragssatz sei - auf den Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags abgestellt - 18,6% und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 580,-- DM zugrunde zu legen, so dass sich eine monatliche Beitragshöhe von 107,88 DM ergebe. Hieraus habe sich dann der Betrag von 4.638,84 DM errechnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sei für einen Zeitraum möglich, in dem tatsächlich Pflichtbeiträge erstattet worden seien. Deswegen sei in dem Bescheid vom 09.05.1996 auch die Zeit von April 1964 bis einschließlich März 1965 nicht als eine Zeit, für die eine Nachzahlung möglich sei, anerkannt worden, da für diesen Zeitraum Zeiten für Kindererziehung anerkannt worden seien. Der Bescheid vom 09.05.1996 sei auf 3 Monate befristet gewesen. Der anschließend erneut gestellte Antrag auf Zulassung von Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei daher durch Bescheid vom 18.09.1996 zurückgewiesen worden. Die Bescheide seien bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt. Die Berufung ist nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2. die Beitragsbemessungsgrenze und 3. der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte. Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG). Gründe Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt. Die Berufung ist nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2. die Beitragsbemessungsgrenze und 3. der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte. Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).