OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 AS 18/09

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
3mal zitiert
6Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger werden a) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008, weiterhin in Gestalt des Bescheides vom 30. September 2009 geändert, b) die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 27. März 2008 zu ändern und an die Kläger für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 auf die Kosten der Unterkunft weitere 300,00 Euro im Monat zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die den Klägern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch der Kläger auf Übernahme von weiteren 300,00 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008. Der 1959 geborene Kläger zu 1) und die 1966 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der 1994 geborenen Klägerin zu 3). Sie wohnen in einem Hausanwesen in We., in dem auch der Vater des Klägers zu 1) lebt. Am 04. Oktober 2006 beantragten sie erstmals – auch noch für die damals zur Bedarfsgemeinschaft gehörende volljährige Tochter Y. - die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2) zu einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro geringfügig beschäftigt. Der Kläger zu 1) bezog nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2005 vom 01. Januar 2006 bis zum 08. Oktober 2006 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III). Da zu diesem Zeitpunkt auch die Tochter Y. noch bei den Klägern zu 1) und 2) lebte, war als weiteres Einkommen Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 Euro (zweimal 154,00 Euro) vorhanden. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 14. November 2006 wurden den Klägern und der Tochter Y. unter Anrechnung des benannten Einkommens Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von 540,44 Euro und für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von monatlich 774,08 Euro bewilligt. Dabei waren ausgehend von einer Heizölrechnung vom 02. August 2006 in Höhe von 1.734,43 Euro (144,54 Euro monatlich), dem Gebührenbescheid Wasser 2006 über den Betrag von 400,51 Euro (33,38 Euro monatlich) sowie dem Gebührenbescheid Kanal 2006 über den Betrag von 746,64 Euro (62,22 Euro monatlich) und der Abgaben-Jahreshauptveranlagung 2006 (Grundsteuer und Müll) über den Betrag von 374,49 Euro (31,21 Euro) Kosten für Unterkunft und Heizung für alle fünf im Anwesen lebenden Personen, d.h. einschließlich des Vaters des Klägers zu 1), in Höhe von 271,35 Euro monatlich ermittelt worden, die dann zu 4/5 in Höhe von 217,08 Euro bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt wurden. Von dem angerechneten Arbeitslosengeld I des Klägers zu 1) wurde allerdings keine, auch keine anteilige, Versicherungspauschale von 30,00 Euro in Abzug gebracht. Auf den Fortzahlungsantrag vom 12. März 2007 für die Zeit ab April 2007 wurde durch Bescheid vom 12. März 2007 für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 wiederum Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 774,08 Euro ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze zum 01. Juli 2007 bewilligt. Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01. Oktober 2007 ging am 27. August 2007 bei der Beklagten ein, woraufhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erhöhung der Regelsätze sowie eines in Höhe von 240,00 Euro berücksichtigten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) durch Bescheid vom 12. September 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von 539,08 Euro monatlich bewilligt wurden. Im Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 07. März 2008 für die Zeit ab dem 01. April 2008 erfolgte erstmals die Mitteilung, dass die Tochter Y. ausgezogen sei. Der Umzug war bereits am 13. Februar 2008 erfolgt. Mit Bescheid vom 10. März 2008 und Änderungsbescheid vom 27. März 2008 wurden unter Berücksichtigung des Auszugs der Tochter Y. und der Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu 3) im August 2008 Leistungen für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 449,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 510,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 519,00 Euro bewilligt, wobei für die Kläger nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,00 Euro im Monat anerkannt wurden. Weiterhin wurde Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro angerechnet, wovon ein Betrag von 30,00 Euro bei dem dem Kläger zu 1) als eigenes Einkommen zugeordneten Betrag von 154,00 Euro einkommensmindernd berücksichtigt wurde. Nach einem zwischen dem Kläger zu 1) und seinem Vater bzgl. der Wohnung der Kläger geschlossenen Mietvertrag zahlen die Kläger seit dem 01. April 2006 an den Vater des Klägers zu 1) einen Grundbetrag von 300,00 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro, weitere 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und weitere 5,00 Euro für die Kosten des Schornsteinfegers, jeweils monatlich. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hatten zuvor mit den Eltern und der Schwester des Klägers zu 1) am 20. Dezember 2005 bzgl. des gesamten Hausanwesens in We. einen sog. Übergabevertrag vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle-Nr. 492/2005 NJ) geschlossen. Danach wurde das Haus von den Eltern des Klägers zu 1) als Eigentümer an den Kläger zu 1) übertragen. Der Übernahmepreis betrug 80.000,00 Euro. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich, davon an seine Eltern einen Betrag von 55.000,00 Euro und an seine Schwester von 25.000,00 Euro zu zahlen. Die Herauszahlungsbeträge waren zinslos fällig und zahlbar binnen 3 Monaten ab Vertragsbeurkundung. Die Beteiligten verzichteten trotz Belehrung des Notars darauf, die Umschreibung von der vorherigen Zahlung der vorgenannten Beträge abhängig zu machen bzw. gleichzeitig mit der Umschreibung entsprechende Sicherungshypotheken zur Eintragung zu beantragen. Zugleich übertrug der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) im Wege einer ehebedingten Zuwendung einen unabgeteilten ½ Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen und die Klägerin zu 2) trat den Verpflichtungen des Klägers zu 1) als Gesamtschuldnerin bei. Vor diesem Hintergrund erklärten der Kläger zu 1) und sein Vater am 16. Mai 2006 gegenüber der Beklagten, dass der Vater das Haus an den Kläger habe verkaufen wollen. Da dieser überraschend arbeitslos geworden sei, sei der Kauf geplatzt. Beim Notar sei jedoch schon ein entsprechender Vertrag unterschrieben worden, obwohl noch keine Gelder geflossen seien und durch die Arbeitslosigkeit auch nicht mehr hätten fließen können. Somit sei das Haus nie in den Besitz des Klägers zu 1) übergegangen. Auch im Grundbuch (Auszug vom 28. April 2006) sei ebenso voreilig eine Änderung vollzogen worden. Am 5. Juni 2008 beantragten die Kläger die Überprüfung der bislang bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu wurde ausgeführt, er, der Kläger zu 1), habe von Anbeginn des Leistungsbezuges nachgewiesen, dass er neben den Wohnnebenkosten auch Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,00 Euro im Monat habe. Der Kaufvertrag sei geschlossen worden, als er, der Kläger zu 1), noch erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes habe der Kaufpreis nicht gezahlt werden können. Da er sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befinde, sei der Veräußerer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was zur Folge hätte, dass er, der Kläger zu 1), seine Eigentümerstellung wieder verlöre. Lediglich mit Rücksicht auf das Vater-Kind-Verhältnis habe sein Vater als ehemaliger Eigentümer hiervon bis dato keinen Gebrauch gemacht. Es sei vereinbart, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werde, wenn er, der Kläger zu 1), wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Da es sich um die Zahlung eines Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung handele, diene die Leistung auch nicht dem Vermögensaufbau. Insbesondere würden die Leistungen nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Dies entspreche den Vereinbarungen der Parteien. Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2008 gemäß dem Antrag vom 05. Juni 2008 bzgl. der Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro ab, was sie damit begründete, dass insofern das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Allerdings ergebe sich eine Nachzahlung bei den Heiz- und Nebenkosten, wobei auf den Bescheid vom 11. Juni 2008 verwiesen wurde. Mit diesem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 waren Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 458,00 Euro im Monat, für Juli 2008 in Höhe von 469,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 530,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 539,00 Euro im Monat bewilligt worden. Dabei waren aktuelle Belege über die anfallenden Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll berücksichtigt worden. Diese ergaben monatliche Belastungen von insgesamt 228,87 Euro. Statt des sich daraus für drei Personen anteilig ergebenden Betrages von 171,65 Euro berücksichtigte die Beklagte allerdings nur 144,00 Euro. Am 23. Juni 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 11. Juni 2008 Widerspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf den Überprüfungsantrag vom 05. Juni 2008 damit begründeten, dass ihnen ein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro zustehe. Mit Bescheid vom 18. August 2008 wurde das der Klägerin zu 2) zustehende Arbeitslosengeld II gemäß § 31 SGB II in der Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. November 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung, damit um 95,00 Euro im Monat abgesenkt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. August 2008 wurde dies bei der Leistungsbewilligung für September 2008 berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. September 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 316/08) übernahm die Beklagte weitere 12,67 Euro im Monat als Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass von den monatlichen Gesamtnebenkosten von 228,87 Euro auf die Kläger ein Anteil von 171,65 Euro entfalle (geteilt durch 4 mal 3). Von den Heizkosten seien im Monat maximal 1,8 % der Regelleistung als Kosten der Warmwasserbereitung, damit 14,98 Euro, abzusetzen. Somit würden zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 156,67 Euro statt der bislang berücksichtigten 144,00 Euro verbleiben. Diese Erhöhung der Leistungsbewilligung wurde im Änderungsbescheid vom 22. September 2008 umgesetzt. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 426/08) wurde dies für den Monat September 2008 aufgrund des Widerspruchs vom 03. September 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 18. August 2008 nochmals entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2008 erfolgte eine weitere Korrektur der Leistungsbewilligung um 124,00 Euro für den Monat September 2008, nachdem angezeigt worden war, dass das Kindergeld für die älteste Tochter auch an diese weitergeleitet werde. Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide für die Bewilligungszeiträume vom 04. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 ab. Über den dagegen am 05. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Am 30. Oktober 2008 schlossen die Kläger zu 1) und 2) mit dem Vater des Klägers zu 1) vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle Nummer .../2008 Jo) einen Rückübertragungsvertrag bzgl. des Hausanwesens in We., da der Kaufpreis weiterhin nicht gezahlt worden war. Im Rahmen der nachfolgenden Leistungsbewilligungen wurde sodann seitens der Beklagten der Betrag von 300,00 Euro bei den zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Am 13. Oktober 2008 haben die Kläger vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage gegen die Änderungsbescheide vom 11. Juni und 18. August 2008, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 erhoben und zunächst auch die noch ausstehende Bescheidung über den Überprüfungsantrag für die zurückliegenden Zeiträume gerügt. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er, der Kläger zu 1), entgegen seiner Hoffnung gerade nicht kurzfristig wieder Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Nichtzahlung des Kaufvertrages sei sein Vater berechtigt gewesen, die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen. Mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und die finanziellen Belastungen der Rückabwicklung sei daher zunächst von dem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht Gebrauch gemacht worden und stattdessen der Mietvertrag geschlossen worden. Die Zahlungen an den Vater würden seit Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezugs am 04. Oktober 2006 geleistet. Ihnen, den Klägern zu 1) und 2), sei es verwehrt, sich auf die dingliche Rechtslage zu berufen. Der Abschluss des Mietvertrages entspreche der schuldrechtlichen Rechtslage. Nachdem die Kläger die Erklärung der Beklagten, über den Überprüfungsantrag für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. März 2008 zu entscheiden, als Anerkenntnis angenommen und auch den Angriff auf den Sanktionsbescheid für erledigt erklärt haben, hat das SG mit Urteil vom 14. September 2009 die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten von 300,00 Euro im Monat, um die es nunmehr nur noch ging, seien weder unter Miet- noch Finanzierungskosten nach § 22 SGB II erstattungsfähige Kosten. Als Eigentümer könnten die Kläger nicht Mieter im eigenen Haus sein. Die Aufwendungen seien auch keine Tilgungsleistungen, da sie nicht auf den Kaufpreis angerechnet würden. Die getroffene Vereinbarung könne nicht als entgeltliche Stundungsvereinbarung anerkannt werden. Selbst wenn man dies täte, würde es an dem für die Anerkennung der Kosten erforderlichen Unterkunftsbezug fehlen. Denn unmittelbarer Schuldgrund der vereinbarten Zahlungen wäre ein entgeltlicher Zahlungsaufschub auf unbestimmte Zeit. Den Klägern habe zu keiner Zeit Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare Notlage gedroht, allenfalls eine Rückkehr zum Rechtszustand vor Abschluss des Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005, welchen die Kläger am 30. November 2008 mit der Rückübertragung ohnehin selbst herbeigeführt hätten. Damit hätten die Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro im Monat nicht dem Zweck gedient, dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Gegen das den Klägern am 24. November 2009 zugegangene Urteil haben sie am 21. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Auffassung der Beklagten mute ihnen zu, Wohnraum kostenlos in Anspruch zu nehmen, obwohl die Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung nicht erbracht sei. Auch jetzt übernehme die Beklagte die Aufwendungen. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich lediglich insoweit etwas geändert, als sie nunmehr trotz der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse noch als Schadensersatz die Kosten der Rückabwicklung zu tragen hätten. Die Kläger beantragen, 1.) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufzuheben, 2.) den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008 sowie des Bescheides vom 30. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 Kosten der Unterkunft in Höhe weiterer 300,00 Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen drei Bände der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. B) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz ) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a). Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens. Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de). Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13). Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de). II. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26). Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32). Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de). Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat. Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3). Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt. Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Berufung war daher stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. IV. Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8). Gründe I. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. B) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz ) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a). Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens. Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de). Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13). Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de). II. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26). Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32). Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de). Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat. Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3). Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt. Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Berufung war daher stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. IV. Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).