Urteil
L 7 R 176/09
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.11.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 23.06.2008, des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2008, des Änderungsbescheides vom 18.02.2010 und des Rücknahmebescheides vom 29.07.2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 29.07.2007 bis 23.02.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1). Der Kläger nimmt als eingetragener Kraftsportverein mit einer Mannschaft an der 1. Ringer-Bundesliga teil; zu dieser Mannschaft zählt seit der Saison 2007/2008 auch der Beigeladene zu 1). Am 12.09.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). In dem Antragsformular wurde u.a. angegeben, dass der Beigeladene zu 1) auch als Fitnesstrainer im Sportstudio R.H. in P. beschäftigt sei. In dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) am 10.05.2007 abgeschlossenen Vertrag war unter § 1 vereinbart worden, dass der Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 29.09.2007 bis 23.02.2008 als Ringkampfsportler für den Kläger tätig werde. In § 2 des Vertrages heißt es u.a.: „1. … Der Auftragnehmer ist selbstverständlich verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages in gut trainiertem Zustand unter Beachtung seines Gewichts und der Eigenarten seiner Stilart seine Leistung zu erbringen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Vorbereitungs/Trainingszeit frei und nicht in die Organisation des Auftraggebers eingebunden. Der Auftragnehmer bereitet sich insbesondere nach selbstentwickelten und bewährten Trainingsmethoden vor; aufgrund der langjährigen Erfahrung besteht auch während der Kämpfe keine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber 2. … 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich übermäßigem Alkohol- und Nikotingenuss zu enthalten. Er erklärt ferner, keine Dopingmittel zu sich genommen zu haben, noch solche während der Vertragslaufzeit zu sich zu nehmen … 4. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor Beginn der Kampfsaison unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Deutschen Ringerbund e.V. die Kampftermine vorlegen. Auftragnehmer wird Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor Rundenbeginn mitteilen, für welche Kampftage er den Kampfauftrag annimmt. 5. Der Auftragnehmer hat das Recht, außerhalb seiner Aufgabe als Ringkampfsportler auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Er unterliegt insoweit keinerlei Ausschließlichkeitsbedingungen und/oder einem Wettbewerbsverbot; dies gilt insbesondere für die Möglichkeit als Werbeträger tätig zu werden. Diese Werbetätigkeit bedarf jedoch der Zustimmung des Auftraggebers zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Sponsorenbereich des Auftraggebers … 6. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggfls. Umsatzsteuer Sorge zu tragen.“ Durch § 3 des Vertrages wurde eine ordentliche Kündigung des Vertrages während der Laufzeit ausgeschlossen, während eine fristlose Kündigung jederzeit bei grobem Vertragsverstoß durch eine der Vertragsparteien möglich sein sollte. Nach § 4 des Vertrages erhielt der Beigeladene zu 1) vom Kläger für die Bereitstellung seiner Leistung als selbständiger Ringkampfsportler eine Vergütung von 10.000,00 EUR pauschal, weiterhin 1.000,00 EUR pro Kampfeinsatz Halbfinale und Finale und die Miete für die Unterkunft. Zu diesem Honorar sollte bei Nichtvorliegen der Kleinunternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommen. Vom Kläger wurde weiter vorgelegt eine Bescheinigung des Finanzamtes Saarbrücken vom 25.04.2007, worin zur Vorlage beim Deutschen Ringer-Verband bestätigt wurde, dass die für den Kläger eingesetzten Sportler eine gewerbliche Tätigkeit ausübten. Weiterhin legte der Kläger Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Tätigkeit für das Sportstudio R.H. vor; der Beigeladene zu 1) legte Rechnungen über verschiedene von ihm gekaufte Sportutensilien vor. Der Beigeladene zu 1) ließ sich (u.a.) dahingehend ein, er sei im Besitz einer Ringertrainerlizenz. Als Kaderringer des Deutschen Ringerverbandes erstelle er den Trainingsplan nach seinen eigenen Vorstellungen unter Berücksichtigung gesammelter Erfahrungen und zeitlicher Komponenten. Er entscheide über einen möglichen Einsatz im Rahmen des Wettkampfes. Sein Ziel sei es, möglichst viele Kämpfe zu bestreiten. Sein Beruf als Fitnesstrainer im Sportstudio mit dem ihm dort vorgegebenen Dienstplan habe aber absoluten Vorrang. Es komme deshalb auch vor, dass er zu Kämpfen nicht zur Verfügung stehe. Der Verein stelle ihm keine Sportkleidung zur Verfügung; lediglich bei den Ringerwettkämpfen werde ihm ein Trikot für den einzelnen Kampf zur Verfügung gestellt. Nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen zu 1) teilte die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) mit zwei gesonderten Bescheiden vom 15.01.2008 mit, das Statusfeststellungsverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Ringer beim Kläger seit dem 29.09.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Gegen die beiden Bescheide legten der Kläger und der Beigeladene zu 1) jeweils Widerspruch ein. Auf die Widersprüche wurde mit zwei gesonderten Bescheiden vom 23.06.2008 festgestellt, dass die Versicherungspflicht für die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides vom 18.01.2008 beginne. Der Beigeladene zu 1) habe dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zugestimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nachgewiesen. Keiner der Beteiligten sei grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Die weitergehenden Widersprüche wurden mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen der Widerspruchsbescheide wurde u.a. ausgeführt, gemäß des Vertrages sei der Beigeladene zu 1) verpflichtet, sich übermäßigen Alkohol- und Nikotingenusses zu enthalten, und erkläre ferner, keine Dopingmittel zu sich zu nehmen. Darüber hinaus bedürften Werbetätigkeiten der Zustimmung des Vereins zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Sponsorenbereich des Vereins. Hierin manifestiere sich eine erhebliche Weisungsgebundenheit des Ringers. Zudem habe der Beigeladene zu 1) während der Wettkämpfe für die Sponsoren des Vereins zu werben, z.B. durch das Tragen von bedruckten beziehungsweise beflockten Trikots, die nach den Angaben des Klägers für den einzelnen Kampf zur Verfügung gestellt würden, oder von bedruckten beziehungsweise beflockten Trainingsanzügen. Darüber hinaus sei der Beigeladene zu 1) während der Wettkampftage an die Weisungen des Trainers gebunden, denn er allein entscheide über die Aufstellung der Mannschaften. So hätten die Vereine nachzuweisen, dass sie einem vom Deutschen Ringer-Bund lizenzierten A-Trainer (1. Bundesliga) beziehungsweise B-Trainer (2. Bundesliga) allein verantwortlich und nach außen hin erkennbar die Leitung (des Trainings) der Lizenzringermannschaft übertragen hätten. Der Beigeladene zu 1) unterliege hinsichtlich seines Trainings keinem direkten Weisungsrecht durch den Verein. Indirekt sei er aber dennoch verpflichtet, sich auf die Wettkämpfe intensiv vorzubereiten. Die Anordnungen des Trainers sowie das Tragen von Trikots und Trainingsanzügen mit Sponsorendrucken bzw. -beflockungen an den Wettkampftagen seien ausreichend für die Annahme der weisungsgebundenen Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Verein, so dass von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen sei. Der Beigeladene zu 1) trage angesichts fester Honorare pro Kampfeinsatz auch kein Unternehmerrisiko. Dass aus der Sicht des Steuerrechts von gewerblichen Einkünften ausgegangen werde, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht bindend. Nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis belegten. Gegen den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.10.2008 Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Beschluss vom 27.04.2009 Herrn A.S. beigeladen. Im Termin am 09.11.2009 wurde erklärt, dass der Beigeladene zu 1) für die folgende Saison wiederum einen Vertrag erhalten habe; er sei zwischendurch in der Nationalmannschaft tätig gewesen. Der Beigeladene zu 1) hat erklärt, dass er seit 01.10.2008 in der forensischen Abteilung in M. als Haustechniker arbeite. In der Saison 2007/2008 sei kein Kampf wegen seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer ausgefallen, allerdings das Halbfinale wegen des Ringens in der Nationalmannschaft. Der Klägervertreter hat erklärt, dass Rechnungen beispielsweise für Trainingskleidung deshalb an den Kläger gegangen seien, weil bei entsprechender Bestellung über den Kläger Prozente gewährt würden; die Bezahlung sei allerdings in keinem Fall durch den Kläger erfolgt, sondern jeweils durch den Beigeladenen zu 1) selbst. Mit Urteil vom 09.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer verkenne nicht, dass einige Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit sprächen. Hierzu zähle insbesondere die Art des Trainings für den Wettkampf. Denn der Beigeladene zu 1) habe insoweit nicht in Räumlichkeiten des Klägers, sondern am Olympiastützpunkt in Saarbrücken trainiert. Er habe den Trainingsplan auch selbst aufgestellt, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass sich der Kläger insoweit lediglich die umfassende eigene Erfahrung des Beigeladenen zu 1) im Ringkampfsport zu Nutze gemacht habe. Diesem selbstbestimmten Training des Beigeladenen zu 1) stehe im Übrigen aber eine enge Bindung an den Kläger und mithin die Eingliederung in den Betrieb des Klägers für die Saison 2007/2008 entgegen, wobei aus Sicht der Kammer die auf eine abhängige Beschäftigung hindeutenden Merkmale überwögen. Denn § 3 des abgeschlossenen Vertrages schließe eine ordentliche Kündigung desselben während der Laufzeit aus. Mithin sei der Beigeladene zu 1) über einen längeren Zeitraum endgültig an den Kläger gebunden. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprächen auch die Modalitäten während des Wettkampfs selbst. Denn der Beigeladene zu 1) habe Trikots zu tragen gehabt, die der Kläger ihm zur Verfügung gestellt habe. Mit diesen Trikots sei für Sponsoren geworben worden, die der Kläger bestimmt habe. Entsprechend habe § 2 Nr. 5 des abgeschlossenen Vertrages vorgesehen, dass eine eigene Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1) der Zustimmung des Klägers bedurft hätte. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. Ein besonderer Erfolg sei zum Erhalt der vereinbarten Vergütung nicht gefordert worden. An dem Gewinn oder Verlust der Veranstaltungen im Ganzen sei der Beigeladene zu 1) nicht beteiligt gewesen. Die Gefahr, dass der Beigeladene zu 1) entsprechend der sportlichen Erfolge des Klägers in der laufenden Saison Kämpfe habe bestreiten können oder nicht, stelle sich als Arbeitnehmerrisiko besonderer Art dar, das sich aus der Eigenart der übernommenen Arbeit ergebe. Das Unfallrisiko, das Berufssportler generell eingingen, sei kein unternehmerisches Risiko. Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei auch unerheblich, ob ein Betroffener neben der streitigen Beschäftigung noch einer anderweitigen Tätigkeit nachgehe. Dass der Beigeladene zu 1) in der Saison 2007/2008 auch als Fitnesstrainer tätig gewesen sei, begründe daher keine Selbständigkeit im Ringkampfsport. Einen weiteren Anhaltspunkt liefere schließlich das Lizenzringerstatut des Deutschen Ringer-Bundes. Für die Erteilung von Lizenzen sei insoweit unter § 15 bestimmt, dass ein lizenzierter Verein für eine Saison Lizenzen für einen Ringer aus einem EU-Mitgliedstaat und für einen Ringer, der auf Grund eines unmittelbar geltenden EU-Assoziierungsabkommens den EU-Bürgern gleichzustellen sei, nur erhalten könne, wenn die Ringer Arbeitnehmer des Vereins seien. Nach alledem habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Merkmale überwögen, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger sprächen, so dass die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren zu Recht Versicherungspflicht angenommen habe. Gegen das am 30.11.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.12.2009 bei Gericht eingegangene Berufung. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit zwei an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) gerichteten gesonderten Bescheiden vom 18.02.2010 eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Einsatztage 19.01.2008, 26.01.2008, 16.02.2008 und 23.02.2008 festgestellt. Mit zwei weiteren an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheiden vom 29.07.2010 hat die Beklagte dann die Bescheide vom 18.02.2010, gestützt auf § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), wieder zurückgenommen und festgestellt, dass in der ausgeübten Beschäftigung (des Beigeladenen zu 1)) als Ringer bei dem Kläger seit dem 18.01.2008 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Entscheidung vom 20.12.1961 die Weisungsgebundenheit von Vertragsfußballspielern aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, aus der Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainingsleiters und aus der Pflicht, die Anordnungen des Vereins über die Teilnahme an Wettspielen zu befolgen, abgeleitet. Diesen Verpflichtungen unterlägen die für den Kläger antretenden Ringer gerade nicht. Sie trainierten eigenständig und eigenverantwortlich. Bei der Verpflichtung, die nationalen und internationalen Regeln des Ringkampfsports zu beachten, sich des übermäßigen Genusses von Alkohol und Nikotin zu enthalten und keine Dopingmittel zu sich zu nehmen, handele es sich um Selbstverständlichkeiten, die jede Sportausübung gleichermaßen beträfen. Jeder für den Kläger antretende Ringer könne einen Kampfauftrag des Klägers für einen Wettkampf während der laufenden Saison auch ohne weiteres ablehnen. Die Möglichkeit des Sportlers, auch als Werbeträger tätig zu werden, sei nach dem abgeschlossenen Vertrag die Regel; das SG mache den vertraglich angesprochenen Ausnahmefall von Kollisionen der Werbung des Sportlers mit dem Sponsorenbereich des Klägers zum Maßstab und konstruiere mit dieser Umkehrung von Regel und Ausnahme einen Beleg einer Abhängigkeit. Eine persönliche Abhängigkeit eines Vertragssportlers folge nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht schon daraus, dass er sich vertraglich für ein Jahr gebunden habe. Die Verträge der Sportler in der Ringerbundesliga erstreckten sich über die längstmögliche Dauer der Saison, bei Erreichen des Finales also über höchstens 6 Monate. Klarzustellen sei auch, dass Ringertrikots traditionell entweder rot oder blau seien und gleichermaßen von allen Ringern getragen würden. Der Unterschied liege tatsächlich nur im Sponsorenaufdruck. Diesem Aufdruck solche Bedeutung beizumessen, da sich daraus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ergeben sollte, sei ernsthaft kaum zu rechtfertigen. Der Beigeladene zu 1) trage auch das finanzielle Risiko, dass die Mannschaft sich nicht für das Halbfinale beziehungsweise Finale qualifiziere. Im übrigen sei zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) klar gewesen, dass für den Fall, dass der Sportler frühzeitig ausfallen sollte, das vereinbarte Pauschalhonorar reduziert würde. Leistungen in der Art einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seien mit den Ringern nicht vereinbart und würden auch nicht gezahlt. Die Ringer unterlägen auch in einem ganz wesentlichen Zeitraum, nämlich während der gesamten Trainingszeit, keinem Weisungs- und Direktionsrecht, seien also frei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit. Weiterhin erbrächten sie die für das Training notwendigen Aufwendungen auch aus eigener Tasche. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 18.02.2010 eine Versicherungspflicht nur noch für die Einsatztage festgestellt habe, könne ein solcher Austausch des Regelungsgegenstandes unter dem Blickwinkel der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht hingenommen werden. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG vom 09.11.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 23.06.2008, des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2008, des Änderungsbescheides vom 18.02.2010 und des Rücknahmebescheides vom 29.07.2010 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 29.07.2007 bis 23.02.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und das angegriffene Urteil bezogen hat. Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2010 weiter die IKK Südwest, die IKK Südwest -Pflegekasse- sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben ebenfalls keine Anträge gestellt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Die von dem Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet. Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 23.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2008, sondern gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 18.02.2010 und der Rücknahmebescheid vom 29.07.2010. Da jede Berufung gedanklich eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über die Bescheide vom 18.02.2010 und 29.07.2010 allerdings als erste Instanz, also auf Klage (vgl. BSG-Urteil vom 30.01.1963, Az.: 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231, 234; BSG-Urteil vom 26.01.1983, Az.: 1 RA 55/81 = SozR 1500 § 146 Nr. 14 m.w.N.; Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 96 Randnr. 7). Weiter sind ausschließlich die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da nur gegen den an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 Klage erhoben worden ist. Der zunächst erlassene Bescheid vom 15.01.2008 war schon deshalb rechtswidrig, weil es insoweit an der gem. § 33 Abs. 1 SGB X erforderlichen „hinreichenden Bestimmtheit“ gefehlt hat. Zum Anfrageverfahren nach § 7a des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) hat das BSG mit Urteil vom 11.03.2009 (Az.: B 12 R 11/07 R) entschieden, dass die Beklagte auch im Rahmen dieser Vorschrift nicht ermächtigt sei, Verwaltungsakte allein zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Das BSG hat dies u.a. damit begründet, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Beschäftigung sei als bloßes Tatbestandselement im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen (feststellenden) Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Daher eröffne auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung nur den Weg zu einer unselbständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang mit der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht bzw. -freiheit. Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm gäben demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte. Gegenstand des § 7a SGB IV sei daher ausschließlich die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine „Feststellung der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung“ hat die Beklagte dann allerdings bereits mit dem Änderungsbescheid vom 23.06.2008 vorgenommen und diese Feststellung dann mit dem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 18.02.2010 dann nochmals dahingehend abgeändert, dass eine Versicherungspflicht nur noch für die Wettkampftage am 19.01.2008, 26.01.2008, 16.02.2008 und 23.02.2008 festgestellt wurde. Mit dem zuletzt ergangenen Rücknahmebescheid vom 29.07.2010 hat die Beklagte dann wiederum - entsprechend dem Bescheid vom 23.06.2008 - eine Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 18.01.2008 festgestellt. Aber auch hinsichtlich dieser Feststellung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig. Die Versicherungspflicht für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum vom 29.09.2007 bis 23.02.2008 in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung , in der Sozialen Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs, Soziale Pflegeversicherung , in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Nr. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist ergänzend die Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV heranzuziehen, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der nichtselbständigen Arbeit ist kennzeichnend, dass fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber geleistet wird; bei der Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen ist daher davon auszugehen, dass Arbeitnehmer nur derjenige sein kann, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSGE 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167 und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung). Persönliche Abhängigkeit erfordert hierbei Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (vgl. BSGE a.a.O.). Zwar kann das Weisungsrecht im Einzelfall erheblich eingeschränkt sein, vornehmlich bei Diensten höherer Art, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss immer eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl. BSG a.a.O.). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten und damit insbesondere über Arbeitskraft, Arbeitsort und Arbeitszeit eigenständig verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (vgl. BSGE a.a.O.; BSG-Urteil vom 07.09.1988, Az.: 10 RAr 10/87). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für Abhängigkeit wie auch für Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale das Übergewicht haben. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG-Urteil vom 08.12.1987, Az.: 7 RAr 14/86; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.1994, Az.: 5 AzR 627/93). Diese Grundsätze sind auch maßgeblich heranzuziehen für die Beurteilung der vorliegend streitbefangenen Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Berufsringer für den Kläger in der Wettkampfsaison 2007/2008 als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Insoweit ist der Senat nach eingehender Befragung des Beigeladenen zu 1) und des Vorstandsvorsitzenden des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine selbständige Beschäftigung gehandelt hat. Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorab entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG bereits die vertragliche Ausgestaltung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Nach dem Inhalt des Vertrages war zwischen den vertragsschließenden Parteien eine selbständige Tätigkeit und keine Beschäftigung als Arbeitnehmer gewollt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Passus in § 2 des Vertrages, wonach der Beigeladene zu 1) keinem Weisungs- und Direktionsrecht unterliegen und in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Vorbereitungs/Trainingszeit frei und nicht in die Organisation des Klägers eingebunden sein sollte. Im Unterschied zu einem Lizenzfußballspieler, der umfassend in den Trainingsbetrieb des Vereins eingegliedert und dabei den Weisungen des Trainers und der Mannschaftsleitung unterworfen ist (vgl. BSG-Urteil vom 20.12.1961, Az.: 3 RK 65/57 = BSGE 16,98 = SozR Nr. 5 zu § 160 RVO), hat sich der Beigeladene zu 1) unabhängig vom Trainingsbetrieb des Klägers und auch im Wesentlichen nicht an dessen Trainingsstätten auf seine Wettkämpfe vorbereitet. Hierzu haben der Beigeladene zu 1) und der Vorsitzende des Klägers glaubhaft erklärt, dass der Beigeladene zu 1) nicht von Trainern bzw. Betreuern des Vereins auf einzelne Kämpfe vorbereitet werde. Er werde von einem persönlicher Privattrainer, der jedoch nichts mit dem Kläger zu tun habe, auf die einzelnen Kämpfe vorbereitet; dieser sei für ihn auch bei internationalen Kämpfen im Einsatz. Der in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren L 7 R 179/09 Beigeladene J.K. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, er habe zwar auch hin und wieder die Trainingsräume des Klägers benutzt. Er sei dort aber in keiner Weise den Weisungen eines Trainers unterworfen gewesen. Er habe dann beim Verein sein Training selbst gestaltet und insbesondere seine Trainingspartner selbst organisiert. Bei einem Training am Olympiastützpunkt sei es hingegen so gewesen, dass Landes- und Bundestrainer dort das Training organisiert und dort auch die Trainingspartner bestimmt hätten. Deutsche Kaderathleten, wozu auch er - K. - und der Beigeladene zu 1) gehörten, seien verpflichtet, am Olympiastützpunkt zu trainieren; dort finde dreimal in der Woche das Training statt. Für eine selbständige Tätigkeit spricht weiter, dass der Beigeladene zu 1) nach § 2 Ziff. 4 des Vertrages frei entscheiden konnte, an welchen der ihm vom Kläger vorgelegten Wettkampfterminen er teilnahm. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) und des im Parallelverfahren Beigeladenen K. ist insoweit davon auszugehen, dass für den Fall, dass einer der Ringer etwa verletzungsbedingt an einer nicht unerheblichen Zahl von Wettkämpfen nicht teilnehmen konnte, beide Beigeladene zur Rückzahlung eines Teils des vereinbarten Pauschalhonorars bereit waren, wobei die konkrete Rückzahlungssumme gesondert vereinbart werden sollte. Weiterhin musste der Beigeladene zu 1) die mit der Ausübung des Ringkampfsports verbundenen Ausgaben im Wesentlichen selbst tragen; hierbei fällt es nicht erheblich ins Gewicht, dass der Kläger den Ringern für den Auftritt bei den einzelnen Kämpfen Trikots und Trainingsanzüge zur Verfügung stellt und die Möglichkeit bietet, zu Auswärtswettkämpfen mit von dem Kläger gestellten Kleinbussen anzureisen. Denn es ist nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) auch mehrfach vorgekommen, dass er zu Auswärtskämpfen auf eigene Kosten angereist ist. Damit war der Beigeladene zu 1) zwar nicht unmittelbar am Gewinn und Verlust des Klägers beteiligt (zur Indizwirkung dieses Umstandes vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.1978, Az.: I R 159/76 = BFHE 126,457), aber er trug gleichwohl ein eigenes Unternehmerrisiko, was wiederum mehr für eine selbständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung spricht. Soweit die Beklagte als Indiz für eine abhängige Beschäftigung den Umstand angeführt hat, dass der Beigeladene zu 1) während der Wettkampftage an die Weisungen des Trainers gebunden sei, stimmt dies weder mit dem Inhalt des Vertrages überein, wonach auch während der Kämpfe keine Weisungsgebundenheit bestehen sollte, noch entsprach dies den tatsächlichen Verhältnissen. Der Beigeladene zu 1), der Beigeladene K. des Parallelverfahrens und der Vorsitzende des Klägers haben insoweit nämlich erklärt, die während der Kämpfe anwesenden Mattenbetreuer des Vereins hätten in der Praxis lediglich die Aufgabe, die Ringer während der kurzen Kampfpausen aufzulockern bzw. zu erfrischen bzw. trocken zu reiben. Es würden auch kleine Verletzungen behandelt. Die Trainer würden jedoch den Ringern auf diesem Niveau keinerlei Weisungen erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es auch kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, dass sich der Beigeladene zu 1) vertraglich verpflichtet hatte, in gut trainiertem Zustand unter Beachtung seines Gewichts und der Eigenarten seiner Stilart seine Leistung zu erbringen, sich übermäßigen Alkohol- und Nikotingenusses zu enthalten und auch keine Dopingmittel zu sich zu nehmen. Zu Recht führt der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten handelt, die jede professionell betriebene Sportausübung gleichermaßen betreffen. Ebenso wenig spricht entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Beigeladene zu 1) für eine werbende Tätigkeit außerhalb des Sponsorenbereichs des Klägers der Zustimmung des Klägers bedurfte und verpflichtet war, während der Wettkämpfe Trikots und Trainingsanzüge mit Aufdrucken/Beflockungen von Sponsoren des Klägers zu tragen. Entgegen der Ansicht des SG stellt es auch kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, dass sich der Beigeladene zu 1) für die Laufzeit des Vertrages, also für knapp 5 Monate, verpflichtet hatte, für den Kläger als Ringkampfsportler zur Verfügung zu stehen, da eine solche Bindung auch außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden kann (vgl. BSG-Urteil vom 20.12.1961 a.a.O.). Dass § 15 des in der Saison 2007/2008 noch geltenden Lizenzringerstatuts des Deutschen Ringer-Bundes die Erteilung einer Lizenz für einen Berufsringer aus einem EU-Mitgliedstaat von einer Arbeitnehmerstellung des betreffenden Berufsringers abhängig macht, stellt entgegen der Ansicht des SG ebenso wenig ein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dar, weil der Beigeladene zu 1) ausweislich des vorgelegten Lizenzantrages 2007/2008 und nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten in dem streitbefangenen Zeitraum bereits deutscher Staatsangehöriger war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach § 6 des aktuellen Lizenzringerstatuts eine Lizenz auch dann erteilt werden kann, wenn der betreffende Berufsringer als Selbständiger tätig wird. Dass nach dem Vortrag der Beklagten der Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als hauptberuflich Selbständiger versichert war, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Haag, führt ebenfalls nicht zwingend zu der Annahme eines weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Insgesamt ist der Senat bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen, überwiegen, und dass auch - anders als von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 18.02.2010 angenommen - an den einzelnen Wettkampftagen keine derartige Eingliederung in den Betrieb des Klägers und Weisungsabhängigkeit vorgelegen hat, dass für die einzelnen Wettkampftage von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen werden könnte. Auf die Berufung der Klägerin bzw. auf die Klage waren daher das angegriffene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Weiter war auf die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 29.07.2007 bis 23.02.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Gründe Die von dem Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet. Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 23.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2008, sondern gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 18.02.2010 und der Rücknahmebescheid vom 29.07.2010. Da jede Berufung gedanklich eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über die Bescheide vom 18.02.2010 und 29.07.2010 allerdings als erste Instanz, also auf Klage (vgl. BSG-Urteil vom 30.01.1963, Az.: 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231, 234; BSG-Urteil vom 26.01.1983, Az.: 1 RA 55/81 = SozR 1500 § 146 Nr. 14 m.w.N.; Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 96 Randnr. 7). Weiter sind ausschließlich die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da nur gegen den an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 Klage erhoben worden ist. Der zunächst erlassene Bescheid vom 15.01.2008 war schon deshalb rechtswidrig, weil es insoweit an der gem. § 33 Abs. 1 SGB X erforderlichen „hinreichenden Bestimmtheit“ gefehlt hat. Zum Anfrageverfahren nach § 7a des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) hat das BSG mit Urteil vom 11.03.2009 (Az.: B 12 R 11/07 R) entschieden, dass die Beklagte auch im Rahmen dieser Vorschrift nicht ermächtigt sei, Verwaltungsakte allein zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Das BSG hat dies u.a. damit begründet, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Beschäftigung sei als bloßes Tatbestandselement im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen (feststellenden) Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Daher eröffne auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung nur den Weg zu einer unselbständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang mit der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht bzw. -freiheit. Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm gäben demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte. Gegenstand des § 7a SGB IV sei daher ausschließlich die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine „Feststellung der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung“ hat die Beklagte dann allerdings bereits mit dem Änderungsbescheid vom 23.06.2008 vorgenommen und diese Feststellung dann mit dem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 18.02.2010 dann nochmals dahingehend abgeändert, dass eine Versicherungspflicht nur noch für die Wettkampftage am 19.01.2008, 26.01.2008, 16.02.2008 und 23.02.2008 festgestellt wurde. Mit dem zuletzt ergangenen Rücknahmebescheid vom 29.07.2010 hat die Beklagte dann wiederum - entsprechend dem Bescheid vom 23.06.2008 - eine Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 18.01.2008 festgestellt. Aber auch hinsichtlich dieser Feststellung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig. Die Versicherungspflicht für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum vom 29.09.2007 bis 23.02.2008 in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung , in der Sozialen Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs, Soziale Pflegeversicherung , in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Nr. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist ergänzend die Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV heranzuziehen, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der nichtselbständigen Arbeit ist kennzeichnend, dass fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber geleistet wird; bei der Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen ist daher davon auszugehen, dass Arbeitnehmer nur derjenige sein kann, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSGE 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167 und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung). Persönliche Abhängigkeit erfordert hierbei Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (vgl. BSGE a.a.O.). Zwar kann das Weisungsrecht im Einzelfall erheblich eingeschränkt sein, vornehmlich bei Diensten höherer Art, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss immer eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl. BSG a.a.O.). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten und damit insbesondere über Arbeitskraft, Arbeitsort und Arbeitszeit eigenständig verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (vgl. BSGE a.a.O.; BSG-Urteil vom 07.09.1988, Az.: 10 RAr 10/87). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für Abhängigkeit wie auch für Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale das Übergewicht haben. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG-Urteil vom 08.12.1987, Az.: 7 RAr 14/86; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.1994, Az.: 5 AzR 627/93). Diese Grundsätze sind auch maßgeblich heranzuziehen für die Beurteilung der vorliegend streitbefangenen Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Berufsringer für den Kläger in der Wettkampfsaison 2007/2008 als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Insoweit ist der Senat nach eingehender Befragung des Beigeladenen zu 1) und des Vorstandsvorsitzenden des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine selbständige Beschäftigung gehandelt hat. Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorab entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG bereits die vertragliche Ausgestaltung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Nach dem Inhalt des Vertrages war zwischen den vertragsschließenden Parteien eine selbständige Tätigkeit und keine Beschäftigung als Arbeitnehmer gewollt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Passus in § 2 des Vertrages, wonach der Beigeladene zu 1) keinem Weisungs- und Direktionsrecht unterliegen und in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Vorbereitungs/Trainingszeit frei und nicht in die Organisation des Klägers eingebunden sein sollte. Im Unterschied zu einem Lizenzfußballspieler, der umfassend in den Trainingsbetrieb des Vereins eingegliedert und dabei den Weisungen des Trainers und der Mannschaftsleitung unterworfen ist (vgl. BSG-Urteil vom 20.12.1961, Az.: 3 RK 65/57 = BSGE 16,98 = SozR Nr. 5 zu § 160 RVO), hat sich der Beigeladene zu 1) unabhängig vom Trainingsbetrieb des Klägers und auch im Wesentlichen nicht an dessen Trainingsstätten auf seine Wettkämpfe vorbereitet. Hierzu haben der Beigeladene zu 1) und der Vorsitzende des Klägers glaubhaft erklärt, dass der Beigeladene zu 1) nicht von Trainern bzw. Betreuern des Vereins auf einzelne Kämpfe vorbereitet werde. Er werde von einem persönlicher Privattrainer, der jedoch nichts mit dem Kläger zu tun habe, auf die einzelnen Kämpfe vorbereitet; dieser sei für ihn auch bei internationalen Kämpfen im Einsatz. Der in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren L 7 R 179/09 Beigeladene J.K. hat in diesem Zusammenhang glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, er habe zwar auch hin und wieder die Trainingsräume des Klägers benutzt. Er sei dort aber in keiner Weise den Weisungen eines Trainers unterworfen gewesen. Er habe dann beim Verein sein Training selbst gestaltet und insbesondere seine Trainingspartner selbst organisiert. Bei einem Training am Olympiastützpunkt sei es hingegen so gewesen, dass Landes- und Bundestrainer dort das Training organisiert und dort auch die Trainingspartner bestimmt hätten. Deutsche Kaderathleten, wozu auch er - K. - und der Beigeladene zu 1) gehörten, seien verpflichtet, am Olympiastützpunkt zu trainieren; dort finde dreimal in der Woche das Training statt. Für eine selbständige Tätigkeit spricht weiter, dass der Beigeladene zu 1) nach § 2 Ziff. 4 des Vertrages frei entscheiden konnte, an welchen der ihm vom Kläger vorgelegten Wettkampfterminen er teilnahm. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) und des im Parallelverfahren Beigeladenen K. ist insoweit davon auszugehen, dass für den Fall, dass einer der Ringer etwa verletzungsbedingt an einer nicht unerheblichen Zahl von Wettkämpfen nicht teilnehmen konnte, beide Beigeladene zur Rückzahlung eines Teils des vereinbarten Pauschalhonorars bereit waren, wobei die konkrete Rückzahlungssumme gesondert vereinbart werden sollte. Weiterhin musste der Beigeladene zu 1) die mit der Ausübung des Ringkampfsports verbundenen Ausgaben im Wesentlichen selbst tragen; hierbei fällt es nicht erheblich ins Gewicht, dass der Kläger den Ringern für den Auftritt bei den einzelnen Kämpfen Trikots und Trainingsanzüge zur Verfügung stellt und die Möglichkeit bietet, zu Auswärtswettkämpfen mit von dem Kläger gestellten Kleinbussen anzureisen. Denn es ist nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) auch mehrfach vorgekommen, dass er zu Auswärtskämpfen auf eigene Kosten angereist ist. Damit war der Beigeladene zu 1) zwar nicht unmittelbar am Gewinn und Verlust des Klägers beteiligt (zur Indizwirkung dieses Umstandes vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.1978, Az.: I R 159/76 = BFHE 126,457), aber er trug gleichwohl ein eigenes Unternehmerrisiko, was wiederum mehr für eine selbständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung spricht. Soweit die Beklagte als Indiz für eine abhängige Beschäftigung den Umstand angeführt hat, dass der Beigeladene zu 1) während der Wettkampftage an die Weisungen des Trainers gebunden sei, stimmt dies weder mit dem Inhalt des Vertrages überein, wonach auch während der Kämpfe keine Weisungsgebundenheit bestehen sollte, noch entsprach dies den tatsächlichen Verhältnissen. Der Beigeladene zu 1), der Beigeladene K. des Parallelverfahrens und der Vorsitzende des Klägers haben insoweit nämlich erklärt, die während der Kämpfe anwesenden Mattenbetreuer des Vereins hätten in der Praxis lediglich die Aufgabe, die Ringer während der kurzen Kampfpausen aufzulockern bzw. zu erfrischen bzw. trocken zu reiben. Es würden auch kleine Verletzungen behandelt. Die Trainer würden jedoch den Ringern auf diesem Niveau keinerlei Weisungen erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es auch kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, dass sich der Beigeladene zu 1) vertraglich verpflichtet hatte, in gut trainiertem Zustand unter Beachtung seines Gewichts und der Eigenarten seiner Stilart seine Leistung zu erbringen, sich übermäßigen Alkohol- und Nikotingenusses zu enthalten und auch keine Dopingmittel zu sich zu nehmen. Zu Recht führt der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten handelt, die jede professionell betriebene Sportausübung gleichermaßen betreffen. Ebenso wenig spricht entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Beigeladene zu 1) für eine werbende Tätigkeit außerhalb des Sponsorenbereichs des Klägers der Zustimmung des Klägers bedurfte und verpflichtet war, während der Wettkämpfe Trikots und Trainingsanzüge mit Aufdrucken/Beflockungen von Sponsoren des Klägers zu tragen. Entgegen der Ansicht des SG stellt es auch kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, dass sich der Beigeladene zu 1) für die Laufzeit des Vertrages, also für knapp 5 Monate, verpflichtet hatte, für den Kläger als Ringkampfsportler zur Verfügung zu stehen, da eine solche Bindung auch außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden kann (vgl. BSG-Urteil vom 20.12.1961 a.a.O.). Dass § 15 des in der Saison 2007/2008 noch geltenden Lizenzringerstatuts des Deutschen Ringer-Bundes die Erteilung einer Lizenz für einen Berufsringer aus einem EU-Mitgliedstaat von einer Arbeitnehmerstellung des betreffenden Berufsringers abhängig macht, stellt entgegen der Ansicht des SG ebenso wenig ein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dar, weil der Beigeladene zu 1) ausweislich des vorgelegten Lizenzantrages 2007/2008 und nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten in dem streitbefangenen Zeitraum bereits deutscher Staatsangehöriger war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach § 6 des aktuellen Lizenzringerstatuts eine Lizenz auch dann erteilt werden kann, wenn der betreffende Berufsringer als Selbständiger tätig wird. Dass nach dem Vortrag der Beklagten der Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als hauptberuflich Selbständiger versichert war, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Haag, führt ebenfalls nicht zwingend zu der Annahme eines weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Insgesamt ist der Senat bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen, überwiegen, und dass auch - anders als von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 18.02.2010 angenommen - an den einzelnen Wettkampftagen keine derartige Eingliederung in den Betrieb des Klägers und Weisungsabhängigkeit vorgelegen hat, dass für die einzelnen Wettkampftage von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen werden könnte. Auf die Berufung der Klägerin bzw. auf die Klage waren daher das angegriffene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Weiter war auf die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 29.07.2007 bis 23.02.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.