Urteil
L 3 KA 20/07
Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:1001.L3KA20.07.0A
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Leitsätze
Das Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum /MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre. (Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum /MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre. (Rn.47) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3, 4 SGG durch den Berichterstatter des Senats entscheiden werden konnte, ist unzulässig. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung jeder Klage wie auch für die Einlegung von Rechtsmitteln ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Klägers bzw. Rechtsmittelführers (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz -Kommentar, 9. Auflage 2008, Randnr. 16ff vor § 51). Im Berufungsverfahren ist insoweit zwar grundsätzlich nur erforderlich, dass der Rechtsmittelführer formell beschwert ist, was bereits zu bejahen ist, wenn ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte. Etwas anderes muss indessen gelten, wenn das Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Erledigung der Hauptsache bereits vor Beginn des Berufungsverfahrens entfallen ist (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Randnr. 5 vor § 143). Im vorliegenden Fall war das Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung entfallen, weil nach dem durch Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 21.03.2007 mit Wirkung vom 31.03.2007 erfolgten Widerruf der den Beigeladenen zu 2) – 5) erteilten Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gem. § 33 Ärzte-ZV und zeitgleicher Feststellung der Beendigung der Zulassung des Beigeladenen zu 5) gem. § 95 Abs. 6 SGB V und Nr. 25 BedarfsplRL ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin zur Anfechtung der mit Beschluss vom 29.06.2005 erteilten Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie mit dem Vertragsarztsitz S. nicht mehr erkennbar ist. Allgemein fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine erhobene Klage bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. vor § 51 Randnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die erhobene Anfechtungsklage ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nicht daraus, dass die (u.a.) dem Beigeladenen zu 5) erteilte Genehmigung ohne nochmalige Bedarfsprüfung auf das MVZ übertragen worden sei. Denn entscheidend ist, dass es sich bei dem MVZ, das in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtung definiert wird, nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft der in ihm praktizierenden Ärzte handelt, sondern die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung dem MVZ als solchem erteilt wird (vgl. Pawlita in jurisPK-SGB V § 95 Randnr. 55). Da mithin nicht der angestellte Arzt, sondern das MVZ als solches zugelassen wird und wie ein Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (vgl. Pawlita a.a.O. Randnr. 84), würde eine Aufhebung des Beschlusses über die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) vom 29.06.2005 nichts an der Rechtsstellung des MVZ und der in ihm beschäftigten angestellten Ärzte - darunter auch der Beigeladene zu 5) - ändern; insoweit bedürfte es in jedem Fall einer Anfechtung der mit Beschluss vom 21.03.2007 erfolgten Zulassung des MVZ und der damit verbundenen Anstellungsgenehmigungen. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Anfechtung der dem Beigeladenen zu 5) durch den Beschluss vom 29.06.2005 erteilten Sonderbedarfszulassung besteht infolgedessen nicht mehr; die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Auch die von der Klägerin nunmehr hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Allgemein bedarf es zur Bejahung eines „berechtigten Interesses“ i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG keines rechtlichen Interesses. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann; hierbei kann es sich um ein Schadensinteresse, die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, ein Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorzubeugen, oder ein Rehabilitationsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung handeln. Es genügt nicht, dass der Kläger seine Rechtsauffassung nur bestätigt sehen möchte; vielmehr muss die angestrebte Entscheidung geeignet sei, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 131 Randnr. 10a). Die Maßstäbe für das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen hierbei regelmäßig denjenigen bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 131 Randnr. 10). Ein Feststellungsinteresse ist daher allgemein zu verneinen, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt auch, sofern sich erst nachträglich die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ergibt (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Randnr. 19, 19d). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn die Klägerin hätte das von ihr verfolgte Klageziel - das im Ergebnis darin besteht, dem Beigeladenen zu 5) eine Tätigkeit als Nephrologe im Versorgungsbezirk der Klägerin zu verwehren - auch dadurch verfolgen können, dass sie die dem MVZ erteilte Genehmigung und die Übertragung der Versorgungsaufträge auf das MVZ mit Rechtsmitteln angegriffen hätte; nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie mittlerweile auch Widerspruch gegen die Erteilung von Versorgungsaufträge und Genehmigung von Sonderbedarfanstellungen an das MVZ bei dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) eingelegt. Da im Rahmen dieses Widerspruchs- und evtl. anschließenden Klageverfahrens die Frage eines Sonderbedarfs für die Zulassung des Beigeladenen zu 5) zumindest inzidenter zu prüfen sein wird, fehlt es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse schon deshalb, weil diese gegenüber der möglichen Anfechtungsklage als subsidiär anzusehen ist. Es kommt damit auch nicht mehr darauf an, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine Wiederholungsgefahr besteht oder durch die Klägerin beabsichtigt ist, einen bislang nicht näher substantiierten Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, deren Zulässigkeit einmal unterstellt, eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der von dem Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 5) erteilten Sonderbedarfszulassung festzustellen, voraussichtlich derzeit auch nicht begründet wäre. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 insoweit darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abschn. e) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfspanungs-Richtlinie - BedarfsplRL) der Zulassungsausschuss einem Zulassungsantrag entsprechen darf, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) 1. zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt oder 2. aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (vergleiche § 7 Abs. 1 und 2 der Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge) die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrages für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 7 der Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen. Eine Bindung des Zulassungsausschusses an die von der kassenärztlichen Vereinigung vorgenommene Bewertung tritt jedenfalls insoweit ein, als das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 24 BedarfsplRL nicht mehr verneint werden kann. Aufgrund dieser zumindest insoweit zu bejahenden Vorgreiflichkeit der Entscheidung der KV, die Erteilung eines Versorgungsauftrages zuzusichern, setzte, nachdem sonstige gegen eine Rechtmäßigkeit der Sonderbedarfszulassung sprechende Gründe weder von der Klägerin vorgetragen wurden noch sonst erkennbar vorliegen, die von der Klägerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 5) zunächst zumindest eine bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versorgungszusage in einem gesonderten Verfahren voraus. Die Berufung war nach alledem insgesamt als unzulässig zu verwerfen, so dass auch über den Beweisantrag der Klägerin „die Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 1) betreffend die Herkunft der Patienten und die Auslastung der Praxis der Beigeladenen zu 2) bis 5) sowie der Praxen der Klägerin und der Dres. F./Sch./L. in P. zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage beizuziehen“ nicht zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5). Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Sitz in S.. Die Dres. D. und H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Die Klägerin betreibt in S. ein Dialysezentrum und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis. Mit an den Zulassungsausschuss für Ärzte gerichtetem Schreiben vom 30.05.2005 sicherte die Beigeladene zu 1) dem Beigeladenen zu 5) die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3d gemäß der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit der Gemeinschaftspraxis Dres. med. H./H./Sch. zu. Begründet wurde dies damit, dass sich unter Berücksichtigung der Patientenzahlen des Jahres 2004 und unter Einbeziehung auch derjenigen Patienten, die aufgrund des über- oder zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hätten, eine Neubewertung der wirtschaftlichen Auslastung der nephrologischen Praxen der Versorgungsregion ebenso der diese Versorgungsregion schneidenden Versorgungsregionen ergeben habe, so dass gemäß § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK u. E. der Anspruch auf Zusicherung eines Versorgungsauftrages bestehe. Das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene sei hergestellt worden. Der Zulassungsausschuss für Ärzte erteilte mit Beschluss vom 29.06.2005 dem Beigeladenen zu 5), der Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie ist, mit Wirkung vom 01.07.2005 eine Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie mit dem Vertragsarztsitz S.. Den Beigeladenen zu 2) bis 5) wurde durch weiteren Beschluss vom 29.06.2005 die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis erteilt. Gegen den vorgenannten Zulassungsbeschluss legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die dem Beigeladenen zu 5) erteilte Sonderbedarfszulassung sei zu Unrecht erfolgt. Es bestehe kein nephrologischer Versorgungsbedarf, der nicht schon durch die "Vollzulassungen" gedeckt sei. Es bestehe weder eine quantitative noch qualitative Unterversorgung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte. Weder ihre eigene Praxis noch die in P. bestehende Praxis Dres. F./Sch./L. sei ausgelastet. Das gleiche gelte daher wahrscheinlich auch für die Praxis der Dres. H./H./Sch.. Solange bestehende Dialysepraxen nicht ausgelastet seien, dürften neue Ärzte für eine Dialysepraxis nicht zugelassen werden. Das ergebe sich letztlich schon aus § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 der Verträge zur Änderung der Bundesmantelverträge über besondere Versorgungsaufträge für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Personen vom 22.03.2002, wonach die Zulassung neuer Dialysepraxen in der Versorgungsregion mit den Forderungen einer wirtschaftlichen Versorgungsstruktur so lange nicht vereinbar sei, als bestehende Dialysepraxen weniger als 90 % der Höchstpatientenzahl nach dem so genannten Arzt-Patienten-Schlüssel versorgten. Da im Falle des Beigeladenen zu 5) keine ökonomisch sinnvolle Versorgungsstruktur vorhanden gewesen sei, habe dessen Zulassung für die nur 10 km Luftlinie von ihrer Praxis entfernte Dialyseeinrichtung nicht erfolgen dürfen. Auch die Qualitätssicherungsvereinbarung habe die Zulassung eines weiteren Arztes nicht notwendig gemacht, da die Praxis Dres. H./H./Sch. in der Lage sei, 150 Patienten vor Ort zu versorgen. Für ihren Widerspruch habe sie auch ein Rechtsschutzinteresse, weil sie in demselben Planungsbereich mit einem neu hinzugekommenen Leistungsanbieter konkurrieren müsse. Mit Bescheid vom 14.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig, denn der Klägerin fehle hierfür das notwendige Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse setze die Beeinträchtigung einer Rechtsposition und die Rechtswidrigkeit des Behördenverhaltens voraus. Vorliegend fehle es schon an der Beeinträchtigung der Klägerin durch den Zulassungsausschuss. Denn der Zulassungsausschuss habe ihr gegenüber gar keine Entscheidung getroffen. Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V könnten die beteiligten Ärzte den Berufungsausschuss nur gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses anrufen. Eine solche Entscheidung sei gegenüber der Klägerin nicht ergangen. Sie sei nicht Adressat eines Verwaltungsaktes des Zulassungsausschusses. Auch die den Beigeladenen zu 5) begünstigende Entscheidung einer Sonderbedarfszulassung enthalte keinen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin mit der Folge, dass ihr ein Rechtsschutzinteresse für ihren Rechtsbehelf zuzubilligen wäre. Für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses wäre aber ein solcher Eingriff in ein rechtlich geschütztes Individualinteresse der Klägerin notwendig. Das Individualinteresse sei rechtlich geschützt, wenn eine Rechtsnorm nicht nur dem Allgemeininteresse dienen solle, sondern allein oder auch dem Individualinteresse. Die Rechtsnormen, die der Zulassung oder der Ermächtigung von Ärzten zugrunde liegen würden, seien aber ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, "nämlich im Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung" erlassen worden und dienten nicht (auch) dem Schutz einzelner bereits zugelassener Ärzte. Ein Kassenarzt könne also nicht im Wege einer Konkurrenten-"Klage" die Zulassung eines anderen Vertragsarztes anfechten. Die genannten Vorschriften seien nicht dazu erlassen worden, das Einkommen bereits zugelassener Ärzte zu sichern. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Rechtsschutzinteresse bereits niedergelassener Ärzte für so genannte defensive Konkurrentenklagen anerkannt habe, sei festzustellen, dass die genannte Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall zutreffe, sondern die Klage eines Vertragsarztes gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung zum Gegenstand gehabt habe. Die Entscheidung sei ausschließlich zur Bestätigung des Behandlungsvorrechts niedergelassener Ärzte gegenüber ermächtigten Krankenhausärzten ergangen. Dieser Grundsatz könne aber nicht innerhalb der Gruppe der Vertragsärzte selbst gelten. Vertragsärzte seien untereinander nicht Dritte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Unabhängig von diesem dogmatischen Unterschied seien auch die Wettbewerbsverhältnisse nicht zu vergleichen. Während der niedergelassene Arzt alle Beschwernisse der Begründung einer selbständigen Tätigkeit auf sich nehmen müsse, insbesondere Investitionen tätigen, Personal anstellen und "Kunden" gewinnen und sich der Ungewissheit einer Nachfrage für sein Leistungsangebot aussetzen müsse, seien ermächtigte Krankenhausärzte von solchen Mühen weitgehend befreit, weil sie Personal und Sachmittel der Krankenhausträger - oft um nur geringes Entgelt - in Anspruch nehmen könnten und sie den Bedarf für ihre Leistungen auch noch von den Zulassungsgremien bestätigt erhielten. Die Wettbewerbssituation zwischen niedergelassenen Ärzten und ermächtigten Krankenhausärzten sei also völlig anders als diejenige niedergelassener Ärzte untereinander. Eine Anfechtungsbefugnis bereits zugelassener Ärzte gegen Ermächtigungen anderer Ärzte oder ärztlich geleiteter Einrichtungen erkenne das Bundessozialgericht nur im Falle von Willkürentscheidungen an. Um eine Willkürentscheidung handele es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht. Denn dem Beigeladenen zu 5) sei durch Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 30.05.2005 die Erteilung eines Versorgungsauftrages zugesichert worden. Diese Entscheidung der Beigeladenen zu 1) habe für den Beklagten Tatbestands- und Feststellungswirkung. Das bedeute, dass der Zulassungsausschuss an die Entscheidung der KVS gebunden gewesen sei. KVS und Zulassungsgremien kämen bei der Versorgung chronisch-niereninsuffizienter Patienten unterschiedliche Aufgaben zu. Der Versorgungsauftrag umfasse eine alle Krankheitsstadien übergreifende und umfassende ärztliche Behandlung und Betreuung sowie eine den medizinischen Erfordernissen und Möglichkeiten des Patienten angepasste Versorgungsorganisation und -steuerung. Er richte sich nach dem Auslastungsgrad der Dialysepraxen und sei damit bedarfsabhängig. Es wäre nicht zu verstehen, wenn die Beigeladene zu 1) einen Versorgungsauftrag erteilen könnte, der Zulassungsausschuss aber die zur Durchführung des Versorgungsauftrages notwendigen Mittel, nämlich die Zulassung eines (weiteren) Arztes, versagen könnte. Es müsse daher bei Bedarfsentscheidungen der Grundsatz gelten, dass der an zweiter Stelle beteiligten Behörde (Zulassungsausschuss) zumindest dann keine eigene Entscheidungsbefugnis mehr zukomme, wenn die zur Entscheidung zunächst berufene Behörde (KVS) einen Bedarf bereits festgestellt habe. Schon wegen dieser Vorgreiflichkeit der Entscheidung der KVS könne eine Willkürentscheidung des Zulassungsausschusses nicht vorliegen. Gegen den ihr am 22.03.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.04.2006 Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18.04.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Widerspruch und Klage richteten sich gegen Bescheide, die nicht gegenüber der Klägerin ergangen seien, sondern gegenüber einem Dritten, hier dem Beigeladenen zu 5). Es handele sich dabei um eine defensive Konkurrentenschutzklage, gerichtet auf die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Sonderbedarfszulassung. Eine solche defensive Konkurrentenschutzklage sei im vorliegenden Fall unzulässig. Eine Klage, bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werde, sei nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines solchen beschwert zu sein. Dies sei vorliegend zumindest rein rechtlich gesehen nicht der Fall, da durch die streitgegenständliche Sonderbedarfszulassung die eigene Genehmigung der Klägerin zur Erbringung von ambulanten Dialyseleistungen nicht berührt werde. Es handele sich vorliegend um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zwar werde nicht verkannt, dass gegebenenfalls der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen durch die streitgegenständliche Sonderbedarfszulassung eingeschränkt werden könne, da möglicherweise durch diese Sonderbedarfszulassung Patienten sich nicht zur Klägerin, sondern zu dem Beigeladenen zu 5) begäben. Dieser Umstand allein berechtige die Klägerin jedoch nicht, gegen die erteilte Sonderbedarfszulassung gerichtlich vorzugehen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zumindest seit seinem Urteil vom 13.5.1991 (Az.: 6 RKa 22/90) bezüglich Konkurrentenklagen im Bereich des Vertragsarztrechtes in gleich gelagerten Fällen die Klagebefugnis von Dritten verneint. In der Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (Az.: 1 BvR 378/00) habe dieses die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des BSG, wonach eine defensive Konkurrentenklage ausschließlich bei besonders schweren materiellen Mängel der Begründetheit einer angefochtenen Ermächtigungsentscheidung zulässig sei, gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG verstoße, da es deren Bedeutung und Tragweite nicht gerecht werde. Diese Entscheidung habe jedoch die Anfechtung einer einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung betroffen. bei der das BVerfG davon ausgegangen sei, dass eine solche in die Berufsausübungsfreiheit eines Arztes eingreife, der in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbiete, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten über das dem Vertragsarztrecht immanente Maß hinaus einschränke. Dabei habe das BVerfG ausdrücklich auf den in § 116 S. 2 SGB V und § 31a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordneten Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte abgestellt, und daraus gefolgert, dass in dem Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit vor dem Hintergrund restriktiver Bedarfsplanung und limitierter Gesamtvergütungen auch drittschützende Wirkung in dem Sinne zukomme, dass die niedergelassenen Ärzte befugt seien, Krankenhausärzte begünstigende Ermächtigungsentscheidungen gerichtlich anzufechten. Denn die ermächtigten Krankenhausärzte hätten einen Wettbewerbsvorteil, weil ihnen die sachlichen Mittel der Klinik zur Verfügung stünden. Bei einem regulierten Marktzugang könnten auch Einzelentscheidungen, die das erzielbare Entgelt beeinflussten, die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere, wenn sie in Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel stünden, wie dies im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung der Patienten der Fall sei. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden. Voraussetzung für eine Klagebefugnis im vorliegenden Falle sei, dass die Regelungen, die der hier streitgegenständlichen Sonderbedarfszulassung zugrunde lägen, ihrem Inhalt nach auf die Interessen betroffener Konkurrenten Rücksicht nähmen und somit der Klägerin einen Bestandvorrang einräumten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Weder die Rechtsgrundlage des § 135 Abs. 2 SGB V, noch der BMV-Ä und dessen Anlage 9, beziehungsweise die Vorschrift des § 24 Abs. 1 BedarfsplanRL-Ä enthielten rechtmäßige und hier anwendbare Regelungen, die eine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Leistungserbringer ausdrücklich erkennen ließen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage 9 des BMV-Ä einzelne Vorschriften enthalte, die auch drittschützende Wirkung hätten und ob eine solche Bestimmung überhaupt wirksam sein könne, da sie gegebenenfalls gegen die Grundlagen des Vertragsrechts, wie sie in § 135 Abs. 2 SGB V genannt seien, verstoße. Denn die hier streitgegenständliche Sonderbedarfszulassung beruhe auf § 24 Abs. 1 e BedarfsplRL-Ä. Diese Vorschrift erwähne an keiner Stelle die Interessen etwaiger anderer Leistungserbringer. Sie habe ausschließlich zum Ziel, die Dialyseversorgung der Patienten sicherzustellen. Auch die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, die die Rechtsgrundlage für § 24 Abs. 1e BedarfsplRL-Ä darstellt, enthalte keinen Hinweis auf eine drittschützende Wirkung sondern nehme ausdrücklich Bezug auf die „Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung“. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten werde, bei Sonderbedarfszulassungen müsse dem Vertragsarzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit gegeben sein, die Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung mit Widerspruch und Klage überprüfen zu lassen, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Nachrangigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie dies sicherlich zweifelsfrei bei ermächtigten Krankenhausärzten der Fall sei, liege im Falle der Sonderbedarfszulassung nicht vor. Wie der Beklagte zu Recht vortrage, seien Vertragsärzte untereinander nicht Dritte im Sinne der Entscheidung des BVerfG. Die das Behandlungsvorrecht niedergelassener Ärzte statuierenden Vorschriften des § 116 Satz 2 SGB V und § 31 a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV unterschieden nur zwischen zugelassenen und ermächtigten Ärzten. Eine Differenzierung von durch bedarfsunabhängige Zulassung beteiligten Ärzten und durch Sonderbedarfszulassung privilegierten Ärzten nehme das Gesetz nicht vor. Sonderbedarfszulassungen stellten gegenüber bedarfsunabhängigen Zulassungen kein Aliud dar. Es bestehe, was den Status des Arztes anbelange, kein Unterschied zwischen einem Arzt, der nach allgemeinen Regeln zugelassen worden sei und einem solchen, der aufgrund Sonderbedarfs an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Deshalb gelte auch für die durch eine Sonderbedarfszulassung an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte das Vorrangprinzip gegenüber ermächtigten Ärzten. Auch der durch Sonderbedarf zugelassene Arzt erwerbe durch seine Zulassung grundsätzlich die gleichen Rechte wie sein auf üblichem Weg zugelassener Kollege. Auch die Tatsache, dass Sonderbedarfszulassung und Ermächtigung beide auf Ausnahmevorschriften beruhten, rechtfertige eine statusrechtliche Gleichstellung der von diesen Beteiligungsformen privilegierten Ärzte nicht. Die Zulassungsgremien könnten nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob ein Versorgungsdefizit durch die Sonderbedarfszulassung oder die Ermächtigung eines Arztes zu beheben sei. Zwar könne auch eine Sonderbedarfszulassung aus qualitativen Gründen ähnlich wie eine Ermächtigung in ihrem Umfang - wenn auch nur anfänglich für fünf Jahre - begrenzt werden, doch sei sie damit nicht der Ermächtigung gleichgesetzt. Auch bei einer befristeten Sonderbedarfszulassung müssten die für alle qualitativen Sonderbedarfszulassungen bestehenden Voraussetzungen erfüllt sein. Im Gegensatz zu einer Sonderbedarfszulassung könne sich eine Ermächtigung nicht durch Zeitablauf kraft Gesetzes zu einer vollen Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung entwickeln. Sie bleibe immer beschränkt und befristet und sei nur vermittels einer Entscheidung der Zulassungsgremien erweiterbar. Eine Ermächtigung komme solange nicht in Betracht, als eine Bedarfsdeckung im niedergelassenen Bereich möglich sei. Trete bei einer befristeten Sonderbedarfszulassung ein zusätzlicher Bedarf auf, dann sei die Beschränkung zu erweitern oder aufzuheben, wenn der Bedarf durch niedergelassene Ärzte nicht gedeckt werden könne. Für das Ergebnis, dass wegen der qualitativ unterschiedlichen Beteiligungsform von Zulassung und Sonderbedarfszulassung auf der einen Seite und von Ermächtigung auf der anderen Seite die Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse niedergelassener Ärzte für die Anfechtung von Ermächtigungsentscheidungen nicht auch für Sonderbedarfsentscheidungen anwendbar gemacht werden könne, sprächen auch mitgliedschaftsrechtliche Gesichtspunkte. Auch für den durch eine Sonderbedarfszulassung zugelassenen Arzt bewirke die Zulassung selbst bei einer anfänglichen Beschränkung nach Nr. 25 BPRÄ die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung. Demgegenüber bewirke die Ermächtigung eines Arztes nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB V "nur" seine Berechtigung und Verpflichtung, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Ermächtigte Ärzte seien lediglich gemäß dem durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz eingeführten § 77 Satz 3 SGB V Mitglieder der kassenärztlichen Vereinigung. Andererseits habe der Gesetzgeber die Vorschriften des § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB V unberührt gelassen, in dem geregelt sei, dass die Ruhens-, Entziehungs- und Beendigungsvorschriften sowie die § 75 Abs. 2 und 81 Abs. 5 SGB V für ermächtigte Ärzte entsprechend gälten. Wären ermächtigte Ärzte Vertragsärzte im eigentlichen Sinne oder Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, wäre die Erklärung der entsprechenden Anwendung durch den Gesetzgeber überflüssig gewesen. Eine Klagebefugnis wäre nur dann zu bejahen, wenn die hier streitgegenständliche Zulassung auf so schweren Rechtsanwendungsfehlern beruhe, dass sie sich als Willkürentscheidung darstelle. Willkürlich seien nach der Rechtsprechung des BSG Entscheidungen nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten, was an Hand objektiver Kriterien festzustellen sei. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) oder der Beklagte bei ihren Entscheidungen über den Versorgungsauftrag und die Sonderbedarfszulassung aufgrund von vorgelegten Patientenzahlen, die so gegebenenfalls nicht richtig gewesen seien, oder aus verschiedenen Gründen nicht in vollem Umfang hätten berücksichtigt werden dürfen, abgestellt hätten, möge dies vielleicht fehlerhaft gewesen sein, doch keineswegs willkürlich. Die Klage sei demnach bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin nicht zulässig. Gegen das ihr am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, das SG habe die defensive Konkurrentenklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Gericht habe die drittschützende Wirkung der Vorschrift des § 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä verkannt. Der Vorrang der bestehenden Praxen/Dialyseeinrichtungen sei Normzweck an sich und nicht nur Reflex. Die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) trotz mangelnder Auslastung der Dialysepraxis der Klägerin hätte zur Folge, dass die Klägerin zwar einerseits den Qualitätssicherungsbedingungen, insbesondere der Blutwäschevereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V genügen müsse, andererseits aber wegen der begrenzten Patientenzahl keine auf Dauer wirtschaftliche Auslastung erreichen könne. Auch der Hinweis des SG, die streitgegenständliche Sonderbedarfszulassung sei gemäß Nr. 24 e BedarfsplRL genehmigt worden, diese Vorschrift enthalte aber keinerlei Hinweis auf eine drittschützende Wirkung, gehe fehl. Jede Sonderbedarfszulassung schließe das Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der bereits im Rahmen der bedarfsplanerischen Höchstzahlen zugelassenen Vertragsärzte, die schon am Markt vorhanden seien, per definitionem ein. Die Vorschrift setze einen Sonderbedarf voraus, der ansonsten im voll versorgten Planungsbereich nicht abgedeckt werden könne. Jede Sonderbedarfszulassung im gesperrten Gebiet sei als Ausnahmetatbestand mit Einwirkungen auf die bereits zugelassenen Vertragsärzte (einschließlich bisheriger Sonderbedarfszulassungen) verbunden. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Nephrologen um eine sehr kleine Fachgruppe handele, der insbesondere vor Ort nur ein sehr kleiner Patientenkreis gegenüberstehe. § 101 Abs. 1 Nr.3 lasse eine Sonderbedarfszulassung deshalb nur zu, falls sie zur Wahrung der Versorgungsqualität unerlässlich sei. Die Norm schütze damit unmittelbar die bereits zugelassenen Vertragsärzte im System der Bedarfsplanung. Denn die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei ohne eine wirtschaftlich gesicherte Ärzteschaft nicht möglich. Der Schutz dürfe deshalb nur dann durchbrochen werden, wenn der enge Ausnahmetatbestand gegeben sei. Wenn das SG behaupte, Sonderbedarfszulassungen seien gegenüber bedarfsunabhängigen Zulassungen kein Aliud, verkenne es die abgestufte Systematik von Zulassungen und Sonderbedarfszulassungen in gesperrten Gebieten. Der Nachrang der Sonderbedarfszulassung ergebe sich aus den Normprogrammen der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung, insbesondere aus den Nummern 24, 25 BedarfsplRL. Gerade bei zusätzlichem Zulassungen in ohnehin für Internisten gesperrten beziehungsweise überversorgten Gebieten wie im Planungsbereich S. gälten die Ausführungen des BVerfG v. 17.08.2004 zur Überprüfbarkeit eines korrekten Marktzugangs von Konkurrenten im Rahmen der Mechanismen der Bedarfsplanung. Im Übrigen beträfen die Ausführungen des SG den Vorrang der Sonderbedarfszulassung gegenüber der Ermächtigung und mögliche Ausnahmen vom Vorrang, nicht aber das Verhältnis der Zulassung zur Sonderbedarfszulassung im gesperrten Gebiet. Schließlich ergebe sich die Klagebefugnis aus der sogenannten Willkürrechtsprechung des BSG. Der Beklagte habe seine Prüfungspflichten ganz offenbar irrigerweise verneint. Eine Sonderbedarfszulassung, die nur auf ungeprüften Zahlen der Beigeladenen zu 2) und 3) beruhe und Bedarfe aus anderen Planungsbereichen einschließe, sei für jeden verständigen Betrachter offensichtlich grob rechtswidrig. Der Beklagte habe nicht einmal geprüft, ob die Zahl der angeblich behandelten Patienten richtig berechnet worden sei und ob die Zahl aus dem Planungsbereich resultiere, für den er die Sonderbedarfszulassung ausgesprochen habe. Die Klage sei auch begründet, da der Beklagte sein Beurteilungsermessen betreffend das Bestehen eines Sonderbedarfs gar nicht ausgeübt habe. Hätte er nach Sachprüfung ausgeübt, wäre keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Antrags auf Sonderbedarfszulassung möglich gewesen. Der Beklagte hätte eine Bedarfsprüfung vornehmen müssen. An die Zusicherung der Erteilung eines Versorgungsauftrages durch die Beigeladene zu 1) sei er nicht gebunden gewesen. Es handele sich um eine Mitwirkung der sachverständigen Behörde KVS, nicht um einen im Außenverhältnis den Beklagten bindenden Verwaltungsakt. Der bei der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) angegebene Bedarf habe nicht bestanden. Es sei weder richtig noch vollständig ermittelt worden. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 aufzuheben, 2. die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) vom 29.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.02.2006 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts den Beigeladenen zu 5) erneut zu bescheiden, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) im Sommer 2005 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Den Vorschriften über die Sonderbedarfszulassung komme keine drittschützende Wirkung zu. Sie seien ausschließlich im Interesse der "Wahrung und Qualität der vertragsärztlichen Versorgung" aufgestellt und auch nur dann zulässig, wenn diese Versorgung so geartet sei, dass die Sonderbedarfszulassung unerlässlich sei (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Ein Gebot auf die Rücksichtnahme bereits niedergelassener Ärzte könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Insbesondere sei auch nicht zu erkennen, dass der Status der Kläger als bereits niedergelassene Ärzte Vorrang hätte gegenüber dem durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen zu 5). Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Berufungsverfahren ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin unterstelle, dass der Beklagte beziehungsweise der Zulassungsausschuss keine Bedarfsprüfung durchgeführt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Sonderbedarfszulassung (§ 24 Buchst.e Nr. 2 BedarfsplRL) eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben, wenn durch die kassenärztliche Vereinigung auf Grund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis die Genehmigung zur Durchführung eines Auftrages für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 7 der Bundesmanteltarifverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegen stehen. Die Erteilung einer Versorgungsauftrages im Sinne dieser Norm sei dem Beigeladenen zu 5) mit Scheiben der Beigeladenen zu 1) vom 30.05.2005 zugesichert worden. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sonderbedarfszulassung erfüllt gewesen. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führen ergänzend aus, einem niedergelassenen Nephrologen stehe kein Drittwiderspruchsrecht gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung zur Erbringung von Dialyseleistungen zu. § 24 Buchst. e Nr. 2 BedarfsplRL sehe keine zusätzliche Bedarfsprüfung vor und es reiche aus, dass die zuständige KV anzeige, sie werde die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrages erteilen. Die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 2) – 5) wurde zwischenzeitlich aufgelöst, weil die Beigeladenen zusammen mit Frau Dr. F.G. das „Medizinische Versorgungszentrum, S.“ - im folgenden MVZ genannt - in der Rechtsform einer GmbH gegründet haben. Zum ärztlichen Leiter wurde der Beigeladene zu 3) bestimmt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) sowie Frau Dr. F.G. verzichteten auf ihre Zulassung gem. § 103 Abs. 4a SGB V, um ab dem 01.04.2007 als Angestellte des MVZ tätig zu werden. Des Zulassungsausschusses für Ärzte widerrief durch Beschluss vom 21.03.2007 die den Beigeladenen zu 2) – 5) erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Praxis (Gemeinschaftspraxis) mit Wirkung zum 31.03.2007. Durch Beschluss vom selben Tage stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die dem Beigeladenen zu 5) erteilte Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, zum 31.03.2007 ende. Durch weiteren Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.03.2007 wurde das MVZ mit Wirkung zum 01.04.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz „, S.“ zugelassen, wobei die vertragsärztliche Tätigkeit ab dem 01.04.2007 die Erbringung und Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen für die Versicherten der GKV durch die im MVZ tätigen Ärzte umfasst; hierbei handelt es sich in der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten um die Beigeladenen zu 2) - 5) sowie Frau Dr. F.G. und Herrn Dr. C.J.. Durch weiteren Beschluss des Zulassungsausschusses vom selben Tage wurde dem MVZ die Genehmigung erteilt, den Beigeladenen zu 5) ganztags als angestellten Arzt zu beschäftigen. Der Beigeladene zu 5) habe sich im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auf das Gebiet zu beschränken, für das er als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, angestellt sei. Der Senat hat mit seinen Berufsrichtern am 15.05.2009 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt und hierbei darauf hingewiesen, dass die anhängigen Berufungsverfahren im Hinblick darauf als erledigt angesehen werden müssten, dass die Adressaten der im Wege der Konkurrentenklagen angefochtenen Verwaltungsakte in dieser Form nicht mehr existierten. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass unter dem Az.: S 2 KA 1/08 gegen die dem MVZ erteilten Genehmigungen eine Klage vor dem SG anhängig sei, und den Beteiligten empfohlen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Hiergegen hat die Klägerin u.a. eingewandt, inzwischen habe sie vorsichtshalber Widersprüche gegen die eventuelle Erteilung von Versorgungsaufträgen und Genehmigungen von Sonderbedarfsanstellungen an das MVZ bei dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) eingelegt. Die Sache sei inhaltlich nicht erledigt. Streitgegenstand sei nunmehr per gesetzlicher Klageänderung der personenbezogene Versorgungsauftrag für den Beigeladenen zu 5) geworden (§ 96 Abs. 1 SGG). Streitgegenstand des Verfahrens sei (gewesen) die Zusicherung bzw. Erteilung eines Versorgungsauftrages an die Person des Beigeladenen zu 5) durch die Beklagte (gemeint ist: die Beigeladene zu 1) im Juli 2005. Nicht Streitgegenstand sei (gewesen) die frühere Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung, die den Beigeladenen zu 2) - 5) erteilt worden sei. Der Hinweis des Gerichts gehe insoweit ins Leere. Die Klägerin sei durch den personengebundenen Versorgungsauftrag an das MVZ genauso materiell beschwert wie durch den früheren Versorgungsauftrag an den Beigeladenen zu 5). Alle Verwaltungsakte wie Genehmigungen zu (Sonderbedarfs-)Anstellungen und Versorgungsaufträge dürften personenbezogen ausschließlich auf die früheren Inhaber erteilt worden sein, die die notwendigen persönlichen Voraussetzungen bekanntlich bereits ab Juli 2005 erfüllt hätten. Hinzu komme, dass die Umwandlung der GdbR in eine GmbH zivilrechtlich nur ein Rechtsformwechsel sei, bei dem nicht nur alle Gesellschafter, sondern auch alle Anteile und Wirtschaftsgüter der GdbR „mitgegangen“ seien. In derartigen Fällen blieben öffentlich-rechtliche Erlaubnisse generell bestehen bzw. seien zu „übertragen“; es bestehe ein Rechtsanspruch des MVZ auf Übertragung der vertragsärztlichen Genehmigungen, die der Beigeladene zu 5) gehabt habe, an dieses. Für die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe bisher alle Widerspruchsverfahren, die die Klägerin als defensive Konkurrentin angestrengt habe, als unzulässig zurückgewiesen. Auch bei der Falsch-Berechnung des Versorgungsbedarfs bestehe Wiederholungsgefahr. Die Versorgungsaufträge würden nach wie vor nicht entsprechend den Planungsbereichen oder - hilfsweise - entsprechend den Versorgungsbereichen gem. § 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV berechnet. Die Klägerin werde zudem einen Amtshaftungsanspruch geltend machen: Die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5) sei völlig bedarfswidrig und damit willkürlich erfolgt; somit liege ein Verschulden des Beklagten vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.