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Urteil

L 3 KA 23/07

Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2010:1001.L3KA23.07.0A
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt widerruflich erteilte Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 8 (Übergangsregelung für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten) der Anlage 9.1 BMV-Ä / EKV entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt widerruflich erteilte Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 8 (Übergangsregelung für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten) der Anlage 9.1 BMV-Ä / EKV entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre. (Rn.30) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist unzulässig. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung jeder Klage wie auch für die Einlegung von Rechtsmitteln ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Klägers bzw. Rechtsmittelführers (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz -Kommentar, 9. Auflage 2008, Rand-Nr. 16 ff vor § 51). Im Berufungsverfahren ist insoweit zwar grundsätzlich nur erforderlich, dass der Rechtsmittelführer formell beschwert ist, was bereits zu bejahen ist, wenn ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte. Etwas anderes muss indes gelten, wenn das Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Erledigung der Hauptsache während des laufenden Berufungsverfahrens entfallen ist (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Randnr. 5 vor § 143). Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen, weil nach dem Verzicht auf die Zulassung durch die Beigeladenen und der Zulassung des MVZ mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.03.2007 sowie der damit verbundenen Übertragung der an die Beigeladenen erteilten Genehmigungen auf das MVZ ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin zur Anfechtung der mit Bescheid vom 21.05.2003 erfolgten Zusicherung des Versorgungsauftrages an den Beigeladenen zu 3) nicht mehr erkennbar ist. Allgemein fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine erhobene Klage bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Vor § 51 Randnr. 16). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht deshalb von vornherein zu verneinen war, weil – wie von der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt – auch die durch den Zulassungsausschuss erteilte Sonderbedarfszulassung von der Klägerin in einem gesonderten Verfahren angegriffen worden war. Zu Recht hat der Beigeladene zu 5) in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 insoweit darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abschn. e) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfspanungs-Richtlinie - BedarfsplRL) der Zulassungsausschuss einem Zulassungsantrag entsprechen darf, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) 1. zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt oder 2. aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (vergleiche § 7 Abs. 1 und 2 der Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge) die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrages für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 7 der Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen. Hieraus folgt, dass eine Bindung des Zulassungsausschusses an die von der kassenärztlichen Vereinigung vorgenommene Bewertung jedenfalls insoweit eintritt, als das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 24 BedarfsplRL nicht mehr verneint werden kann. Aufgrund dieser zumindest insoweit zu bejahenden Vorgreiflichkeit der Entscheidung der KV, die Erteilung eines Versorgungsauftrages zuzusichern, kann das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Klage eines Konkurrenten gegen die erteilte Zusicherung nicht verneint werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage ist auf Seiten der Klägerin aber im Laufe des Berufungsverfahrens aufgrund der Zulassung des MVZ entfallen. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die (u.a.) dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung ohne nochmalige Bedarfsprüfung auf das MVZ übertragen worden sei. Denn entscheidend ist, dass es sich bei dem MVZ, das in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtung definiert wird, nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft der in ihm praktizierenden Ärzte handelt, sondern die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an das MVZ als solches erteilt wird (vgl. Pawlita in jurisPK-SGB V § 95 Randnr. 55). Da mithin nicht der angestellte Arzt, sondern das MVZ als solches zugelassen wird und wie ein Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (vgl. Pawlita a.a.O. Randnr. 84), würde eine Aufhebung der mit Bescheid vom 30.05.2005 erteilten Zusicherung nichts an der Rechtsstellung des MVZ und der in ihm beschäftigten, angestellten Ärzte – darunter auch der Beigeladene zu 1) – ändern; insoweit bedarf es in jedem Fall einer Anfechtung der mit Beschluss vom 21.03.2007 erfolgten Zulassung des MVZ und der damit verbundenen beziehungsweise dieser vorausgehenden Übertragung der den einzelnen angestellten Ärzten erteilten Genehmigungen auf das MVZ. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Anfechtung der dem Beigeladenen zu 3) im Jahr 2005 erteilten Zusicherung besteht infolgedessen nicht mehr; die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Auch die von der Klägerin nunmehr hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (sog. „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“). Allgemein bedarf es zur Bejahung eines „berechtigten Interesses“ i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG keines rechtlichen Interesses. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann; hierbei kann es sich handeln um - ein Schadensinteresse, - die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, - ein Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorzubeugen, oder - ein Rehabilitationsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung. Es genügt nicht, dass der Kläger seine Rechtsauffassung nur bestätigt sehen möchte; vielmehr muss die angestrebte Entscheidung geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 131 Randnr. 10a). Die Maßstäbe für das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen hierbei regelmäßig denjenigen bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 131 Randnr. 10). Ein Feststellungsinteresse ist daher allgemein zu verneinen, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt auch, sofern sich erst nachträglich die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ergibt (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Randnr. 19, 19d). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn die Klägerin hätte das von ihr verfolgte Klageziel – das im Ergebnis darin besteht, dem Beigeladenen zu 3) eine Tätigkeit als Nephrologe im Versorgungsbezirk der Klägerin zu verwehren – auch dadurch verfolgen können, dass sie die dem MVZ erteilte Genehmigung und die Übertragung der Versorgungsaufträge auf das MVZ mit Rechtsmitteln angegriffen hätte; nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie mittlerweile auch Widerspruch gegen die Erteilung von Versorgungsaufträge und Genehmigung von Sonderbedarfanstellungen an das MVZ bei der Beklagten und dem Berufungsausschuss eingelegt. Da im Rahmen dieses Widerspruchs- und evtl. anschließenden Klageverfahrens die Frage eines Sonderbedarfs für die Zulassung des Beigeladenen zu 3) zumindest inzident zu prüfen sein wird, fehlt es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse schon deshalb, weil diese gegenüber der möglichen Anfechtungsklage als subsidiär anzusehen ist. Es kommt damit auch nicht mehr darauf an, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine Wiederholungsgefahr besteht oder durch die Klägerin ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird. Die Berufung war nach alledem insgesamt als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen einen seitens der Beklagten erteilten Versorgungsauftrag aufgrund einer Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 3). Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in S. nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Dres. D. und Hü. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Die Klägerin betreibt in der T. Straße ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis. Der Zulassungsausschuss im Bereich der Beklagten hatte mit Beschluss vom 28.08.2002 dem Beigeladenen zu 3) eine Sonderbedarfszulassung mit dem Vertragsarztsitz S. zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. med. H.-G. H. und Dr. med. I.H. erteilt. Unter dem 21.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 3) widerruflich eine Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 8 (Übergangsregelung für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten) der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä / EKV) in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit den Beigeladenen zu 1) und 2) für den Praxissitz S. sowie gemäß Absatz 3 (Anforderung an die Genehmigung an eine Betriebsstätte) der Anlage 9.1.5 des BMV-Ä / AEV für die Betriebsstätten St. E. Klinik Sa. und St. J.-Krankenhaus N.. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 18.05.2006 ebenso Widerspruch eingelegt wie auch gegen die Sonderbedarfszulassung. Mit Beschluss vom 01.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig. Der Bescheid vom 21.05.2003 sei selbstständig nicht anfechtbar. Die Klägerin sei erst mit der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 3) beschwert worden. Gegen die Sonderbedarfszulassung sei hinreichend Rechtsschutz gegeben. Zudem wäre der Widerspruch offensichtlich unbegründet. Die Widerspruchsführerin habe noch nicht einmal vorgetragen, durch den angegriffenen Bescheid einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten zu haben. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 06.03.2007 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie habe am 10.05.2006 von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Der Widerspruch sei zulässig gewesen. Er sei mangels Zustellung nicht verfristet gewesen und es habe ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Der Versorgungsauftrag sei für das Zulassungsverfahren in allen Instanzen bindend. Er entwickle eine Feststellungswirkung zum Bedarf. Die Klägerin sei durch die Zulassung des Beigeladenen zu 3) in eigenen Rechten verletzt. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin wisse nicht, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Beklagte den Bedarf, der bei Erteilung eines Versorgungsauftrages vorliegen müsse, geprüft habe. Die Auslastung der Praxis der Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum nie über 90 % gelegen. Daher habe dem Versorgungsauftrag kein Bedarf zugrunde gelegen, der nicht im Rahmen der bereits bestehenden Praxen mit „Vollzulassung“ hätte gedeckt werden können. Zudem widerspreche der hier streitige Versorgungsauftrag den Anforderungen an eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.04.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Widerspruch und Klage richteten sich gegen Bescheide, die nicht gegenüber der Klägerin ergangen seien, sondern gegenüber einem Dritten, hier dem Beigeladenen zu 3). Es handele sich dabei um eine defensive Konkurrentenschutzklage, gerichtet auf die Aufhebung des dem Beigeladenen erteilten Versorgungsauftrags im Bereich der Sonderbedarfszulassung. Eine solche defensive Konkurrentenschutzklage sei unzulässig. Eine Klage, bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werde, sei nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines solchen beschwert zu sein. Dies sei vorliegend zumindest rein rechtlich gesehen nicht der Fall, da durch den streitgegenständlichen Versorgungsauftrag im Bereich der Sonderbedarfszulassung die eigene Genehmigung der Klägerin zur Erbringung von ambulanten Dialyseleistungen nicht berührt werde. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zumindest seit seinem Urteil vom 13.05.1991 (AZ. 6 RKa 22/90) bezüglich Konkurrentenklagen im Bereich des Vertragsarztrechtes in gleich gelagerten Fällen die Klagebefugnis von Dritten verneint. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 17.08.2004 (Az.: 1 BvR 378/00) habe dieses die Auffassung vertreten, dass die genannte Rechtsprechung des BSG, wonach eine defensive Konkurrentenklage ausschließlich bei besonders schweren materiellen Mängeln der Begründetheit einer angefochtenen Ermächtigungsentscheidung zulässig sei, gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG verstoße, da es deren Bedeutung und Tragweite nicht gerecht werde. Diese Entscheidung habe jedoch die Anfechtung einer einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung betroffen, bei der das BVerfG davon ausgegangen sei, dass eine solche in die Berufsausübungsfreiheit eines Arztes eingreife, der in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbiete, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten über das dem Vertragsarztrecht immanente Maß hinaus einschränke. Dabei habe das BVerfG ausdrücklich auf dem in § 116 S. 2 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und § 31a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordneten Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte abgestellt, und daraus gefolgert, dass in dem Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit vor dem Hintergrund restriktiver Bedarfsplanung und limitierter Gesamtvergütungen auch drittschützende Wirkung in dem Sinne zukomme, dass die niedergelassenen Ärzte befugt seien, Krankenhausärzte begünstigende Ermächtigungsentscheidungen gerichtlich anzufechten. Mit Eingang vom 24.05.2007 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, die Zusicherung wie die Erteilung eines Versorgungsauftrages an den Beigeladenen zu 3) seien nach Auffassung der Klägerin willkürlich. Es liege überhaupt keine Bedarfsberechnung vor. Eine Abwägung im Sinne von § 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä sei nicht erfolgt. Zudem würden mehr als ein Drittel der Dialysepatienten der Beigeladenen nicht im Planungsbereich behandelt, in dem der Beigeladene zu 3) zugelassen worden sei. Gericht und Beklagte irrten, wenn sie meinten, der Verwaltungsakt sei nur fehlerhaft, aber nicht willkürlich. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 aufzuheben, 2. die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages vom 21.05.2003 zugunsten des Beigeladenen zu 3) (Dr. med. Jörg Schiele) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten über die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zugunsten des Beigeladenen zu 3) neu zu entscheiden, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Erteilung eines Versorgungsauftrages an den Beigeladenen zu 3) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich inhaltlich zur Berufung nicht geäußert. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen ist zwischenzeitlich aufgelöst worden, weil die Beigeladenen zusammen mit Frau Dr. F. G. das „Medizinische Versorgungszentrum S.“ (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH gegründet haben. Zum ärztlichen Leiter wurde der Beigeladene zu 1) bestimmt. Die Beigeladenen sowie Frau Dr. F. G. verzichteten auf ihre Zulassung gem. § 103 Abs. 4a SGB V, um ab dem 01.04.2007 als Angestellte des MVZ tätig zu werden. Für die Beigeladenen wurde erneut die Anstellung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren beantragt; ebenso sollte Herr Dr. C.J. als angestellter Arzt gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V im MVZ tätig werden. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.03.2007 wurde das MVZ mit Wirkung zum 01.04.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz „ S.“ zugelassen, wobei die vertragsärztliche Tätigkeit ab dem 01.04.2007 die Erbringung und Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die im MVZ tätigen Ärzte umfasst; hierbei handelt es sich in der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten um die Beigeladenen zu 1) - 4) sowie Frau Dr. F. G. und Herr Dr. C.J. Laut einem Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 an das MVZ wurden die an die Beigeladenen sowie an Frau Dr. F. G. und Herrn Dr. C.J. erteilten Genehmigungen auf das MVZ übertragen, da allein dieses zur Abrechnung der betreffenden Leistungen berechtigt sei. Der Senat hat mit seinen Berufsrichtern am 15.05.2009 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt und hierbei darauf hingewiesen, dass die anhängigen Berufungsverfahren im Hinblick darauf als erledigt angesehen werden müssten, dass die Adressaten der im Wege der Konkurrentenklagen angefochtenen Verwaltungsakte in dieser Form nicht mehr existierten. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass unter dem Az.: S 2 KA 1/08 gegen die dem MVZ erteilten Genehmigungen eine Klage vor dem SG anhängig ist, und den Beteiligten empfohlen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Hiergegen hat die Klägerin u.a. eingewandt, inzwischen habe sie vorsichtshalber Widersprüche gegen die eventuelle Erteilung von Versorgungsaufträgen und Genehmigungen von Sonderbedarfsanstellungen an das MVZ bei der Beklagten und dem Berufungsausschuss eingelegt. Die Sache sei inhaltlich nicht erledigt. Streitgegenstand sei nunmehr per gesetzlicher Klageänderung der personenbezogene Versorgungsauftrag für den Beigeladenen zu 3) geworden (§ 96 Abs. 1 SGG). Streitgegenstand des Verfahrens sei (gewesen) die Zusicherung bzw. Erteilung eines Versorgungsauftrages an die Person des Beigeladenen durch die Beklagte im Juli 2002. Nicht Streitgegenstand sei (gewesen) die frühere Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung, die den Beigeladenen erteilt worden sei. Der Hinweis des Gerichts gehe insoweit ins Leere. Die Kläger seien durch den personengebundenen Versorgungsauftrag an das MVZ genauso materiell beschwert wie durch den früheren Versorgungsauftrag an den Beigeladenen zu 3). Alle Verwaltungsakte wie Genehmigungen zu (Sonderbedarfs-)Anstellungen und Versorgungsaufträge dürften personenbezogen ausschließlich auf die früheren Inhaber erteilt worden sein, die die notwendigen persönlichen Voraussetzungen bekanntlich bereits ab Juli 2005 erfüllt hätten. Hinzu komme, dass die Umwandlung der GdbR in eine GmbH zivilrechtlich nur ein Rechtsformwechsel sei, bei dem nicht nur alle Gesellschafter, sondern auch alle Anteile und Wirtschaftsgüter der GdbR „mitgegangen“ seien. In derartigen Fällen blieben öffentlich-rechtliche Erlaubnisse generell erhalten bzw. seien zu „übertragen“; es bestehe ein Rechtsanspruch des MVZ auf Übertragung der vertragsärztlichen Genehmigungen, die der Beigeladene zu 1) gehabt habe, an sie. Für die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Berufungsausschuss habe bisher alle Widerspruchsverfahren, die die Klägerin als defensive Konkurrentin angestrengt habe, als unzulässig zurückgewiesen. Auch bei der Falsch-Berechnung des Versorgungsbedarfs bestehe Wiederholungsgefahr. Die Versorgungsaufträge würden nach wie vor nicht entsprechend den Planungsbereichen oder - hilfsweise - entsprechend den Versorgungsbereichen gemäß § 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV berechnet. Die Klägerin mache zudem einen Amtshaftungsanspruch geltend: Die Sonderbedarfszulassungen der Beigeladenen zu 1) und 4) seien völlig bedarfswidrig und damit willkürlich erfolgt; somit liege ein Verschulden der Beklagten vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2010 den Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.