Urteil
L 3 KA 17/07
Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2011:0225.L3KA17.07.0A
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Leitsätze
Im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage entfällt die Beteiligtenfähigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit ihrer Auflösung, da die der Gemeinschaftspraxis aus Art 12 GG erwachsenden Grundrechtspositionen als höchstpersönliche Rechte nicht auf den oder die einzelnen Rechtsnachfolger übergehen können. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und dem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 keine Rechtswirkungen zukommen.
Die Teilhaber der früheren Klägerin tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsstreites, der Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten des Rechtsstreites; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage entfällt die Beteiligtenfähigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit ihrer Auflösung, da die der Gemeinschaftspraxis aus Art 12 GG erwachsenden Grundrechtspositionen als höchstpersönliche Rechte nicht auf den oder die einzelnen Rechtsnachfolger übergehen können. (Rn.26) Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und dem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 keine Rechtswirkungen zukommen. Die Teilhaber der früheren Klägerin tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsstreites, der Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten des Rechtsstreites; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Die ursprünglich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beigeladenen zu 2) hat sich erledigt. Denn die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ist durch deren Auflösung entfallen. Nach § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen. Hierunter fallen nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 12/03 R); dies gilt auch für die frühere Klägerin als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BSG, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 6/06 R). Fällt – wie bei der Klägerin – die Beteiligtenfähigkeit im Laufe des Rechtsstreites durch Auflösung fort, sind zwar grundsätzlich über § 202 SGG die §§ 239 ff Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Ausnahme bilden Verfahren, die hiervon jedoch höchstpersönliche Rechte oder Pflichten der Gemeinschaftspraxis zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist das Verfahren erledigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 70 Rdnr. 8). Bei einer defensiven Konkurrentenklage – wie hier – ist dies, anders als z.B. in Honorarstreitigkeiten, die sich auf einen vergangenen Zeitraum beziehen, nach Auffassung des Senats der Fall. Die frühere Klägerin hat als Gemeinschaftspraxis mit ihrer Klage Grundrechtsverletzungen aus Art. 12 Grundgesetz (GG) geltend gemacht. Grundrechtspositionen sind immer höchstpersönliche Rechte, die nicht auf Rechtsnachfolger übergehen können. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob dies auch der Fall ist, wenn sich die Rechtspersönlichkeit einer Gemeinschaftspraxis durch Hinzutreten oder Ausscheiden einzelner Ärzte ändert, denn zuletzt bestand ausweislich des o.g. Bescheides des Zulassungsausschusses die Gemeinschaftspraxis nicht nur aus den im Rubrum genannten einzelnen Ärzten, sondern es war offensichtlich seit dem 18.03.2009 bereits eine weitere Ärztin, Frau Dr. med. M. M.-R., in der Gemeinschaftspraxis tätig. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass zumindest mit der Auflösung der Gemeinschaftspraxis deren Grundrechtspositionen nicht von den einzelnen Ärzten als Rechtsnachfolger übernommen werden können. Dabei wird selbstverständlich nicht verkannt, dass die einzelnen Ärzte der früheren Klägerin zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinreichung nicht einzeln einen Grundrechtsschutz geltend machen konnten. Dies kann aber allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob ihnen nach Auflösung der Klägerin (jetzt noch) ein selbständiges Drittanfechtungsrecht zustehen kann. Dass ein solches Anfechtungsrecht nicht gleichgesetzt werden kann mit dem der Gemeinschaftspraxis, zeigt bereits der Umstand, dass für einzelne Nephrologen z.B. andere Kapazitätsgrenzen gelten, als dies für die Gemeinschaftspraxis der Fall ist. Nach § 5 Abs. 7 c) der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 V. Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) vom 16.06.1997 in der Fassung (zuletzt) vom 01.07.2009 ist für einen einzelnen Arzt die Kapazitätsobergrenze bei 30 Patienten erreicht. Bei zwei Ärzten ist die Grenze bei 100 Patienten erreicht und bei drei Ärzten – wie bei der früheren Klägerin – bei 150 Patienten. Dies zeigt, dass hinsichtlich der Frage, wann die eigenen Kapazitäten ausgelastet sind und es somit überhaupt zu einer wie auch immer gearteten Konkurrenzsituation kommen kann, die Klägerin als Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten nicht gleichgestellt werden kann mit drei Einzelärzten, die ihre Kapazitätsobergrenze viel früher erreichen. Die Erledigung des Rechtsstreites ist durch den Senat festzustellen. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass damit auch das Urteil des SG vom 18.04.2007 keine Rechtswirkung entfalten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog, wobei im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen war, dass der Rechtsstreit schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hat, die den Ausgang haben offen erscheinen lassen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG). Die zwischenzeitlich nicht mehr existente Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 13.07.2004, mit dem der Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.12.2003 zurückgewiesen wurde, in dem die Beigeladene zu 2), die Arbeitsgemeinschaft Heimdialyse Saar e. V. - Betriebsstätte V. - H. als ärztlich geleitete Einrichtung unter Leitung von Frau Dr. S. B., Fachärztin für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, gemäß § 31 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Verbindung mit Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden war. Die frühere Klägerin war als Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten mit dem Vertragsarztsitz S. zugelassen und betrieb dort ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis. Zwei Ärzte der früheren Klägerin sind Internisten mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Die Dritte ist "Praktische Ärztin". Die Beigeladene zu 2) war in der Vergangenheit für ihre Betriebsstätte V. als ärztlich geleitete Einrichtung nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV zur Erbringung ambulanter LC-Dialysen ermächtigt. Der Ermächtigungszeitraum wurde zunächst durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11.12.2000 bis zum 30.06.2001, und zwar für die Erbringung ambulanter LC-Dialysen einschließlich der Sachkosten, und zwar ohne Begrenzung der Patientenzahl, und durch weiteren Beschluss vom 28.05.2001 bis zum 30.06.2003 verlängert für die "Erbringung von LC-Leistungen (EBM-Nr. 791) einschließlich der Sachkosten in der Betriebsstätte V. begrenzt auf die Patienten, die derzeit in der Betriebsstätte V. behandelt werden." Dieser Beschluss wurde durch die Beigeladene zu 2) wegen der Begrenzung der Personenzahl durch Widerspruch angefochten. Mit einem an die Beigeladene zu 1) gerichteten Schreiben vom 16.07.2002 - eingegangen am 18.07.2002 - stellte dann die Beigeladene zu 2) den Antrag, die bestehende Ermächtigung in eine Ermächtigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach den Bestimmungen der zum 01.07.2002 in Kraft getretenen Änderungen der Bundesmantelverträge (BMV-Ä und AEV) für die Dauer von 10 Jahren und zur Versorgung von zunächst 30 Patienten umzuwandeln. Nachdem die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 25.11.2003 die Nephrologin Dr. S. B. als ärztliche Leiterin der Einrichtung benannte, mit der sie auch unter dem 26.11.2003 einen Anstellungsvertrag abschloss, erteilte die Beigeladene zu 1) nach Herstellung des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen mit Schreiben vom 04.12.2003 die gewünschte schriftliche Zusicherung für eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags. Mit Beschluss vom 17.12.2003 wurde dann die Ermächtigung nach § 10 der Anlage 9.1 zu den Bundesmantelverträgen für die Dauer von zehn Jahren ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 erteilt. Im Rahmen der Ermächtigung könnten nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Buchstabe c der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren bis zu 30 Patienten als "Zentrumsdialyse" und "Zentralisierte Heimdialyse" betreut werden. Gegen diesen der ehemaligen Klägerin nicht zugestellten Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.12.2003 legte diese Widerspruch "als Drittbetroffene" ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 13.07.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei unzulässig. Bei den Entscheidungen, wegen denen der Berufungsausschuss angerufen werden könne, handele es sich nur um Entscheidungen in Zulassungssachen, d. h. also um Status verleihende Verwaltungsakte oder um die Ablehnung hierauf gerichteter entsprechender Anträge. Eine solche Entscheidung in Zulassungssachen sei gegenüber der Klägerin jedoch nicht ergangen. Sie sei nicht Adressatin eines Verwaltungsaktes des Zulassungsausschusses. Die die Beigeladene zu 2) begünstigende Ermächtigungsentscheidung des angefochtenen Beschlusses enthalte keinen Eingriff in die Rechtspositionen der Klägerin mit der Folge, dass ihnen ein Rechtsschutzinteresse für ihren Rechtsbehelf zuzubilligen wäre. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 28.09.2004 Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) eingelegt. Das SG hat dieser Klage mit Urteil vom 18.04.2007 stattgegeben, dabei allerdings nicht den Beschluss des Beklagten vom 13.07.2004, sondern den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.12.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin sei durch die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten aus Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt. Durch die streitgegenständliche Ermächtigungsentscheidung seien die Mitglieder der Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte gegenüber Ermächtigungen werde in unzulässiger Weise missachtet. Hiergegen hat die Beigeladene zu 2) mit Eingang vom 11.05.2007 Berufung eingelegt. Die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene zu 2) begehre nicht erstmals Zugang zu der Versorgung, so dass den niedergelassenen Ärzten ein Vorrang einzuräumen wäre. Es gehe um den Bestandsschutz der Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 2) beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) stellen keinen Antrag. Der Beklagte führt aus, als Verwaltungsbehörde habe er keine Veranlassung, die Richtigkeit der Dialyseregelung, die seit fünf Jahren bundesweit praktiziert werde, in Frage zu stellen. Dies gelte auch für die Bestandschutzregelung des § 10 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä. Im Übrigen teilt er unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 08.12.2010 mit, die Klägerin habe ihre Tätigkeit zum 31.12.2010 beendet. Die Gemeinschaftspraxis habe sich aufgelöst. Die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin führen aus, diese sei weiterhin zur Klage befugt. Ergänzend zum bisherigen Vortrag wird ausgeführt, der Beklagte hätte vor Erteilung der Ermächtigung eine Bedarfsprüfung durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.